Wasserversorgungssatzung - Gemeinde Hemmingen
Wasserversorgungssatzung - Gemeinde Hemmingen
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§ 21<br />
Messung<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler)<br />
fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen<br />
kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn<br />
die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten<br />
Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort<br />
der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung<br />
und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der <strong>Gemeinde</strong>. Sie hat den Anschlussnehmer<br />
anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen<br />
des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung<br />
einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten<br />
zu tragen.<br />
(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen,<br />
soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und<br />
Störungen dieser Einrichtungen der <strong>Gemeinde</strong> unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die<br />
Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />
(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet.<br />
Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die <strong>Gemeinde</strong> ist<br />
nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung<br />
zugrunde zu legen.<br />
§ 22<br />
Nachprüfung von Messeinrichtungen<br />
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine<br />
Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Stellt der Wasserabnehmer<br />
den Antrag auf Prüfung nicht bei der <strong>Gemeinde</strong>, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.<br />
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der <strong>Gemeinde</strong> zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.<br />
§ 23<br />
Ablesung<br />
(1) Die Messeinrichtungen werden mit Kundenselbstablesekarte vom Anschlussnehmer<br />
selbst abgelesen. Die Ablesung kann auch in Ausnahmefällen im Auftrag der <strong>Gemeinde</strong> durch<br />
einen Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> erfolgen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.<br />
(2) Sollte die Kundenselbstablesekarte nicht rechtzeitig zu dem im Anschreiben aufgeführten<br />
Datum abgeschickt oder elektronisch auf der <strong>Gemeinde</strong>homepage eingetragen werden, darf die<br />
<strong>Gemeinde</strong> den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen<br />
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Beauftragte der<br />
<strong>Gemeinde</strong> die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann.<br />
§ 24<br />
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner<br />
Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank<br />
anbringt, wenn<br />
1. das Grundstück unbebaut ist oder<br />
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