Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...
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2. Kochgut für Schülerinnen und Schüler im Berufsfeld<br />
Ernährung und Hauswirtschaft und in allen<br />
anderen Bildungsgängen mit entsprechenden Ausbildungsinhalten<br />
an beruflichen Schulen ist als<br />
Lernmaterial anerkannt.<br />
§ 3<br />
Mittelberechnung und -bewirtschaftung<br />
(1) Im Rahmen der für die <strong>Lernmittelfreiheit</strong> verfügbaren<br />
Haushaltsmittel erhält die Schule jährlich<br />
einen Gesamtverfügungsbetrag für die Beschaffung<br />
von Lernmitteln.<br />
(2) Dieser Gesamtverfügungsbetrag errechnet sich<br />
durch Multiplikation <strong>des</strong> vom Kultusministerium im<br />
jährlichen Erlass über die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />
festgelegten Satzes je Schülerin oder<br />
Schüler, Jahrgangsstufe und Schulform mit der Zahl<br />
der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für die<br />
Feststellung der Schülerzahl ist das Ergebnis der jeweils<br />
letzten Jahresschulstatistik maßgeblich. Die<br />
festgelegten Sätze begründen keinen individuellen<br />
Anspruch der einzelnen Schülerin oder <strong>des</strong> einzelnen<br />
Schülers, sondern stellen nur eine Rechengröße dar.<br />
Zu § 3 Abs. 2<br />
1. Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nimmt<br />
das Staatliche Schulamt einen sachgerechten Ausgleich<br />
der Mittel vor.<br />
2. Schülerinnen und Schüler, die allgemeine Schulen<br />
besuchen und von einer Sonderschule als sonderpädagogischem<br />
Beratungs- und Förderzentrum intensiv<br />
beraten und gefördert werden, werden bei<br />
der Berechnung der Schülerzahl der Sonderschule<br />
zur Hälfte berücksichtigt.<br />
3. Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen<br />
Förderbedarf, die am gemeinsamen<br />
Unterricht teilnehmen, werden bei der Berechnung<br />
<strong>des</strong> Gesamtverfügungsbetrags wie Sonderschülerinnen<br />
und Sonderschüler behandelt.<br />
Dies gilt nicht für die erste Jahrgangsstufe.<br />
(3) Die Haushaltsmittel werden von dem Staatlichen<br />
Schulamt bewirtschaftet. Sofern das Kultusministerium<br />
nicht in bestimmten Fällen eine andere Regelung<br />
trifft, ist das Staatliche Schulamt für alle Schulen<br />
in seinem Schulaufsichtsbereich zuständig, auch<br />
wenn diese nicht seiner Schulaufsicht unterliegen.<br />
Zu § 3 Abs. 3<br />
1. Die Bewirtschaftung umfasst die Zahlungsanordnung,<br />
die Aufbewahrung der Belege und die<br />
Führung einer Haushaltsüberwachungsliste.<br />
2. Das Kultusministerium ist für die Deutsche Blindenstudienanstalt<br />
e.V. Marburg und die Staatlichen<br />
Fachschulen zuständig. Die Staatlichen Fachschulen<br />
bewirtschaften die ihnen für die Beschaffung<br />
von Lernmitteln zustehenden Mittel selbst.<br />
Diese Zuständigkeitsregelung gilt für alle Bereiche<br />
der <strong>Lernmittelfreiheit</strong> außer für die Regelung<br />
von Konfliktfällen nach § 9 Abs. 2 der Verordnung.<br />
3. Die Zuständigkeit für die Schulen für Erwachsene<br />
liegt bei dem Staatlichen Schulamt, bei dem die<br />
Zentralstelle für Schulen für Erwachsene (ZfSE)<br />
angesiedelt ist.<br />
(4) Öffentlichen Schulen soll auf ihren Antrag von<br />
dem Staatlichen Schulamt die Bewirtschaftung <strong>des</strong><br />
ihnen zugewiesenen Gesamtverfügungsbetrags übertragen<br />
werden. In diesem Fall hat die Schule dem<br />
Staatlichen Schulamt regelmäßig über die Ausgabenentwicklung<br />
zu berichten.<br />
Zu § 3 Abs. 4<br />
Wenn einer Schule die Bewirtschaftung übertragen<br />
wurde, weist das Staatliche Schulamt ihr Haushaltsmittel<br />
in der Höhe <strong>des</strong> Gesamtverfügungsbetrags zu.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Bewirtschaftung<br />
gemäß VV Nr. 1 zu § 3 Abs. 3 verantwortlich<br />
und überprüft regelmäßig den Stand der<br />
Ausgaben. Auf Anforderung <strong>des</strong> Staatlichen Schulamts<br />
ist über den Stand der Ausgaben zu berichten.<br />
In den Monaten Oktober und November stimmt die<br />
Schulleiterin oder der Schulleiter die Kassenanweisungen<br />
mit den Buchungen der Staatskasse ab, um<br />
noch eventuelle Fehlbuchungen oder nicht ausgeführte<br />
Buchungen korrigieren zu können. Nach Kassenschluss<br />
teilt die Schule dem Staatlichen Schulamt<br />
den Ausgabenrest mit, der von diesem als Rückziehung<br />
zu buchen ist.<br />
(5) Das Staatliche Schulamt erhält eine Verfügungsreserve<br />
für den Fall, dass an einzelnen Schulen unabweisbarer<br />
Mehrbedarf entsteht.<br />
Zu § 3 Abs. 5<br />
1. Ein Antrag auf Mehrbedarf wird von der Schule in<br />
doppelter Ausfertigung bei dem Staatlichen Schulamt<br />
gestellt. Die in der VV Nr. 2 zu § 3 Abs. 3 genannten<br />
Schulen stellen Anträge unmittelbar beim<br />
Kultusministerium.<br />
Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen<br />
enthalten:<br />
– eine Begründung, aus der sich die Unabweisbarkeit<br />
und der Sonderfall ergeben;<br />
– die Höhe der vorgesehenen Rückstellung;<br />
– die Listen aller vorgesehenen Bücherbestellungen,<br />
bei deren Erstellung insbesondere die VV<br />
Nr. 1 und 2 zu § 7 zu beachten sind. Die Bestellungen,<br />
die den Mehrbedarf begründen, sind zu<br />
kennzeichnen oder in gesonderten Listen beizufügen.<br />
Die Abnutzung von Büchern oder ein Aktualisierungsbedarf<br />
von Beständen werden nicht als Begründung<br />
anerkannt.<br />
2. Ein nicht begründeter oder unvollständiger Antrag<br />
wird der Schule zur Ergänzung zurückgereicht.<br />
3. Das Staatliche Schulamt prüft, ob die Bedingungen<br />
für einen Mehrbedarfsantrag erfüllt sind, und<br />
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