10.01.2014 Aufrufe

Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...

Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...

Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(2) Keiner Zulassung bedürfen<br />

1. alle Materialien, die von dazu beauftragten Vertretern<br />

Hessens selbst oder in Kooperation mit anderen<br />

Bun<strong>des</strong>ländern oder in Kooperation mit den<br />

Schulbehörden bzw. von diesen damit beauftragten<br />

Personen oder Institutionen <strong>des</strong> Herkunftslan<strong>des</strong><br />

erstellt wurden,<br />

2. alle Materialien, die von anderen Bun<strong>des</strong>ländern,<br />

die den Unterricht in Herkunftssprachen in eigener<br />

Verantwortung durchführen, zugelassen wurden.<br />

(3) Für von Verlagen zur Zulassung eingereichte<br />

Druckwerke gelten § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 6<br />

und 7 entsprechend.<br />

§ 10<br />

Schulbücherkatalog<br />

(1) Die vom Kultusministerium geprüften und zugelassenen<br />

Schulbücher werden im jährlich erscheinenden<br />

Schulbücherkatalog veröffentlicht. Kataloge vergangener<br />

Jahre verlieren mit Erscheinen <strong>des</strong> neuen<br />

ihre Gültigkeit. Der Katalog ist Grundlage für die<br />

Beschaffung von Schulbüchern im Rahmen der <strong>Lernmittelfreiheit</strong>.<br />

(2) Die für den Unterricht in Herkunftssprachen zugelassenen<br />

Schulbücher werden in einem eigenen<br />

Katalog veröffentlicht.<br />

§ 11<br />

Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter<br />

In den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 2 Schulleiterinnen<br />

oder Schulleiter über die Zulassung von Schulbüchern<br />

entscheiden, haben diese zu prüfen, ob die<br />

Anforderungen <strong>des</strong> § 10 Abs. 2 <strong>des</strong> Hessischen Schulgesetzes<br />

und <strong>des</strong> § 7 dieser Verordnung erfüllt werden.<br />

§ 12<br />

Schulbücher für den Religionsunterricht<br />

(1) Schulbücher für den Religionsunterricht werden<br />

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der<br />

jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />

zugelassen.<br />

(2) Für das Antragsverfahren von Schulbüchern im<br />

engeren Sinne gelten §§ 4 und 5.<br />

(3) Das Kultusministerium leitet die zur Prüfung eingereichten<br />

Schulbücher den zuständigen Behörden<br />

der Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu. Diese<br />

geben rechtzeitig vor Veröffentlichung <strong>des</strong> Schulbücherkatalogs<br />

eine begründete Stellungnahme ab.<br />

(4) Sofern ein Antrag auf Zulassung für von den<br />

jeweiligen Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />

herausgegebene oder autorisierte Bibeln, Schulbibeln,<br />

Katechismen, Gebet- und Gesangbücher<br />

gestellt wird, teilt das Kultusministerium dies den<br />

zuständigen kirchlichen Behörden mit. Die Zustimmung<br />

zur Verwendung im Religionsunterricht gilt<br />

als erteilt, wenn innerhalb von sechs Wochen kein<br />

Widerspruch erhoben wird.<br />

(5) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher,<br />

die nicht zugelassen sind, oder sonstige<br />

Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den<br />

jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />

deren Zustimmung einzuholen.<br />

§ 13<br />

Aufhebung von Vorschriften<br />

Die Verordnung über das Verfahren bei der Einführung<br />

von Schulbüchern vom 12. Januar 1970<br />

(GVBl. I S. 61) wird aufgehoben.<br />

§ 14<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar<br />

2003 in Kraft.<br />

Zur Erleichterung der Lesbarkeit sind im Folgenden<br />

die Verordnung über die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />

und die Verwaltungsvorschriften paragraphenweise<br />

einander zugeordnet. Die Verordnung ist<br />

fett gedruckt, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften<br />

dazu sind normal gedruckt.<br />

Verordnung über die Durchführung der<br />

<strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />

vom 4. September 1995 (ABl. S. 608),<br />

zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />

7. Mai 2003 (ABl. S. 290)<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 153 Abs. 5 in Verbindung mit § 185<br />

Abs. 1 <strong>des</strong> Hessischen Schulgesetzes in der Fassung<br />

vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466) wird verordnet:<br />

Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über<br />

die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong>,<br />

Erlass vom 5. September 1995 (ABl. S. 611),<br />

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift<br />

vom 13. Mai 2003 (ABl. S. 295)<br />

§ 1<br />

<strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />

(1) Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen<br />

und beihilfeberechtigten Ersatzschulen werden<br />

die an der Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich<br />

und zeitlich befristet zum Gebrauch überlassen<br />

(Ausleihe) oder in den Räumen der Schule zum gemeinsamen<br />

Gebrauch bereitgestellt.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 können den Schülerinnen<br />

und Schülern der Jahrgangsstufe 1 die Fibel (Textteil<br />

und/oder Übungsteil) und das Mathematikbuch<br />

übereignet werden. Dies gilt auch für die an der<br />

Schule hergestellten Fibeln und Mathematikbücher<br />

für die Jahrgangsstufe 1. Lernmaterialien können unter<br />

Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum<br />

überlassen werden, wenn dies aus Gründen einer<br />

sinnvollen Verwendung erforderlich ist. Die Entscheidung<br />

darüber trifft jeweils die Schule.<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!