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Wasserversorgungssatzung - Gemeinde Hemmingen

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§ 21<br />

Messung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler)<br />

fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen<br />

kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn<br />

die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten<br />

Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort<br />

der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung<br />

und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der <strong>Gemeinde</strong>. Sie hat den Anschlussnehmer<br />

anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen<br />

des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung<br />

einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten<br />

zu tragen.<br />

(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen,<br />

soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und<br />

Störungen dieser Einrichtungen der <strong>Gemeinde</strong> unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die<br />

Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />

(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet.<br />

Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die <strong>Gemeinde</strong> ist<br />

nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung<br />

zugrunde zu legen.<br />

§ 22<br />

Nachprüfung von Messeinrichtungen<br />

(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine<br />

Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Stellt der Wasserabnehmer<br />

den Antrag auf Prüfung nicht bei der <strong>Gemeinde</strong>, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.<br />

(2) Die Kosten der Prüfung fallen der <strong>Gemeinde</strong> zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.<br />

§ 23<br />

Ablesung<br />

(1) Die Messeinrichtungen werden mit Kundenselbstablesekarte vom Anschlussnehmer<br />

selbst abgelesen. Die Ablesung kann auch in Ausnahmefällen im Auftrag der <strong>Gemeinde</strong> durch<br />

einen Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> erfolgen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.<br />

(2) Sollte die Kundenselbstablesekarte nicht rechtzeitig zu dem im Anschreiben aufgeführten<br />

Datum abgeschickt oder elektronisch auf der <strong>Gemeinde</strong>homepage eingetragen werden, darf die<br />

<strong>Gemeinde</strong> den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen<br />

Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Beauftragte der<br />

<strong>Gemeinde</strong> die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann.<br />

§ 24<br />

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner<br />

Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank<br />

anbringt, wenn<br />

1. das Grundstück unbebaut ist oder<br />

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