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Wasserversorgungssatzung - Gemeinde Hemmingen

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(1) Für Wasser, das bei der Herstellung von Bauwerken verwendet wird, wird ein Bauwasserzins<br />

nach dem Maßstab der Absätze 2 und 3 erhoben, sofern der Verbrauch nicht durch<br />

Wasserzähler festgestellt wird.<br />

(2) Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden für je angefangene 100<br />

Kubikmeter umbautem Raum 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt.<br />

Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben frei. Bei Fertigbauweise<br />

werden der Ermittlung des umbauten Raums nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.<br />

(3) Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden je angefangene<br />

10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde<br />

gelegt. Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben frei.<br />

§ 47<br />

Bereitstellungsgebühren<br />

(1) Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche<br />

Wasserversorgung als Reserveanschluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug<br />

dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem<br />

Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen,<br />

die der <strong>Gemeinde</strong> im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen.<br />

§ 48<br />

Entstehung der Gebührenschuld<br />

(1) In den Fällen der §§ 42, 43 und 44 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit<br />

Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf<br />

des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.<br />

(2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer<br />

mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen<br />

Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalendermonats.<br />

(3) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten.<br />

(4) In den Fällen des § 44 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme.<br />

§ 49<br />

Vorauszahlungen<br />

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen<br />

zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres.<br />

Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen<br />

mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. Die Vorauszahlungen werden mit Ende<br />

des Kalendervierteljahres fällig.<br />

(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der<br />

Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die<br />

Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des<br />

geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.<br />

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld<br />

für diesen Zeitraum angerechnet.<br />

(4) In den Fällen des § 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.<br />

§ 50<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur,<br />

soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld<br />

kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.<br />

(2) Die Vorauszahlungen gem. § 49 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung<br />

fällig.<br />

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