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Satzung für Hessen-Forst [PDF, 988 KB]

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Fachministerium bis zum 1. April zur Zustimmung und Einbringung in die<br />

Haushaltsberatungen vorzulegen.<br />

(4) Der Jahresabschluss ist zum 1. April und der Lagebericht zum 1. Juni des jeweils folgenden<br />

Jahres dem Fachministerium vorzulegen. Der Jahresabschluss muss von einer zur<br />

Abschlussprüfung befähigten Person geprüft sein. Sofern die Prüfung des<br />

Jahresabschlusses bis zum 1. April noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist dem<br />

Fachministerium zu diesem Zeitpunkt ein vorläufiger und von der Leitung des<br />

Landesbetriebes bestätigter Jahresabschluss als Beitrag zur Jahreshaushaltsrechnung<br />

zuzuleiten. Der geprüfte Jahresabschluss ist dann spätestens zusammen mit dem<br />

Lagebericht vorzulegen.<br />

(5) Der Landesbetrieb bildet Rückstellungen <strong>für</strong> ihn betreffende Pensionsverpflichtungen.<br />

Diese werden <strong>für</strong> die dem Landesbetrieb angehörenden Beamten mit Wirkung vom<br />

1.1.2001 berechnet.<br />

(6) Der Landesbetrieb bildet aus dem Übertreffen der Vorgaben des Wirtschaftsplans eine<br />

Risikorücklage, die 20 % der durchschnittlichen Einnahmen aus Holzverkäufen der letzten 5<br />

Jahre nicht überschreiten soll. Ausgenommen sind Erträge aus Holznutzungen, die den<br />

Nachhaltshiebssatz übersteigen, sowie Aufwand und Ertrag aus Grundstücksan- und –<br />

verkauf und Baumaßnahmen. Die Risikorücklage ist zum Ausgleich von Betriebsrisiken nach<br />

Maßgabe forstbetrieblicher Notwendigkeiten zu verwenden.<br />

(7) Der Landesbetrieb bildet aus den Erträgen der Holznutzungen, die den Nachhaltshiebssatz<br />

übersteigen, eine Waldrücklage. Sie ist <strong>für</strong> die in § 28 (3), Satz 3 H<strong>Forst</strong>G genannten<br />

Zwecke zu verwenden.<br />

(8) Erlöse aus dem Verkauf forstfiskalischer Grundstücke sind grundsätzlich zum Ankauf von<br />

Grundstücken und <strong>für</strong> Baumaßnahmen einzusetzen. Im laufenden Haushaltsjahr nicht<br />

verwendete Beträge sind einer Liegenschaftsrücklage zuzuführen. Die Einnahmen aus dem<br />

Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke fließen nach der dazu getroffenen<br />

Vereinbarung zwischen den Ressorts anteilig dem Finanzressort und dem Landesbetrieb<br />

HESSEN-FORST ZU.<br />

(9) Risikorücklage, Waldrücklage und Liegenschaftsrücklage werden jeweils getrennt bei dem<br />

Hessischen Competence Center (HCC) gebildet.<br />

(10) Die Liquidität des Landesbetriebes HESSEN-FORST wird durch Einrichtung eines entsprechenden<br />

Sonderkontos sichergestellt.<br />

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