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1629 Abs. 3 BGB - DIJuF

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08.08.2013<br />

ES 7.101<br />

<strong>DIJuF</strong>-Themengutachten<br />

Geltendmachung von Kindesunterhalt<br />

nach Trennung der verheirateten<br />

Eltern (§ <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong>)<br />

- Häufig gestellte Fragen und die Antworten dazu -


2<br />

Inhalt<br />

1 Warum kann nach einer Trennung verheirateter Eltern ein<br />

gemeinschaftliches Kind seinen Unterhalt gegen den<br />

barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht im eigenen Namen geltend<br />

machen? ........................................................................................................ 3<br />

2 Kann nach Scheidung der Eltern der auf ein Elternteil lautende Titel auf<br />

das Kind umgeschrieben werden? .............................................................. 4<br />

3 Wie hat eine urkundliche Rechtsnachfolgeklausel zugunsten eines<br />

Kindes zu lauten? ........................................................................................... 4<br />

4 Kann ein Notar Gebühren für die Titelumschreibung auf das Kind<br />

verlangen? ..................................................................................................... 5<br />

5 Kann ein in Verfahrensstandschaft für ein Kind erwirkter Titel unmittelbar<br />

für einen Sozialleistungsträger als Rechtsnachfolger umgeschrieben<br />

werden? .......................................................................................................... 5<br />

6 Kann aus einem Titel, der ungeachtet des § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> das Kind<br />

als Gläubiger aufführt, vollstreckt werden? ................................................ 7<br />

7 Kann ein verheirateter Elternteil nach der Trennung eine Beistandschaft<br />

zur Geltendmachung von Kindesunterhalt trotz gesetzlich geregelter<br />

Verfahrensstandschaft (§ <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong>) beantragen? ........................ 8<br />

7.1 Vorrang der Beistandschaft vor der Verfahrensstandschaft ...................... 8<br />

7.2 Wesentliche Argumente ...................... 8<br />

7.3 Meinungsstand in der Literatur ...................... 9<br />

7.5 Handlungsempfehlungen für die Praxis .................... 12<br />

7.6 Ausblick .................... 13


3<br />

1 Warum kann nach einer Trennung verheirateter Eltern ein<br />

gemeinschaftliches Kind seinen Unterhalt gegen den barunterhaltspflichtigen<br />

Elternteil nicht im eigenen Namen geltend<br />

machen?<br />

Im Gesetz ist zur elterlichen Sorge geregelt, dass bei Trennung von verheirateten Eltern<br />

ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur<br />

im eigenen Namen geltend machen kann (§ <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong>). Die Vorschrift des<br />

§ <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in<br />

der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährleisten.<br />

Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der Ehesache<br />

als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen (BGH<br />

11.05.2005, XII ZB 242/03 = JAmt 2005, 530 = FamRZ 2005, 1164). Zusätzlich will die Regelung<br />

aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und<br />

des Scheidungsverfahrens verhindern (BGH aaO). In der Einzelbegründung des<br />

KindRG-RegE ist zur Neufassung der Vorschrift Folgendes ausgeführt worden (BT-<br />

Drucks. 13/4899, 96):<br />

„<strong>Abs</strong>atz 3 Satz 1 enthält – als verfahrensrechtliche Ergänzung von <strong>Abs</strong>atz<br />

2 Satz 2 – eine gesetzliche Prozessstandschaft des für Unterhaltsansprüche<br />

alleinvertretungsberechtigten Elternteils. Mit dieser Regelung<br />

soll verhindert werden, dass das Kind in den Streit der Eltern (bei sonstigen<br />

Ehesachen oder bei Getrenntleben) oder in das Scheidungsverfahren<br />

förmlich als Partei einbezogen wird (vgl. die Begründung in BT-<br />

Drucks 10/4514 S. 23 und 7/65 S. 174, 176).<br />

In anderen Fällen der gemeinsamen Sorge (nach Scheidung oder bei<br />

nicht miteinander verheirateten Eltern) ist eine gesetzliche Prozessstandschaft<br />

nicht notwendig, da es in diesen Fällen nicht zu einem Zusammentreffen<br />

mit Scheidungs- oder Ehesachen kommen kann.“<br />

Deshalb kann bis zur Scheidung der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,<br />

den Kindesunterhalt nur im Wege der „Prozessstandschaft“ (in der Gesetzessprache<br />

des FamFG nunmehr „Verfahrensstandschaft“) geltend machen, nicht aber das Kind<br />

im eigenen Namen. Folglich lautet der entsprechende Titel auf den Elternteil als<br />

Gläubiger, der auch hieraus im eigenen Namen vollstrecken kann. Das gilt sowohl für<br />

gerichtliche Entscheidungen als auch für Urkunden, zB im Rahmen einer notariellen<br />

Trennungs- und Scheidungsvereinbarung.


4<br />

2 Kann nach Scheidung der Eltern der auf ein Elternteil lautende<br />

Titel auf das Kind umgeschrieben werden?<br />

Das Kind selbst kann aus dem auf den Elternteil lautenden Titel nicht einfach vollstrecken,<br />

da es nicht als Gläubiger benannt worden ist. Ist die Verfahrensstandschaft<br />

nach Scheidung der Ehe fortgefallen, so ist eine vollstreckbare Ausfertigung des in<br />

Verfahrensstandschaft erstrittenen Titels auf Antrag dem materiell berechtigten Kind<br />

zu erteilen. Da das Kind im Titel nicht als Gläubiger genannt worden ist, ist allerdings<br />

nicht eine einfache, sondern eine qualifizierte Klausel zu erteilen (OLG Zweibrücken<br />

16.11.1998, 5 WF 119/98 = FamRZ 2000, 964). Zwar liegt im wörtlichen Sinne keine<br />

Rechtsnachfolge vor, da dem Kind immer schon der Unterhaltsanspruch zustand.<br />

Jedoch wird nach ganz hM die Vorschrift des § 727 <strong>Abs</strong>. 1 ZPO auf diesen Fall entsprechend<br />

angewandt (vgl OLG Hamm 27.03.2000, 7 WF 132/00 = FamRZ 2000, 1590;<br />

diese Entscheidung beruft sich für ihre Auslegung wiederum auf die gleichlautenden<br />

Erkenntnisse des OLG Frankfurt 17.10.1983, 5 WF 224/83 = FamRZ 1983, 1268 und des<br />

OLG Köln 14.03.1985, 4 WF 19/85 = FamRZ 1985, 626. Sie wird auch in der Kommentarliteratur<br />

zustimmend zitiert, vgl zB Zöller/Stöber § 727 ZPO Rn. 13). Ablehnende Entscheidungen<br />

oder Fundstellen des Schrifttums, die sich grundsätzlich gegen eine<br />

analoge Anwendung der Vorschrift über die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel in<br />

diesen Fällen aussprechen, sind nicht bekannt.<br />

Deshalb muss vor einer Vollstreckung im Namen des jeweiligen Kindes zunächst der<br />

Titel entsprechend umgeschrieben werden.<br />

3 Wie hat eine urkundliche Rechtsnachfolgeklausel zugunsten<br />

eines Kindes zu lauten?<br />

Vorab ist anzumerken, dass ein Elternteil, der in Verfahrensstandschaft für mehrere<br />

Kinder die Titulierung des Kindesunterhalts erreicht hat, für jedes Kind eine eigene<br />

vollstreckbare Ausfertigung beantragen sollte.<br />

Eine Vollstreckungsklausel zugunsten eines Kindes hinsichtlich eines von einem Elternteil<br />

in Verfahrensstandschaft erwirkten Titels könnte sinngemäß lauten:<br />

„Ausgefertigt mit dem Bemerken, dass hinsichtlich der von Herrn … urkundlich<br />

übernommenen und der sofortigen Vollstreckbarkeit unterliegenden<br />

Verpflichtung zum Kindesunterhalt nunmehr der Anspruch un-


5<br />

mittelbar dem Unterhaltsberechtigten … zusteht aufgrund der Rechtskraft<br />

des Scheidungsurteils zwischen den Eltern und der damit beendeten<br />

Verfahrensstandschaft von Frau … für die Kinder. Nachgewiesen<br />

durch Vorlage des Scheidungsurteils des AG … vom … Az … mit<br />

Rechtskraftvermerk.“<br />

Eine solche Klausel ermöglicht dem jeweiligen Kind, wie ein Rechtsnachfolger im engeren<br />

Sinn, ab dem Zeitpunkt der Umschreibung aus dem Titel sowohl hinsichtlich<br />

aufgelaufener Rückstände als auch künftig fällig werdender Ansprüche zu vollstrecken.<br />

4 Kann ein Notar Gebühren für die Titelumschreibung auf das<br />

Kind verlangen?<br />

Beurkundungen von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines<br />

Kindes sind gebührenfrei. Dies ergab sich bis zum 31.07.2013 aus § 55a KostO iVm § 62<br />

<strong>Abs</strong>. 1 BeurkG. Seit dem 01.08.2013 ist die Kostenordnung durch das Gesetz über die<br />

Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abgelöst<br />

worden. Die Gebührenfreiheit von Beurkundungen nach § 62 <strong>Abs</strong>. 1 BeurkG ergibt<br />

sich aktuell aus der Vorbemerkung 2, <strong>Abs</strong>atz 3, zum Teil 2 (die Notargebühren betreffend)<br />

der Anlage 1 zu § 3 <strong>Abs</strong>. 2 GNotKG.<br />

Es ist sehr gut vertretbar, dass die Gebührenfreiheit auch die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel<br />

für ein Kind umfasst, wenn zuvor in einer notariellen Urkunde der<br />

Kindesunterhalt wegen der Verfahrensstandschaft eines Elternteils für diesen als<br />

Gläubiger – ggf nicht gebührenbefreit – festgelegt worden war. Der Notar ist also<br />

allenfalls befugt, Auslagen für das Amtsgeschäft zu fordern, nicht aber Gebühren.<br />

Sollte er das wider Erwarten anders sehen, müsste er das unter Würdigung der vorgenannten<br />

Vorschriften eingehend begründen.<br />

5 Kann ein in Verfahrensstandschaft für ein Kind erwirkter Titel<br />

unmittelbar für einen Sozialleistungsträger als Rechtsnachfolger<br />

umgeschrieben werden?<br />

Nach erbrachten Sozialleistungen für ein Kind kommt die Rechtsnachfolge auf den<br />

Sozialleistungsträger in Betracht (zB gem. § 7 <strong>Abs</strong>. 1 UVG oder § 33 <strong>Abs</strong>. 1 SGB II). Das


6<br />

gilt etwa dann, wenn ein Jugendamt nach Errichtung des in Verfahrensstandschaft<br />

für ein Kind errichteten Titels Unterhaltsvorschuss geleistet und die Höhe dieser Leistung<br />

durch beurkundete Zusammenstellung nachgewiesen hat. Insoweit liegt bei<br />

geleistetem Unterhaltsvorschuss und hieraus folgendem Gläubigerwechsel nach § 7<br />

<strong>Abs</strong>. 1 UVG zwar keine „echte“ Rechtsnachfolge bezüglich der titulierten Forderung<br />

vom Titelgläubiger – Mutter oder Vater des Kindes – auf das Land vor. Nach dieser<br />

Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch des Kindes über; der Titel weist aber einen Elternteil<br />

als Gläubiger aus.<br />

In der Rechtsprechung wird jedoch die Vorschrift des § 727 <strong>Abs</strong>. 1 ZPO für entsprechend<br />

anwendbar gehalten (vgl OLG Dresden 28.05.1998, 10 WF 160/98 = DAVorm<br />

1999, 713; OLG Zweibrücken 16.11.1998, 5 WF 119/98 = FamRZ 2000, 964). In der letztgenannten<br />

Entscheidung wird ausgeführt:<br />

„Soweit das beschwerdeführende Land auf der Grundlage eines entsprechenden<br />

Bewilligungsbescheides Leistungen nach dem UVG erbracht<br />

hat, ist die Unterhaltsforderung des Kindes kraft Gesetzes gemäß<br />

§ 7 <strong>Abs</strong>. 1 S. 1 UVG ohne weitere Anzeige auf das Land übergegangen<br />

und dieses Rechtsnachfolger des Kindes geworden (vgl. OLG Zweibrücken,<br />

FamRZ 1987, 736, 737). Insoweit kann das Land grundsätzlich die<br />

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in entsprechender Anwendung<br />

des § 727 <strong>Abs</strong>. 1 ZPO verlangen.<br />

Die Vorschrift des § 727 <strong>Abs</strong>. 1 ZPO ist auf die hier vorliegende "Rechtsnachfolge"<br />

entsprechend anzuwenden. Der in Prozessstandschaft gemäß<br />

§ <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> erstrittene Titel wirkt unmittelbar für und gegen<br />

das vertretene Kind. Ist die Prozessstandschaft daher fortgefallen - etwa<br />

nach Volljährigkeit des Kindes oder nach Scheidung der Ehe -, so ist eine<br />

vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag dem materiell Berechtigten,<br />

also dem Kind zu erteilen. Denn zu den Wirkungen einer Entscheidung<br />

gehört auch das Recht, aus ihr zu vollstrecken. Da das Kind als Titelinhaber<br />

nicht genannt worden ist, ist allerdings nicht die einfache Klausel<br />

gemäß § 724 ZPO zu erteilen, sondern nur die qualifizierte Klausel nach<br />

§ 727 ZPO. Entsprechendes gilt für den neuen Gläubiger, der die<br />

Rechtsnachfolge des Kindes angetreten hat (OLG Düsseldorf, FamRZ<br />

1997, 826; siehe auch KG, FamRZ 1989, 417 und 1985, 627; Göppinger/Wax/van<br />

Els, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 1669).“


7<br />

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass das OLG Dresden (aaO) in seiner im gleichen<br />

Sinne argumentierenden Entscheidung ausdrücklich bemerkt hat:<br />

„Die Vorschrift des § 727 <strong>Abs</strong>. 1 ZPO ist auf die hier vorliegende Rechtsnachfolge<br />

jedoch entsprechend anzuwenden - ungeachtet dessen, ob<br />

die Prozessstandschaft noch andauert oder nicht.“<br />

Daraus ergibt sich, dass das Land als Rechtsnachfolger des jeweiligen Kindes gem.<br />

§ 7 <strong>Abs</strong>. 1 UVG in entsprechender Anwendung des § 727 <strong>Abs</strong>. 1 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel<br />

gewissermaßen „im Durchgriff“ unmittelbar aus einem wegen<br />

§ <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> auf den Elternteil lautenden Titel beanspruchen kann. Das gilt unabhängig<br />

davon, ob die Scheidung bereits rechtskräftig geworden und aus diesem<br />

Grund die Verfahrensstandschaft des Elternteils für die Kinder entfallen ist.<br />

6 Kann aus einem Titel, der ungeachtet des § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong><br />

das Kind als Gläubiger aufführt, vollstreckt werden?<br />

Wurde ungeachtet der gesetzlichen Verfahrensstandschaft des Elternteils die Titulierung<br />

des Kindesunterhalts im Namen des Kindes beantragt, so hätte der Antrag wegen<br />

§ <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> abgewiesen werden müssen. Wird ein Verfahren jedoch unbeanstandet<br />

unter Beteiligung des Kindes als „Antragsteller“ geführt und durch Vergleich<br />

beendet, ist der Titel auch beim Wort zu nehmen. Der festgesetzte Anspruch<br />

steht dem Kind als „Antragsteller“ und damit als Titelgläubiger zu.<br />

Insoweit kann nichts anderes gelten als in sonstigen Fällen, in denen eine inhaltlich<br />

falsche gerichtliche Entscheidung ergeht. Sobald diese rechtskräftig ist, bindet ihr<br />

tenorierter Ausspruch, mag er auch materiellrechtlich unhaltbar sein oder etwa einen<br />

unzutreffenden Gläubiger bezeichnen.<br />

Anders wäre dies nur in den seltenen Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung<br />

sich so weit von allen denkbaren Rechtsgrundlagen entfernt, dass sie den Makel der<br />

Unwirksamkeit „auf der Stirn trägt“ und somit als nichtig zu bezeichnen ist. Davon<br />

kann aber bei dem hier vorliegenden Verfahrensvergleich keine Rede sein. Er enthält<br />

eine allgemein übliche und zulässige Tenorierung, die lediglich unter den Besonderheiten<br />

des konkreten Falles nicht hätte ergehen dürfen. Das ist zwar ein Fall der materiellen<br />

Unrichtigkeit, der aber keinesfalls zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt.


8<br />

7 Kann ein verheirateter Elternteil nach der Trennung eine Beistandschaft<br />

zur Geltendmachung von Kindesunterhalt trotz<br />

gesetzlich geregelter Verfahrensstandschaft (§ <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3<br />

<strong>BGB</strong>) beantragen?<br />

7.1 Vorrang der Beistandschaft vor der Verfahrensstandschaft<br />

Grundsätzlich ist zwar zu beachten, dass unter den Voraussetzungen des § <strong>1629</strong><br />

<strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts nur der dort bezeichnete<br />

Elternteil das Kind als Verfahrensstandschafter vertreten kann und infolgedessen<br />

bspw auch befugt ist, im eigenen Namen den Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhalts<br />

im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff FamFG zu stellen (vgl<br />

MüKo/Macco § 249 FamFG Rn 13).<br />

Wenn aber ein Elternteil durch seinen Antrag beim Jugendamt wirksam eine Beistandschaft<br />

nach §§ 1712 ff <strong>BGB</strong> errichtet hat, ist der Beistand auch uneingeschränkt<br />

berechtigt, das Kind bei der Geltendmachung des Unterhalts zu vertreten. Die Beschränkung<br />

des § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong>, welche verhindern soll, dass vor einer Scheidung<br />

das Kind gewissermaßen in einen Rechtsstreit seiner getrennt lebenden Eltern hineingezogen<br />

wird, entfällt für diesen Fall. Das hat das OLG Stuttgart in einer überzeugend<br />

begründeten Entscheidung (OLG Stuttgart 09.10.2006,17 UF 182/06 = JAmt 2007, 40<br />

mit zust. Anm. Knittel) erkannt.<br />

7.2 Wesentliche Argumente<br />

Die wesentliche Argumentationslinie hierfür lautet:<br />

Es war der erklärte Wille des Gesetzgebers beim Kinderrechteverbesserungsgesetz im<br />

Jahre 2002, mit der Erweiterung der Antragsbefugnis in § 1713 <strong>Abs</strong>. 1 S. 2 <strong>BGB</strong> die Beistandschaft<br />

als Hilfestellung auch den betreuenden Elternteilen mit gemeinsamer<br />

Sorge anzubieten. Die noch bei Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform zum<br />

01.07.1998 vorgenommene Beschränkung auf Elternteile mit alleiniger Sorge hatte<br />

sich in der Praxis als zu restriktiv erwiesen; ein Bedürfnis nach Unterstützung bei der<br />

Geltendmachung des Unterhalts auch im Falle der gemeinsamen Sorge war offenkundig<br />

vorhanden.<br />

Bei der Erweiterung der Antragsbefugnis für die Beistandschaft im Jahr 2002 war keine<br />

Beschränkung hinsichtlich verheirateter und getrennt lebender Eltern vorgesehen<br />

worden. Deshalb kann jedenfalls nicht argumentiert werden, dass der Gesetzgeber


9<br />

diese Personengruppe von der Beistandschaft ausschließen wollte: Vielmehr kann<br />

auch und gerade nach Trennung der Eltern ein Bedürfnis für eine baldige Regelung<br />

des Kindesunterhalts bestehen.<br />

Dass der Gesetzgeber auch nicht etwa umgekehrt ausdrücklich den Vorrang des<br />

§ 1713 <strong>Abs</strong>. 1 S. 2 <strong>BGB</strong> betonen musste, ergibt ein Vergleich mit dem früheren Recht:<br />

Bei Bestellung eines Beistands nach § 1690 <strong>BGB</strong> aF – dessen Vertretungsmacht an die<br />

Stelle derjenigen des obsorgenden Elternteils trat – konnte das Kind in einem Unterhaltsrechtsstreit<br />

mit dem anderen Elternteil auch dann als durch den Beistand vertretene<br />

Partei auftreten, wenn der betreuende Elternteil selbst ein entsprechendes Verfahren<br />

nur in Prozessstandschaft nach § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> führen durfte (vgl KG Berlin<br />

22.10.1997, 3 UF 1976/97 = FamRZ 1998, 378 f mwN). Es lag deshalb nicht nahe, im<br />

neuen Recht insoweit nochmals ausdrücklich eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen.<br />

Diese Überlegungen sollten an sich schon hinreichend für eine Lösung des Problems<br />

im hier befürworteten Sinne sprechen.<br />

Selbst wenn man aber einen offenen Wertungswiderspruch zwischen den beiden<br />

Vorschriften in § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 und § 1713 <strong>Abs</strong>. 1 S. 2 <strong>BGB</strong> erkennen wollte, den der Gesetzgeber<br />

nicht durch die jüngere Bestimmung eindeutig entschieden habe, kann<br />

nicht einfach ein Vorrang der erstgenannten Regelung behauptet werden.<br />

Sieht man den Schwerpunkt der gesetzlichen Zielsetzung darin, zu verhindern, dass<br />

das Kind in einem Unterhaltsrechtsstreit gerade durch den die Obhut innehabenden<br />

Elternteil gegen seinen Ehegatten vertreten wird, also das Kind am Rechtsstreit der<br />

Eltern „als durch einen Elternteil vertretene Partei“ teilnimmt (KG Berlin aaO), sollte<br />

§ <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> der Geltendmachung des Unterhalts durch den Beistand von<br />

vornherein nicht entgegenstehen. Denn diese Konfliktstellung ist gerade dann ausgeschlossen,<br />

wenn der Beistand als gesetzlicher Vertreter des Kindes auftritt.<br />

7.3 Meinungsstand in der Literatur<br />

Dem hat sich der überwiegende Teil der Kommentarliteratur angeschlossen (zB<br />

BeckOK/Veit § <strong>1629</strong> <strong>BGB</strong> Rn 51; BeckOK/Enders § 1712 <strong>BGB</strong> Rn 22; MüKo/ v. Sachsen<br />

Gessaphe § 1713 <strong>BGB</strong> Rn 8; MüKo/ Huber § <strong>1629</strong> <strong>BGB</strong> Rn 86; Palandt/Götz § 1713 <strong>BGB</strong><br />

Rn 3; NomosKo /Zempel § 1712 <strong>BGB</strong> Rn 19; Schulz/Hauß/Hüßtege § 1713 <strong>BGB</strong> Rn 5;


10<br />

Schomburg Kind-Prax 2002, 75, 79; Meysen JAmt 2008, 120 f; Knittel JAmt 2007, 40;<br />

<strong>DIJuF</strong>-Rechtsgutachten JAmt 2002, 243 mwN).<br />

Es sei allerdings nicht verschwiegen, dass auch eine Gegenmeinung findet: Zöller/Lorenz<br />

kommentiert zu § 234 FamFG unter Rn 5 wie folgt:<br />

„... Abgrenzung. Soweit bei verheirateten Eltern ein Elternteil gegen den<br />

anderen Unterhaltsansprüche des Kindes im Falle des Getrenntlebens<br />

bzw. bei anhängige Ehesache in Verfahrensstandschaft, § <strong>1629</strong> III <strong>BGB</strong>,<br />

geltend zu machen hat (zwingend: „kann … nur“), ist eine Unterhaltsdurchsetzung<br />

durch das Jugendamt als Beistand bzw. gesetzlicher Vertreter<br />

des Kindes (sic !) ausgeschlossen (Staudinger/Rauscher § 1713 Rn.<br />

6c; PH/Bömelburg § 234 Rn. 5; AG Regensburg JAmt 2003, 366; aA OLG<br />

Stuttgart JAmt 2007, 40; Palandt/Diederichsen § 1713 Rn. 3; MK-Huber<br />

§ <strong>1629</strong> Rn. 97). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Verfahrensbeistandschaft<br />

(sic!) nach § <strong>1629</strong> III <strong>BGB</strong>. Die Vorschrift will zum<br />

einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidungspartei- bzw. Beteiligtenidentität<br />

gewährleisten. Zum anderen will sie eine Konfliktsituation<br />

für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens<br />

verhindern (BGH NJW-RR 2005, 1237, 1238). Dieses Ziel würde beschädigt,<br />

wenn das Jugendamt als Beistand namens des Kindes den<br />

Unterhaltsanspruch geltend machen sollte (zutr Staudinger/Rauscher<br />

§ 1713 Rn. 6 c).“<br />

Dass diese Argumente allerdings nicht unbedingt überzeugen, ergibt sich bereits aus<br />

den oben zuvor genannten Fundstellen sowie den unter 7.2 dargelegten Erwägungen<br />

zum Zweck des § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong>.<br />

Selbst wenn man insoweit allein auf den Gesichtspunkt der Beteiligtenidentität abstellen<br />

wollte, kann dies nicht als Beleg für einen umfassenden Vorrang des § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3<br />

<strong>BGB</strong> gegenüber § 1713 <strong>Abs</strong>. 1 S. 2 <strong>BGB</strong> dienen: Zumindest in den Fällen, in denen<br />

nicht bereits eine Ehesache anhängig ist, sondern isolierte Verfahren durch einen<br />

Beistand während der Trennungsphase der noch miteinander verheirateten Eltern<br />

eingeleitet werden sollen, steht der angenommene Zweck des § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong><br />

dem nicht entgegen.


11<br />

7.4 Neuere Entscheidung des OLG Celle<br />

Zuletzt hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des OLG Celle (10.04.2012,<br />

10 UF 65/12 = JAmt 2012, 599) die Ansicht vertreten, dass im Fall der Verfahrensstandschaft<br />

nach § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> eine Beistandschaft ausgeschlossen sei. Anschließend<br />

hat das Gericht (OLG Celle 08.05.2012, 10 UF 65/12 = NJW-RR 2012, 1409) in dem Verfahren<br />

einen Endbeschluss erlassen, der inhaltlich iW der Ankündigung vom<br />

10.04.2012 entspricht. Dort wird zur Begründung ausgeführt:<br />

„Während der Trennung der Kindeseltern war die Antragstellerin nicht<br />

befugt, das Verfahren gegen den Antragsgegner zu führen. Der Auffassung<br />

des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass Kinder getrennt lebender<br />

Eltern, die gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, durch einen Beistand<br />

gerichtlich vertreten werden dürfen, weil die einschränkende<br />

Vorschrift des § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> verdrängt werde vermag sich der Senat<br />

nicht anzuschließen. Aus § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 S. 1 <strong>BGB</strong> ergibt sich vielmehr,<br />

dass der Kindesunterhalt während des Getrenntlebens nur durch den<br />

obhutsberechtigten Elternteil gerichtlich geltend gemacht werden<br />

kann (so auch Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 2. Aufl., § 234 Rn. 5;<br />

Zöller/Lorenz ZPO, 29. Aufl., § 234 FamFG Rn. 5).“<br />

Die Überzeugungskraft dieser Ausführungen hätte es allerdings gestärkt, wenn sich<br />

der Senat auch mit dem Meinungsstand in der Literatur und den dort angeführten<br />

Argumenten näher auseinander gesetzt hätte. „Dass § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> die speziellere<br />

Norm ist, die durch die §§ 1712, 1713 <strong>BGB</strong> nicht verdrängt werden kann“ – so die<br />

erstgenannten Entscheidung vom 10.04.2012 –, ist nach alldem eine bloße Behauptung<br />

des Senats, die nicht hinreichend auf den Zweck und die Entstehungsgeschichte<br />

des Gesetzes eingeht.<br />

Im Übrigen könnte einer derart formalistischen Betrachtungsweise auch entgegengehalten<br />

werden: Mit Eintritt der Beistandschaft ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten<br />

Elternteil ausgeschlossen (§ 234 FamFG). Das gilt allgemein und unabhängig<br />

davon, ob dieser Elternteil das Kind unmittelbar oder nur im Wege der Prozessstandschaft<br />

vertreten kann (vgl NK/Zempel § 1712 <strong>BGB</strong> Rn 19; <strong>DIJuF</strong>-<br />

Rechtsgutachten JAmt 2002, 243; hierzu auch Staudinger/Rauscher § 1713 <strong>BGB</strong> Rn 6<br />

ff mwN zu dieser Auffassung).


12<br />

Ebenso sind die weiteren Argumente des OLG aus dem Beschluss vom 10.04.2012<br />

wenig tragfähig:<br />

- Dass die Unterhaltsansprüche der Kinder „oft eng verwoben mit den Unterhaltsansprüchen<br />

des betreuenden Elternteils“ sind, „sodass es auch aus diesem Grund<br />

verfahrensökonomisch sinnvoller erscheint, alle Ansprüche von einer Person aus zu<br />

verfolgen,“ mag zutreffen. Wenn aber wie häufig der betreffende Elternteil zunächst<br />

nur den Kindesunterhalt geltend machen will, trägt diese Überlegung<br />

nichts zur Frage der formellen Vertretungsberechtigung des Beistands bei.<br />

- Sollte die Beistandschaft während eines rechtshängigen Verfahrens von dem betreuenden<br />

Elternteil gegenüber dem Jugendamt gekündigt werden – so ein weiteres<br />

Bedenken des Senats –, müsste folgerichtig im Wege eines Beteiligtenwechsels<br />

der Antrag des Kindes einfach in einen solchen des Elternteils umgestellt werden.<br />

Das verhindert unschwer „die Situation die der Gesetzgeber mit der Schaffung<br />

des § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> gerade vermeiden wollte.“<br />

Im Übrigen wird hingewiesen auf die eingehende Kritik der Entscheidung von Mix<br />

(JAmt 2013, 122). Jedenfalls gibt der Beschluss keinen Anlass, die von der ganz hM<br />

mit schlüssiger Argumentation vertretene Auslegung aufzugeben.<br />

7.5 Handlungsempfehlungen für die Praxis<br />

Außerhalb des Bezirks des 10. Senats im OLG Celle besteht für die jugendamtliche<br />

Praxis bis auf weiteres kein Anlass, von der bisherigen Handhabung der Beistandschaften<br />

auch für getrennt lebende Eltern abzugehen. Ganz allgemein gilt, dass eine<br />

überraschende Rechtsprechungsänderung eines einzelnen Senats eines bestimmten<br />

Oberlandesgerichts nicht gleich zu alarmistischen Reaktionen der jugendamtlichen<br />

Praxis in anderen Bezirken führen sollte. Abgewogen werden sollte stets die inhaltliche<br />

Qualität und Überzeugungskraft der neuen Entscheidung und die Wahrscheinlichkeit,<br />

dass ihr andere Obergerichte folgen werden. Jedenfalls muss nicht jede veröffentlichte<br />

Mindermeinung gleich Anlass zur der besorgten Frage geben, ob womöglich<br />

eine bewährte und eingespielte eigene Handhabung geändert werden<br />

müsse.<br />

Nach wie vor sollte eine Beistandschaft für zulässig gehalten werden, allerdings sollte<br />

sich das Jugendamt gleichzeitig eine Vollmacht des betreffenden Elternteils ausstellen<br />

lassen und diese bei der Aufforderung an den unterhaltspflichtigen Elternteil zur


13<br />

Erteilung von Auskunft gem. § 1605 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>BGB</strong> bzw bei Mahnungen vorlegen. Das<br />

könnte mit dem Begleitvermerk geschehen: Das Jugendamt handle im Rahmen einer<br />

bestehenden Beistandschaft. Für den Fall, dass in einem anschließenden Rechtsstreit<br />

womöglich deren Zulässigkeit bezweifelt werde, sei hilfsweise eine Beratung und<br />

Unterstützung im Rahmen von § 18 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 SGB VIII anzunehmen. Zu diesem<br />

Zweck werde vorsorglich eine Vollmacht beigefügt.<br />

Damit könnte jedenfalls gewährleistet werden, dass Unterhaltsansprüche eines Kindes<br />

nicht allein deshalb verloren gehen, weil im Nachhinein die Vertretungsbefugnis<br />

des Jugendamts (zB bei Inverzugsetzungen im Sinne von § 1613 <strong>Abs</strong>. 1 S. 1 <strong>BGB</strong>) bezweifelt<br />

wird.<br />

7.6 Ausblick<br />

Es ist kaum vorstellbar, dass das Jugendamt auch bei dieser hilfsweise geltend gemachten<br />

Vertretungsbefugnis irgendwelche Schwierigkeiten bekommt. Denn wenn<br />

ein Gericht schon entgegen der hM und den Bedürfnissen der Praxis zuwider eine<br />

Beistandschaft in den Fällen des § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong> für unzulässig hält und dem Elternteil<br />

ansinnen will, die Kindesansprüche selbst im eigenen Namen geltend zu machen,<br />

muss es dann wenigstens eine Beratung und Unterstützung dieses Elternteils hierbei<br />

durch das Jugendamt nach § 18 <strong>Abs</strong>. 1 Nr 1 SGB VIII für zulässig halten. Folgerichtig<br />

wäre sogar, auch die gerichtliche Vertretung des Elternteils im Verfahren noch zu der<br />

zulässigen Unterstützung zu zählen. Das beliebte Argument, einer solchen Auslegung<br />

bedürfe es nicht, weil die Beistandschaft das sachgerechte Instrument der Unterstützung<br />

durch unmittelbare Vertretung des Kindes sei, entfällt logischerweise, wenn<br />

gleichzeitig die Beistandschaft im hier vorliegenden Zusammenhang für unzulässig<br />

gehalten wird.<br />

Nicht zu verkennen ist, dass das vorgeschlagene Vorgehen nur eine Notlösung ist,<br />

deren Risiken und Nebenwirkungen auch nicht vollständig abschätzbar sind.<br />

Solange aber durch eine nicht besonders praxisnahe Rechtsauslegung eines einzelnen<br />

Senats eines einzigen Oberlandesgerichts Unruhe und Unsicherheit bei den Jugendämtern<br />

entstehen kann, sollte hierauf – soweit dies in einzelnen Bezirken überhaupt<br />

für notwendig gehalten wird – einigermaßen kreativ reagiert werden, um den<br />

betreffenden Elternteilen nach wie vor eine möglichst wirksame Unterstützung bieten<br />

zu können.


14<br />

Literatur:<br />

Beck‘scher Online Kommentar <strong>BGB</strong>. Bamberger, H. / Roth, H. (Hrsg), Enders, W., (Redakteur).<br />

Ed.7 - Stand: 01.05.2013, C.H.Beck, München (zit. BeckOK/Bearbeiter)<br />

Knittel, B., Gerichtliche Vertretung eines Kindes durch den Beistand. Zust. Anm zu OLG<br />

09.10.2006.17 UF 182/06, JAmt 2007, 40<br />

Meysen, Th., Beginn und Ende von Beistandschaften, JAmt 2008, 120<br />

Mix, B., Die Beistandschaft nach §§ 1712, 1713 <strong>BGB</strong> in Konkurrenz zur Verfahrensstandschaft<br />

nach § <strong>1629</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BGB</strong>, JAmt 2013, 122<br />

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2012). Bd 8, Familienrecht II,<br />

§§ 1589-1921. SGB VIII, Säcker, F. J./Rixecker, R. (Hrsg), Born, W. (Redakteur), 6. Aufl.,<br />

C. H. Beck, München (zit. MüKo/Bearbeiter)<br />

NomosKommentar <strong>BGB</strong> - Familienrecht. (2010). Kaiser, D ua (Hrsg). 2. Aufl., Nomos<br />

Verlagsgesellschaft Baden-Baden (zit. NomosKo/Bearbeiter)<br />

Palandt, O. (Hrsg). (2013). Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. C.H.Beck, München (zit.<br />

Palandt/Bearbeiter)<br />

Schomburg, G., Das Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz),<br />

Kind-Prax 2002, 75<br />

Schulz, W./ Hauß, J. (Hrsg) (2012) Familienrecht. Handkommentar. 2. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft<br />

Baden-Baden (zit. Schulz/Hauß/Bearbeiter)<br />

Staudinger, J. v. (Hrsg) (2006). Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Rauscher,<br />

Th. (Red) Sellier/de Gruyter, Berlin (zit. Staudinger/Bearbeiter)<br />

Zöller, R., (Hrsg) (2012), Zivilprozessordnung mit FamFG. Kommentar. 29. Aufl., Verlag<br />

Dr. Otto Schmidt, Köln (zit. Zöller/Bearbeiter)

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