Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...
Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...
Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(2) Keiner Zulassung bedürfen<br />
1. alle Materialien, die von dazu beauftragten Vertretern<br />
Hessens selbst oder in Kooperation mit anderen<br />
Bun<strong>des</strong>ländern oder in Kooperation mit den<br />
Schulbehörden bzw. von diesen damit beauftragten<br />
Personen oder Institutionen <strong>des</strong> Herkunftslan<strong>des</strong><br />
erstellt wurden,<br />
2. alle Materialien, die von anderen Bun<strong>des</strong>ländern,<br />
die den Unterricht in Herkunftssprachen in eigener<br />
Verantwortung durchführen, zugelassen wurden.<br />
(3) Für von Verlagen zur Zulassung eingereichte<br />
Druckwerke gelten § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 6<br />
und 7 entsprechend.<br />
§ 10<br />
Schulbücherkatalog<br />
(1) Die vom Kultusministerium geprüften und zugelassenen<br />
Schulbücher werden im jährlich erscheinenden<br />
Schulbücherkatalog veröffentlicht. Kataloge vergangener<br />
Jahre verlieren mit Erscheinen <strong>des</strong> neuen<br />
ihre Gültigkeit. Der Katalog ist Grundlage für die<br />
Beschaffung von Schulbüchern im Rahmen der <strong>Lernmittelfreiheit</strong>.<br />
(2) Die für den Unterricht in Herkunftssprachen zugelassenen<br />
Schulbücher werden in einem eigenen<br />
Katalog veröffentlicht.<br />
§ 11<br />
Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter<br />
In den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 2 Schulleiterinnen<br />
oder Schulleiter über die Zulassung von Schulbüchern<br />
entscheiden, haben diese zu prüfen, ob die<br />
Anforderungen <strong>des</strong> § 10 Abs. 2 <strong>des</strong> Hessischen Schulgesetzes<br />
und <strong>des</strong> § 7 dieser Verordnung erfüllt werden.<br />
§ 12<br />
Schulbücher für den Religionsunterricht<br />
(1) Schulbücher für den Religionsunterricht werden<br />
im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der<br />
jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />
zugelassen.<br />
(2) Für das Antragsverfahren von Schulbüchern im<br />
engeren Sinne gelten §§ 4 und 5.<br />
(3) Das Kultusministerium leitet die zur Prüfung eingereichten<br />
Schulbücher den zuständigen Behörden<br />
der Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu. Diese<br />
geben rechtzeitig vor Veröffentlichung <strong>des</strong> Schulbücherkatalogs<br />
eine begründete Stellungnahme ab.<br />
(4) Sofern ein Antrag auf Zulassung für von den<br />
jeweiligen Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />
herausgegebene oder autorisierte Bibeln, Schulbibeln,<br />
Katechismen, Gebet- und Gesangbücher<br />
gestellt wird, teilt das Kultusministerium dies den<br />
zuständigen kirchlichen Behörden mit. Die Zustimmung<br />
zur Verwendung im Religionsunterricht gilt<br />
als erteilt, wenn innerhalb von sechs Wochen kein<br />
Widerspruch erhoben wird.<br />
(5) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher,<br />
die nicht zugelassen sind, oder sonstige<br />
Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den<br />
jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />
deren Zustimmung einzuholen.<br />
§ 13<br />
Aufhebung von Vorschriften<br />
Die Verordnung über das Verfahren bei der Einführung<br />
von Schulbüchern vom 12. Januar 1970<br />
(GVBl. I S. 61) wird aufgehoben.<br />
§ 14<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar<br />
2003 in Kraft.<br />
Zur Erleichterung der Lesbarkeit sind im Folgenden<br />
die Verordnung über die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />
und die Verwaltungsvorschriften paragraphenweise<br />
einander zugeordnet. Die Verordnung ist<br />
fett gedruckt, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften<br />
dazu sind normal gedruckt.<br />
Verordnung über die Durchführung der<br />
<strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />
vom 4. September 1995 (ABl. S. 608),<br />
zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />
7. Mai 2003 (ABl. S. 290)<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 153 Abs. 5 in Verbindung mit § 185<br />
Abs. 1 <strong>des</strong> Hessischen Schulgesetzes in der Fassung<br />
vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466) wird verordnet:<br />
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über<br />
die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong>,<br />
Erlass vom 5. September 1995 (ABl. S. 611),<br />
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift<br />
vom 13. Mai 2003 (ABl. S. 295)<br />
§ 1<br />
<strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />
(1) Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen<br />
und beihilfeberechtigten Ersatzschulen werden<br />
die an der Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich<br />
und zeitlich befristet zum Gebrauch überlassen<br />
(Ausleihe) oder in den Räumen der Schule zum gemeinsamen<br />
Gebrauch bereitgestellt.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 können den Schülerinnen<br />
und Schülern der Jahrgangsstufe 1 die Fibel (Textteil<br />
und/oder Übungsteil) und das Mathematikbuch<br />
übereignet werden. Dies gilt auch für die an der<br />
Schule hergestellten Fibeln und Mathematikbücher<br />
für die Jahrgangsstufe 1. Lernmaterialien können unter<br />
Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum<br />
überlassen werden, wenn dies aus Gründen einer<br />
sinnvollen Verwendung erforderlich ist. Die Entscheidung<br />
darüber trifft jeweils die Schule.<br />
8