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Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...

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2. Kochgut für Schülerinnen und Schüler im Berufsfeld<br />

Ernährung und Hauswirtschaft und in allen<br />

anderen Bildungsgängen mit entsprechenden Ausbildungsinhalten<br />

an beruflichen Schulen ist als<br />

Lernmaterial anerkannt.<br />

§ 3<br />

Mittelberechnung und -bewirtschaftung<br />

(1) Im Rahmen der für die <strong>Lernmittelfreiheit</strong> verfügbaren<br />

Haushaltsmittel erhält die Schule jährlich<br />

einen Gesamtverfügungsbetrag für die Beschaffung<br />

von Lernmitteln.<br />

(2) Dieser Gesamtverfügungsbetrag errechnet sich<br />

durch Multiplikation <strong>des</strong> vom Kultusministerium im<br />

jährlichen Erlass über die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />

festgelegten Satzes je Schülerin oder<br />

Schüler, Jahrgangsstufe und Schulform mit der Zahl<br />

der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für die<br />

Feststellung der Schülerzahl ist das Ergebnis der jeweils<br />

letzten Jahresschulstatistik maßgeblich. Die<br />

festgelegten Sätze begründen keinen individuellen<br />

Anspruch der einzelnen Schülerin oder <strong>des</strong> einzelnen<br />

Schülers, sondern stellen nur eine Rechengröße dar.<br />

Zu § 3 Abs. 2<br />

1. Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nimmt<br />

das Staatliche Schulamt einen sachgerechten Ausgleich<br />

der Mittel vor.<br />

2. Schülerinnen und Schüler, die allgemeine Schulen<br />

besuchen und von einer Sonderschule als sonderpädagogischem<br />

Beratungs- und Förderzentrum intensiv<br />

beraten und gefördert werden, werden bei<br />

der Berechnung der Schülerzahl der Sonderschule<br />

zur Hälfte berücksichtigt.<br />

3. Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen<br />

Förderbedarf, die am gemeinsamen<br />

Unterricht teilnehmen, werden bei der Berechnung<br />

<strong>des</strong> Gesamtverfügungsbetrags wie Sonderschülerinnen<br />

und Sonderschüler behandelt.<br />

Dies gilt nicht für die erste Jahrgangsstufe.<br />

(3) Die Haushaltsmittel werden von dem Staatlichen<br />

Schulamt bewirtschaftet. Sofern das Kultusministerium<br />

nicht in bestimmten Fällen eine andere Regelung<br />

trifft, ist das Staatliche Schulamt für alle Schulen<br />

in seinem Schulaufsichtsbereich zuständig, auch<br />

wenn diese nicht seiner Schulaufsicht unterliegen.<br />

Zu § 3 Abs. 3<br />

1. Die Bewirtschaftung umfasst die Zahlungsanordnung,<br />

die Aufbewahrung der Belege und die<br />

Führung einer Haushaltsüberwachungsliste.<br />

2. Das Kultusministerium ist für die Deutsche Blindenstudienanstalt<br />

e.V. Marburg und die Staatlichen<br />

Fachschulen zuständig. Die Staatlichen Fachschulen<br />

bewirtschaften die ihnen für die Beschaffung<br />

von Lernmitteln zustehenden Mittel selbst.<br />

Diese Zuständigkeitsregelung gilt für alle Bereiche<br />

der <strong>Lernmittelfreiheit</strong> außer für die Regelung<br />

von Konfliktfällen nach § 9 Abs. 2 der Verordnung.<br />

3. Die Zuständigkeit für die Schulen für Erwachsene<br />

liegt bei dem Staatlichen Schulamt, bei dem die<br />

Zentralstelle für Schulen für Erwachsene (ZfSE)<br />

angesiedelt ist.<br />

(4) Öffentlichen Schulen soll auf ihren Antrag von<br />

dem Staatlichen Schulamt die Bewirtschaftung <strong>des</strong><br />

ihnen zugewiesenen Gesamtverfügungsbetrags übertragen<br />

werden. In diesem Fall hat die Schule dem<br />

Staatlichen Schulamt regelmäßig über die Ausgabenentwicklung<br />

zu berichten.<br />

Zu § 3 Abs. 4<br />

Wenn einer Schule die Bewirtschaftung übertragen<br />

wurde, weist das Staatliche Schulamt ihr Haushaltsmittel<br />

in der Höhe <strong>des</strong> Gesamtverfügungsbetrags zu.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Bewirtschaftung<br />

gemäß VV Nr. 1 zu § 3 Abs. 3 verantwortlich<br />

und überprüft regelmäßig den Stand der<br />

Ausgaben. Auf Anforderung <strong>des</strong> Staatlichen Schulamts<br />

ist über den Stand der Ausgaben zu berichten.<br />

In den Monaten Oktober und November stimmt die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter die Kassenanweisungen<br />

mit den Buchungen der Staatskasse ab, um<br />

noch eventuelle Fehlbuchungen oder nicht ausgeführte<br />

Buchungen korrigieren zu können. Nach Kassenschluss<br />

teilt die Schule dem Staatlichen Schulamt<br />

den Ausgabenrest mit, der von diesem als Rückziehung<br />

zu buchen ist.<br />

(5) Das Staatliche Schulamt erhält eine Verfügungsreserve<br />

für den Fall, dass an einzelnen Schulen unabweisbarer<br />

Mehrbedarf entsteht.<br />

Zu § 3 Abs. 5<br />

1. Ein Antrag auf Mehrbedarf wird von der Schule in<br />

doppelter Ausfertigung bei dem Staatlichen Schulamt<br />

gestellt. Die in der VV Nr. 2 zu § 3 Abs. 3 genannten<br />

Schulen stellen Anträge unmittelbar beim<br />

Kultusministerium.<br />

Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen<br />

enthalten:<br />

– eine Begründung, aus der sich die Unabweisbarkeit<br />

und der Sonderfall ergeben;<br />

– die Höhe der vorgesehenen Rückstellung;<br />

– die Listen aller vorgesehenen Bücherbestellungen,<br />

bei deren Erstellung insbesondere die VV<br />

Nr. 1 und 2 zu § 7 zu beachten sind. Die Bestellungen,<br />

die den Mehrbedarf begründen, sind zu<br />

kennzeichnen oder in gesonderten Listen beizufügen.<br />

Die Abnutzung von Büchern oder ein Aktualisierungsbedarf<br />

von Beständen werden nicht als Begründung<br />

anerkannt.<br />

2. Ein nicht begründeter oder unvollständiger Antrag<br />

wird der Schule zur Ergänzung zurückgereicht.<br />

3. Das Staatliche Schulamt prüft, ob die Bedingungen<br />

für einen Mehrbedarfsantrag erfüllt sind, und<br />

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