Satzung für Hessen-Forst [PDF, 988 KB]
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Fachministerium bis zum 1. April zur Zustimmung und Einbringung in die<br />
Haushaltsberatungen vorzulegen.<br />
(4) Der Jahresabschluss ist zum 1. April und der Lagebericht zum 1. Juni des jeweils folgenden<br />
Jahres dem Fachministerium vorzulegen. Der Jahresabschluss muss von einer zur<br />
Abschlussprüfung befähigten Person geprüft sein. Sofern die Prüfung des<br />
Jahresabschlusses bis zum 1. April noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist dem<br />
Fachministerium zu diesem Zeitpunkt ein vorläufiger und von der Leitung des<br />
Landesbetriebes bestätigter Jahresabschluss als Beitrag zur Jahreshaushaltsrechnung<br />
zuzuleiten. Der geprüfte Jahresabschluss ist dann spätestens zusammen mit dem<br />
Lagebericht vorzulegen.<br />
(5) Der Landesbetrieb bildet Rückstellungen <strong>für</strong> ihn betreffende Pensionsverpflichtungen.<br />
Diese werden <strong>für</strong> die dem Landesbetrieb angehörenden Beamten mit Wirkung vom<br />
1.1.2001 berechnet.<br />
(6) Der Landesbetrieb bildet aus dem Übertreffen der Vorgaben des Wirtschaftsplans eine<br />
Risikorücklage, die 20 % der durchschnittlichen Einnahmen aus Holzverkäufen der letzten 5<br />
Jahre nicht überschreiten soll. Ausgenommen sind Erträge aus Holznutzungen, die den<br />
Nachhaltshiebssatz übersteigen, sowie Aufwand und Ertrag aus Grundstücksan- und –<br />
verkauf und Baumaßnahmen. Die Risikorücklage ist zum Ausgleich von Betriebsrisiken nach<br />
Maßgabe forstbetrieblicher Notwendigkeiten zu verwenden.<br />
(7) Der Landesbetrieb bildet aus den Erträgen der Holznutzungen, die den Nachhaltshiebssatz<br />
übersteigen, eine Waldrücklage. Sie ist <strong>für</strong> die in § 28 (3), Satz 3 H<strong>Forst</strong>G genannten<br />
Zwecke zu verwenden.<br />
(8) Erlöse aus dem Verkauf forstfiskalischer Grundstücke sind grundsätzlich zum Ankauf von<br />
Grundstücken und <strong>für</strong> Baumaßnahmen einzusetzen. Im laufenden Haushaltsjahr nicht<br />
verwendete Beträge sind einer Liegenschaftsrücklage zuzuführen. Die Einnahmen aus dem<br />
Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke fließen nach der dazu getroffenen<br />
Vereinbarung zwischen den Ressorts anteilig dem Finanzressort und dem Landesbetrieb<br />
HESSEN-FORST ZU.<br />
(9) Risikorücklage, Waldrücklage und Liegenschaftsrücklage werden jeweils getrennt bei dem<br />
Hessischen Competence Center (HCC) gebildet.<br />
(10) Die Liquidität des Landesbetriebes HESSEN-FORST wird durch Einrichtung eines entsprechenden<br />
Sonderkontos sichergestellt.<br />
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