10.01.2014 Aufrufe

Satzung für Hessen-Forst [PDF, 988 KB]

Satzung für Hessen-Forst [PDF, 988 KB]

Satzung für Hessen-Forst [PDF, 988 KB]

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 7<br />

Aufsicht<br />

(1) Das <strong>für</strong> <strong>Forst</strong>en zuständige Fachministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den<br />

Landesbetrieb aus.<br />

(2) Das Fachministerium ist zuständig <strong>für</strong><br />

• die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Landesbetriebes,<br />

• die Bestellung/Entlassung der Leiterin/des Leiters des Landesbetriebes,<br />

• die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und die Genehmigung des Jahresabschlusses,<br />

• die Bestellung des Rechnungsprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,<br />

• die Vertretung und Beteiligung des Landes in besonderen Fällen,<br />

• Entscheidungen von landespolitischer Bedeutung.<br />

(3) Unterjährige Eingriffe in das operative Geschäft (Vollzug des Wirtschaftsplans) unterbleiben.<br />

§ 8<br />

Personal<br />

Bei Übernahme und Neueinstellung in den Landesbetrieb bleiben die <strong>für</strong> die Beamtinnen und<br />

Beamten, die Angestellten und die Arbeiter/innen geltenden Rechts- und Tarifvorschriften<br />

unberührt.<br />

§ 9<br />

Haushalt<br />

(1) Der Haushaltsführung sind die Verwaltungsvorschriften zu § 74 LHO zugrundezulegen.<br />

(2) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Es beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am<br />

31. Dezember.<br />

1 Die Berufungsdauer der aktuellen Mitglieder der Landesbetriebskommission, wird, sofern die Mitglieder nicht<br />

ausscheiden, bis<br />

zum Ende der 16. Legislaturperiode verlängert.<br />

(3) Der genehmigte und im Haushaltsplan veranschlagte Wirtschaftsplan (Erfolgs- und<br />

Finanzplan<br />

mit Stellenübersicht) bildet die Grundlage <strong>für</strong> die Wirtschaftsführung des Landesbetriebes.<br />

Der Erfolgsplan weist die Erträge und Aufwendungen nach Produktbereichen jeweils<br />

gesondert aus.<br />

Der Wirtschaftsplan <strong>für</strong> das nächstfolgende Haushaltsjahr ist dem <strong>für</strong> <strong>Forst</strong>en zuständigen<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!