Wasserversorgungssatzung - Gemeinde Hemmingen
Wasserversorgungssatzung - Gemeinde Hemmingen
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(1) Für Wasser, das bei der Herstellung von Bauwerken verwendet wird, wird ein Bauwasserzins<br />
nach dem Maßstab der Absätze 2 und 3 erhoben, sofern der Verbrauch nicht durch<br />
Wasserzähler festgestellt wird.<br />
(2) Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden für je angefangene 100<br />
Kubikmeter umbautem Raum 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt.<br />
Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben frei. Bei Fertigbauweise<br />
werden der Ermittlung des umbauten Raums nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.<br />
(3) Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden je angefangene<br />
10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde<br />
gelegt. Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben frei.<br />
§ 47<br />
Bereitstellungsgebühren<br />
(1) Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche<br />
Wasserversorgung als Reserveanschluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug<br />
dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem<br />
Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen,<br />
die der <strong>Gemeinde</strong> im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen.<br />
§ 48<br />
Entstehung der Gebührenschuld<br />
(1) In den Fällen der §§ 42, 43 und 44 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit<br />
Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf<br />
des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.<br />
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer<br />
mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen<br />
Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalendermonats.<br />
(3) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten.<br />
(4) In den Fällen des § 44 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme.<br />
§ 49<br />
Vorauszahlungen<br />
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen<br />
zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres.<br />
Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen<br />
mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. Die Vorauszahlungen werden mit Ende<br />
des Kalendervierteljahres fällig.<br />
(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der<br />
Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die<br />
Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des<br />
geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.<br />
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld<br />
für diesen Zeitraum angerechnet.<br />
(4) In den Fällen des § 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.<br />
§ 50<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur,<br />
soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld<br />
kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.<br />
(2) Die Vorauszahlungen gem. § 49 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung<br />
fällig.<br />
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