Satzung für Hessen-Forst [PDF, 988 KB]
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§ 7<br />
Aufsicht<br />
(1) Das <strong>für</strong> <strong>Forst</strong>en zuständige Fachministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den<br />
Landesbetrieb aus.<br />
(2) Das Fachministerium ist zuständig <strong>für</strong><br />
• die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Landesbetriebes,<br />
• die Bestellung/Entlassung der Leiterin/des Leiters des Landesbetriebes,<br />
• die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und die Genehmigung des Jahresabschlusses,<br />
• die Bestellung des Rechnungsprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,<br />
• die Vertretung und Beteiligung des Landes in besonderen Fällen,<br />
• Entscheidungen von landespolitischer Bedeutung.<br />
(3) Unterjährige Eingriffe in das operative Geschäft (Vollzug des Wirtschaftsplans) unterbleiben.<br />
§ 8<br />
Personal<br />
Bei Übernahme und Neueinstellung in den Landesbetrieb bleiben die <strong>für</strong> die Beamtinnen und<br />
Beamten, die Angestellten und die Arbeiter/innen geltenden Rechts- und Tarifvorschriften<br />
unberührt.<br />
§ 9<br />
Haushalt<br />
(1) Der Haushaltsführung sind die Verwaltungsvorschriften zu § 74 LHO zugrundezulegen.<br />
(2) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Es beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am<br />
31. Dezember.<br />
1 Die Berufungsdauer der aktuellen Mitglieder der Landesbetriebskommission, wird, sofern die Mitglieder nicht<br />
ausscheiden, bis<br />
zum Ende der 16. Legislaturperiode verlängert.<br />
(3) Der genehmigte und im Haushaltsplan veranschlagte Wirtschaftsplan (Erfolgs- und<br />
Finanzplan<br />
mit Stellenübersicht) bildet die Grundlage <strong>für</strong> die Wirtschaftsführung des Landesbetriebes.<br />
Der Erfolgsplan weist die Erträge und Aufwendungen nach Produktbereichen jeweils<br />
gesondert aus.<br />
Der Wirtschaftsplan <strong>für</strong> das nächstfolgende Haushaltsjahr ist dem <strong>für</strong> <strong>Forst</strong>en zuständigen<br />
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