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DIJuF-Themengutachten Kosten in Unterhaltssachen nach FamFG I ...

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FORUM FÜR FACHFRAGEN<br />

U 5.000 Dl/Gz<br />

14.11.2013<br />

<strong>DIJuF</strong>-<strong>Themengutachten</strong><br />

<strong>Kosten</strong> <strong>in</strong> <strong>Unterhaltssachen</strong> <strong>nach</strong> <strong>FamFG</strong> I<br />

(Höhe der <strong>Kosten</strong>, Verfahrenskostenvorschuss,<br />

Verfahrenskostenhilfe)<br />

- Häufig gestellte Fragen und die Antworten dazu –


2<br />

Inhalt<br />

1 Welche Gerichtskosten können <strong>in</strong> <strong>Unterhaltssachen</strong> <strong>nach</strong> <strong>FamFG</strong><br />

anfallen? ................................................................................................................ 3<br />

1.1 Verfahrenswert ............................................................................................................. 3<br />

1.2 Absolute Höhe der Gerichtsgebühren ..................................................................... 3<br />

1.3 Gebühren <strong>nach</strong> Art des Verfahrens und se<strong>in</strong>er Erledigung ................................. 4<br />

1.4 Vorschusspflicht ............................................................................................................ 6<br />

1.5 Auslagen ....................................................................................................................... 7<br />

2 Welche Anwaltskosten können <strong>in</strong> Unterhaltsverfahren entstehen? ................. 7<br />

2.1 Verfahrenswert ............................................................................................................. 7<br />

2.2 Absolute Höhe der Rechtsanwaltsgebühren .......................................................... 7<br />

2.3 Gebühren <strong>nach</strong> Art der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren ............................. 8<br />

3 Hat e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen se<strong>in</strong>e<br />

Eltern? ..................................................................................................................... 9<br />

4 In welchem Verhältnis steht der Anspruch auf<br />

Verfahrenskostenvorschuss zur Verfahrenskostenhilfe? ................................ 11<br />

5 Wie kann der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss durchgesetzt<br />

werden? ............................................................................................................... 12<br />

5.1 Allgeme<strong>in</strong>es ................................................................................................................ 12<br />

5.2 Antragsvoraussetzungen .......................................................................................... 12<br />

5.3 Entscheidung und weitere Verfahrensoptionen .................................................. 13<br />

5.4 Gebühren für das Verfahren der e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung............................... 14<br />

6 Wie ist e<strong>in</strong> Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss zu formulieren? .............. 14<br />

7 Muss das K<strong>in</strong>d den Verfahrenskostenvorschuss zurückzahlen, wenn es<br />

den Prozess verliert? ........................................................................................... 17<br />

8 Kann e<strong>in</strong> Vorschuss auch für e<strong>in</strong> abgeschlossenes Verfahren verlangt<br />

werden? ............................................................................................................... 18<br />

9 Hat das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Anspruch gegen se<strong>in</strong>e Eltern auf Tragung der<br />

<strong>Kosten</strong> aus e<strong>in</strong>em (teilweise) verlorenen Verfahren? ..................................... 19<br />

Literatur: .................................................................................................................... 20


3<br />

1 Welche Gerichtskosten können <strong>in</strong> <strong>Unterhaltssachen</strong> <strong>nach</strong><br />

<strong>FamFG</strong> anfallen?<br />

1.1 Verfahrenswert<br />

Die Höhe der <strong>Kosten</strong> <strong>in</strong> Unterhaltsverfahren ist im Familiengerichtskostengesetz geregelt<br />

(FamGKG). Die <strong>Kosten</strong> des Unterhaltsverfahrens hängen da<strong>nach</strong>, wie grundsätzlich<br />

<strong>in</strong> zivilrechtlichen Streitigkeiten, vom Verfahrenswert („Streitwert“) ab. Dieser beläuft<br />

sich bei <strong>Unterhaltssachen</strong> auf den Jahresbetrag des geforderten Unterhalts. Wird<br />

daneben noch rückständiger Unterhalt geltend gemacht, so wird dieser h<strong>in</strong>zugerechnet<br />

(§ 51 Abs. 1 und 2 FamGKG).<br />

Beispiel:<br />

Für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d der ersten Altersstufe werden 100% des M<strong>in</strong>destunterhalts geltend gemacht.<br />

Zum Zeitpunkt des Antrags s<strong>in</strong>d bereits vier Monatsbeträge rückständig.<br />

Verfahrenswert (12 x 225 EUR =) 2.700 EUR + ( 4 x 225 EUR =) 900 EUR = 3.600 EUR.<br />

Der Jahreswert des geschuldeten Unterhalts ist auch dann als Verfahrenswert für das<br />

gerichtliche Verfahren anzusetzen, wenn der Unterhalt freiwillig gezahlt wird (OLG<br />

Hamburg 13.03.2013, 7 WF 21/13 = FamRB 2013, 323). Auch wenn der Unterhalt bereits<br />

außergerichtlich regelmäßig gezahlt wird und das Gerichtsverfahren nur <strong>in</strong> die<br />

Wege geleitet wird, um e<strong>in</strong>en Titel im Falle von stockenden Zahlungen bereits vorliegen<br />

zu haben, werden von dem Verfahrenswert also ke<strong>in</strong>e Abschläge gemacht.<br />

Im Verfahren der e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung ist von der Hälfte des für die Hauptsache<br />

zu bestimmenden Werts auszugehen (§ 41 FamGKG). Der geltend gemachte Unterhalt<br />

wird also nicht mit zwölf, sondern mit sechs multipliziert.<br />

Der Wert e<strong>in</strong>es Auskunftsantrags wird <strong>nach</strong> billigem Ermessen bestimmt (§ 42 Abs. 1<br />

FamGKG). In der Rechtsprechung werden 1/10 bis 1/4 des zu erwartenden Leistungsantrags<br />

angesetzt (Schneider ua/Thiel 2010, § 42 <strong>FamFG</strong> Rn 88).<br />

1.2 Absolute Höhe der Gerichtsgebühren<br />

Für die Gerichtsgebühren legt § 28 Abs. 1 FamGKG fest: Wenn sich die Gebühren<br />

<strong>nach</strong> dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei e<strong>in</strong>em Verfahrenswert bis<br />

500 EUR 35 EUR. Die Gebühr erhöht sich <strong>nach</strong> dem Gesetz um bestimmte Beträge bei<br />

steigendem Verfahrenswert.


4<br />

Zu näheren E<strong>in</strong>zelheiten:<br />

Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 S. 3 FamGKG (Fundstelle: BGBl. I 2008, 2691)<br />

Verfahrenswert<br />

bis ... EUR<br />

Gebühr<br />

... EUR<br />

500 35,00<br />

1 000 53,00<br />

1 500 71,00<br />

2 000 89,00<br />

3 000 108,00<br />

4 000 127,00<br />

5 000 146,00<br />

6 000 165,00<br />

7 000 184,00<br />

8 000 203,00<br />

1.3 Gebühren <strong>nach</strong> Art des Verfahrens und se<strong>in</strong>er Erledigung<br />

Welche Gebühren für die jeweilige Verfahrensart anfallen, wird im <strong>Kosten</strong>verzeichnis<br />

- KV - (Anlage 1 zum FamGKG) festgelegt.<br />

Beispielhaft seien folgende wichtigen Gebührentatbestände für <strong>Unterhaltssachen</strong><br />

genannt:<br />

1210 Entscheidung über e<strong>in</strong>en Antrag auf Festsetzung von Unterhalt <strong>nach</strong> § 249<br />

Abs. 1 <strong>FamFG</strong> mit Ausnahme e<strong>in</strong>er Festsetzung <strong>nach</strong> § 254 Satz 2 <strong>FamFG</strong> 0,5<br />

1211 Verfahren über die Beschwerde <strong>nach</strong> § 256 <strong>FamFG</strong> gegen die Festsetzung<br />

von Unterhalt im vere<strong>in</strong>fachten Verfahren 1,0<br />

1220 Verfahren im Allgeme<strong>in</strong>en 3,0


5<br />

Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands e<strong>in</strong> Mahnverfahren vorausgegangen<br />

ist, entsteht die Gebühr mit dem E<strong>in</strong>gang der Akten beim<br />

Familiengericht, an das der Rechtsstreit <strong>nach</strong> Erhebung des Widerspruchs<br />

oder E<strong>in</strong>legung des E<strong>in</strong>spruchs abgegeben wird; <strong>in</strong> diesem Fall wird e<strong>in</strong>e<br />

Gebühr 1100 des <strong>Kosten</strong>verzeichnisses zum GKG <strong>nach</strong> dem Wert des Verfahrensgegenstands<br />

angerechnet, der <strong>in</strong> das Streitverfahren übergegangen<br />

ist.<br />

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 1,0 bei<br />

1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) <strong>in</strong> den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem<br />

Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung<br />

der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>nach</strong> § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die <strong>Kosten</strong><br />

ergeht oder die Entscheidung e<strong>in</strong>er zuvor mitgeteilten E<strong>in</strong>igung<br />

über die <strong>Kosten</strong>tragung oder e<strong>in</strong>er <strong>Kosten</strong>übernahmeerklärung<br />

folgt,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die<br />

<strong>nach</strong> § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 <strong>FamFG</strong> ke<strong>in</strong>e Begründung enthält oder nur<br />

deshalb e<strong>in</strong>e Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss<br />

im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 <strong>FamFG</strong>),<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigung <strong>in</strong> der Hauptsache, wenn ke<strong>in</strong>e Entscheidung über die <strong>Kosten</strong><br />

ergeht oder die Entscheidung e<strong>in</strong>er zuvor mitgeteilten E<strong>in</strong>igung über die<br />

<strong>Kosten</strong>tragung oder e<strong>in</strong>er <strong>Kosten</strong>übernahmeerklärung folgt, es sei denn,<br />

dass bereits e<strong>in</strong>e andere Endentscheidung als e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> Nummer 2 genannten<br />

Entscheidungen vorausgegangen ist.


6<br />

Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands<br />

1222 Verfahren im Allgeme<strong>in</strong>en 4,0<br />

Auch diese Gebühr ermäßigt sich <strong>in</strong> den Fällen von Antragsrücknahme usw <strong>nach</strong><br />

Maßgabe von KV 1223 und 1224 unter den dort genannten Voraussetzungen auf 1,0<br />

bzw 2,0.<br />

E<strong>in</strong>stweilige Anordnung<br />

1420 Verfahren im Allgeme<strong>in</strong>en 1,5<br />

Beispiele<br />

(bei dem unter Ziff. 1.1 genannten Verfahrenswert von 3.600 EUR)<br />

Die e<strong>in</strong>fache Gerichtsgebühr beträgt 108 EUR. Für das vere<strong>in</strong>fachte Verfahren fällt<br />

die halbe Gebühr an, also 54 EUR.<br />

Für e<strong>in</strong> Hauptsachverfahren über denselben Betrag ist die dreifache Gebühr anzusetzen,<br />

also 324 EUR.<br />

Wird der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch Vergleich beendet,<br />

ist e<strong>in</strong>e Gebühr von 108 EUR geschuldet.<br />

Das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht kostet die vierfache Gebühr,<br />

also 432 EUR.<br />

Für e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige Anordnung fallen anderthalb Gebühren <strong>nach</strong> dem sechsfachen<br />

Monatsbetrag an, also 106,50 EUR (Rückstände können hier nicht geltend<br />

gemacht werden; der Verfahrenswert beträgt folglich sechs mal 225 EUR = 1.350<br />

EUR).<br />

1.4 Vorschusspflicht<br />

In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen, somit auch <strong>in</strong> <strong>Unterhaltssachen</strong><br />

(§ 112 Nr. 1 <strong>FamFG</strong>), soll die Antragsschrift erst <strong>nach</strong> Zahlung der Gebühr für das<br />

Verfahren im Allgeme<strong>in</strong>en zugestellt werden (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Wird der Antrag<br />

erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgeme<strong>in</strong>en ke<strong>in</strong>e gerichtliche<br />

Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch <strong>in</strong> der Rechtsmittel<strong>in</strong>stanz.


7<br />

1.5 Auslagen<br />

Neben den Gebühren können auch Auslagen bei Gericht anfallen. Darunter fallen<br />

Kopierkosten: für die ersten 50 Seiten iHv 0,50 EUR und da<strong>nach</strong> iHv 0,15 EUR pro Seite<br />

(KV Nr. 2000 der Anlage 1 zum FamGKG). Zudem können <strong>Kosten</strong> für Zeugen und<br />

Sachverständige <strong>nach</strong> dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) entstehen.<br />

Außerdem werden Auslagen für Zustellungen erhoben, soweit mehr als zehn<br />

Zustellungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren anfallen (KV 2002).<br />

2 Welche Anwaltskosten können <strong>in</strong> Unterhaltsverfahren entstehen?<br />

Die Anwaltskosten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Vor<br />

Beantragung e<strong>in</strong>es gerichtlichen Verfahrens s<strong>in</strong>d zur Abschätzung des <strong>Kosten</strong>risikos <strong>in</strong><br />

jedem Falle die Anwaltskosten zu kalkulieren. Dies gilt auch <strong>in</strong> Fällen der Beistandschaft,<br />

da bei (teilweisem) Unterliegen des K<strong>in</strong>des diesem die gegnerischen Anwaltskosten<br />

(anteilig) auferlegt werden können. Auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />

befreit nicht davon, ggf die Anwaltskosten des Gegenseite tragen zu müssen<br />

(§ 123 ZPO), wenn die abschließende <strong>Kosten</strong>entscheidung des Verfahrens hierzu<br />

verpflichtet. Insoweit ist es wichtig, das Verfahrensrisiko anhand der entsprechenden<br />

<strong>Kosten</strong> zuvor abzuschätzen.<br />

2.1 Verfahrenswert<br />

Die Rechtsanwaltsgebühren werden <strong>nach</strong> dem Streitwert (= Verfahrenswert) bestimmt.<br />

Grundsätzlich ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert (Ziff. 1.1)<br />

auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG).<br />

2.2 Absolute Höhe der Rechtsanwaltsgebühren<br />

Die Gebühren für die verschiedenen Streitwerte ergeben sich aus § 13 RVG und der<br />

Anlage 2 zum RVG.<br />

Die Gebühren bei Werten bis 8.000 EUR s<strong>in</strong>d wie folgt gestaffelt (Anlage 2 zum RVG):


8<br />

Gegenstandswert<br />

bis … EUR<br />

Gebühr<br />

… EUR<br />

500 45,00<br />

1 000 80,00<br />

1 500 115,00<br />

2 000 150,00<br />

3 000 201,00<br />

4 000 252,00<br />

5 000 303,00<br />

6 000 354,00<br />

7 000 405,00<br />

8 000 456,00<br />

2.3 Gebühren <strong>nach</strong> Art der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren<br />

In der Anlage 1 zum RVG s<strong>in</strong>d die verschiedenen Gebührentatbestände aufgeführt.<br />

Bei e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>fachen Verfahren (ohne weitere <strong>Kosten</strong> wie bspw durch Vergleiche,<br />

Versäumnisurteile, Streitverkündungen usw) vor dem Zivilgericht fallen meistens <strong>in</strong>sgesamt<br />

2,5 Gebühren an. Diese setzen sich aus den Teilgebühren „Verfahrensgebühr"<br />

(1,3) und „Term<strong>in</strong>gebühr (1,2) zusammen.<br />

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 der Anlage 1) entsteht schon für das Betreiben e<strong>in</strong>es<br />

ab Klageauftrag erteilten Geschäfts e<strong>in</strong>schließlich sämtlicher Informationen zu dieser<br />

Beauftragung. Im Beschwerdeverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6.<br />

Die Term<strong>in</strong>gebühr (Nr. 3104) fällt <strong>in</strong> der Regel durch die anwaltliche Vertretung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

gerichtlichen Term<strong>in</strong> an.<br />

Weiterh<strong>in</strong> ist vorstellbar, dass noch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igungsgebühr (1,5) anfällt, wenn zwischen<br />

den Beteiligten e<strong>in</strong> Vergleich geschlossen wird (Nr. 1000).


9<br />

H<strong>in</strong>zukommt e<strong>in</strong>e Pauschale für Post- und Kommunikationsentgelte iHv maximal<br />

20 EUR. Auf den Gesamtbetrag fällt die Mehrwertsteuer an, da die Anwaltschaft umsatzsteuerpflichtig<br />

ist.<br />

Beispiel:<br />

Bei dem zu Ziff. 1.1 genannten Streitwert von 3.600 EUR beträgt e<strong>in</strong>e Anwaltsgebühr<br />

252 EUR. Wird das Verfahren durch Hauptsacheentscheidung des Gerichtes beendet,<br />

fallen somit Anwaltsgebühren iHv (2,5 x 252 =) 630 EUR zzgl 20 EUR Pauschale an.<br />

Der Endbetrag e<strong>in</strong>schließlich MwSt beläuft sich auf 773,50 EUR.<br />

3 Hat e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen<br />

se<strong>in</strong>e Eltern?<br />

Zum Lebensbedarf <strong>nach</strong> § 1610 Abs. 2 BGB gehört auch e<strong>in</strong> Anspruch auf <strong>Kosten</strong>vorschuss<br />

für Rechtsstreitigkeiten <strong>in</strong> wichtigen persönlichen Angelegenheiten. Begrifflich<br />

wird seit E<strong>in</strong>führung des <strong>FamFG</strong> im Jahre 2009 zwischen e<strong>in</strong>em Prozesskostenvorschuss<br />

(PK-Vorschuss) und e<strong>in</strong>em Verfahrenskostenvorschuss (VK-Vorschuss) unterschieden.<br />

Beim VK-Vorschuss geht es um <strong>Kosten</strong>hilfe <strong>in</strong> Familiensachen und beim PK-Vorschuss<br />

um <strong>Kosten</strong>hilfe <strong>in</strong> Nichtfamiliensachen. Ältere Rechtsprechung zum PK-Vorschuss gilt<br />

gleichermaßen für den VK-Vorschuss.<br />

Zu beachten ist, dass neben dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch der betreuende<br />

Elternteil vorschusspflichtig ist, sofern e<strong>in</strong>e ausreichende Leistungsfähigkeit besteht.<br />

Die sich aus § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB ergebende Befreiung vom Barunterhalt für<br />

den betreuenden Elternteil gilt nur für den normalen Lebensbedarf, nicht aber für<br />

den Sonderbedarf „Verfahrenskostenvorschuss“ (OLG Koblenz 01.12.1999,<br />

13 WF 697/99 = FamRZ 2001, 632; Prütt<strong>in</strong>g/Helms/Bömelburg 2014, § 246 <strong>FamFG</strong>, Rn<br />

21; zur Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern s. Frage 4 des TG Mehrbedarf und<br />

Sonderbedarf beim K<strong>in</strong>desunterhalt).<br />

Zu den wichtigen persönlichen Angelegenheiten, für dessen gerichtliche Geltendmachung<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf <strong>Kosten</strong>vorschuss bestehen kann, gehören jedenfalls <strong>Unterhaltssachen</strong><br />

aufgrund gesetzlicher Unterhaltsvorschriften (BGH 23.03.2005,<br />

XII ZB 13/05, Rn 22 = FamRZ 2005, 883). Dies ist bei m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern allgeme<strong>in</strong><br />

anerkannt und wird aus e<strong>in</strong>er entsprechenden Anwendung des § 1360a BGB abgeleitet<br />

(BGH 04.08.2004, XII ZA 6/04 = FamRZ 2005, 883; Prütt<strong>in</strong>g/Helms/Bömelburg 2014,<br />

§ 246 <strong>FamFG</strong>, Rn 21).


10<br />

Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern<br />

ergibt sich auch <strong>in</strong>soweit als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige<br />

Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige Elternteil <strong>nach</strong> Abzug der<br />

vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt unter Wahrung des notwendigen<br />

Selbstbehalts nicht zur Leistung e<strong>in</strong>es <strong>Kosten</strong>vorschusses <strong>in</strong> der Lage ist, entfällt<br />

dieser Anspruch (BGH 04.08.2004, XII ZA 6/04). Neuere Rechtsprechung stellt zwar auf<br />

den angemessenen Selbstbehalt ab (OLG Frankfurt aM 15.03.2013, 6 WF 26/13), es ist<br />

jedoch höchst fraglich, ob andere Familiengerichte sich anschließen werden, da die<br />

klare Auffassung des BGH entgegensteht.<br />

Die Eltern schulden den Vorschuss auch dann nicht, wenn sie selbst Prozesskostenhilfe<br />

(PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn e<strong>in</strong><br />

unterhaltspflichtiger Elternteil kann nicht verpflichtet se<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d als Vorschuss<br />

die <strong>Kosten</strong> e<strong>in</strong>es Verfahrens zu erstatten, wenn er für die <strong>Kosten</strong> e<strong>in</strong>es Prozesses <strong>in</strong><br />

eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlos PKH<br />

bewilligt würde (BGH 04.08.2004, XII ZA 6/04).<br />

Die Eltern schulden den Vorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe<br />

zahlen können, aber bei e<strong>in</strong>er eigenen Verfahrensführung zu Ratenzahlungen<br />

(§ 115 Abs. 1 ZPO) <strong>in</strong> der Lage wären. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für e<strong>in</strong><br />

von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren PKH nur unter Anordnung von Raten<br />

erhalten würde und er weiterh<strong>in</strong> über e<strong>in</strong> den notwendigen Selbstbehalt deutlich<br />

übersteigendes E<strong>in</strong>kommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich <strong>in</strong> die Lage versetzt,<br />

den Sonderbedarf PK-Vorschuss zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> diesen Raten aufzubr<strong>in</strong>gen, ersche<strong>in</strong>t es<br />

nicht gerechtfertigt, das prozessführende K<strong>in</strong>d von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen.<br />

Denn es verfügt unterhaltsrechtlich über Vermögen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es – wenn<br />

auch ratenweise zu erfüllenden – Anspruchs auf PK-Vorschuss gegen e<strong>in</strong> Elternteil.<br />

Aus Gründen der Billigkeit ist lediglich e<strong>in</strong>e weitergehende Ratenzahlungsbelastung,<br />

als sie <strong>nach</strong> § 115 Abs. 1 ZPO <strong>in</strong> Betracht käme, ausgeschlossen. Dem vorschussberechtigten<br />

K<strong>in</strong>d kann <strong>in</strong> diesem Fall VKH auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung<br />

bewilligt werden (BGH 04.08.2004, XII ZA 6/04). Für die Anordnung e<strong>in</strong>er Ratenzahlung<br />

ist zusätzlich festzustellen, dass der <strong>in</strong> Anspruch genommene Elternteil iSd Unterhaltsrechts<br />

leistungsfähig ist.<br />

Volljährige K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d ebenfalls vorschussberechtigt, soweit sie noch ke<strong>in</strong>e eigene<br />

Lebensstellung erlangt haben. Dies trifft regelmäßig zu, wenn sie Ausbildungsunterhalt<br />

geltend machen (BGH 23.03.2005, XII ZB 13/05, Rn 22 = FamRZ 2005, 883, 885).


11<br />

Verlangt das nicht privilegierte volljährige K<strong>in</strong>d VK-Vorschuss, ist dem Unterhaltspflichtigen<br />

m<strong>in</strong>destens der angemessene Selbstbehalt zu belassen (Rahm/Künkel/Liceni-<br />

Kierste<strong>in</strong> 2010, Teil B K<strong>in</strong>desunterhalt Rn 1301).<br />

Für privilegierte volljährige K<strong>in</strong>der (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB), mith<strong>in</strong> solche, die unter<br />

21 Jahre alt s<strong>in</strong>d, im Haushalt der Eltern oder e<strong>in</strong>es Elternteils leben und sich <strong>in</strong> der<br />

allgeme<strong>in</strong>en Schulausbildung bef<strong>in</strong>den, gelten die für m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der anwendbaren<br />

Grundsätze (BGH 04.08.2004, XII ZA 6/04 Rn 14 = FamRZ 2004, 1633, Prütt<strong>in</strong>g/Helms/Bömelburg<br />

2014, § 246 <strong>FamFG</strong> Rn 22).<br />

4 In welchem Verhältnis steht der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss<br />

zur Verfahrenskostenhilfe?<br />

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (VK-Vorschuss) geht ggf dem Recht auf<br />

Verfahrenskostenhilfe (VKH) vor (BGH 10.07.2008, VII ZB 25/08 = JAmt 2008, 553 = FamRZ<br />

2008, 1842 mwN): E<strong>in</strong>e Partei, die VKH begehrt, muss sich über ihre persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären (§ 117 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die für e<strong>in</strong>e VKH-<br />

Bewilligung ua erforderliche Bedürftigkeit ist möglicherweise dann nicht gegeben,<br />

wenn das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en VK-Vorschuss gegen se<strong>in</strong>e Eltern hat. E<strong>in</strong> <strong>in</strong>soweit leistungsfähiger<br />

Unterhaltsverpflichteter ist jedenfalls dann vorrangig zum VK-Vorschuss heranzuziehen,<br />

wenn dies alsbald realisierbar ist.<br />

Kommt <strong>in</strong> Betracht, dass die Partei e<strong>in</strong>en Anspruch auf VK-Vorschuss hat, muss sie<br />

daher darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbr<strong>in</strong>gen kann<br />

oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH 10.07.2008,<br />

VII ZB 25/08). Die Bewilligung der VKH kommt erst ab Vorlage des vollständig ausgefüllten<br />

und mit sämtlichen erforderlichen Belegen versehenen Formulars über die persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>in</strong> Betracht, das ggf zugleich Angaben<br />

über das E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>es Ehegatten enthalten muss (BGH 09.10.2003, IX ZA 8/03 =<br />

FamRZ 2004, 99 m. Anm. Gottwald).<br />

E<strong>in</strong>e Verweisung auf VK-Vorschuss kommt nur <strong>in</strong> Betracht, wenn der Anspruch unzweifelhaft<br />

besteht und alsbald durchgesetzt werden kann (OLG Köln 04.06.1985,<br />

25 WF 67/85 = FamRZ 1985, 1067; OLG Düsseldorf 15.12.1989, 3 W 579/89 = FamRZ<br />

1990, 420). Letzteres ist nicht gegeben, wenn das E<strong>in</strong>kommen des Unterhaltsverpflichteten<br />

nicht bekannt und über e<strong>in</strong>en Auskunftsantrag erst ermittelt werden muss<br />

(OLG München 11.11.1993, 12 WF 1033/93 = FamRZ 1994, 1126).


12<br />

5 Wie kann der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss durchgesetzt<br />

werden?<br />

5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung e<strong>in</strong>es Vorschusses für e<strong>in</strong> gerichtliches Unterhaltsverfahren<br />

kann im Wege der e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung (eA) durchgesetzt werden (§ 246<br />

Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). Abweichend von § 49 <strong>FamFG</strong> muss im Rahmen von § 246 <strong>FamFG</strong><br />

ke<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gendes Bedürfnis für e<strong>in</strong> sofortiges Tätigwerden dargelegt werden. Voraussetzung<br />

ist jedoch e<strong>in</strong> über das bloße Titulierungs<strong>in</strong>teresse h<strong>in</strong>ausgehendes besonderes<br />

Rechtsschutzbedürfnis für e<strong>in</strong>e rasche gerichtliche Entscheidung. Dies wird <strong>in</strong> <strong>Unterhaltssachen</strong><br />

<strong>in</strong> der Regel gegeben se<strong>in</strong>.<br />

Für die E<strong>in</strong>leitung des Verfahrens <strong>nach</strong> § 246 <strong>FamFG</strong> ist e<strong>in</strong> Antrag erforderlich, der<br />

nicht <strong>in</strong> dem Verfahren zu stellen ist, für das e<strong>in</strong> <strong>Kosten</strong>vorschuss begehrt wird; der<br />

Anspruch auf VK-Vorschuss ist vielmehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em selbständigen Anordnungsverfahren<br />

geltend zu machen (§ 51 Abs. 3 <strong>FamFG</strong>). Wird gleichzeitig im Wege der eA laufender<br />

Unterhalt verlangt, können <strong>in</strong>soweit beide Ansprüche <strong>in</strong> demselben Verfahren geltend<br />

gemacht werden (§ 260 ZPO).<br />

5.2 Antragsvoraussetzungen<br />

Generell ist für den Erlass e<strong>in</strong>er eA das Bestehen e<strong>in</strong>es Regelungsbedürfnisses ausreichend.<br />

Für das Verfahren zur Bestimmung e<strong>in</strong>es <strong>Kosten</strong>vorschusses bedeutet dies,<br />

dass der Verpflichtete vergeblich zu dessen Leistung aufgefordert wurde (OLG Köln<br />

27.03.1990, 4 UF 19/90 = FamRZ 1990, 768) und der Antragsteller den <strong>Kosten</strong>vorschuss<br />

zur Führung e<strong>in</strong>es aktuellen Rechtsstreits benötigt.<br />

Ferner kann e<strong>in</strong> Regelungsbedürfnis entfallen, wenn <strong>in</strong> absehbarer Zeit e<strong>in</strong>e Vollstreckungsmöglichkeit<br />

nicht erkennbar ist (OLG Hamm 09.06.1986, 7 UF 676/85 =<br />

FamRZ 1986, 919), wobei hiervon nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen ausgegangen werden kann,<br />

wenn etwa der Leistungspflichtige weder E<strong>in</strong>kommen noch Vermögen besitzt, aber<br />

auf Grund e<strong>in</strong>es fiktiven E<strong>in</strong>kommens e<strong>in</strong>e Unterhaltspflicht angenommen wird (vgl<br />

Musielak ua/ Borth/Grandel 2013, § 246 <strong>FamFG</strong> Rn 31). Zur Darlegung des Regelungsbedürfnisses<br />

gehört der Vortrag, dass eigene E<strong>in</strong>künfte und Vermögen des Antragstellers<br />

nicht vorliegen.<br />

Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass für e<strong>in</strong> Hauptsacheverfahren <strong>Kosten</strong>vorschuss<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Höhe verlangt wird (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er ist im Regel-


13<br />

fall auf Zahlung der gesamten notwendigen und fälligen <strong>Kosten</strong> (Gerichtskosten und<br />

außergerichtliche <strong>Kosten</strong>) gerichtet; denkbar ist auch die Zahlung des <strong>Kosten</strong>vorschusses<br />

<strong>in</strong> Raten, wenn der Verpflichtete vorübergehend außer Stande ist, den gesamten<br />

Betrag aufzubr<strong>in</strong>gen (BGH 04.08.2004, XII ZA 6/04 = NJW-RR 2004, 1662; Musielak<br />

ua/ Borth/Grandel 2013, § 246 <strong>FamFG</strong> Rn 33). Nach dem Charakter des Anspruchs<br />

muss das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig gemacht se<strong>in</strong>, da der<br />

erfüllte Anspruch der F<strong>in</strong>anzierung der <strong>Kosten</strong> des Hauptsacheverfahrens dient. Wird<br />

allerd<strong>in</strong>gs dieses nie anhängig gemacht, so kommt e<strong>in</strong> Rückforderungsanspruch <strong>in</strong><br />

Betracht (§§ 812 ff BGB).<br />

Ferner kann <strong>in</strong> dem selbständigen Verfahren zur Geltendmachung e<strong>in</strong>es <strong>Kosten</strong>vorschusses<br />

für e<strong>in</strong> Hauptsacheverfahren gleichzeitig e<strong>in</strong> <strong>Kosten</strong>vorschuss für dieses Verfahren<br />

selbst beantragt werden, da für dieses als selbständiges Verfahren (§ 51<br />

Abs. 3 <strong>FamFG</strong>) ebenfalls e<strong>in</strong>e materiell-rechtliche Vorschusspflicht besteht, wenn der<br />

Verpflichtete zuvor zur Leistung e<strong>in</strong>es <strong>Kosten</strong>vorschusses aufgefordert wurde. Über<br />

diesen Teil kann durch Teilentscheidung vorab entschieden werden (Musielak ua/<br />

Borth/Grandel 2013, § 246 <strong>FamFG</strong> Rn 33).<br />

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der Anordnung glaubhaft zu machen (§ 51<br />

Abs. 1 S. 2 <strong>FamFG</strong>), was regelmäßig mit der E<strong>in</strong>reichung des Antrags geschehen sollte.<br />

5.3 Entscheidung und weitere Verfahrensoptionen<br />

Entscheidungen <strong>in</strong> Verfahren der eA ergehen <strong>in</strong> der Regel aufgrund e<strong>in</strong>er mündlichen<br />

Verhandlung (§ 246 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>). Diese ermöglicht die Klärung und e<strong>in</strong>e Erörterung<br />

der <strong>in</strong> <strong>Unterhaltssachen</strong> nicht selten vorkommenden Rechts- und E<strong>in</strong>schätzungsfragen.<br />

Letztlich eröffnet die mündliche Verhandlung auch die Möglichkeit e<strong>in</strong>er<br />

gütlichen Streitbeilegung (Holzer/Schwarz/Facius 2011, § 246 <strong>FamFG</strong> Rn 14 unter<br />

H<strong>in</strong>weis auf BT-Drucks. 16/6308, 260).<br />

Trotz des Wortlauts des § 246 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> „… das Gericht kann …“ besteht auf die<br />

Entscheidung des Gerichts e<strong>in</strong> Anspruch, wenn ihre sachlichen Voraussetzungen vorliegen;<br />

e<strong>in</strong> Ermessen des Gerichts besteht nicht. Die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen<br />

bezieht sich auf den materiell-rechtlichen Anspruch auf e<strong>in</strong>en <strong>Kosten</strong>vorschuss<br />

und die <strong>nach</strong> § 246 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> geforderten verfahrensrechtlichen Anforderungen.


14<br />

Entscheidungen im Verfahren der eA s<strong>in</strong>d unanfechtbar (§ 57 <strong>FamFG</strong>). Wird im schriftlichen<br />

Verfahren e<strong>in</strong> Antrag auf Erlass e<strong>in</strong>er eA abgelehnt, ist auf Antrag auf Grund<br />

mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen (§ 54 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>). Auch ist jederzeit<br />

e<strong>in</strong> neuer Antrag möglich, wenn neue Tatsachen auftreten.<br />

Gleiches gilt, wenn der Antragsgegner zur Zahlung e<strong>in</strong>es <strong>Kosten</strong>vorschusses verpflichtet<br />

wurde. Die Vollstreckung des grundsätzlich sofort vollziehbaren Beschlusses kann<br />

ausgesetzt werden (§ 55 Abs. 1 <strong>FamFG</strong>). Auch dieser Beschluss ist nicht anfechtbar,<br />

jedoch zu begründen. Ferner kann der Antragsgegner Antrag auf E<strong>in</strong>leitung des<br />

Hauptsacheverfahrens (sog. Erzw<strong>in</strong>gungsverfahren, § 52 Abs. 2 <strong>FamFG</strong>) sowie den<br />

negativen Feststellungsantrag stellen.<br />

5.4 Gebühren für das Verfahren der e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung<br />

Die Gerichtsgebühr ist aus dem Gegenstandswert des Anordnungsverfahrens zu errechnen.<br />

Geht es entsprechend dem zu Frage 1 gebildeten Beispiel um die Vorschussforderung<br />

für gerichtliche Hauptsachegebühren iHv 324 EUR, beträgt die e<strong>in</strong>fache<br />

Gerichtsgebühr 35 EUR. Für das Anordnungsverfahren entstehen <strong>nach</strong> Nr. 1420<br />

Fam-KV 1,5 Gebühren, also 52,50 EUR.<br />

6 Wie ist e<strong>in</strong> Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss zu formulieren?<br />

E<strong>in</strong> solcher Antrag könnte beispielsweise wie folgt lauten<br />

„Amtsgericht (Ort)<br />

- Familiengericht -<br />

Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss<br />

des K<strong>in</strong>des …<br />

ges. vertreten durch das Jugendamt … als Beistand<br />

- Antragsteller/<strong>in</strong> (zukünftig: Antragsteller)-


15<br />

gegen<br />

Herrn …<br />

(Name, Anschrift)<br />

- Antragsgegner –<br />

ggf Verfahrensbevollmächtigte/r:<br />

(Kanzleianschrift Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt)<br />

wegen<br />

Verfahrenskostenvorschuss<br />

im Wege e<strong>in</strong>stweiliger Anordnung<br />

Als Beistand des vorgenannten K<strong>in</strong>des stelle ich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Namen folgenden<br />

Antrag<br />

auf Erlass e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung:<br />

1. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller für den beigefügten Hauptsacheantrag<br />

auf Zahlung von K<strong>in</strong>desunterhalt e<strong>in</strong>schließlich der <strong>Kosten</strong> für dieses Verfahren<br />

e<strong>in</strong>en Verfahrenskostenvorschuss <strong>in</strong> Höhe von … EUR zu zahlen.<br />

2. Hilfsweise:<br />

Dem Antragsteller wird für dieses e<strong>in</strong>stweilige Anordnungsverfahren und für den<br />

Unterhaltfestsetzungsantrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt.


16<br />

3. Es wird beantragt im Wege der e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung, wegen der Dr<strong>in</strong>glichkeit<br />

ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise <strong>nach</strong> mündlicher Verhandlung, zu entscheiden.<br />

Begründung:<br />

Es wird Bezug genommen auf den im Entwurf beigefügten<br />

– Hauptsacheantrag auf Zahlung von K<strong>in</strong>desunterhalt<br />

– nebst Verfahrenskostenhilfegesuch e<strong>in</strong>schließlich der Erklärung über die persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller<strong>in</strong>.<br />

Der Antragsteller ist das K<strong>in</strong>d des Antragsgegners und diesem <strong>nach</strong> §§ 1601 ff. BGB<br />

gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. E<strong>in</strong> Unterhaltstitel besteht bisher nicht. Der Antragsteller<br />

besitzt ke<strong>in</strong> eigenes Vermögen und verfügt auch nicht über sonstiges E<strong>in</strong>kommen.<br />

Auch die Mutter des K<strong>in</strong>des, Frau …, bezieht ke<strong>in</strong> unterhaltsrelevantes E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong><br />

ausreichender Höhe, um die Gerichtskosten für den K<strong>in</strong>desunterhalt vorzuf<strong>in</strong>anzieren.<br />

Aufgrund des Alters des K<strong>in</strong>des und der K<strong>in</strong>derbetreuung trifft sie auch ke<strong>in</strong>e Erwerbsobliegenheit.<br />

Das K<strong>in</strong>d ist deshalb auf die Zahlung e<strong>in</strong>es Verfahrenskostenvorschusses durch den<br />

Antragsgegner angewiesen. Der Anspruch hierauf steht ihm <strong>in</strong> entsprechender Anwendung<br />

des § 1360a BGB zu (vgl BGH 04.08.2004, XII ZA 6/04 = FamRZ 2004, 1633)<br />

und kann im Verfahren <strong>nach</strong> § 246 <strong>FamFG</strong> durchgesetzt werden.<br />

Der Antragsgegner bezieht e<strong>in</strong> monatliches Netto-E<strong>in</strong>kommen als ... [Beruf]. Zur Höhe<br />

des unterhaltsrelevanten E<strong>in</strong>kommens wird Bezug genommen auf die Darstellung der<br />

E<strong>in</strong>kommensverhältnisse <strong>in</strong> dem beigefügten Entwurf des Unterhaltsantrags sowie<br />

dem hilfsweise und vorsorglich ebenfalls e<strong>in</strong>gereichten Verfahrenskostenhilfegesuch.<br />

Hieraus ergibt sich, dass der Antragsgegner leistungsfähig im unterhaltsrechtlichen<br />

S<strong>in</strong>ne ist. Die Zahlung des beantragten Verfahrenskostenvorschusses ist vor dem H<strong>in</strong>tergrund<br />

des laufenden E<strong>in</strong>kommens (und ggf des vorhandenen Vermögens) dem<br />

Antragsgegner zumutbar.<br />

Zur Glaubhaftmachung wird Bezug genommen auf die beigefügten Unterlagen und<br />

Belege, wie


17<br />

– die als Anlagen zum Hauptverfahren beigefügten E<strong>in</strong>kommens<strong>nach</strong>weise:<br />

– Gehaltsbesche<strong>in</strong>igungen [Gehalts<strong>nach</strong>weise der letzten 12 Monate]<br />

– E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung<br />

– E<strong>in</strong>kommenssteuerbescheid<br />

– Bilanzen der Veranlagungsjahre [der letzten drei Jahre]<br />

– Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der Veranlagungsjahre [der letzten drei Jahre]<br />

Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom ... [Datum] zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses<br />

außergerichtlich aufgefordert. E<strong>in</strong>e Reaktion hierauf ist nicht ergangen.<br />

Der geltend gemachte <strong>Kosten</strong>vorschuss ist wie folgt zu berechnen:<br />

Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens: ... [Betrag] EUR.<br />

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist hierfür vom Antragsteller folgender <strong>Kosten</strong>vorschuss<br />

zu leisten ... [Betrag] EUR.<br />

Gebühren für dieses Verfahren der e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung ... [Betrag] EUR.<br />

gez. Beistand“<br />

7 Muss das K<strong>in</strong>d den Verfahrenskostenvorschuss zurückzahlen,<br />

wenn es den Prozess verliert?<br />

Das ist nicht der Fall. Dem Unterhaltspflichtigen erwächst nicht schon dann e<strong>in</strong> Anspruch<br />

auf Rückzahlung des Vorschusses, wenn er im Prozess gegen den Vorschussempfänger<br />

ganz oder teilweise obsiegt, also e<strong>in</strong>en prozessualen <strong>Kosten</strong>erstattungsanspruch<br />

erwirbt. Die prozessuale <strong>Kosten</strong>tragungspflicht löst nicht automatisch die<br />

Pflicht zur Rückzahlung e<strong>in</strong>es <strong>Kosten</strong>vorschusses aus; vielmehr müssen weitere Umstände<br />

h<strong>in</strong>zukommen, um aus Billigkeitsgründen e<strong>in</strong>e Forderung auf Rückzahlung des<br />

Vorschusses zu begründen. Das ist <strong>in</strong>sbesondere dann anzunehmen, wenn sich die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten wesentlich geändert haben oder e<strong>in</strong>e<br />

Rückzahlung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (LG Landau 04.07.1991,<br />

3 T 13/90 = FamRZ 1992, 1462).


18<br />

Auch das OLG Celle (16.09.1997, 17 WF 91/97 = OLG-Report 1997, 243) hat entsprechend<br />

entschieden:<br />

„Die Frage, ob und <strong>in</strong>wieweit e<strong>in</strong> geleisteter Prozesskostenvorschuss an<br />

den Vorschussgeber zurückzuzahlen ist, ist <strong>nach</strong> unterhaltsrechtlichen<br />

Gesichtspunkten zu entscheiden. Der Rückzahlungsanspruch ist re<strong>in</strong><br />

materiell-rechtlicher Natur. Deshalb kann die Rückzahlung nicht im <strong>Kosten</strong>festsetzungsverfahren<br />

angeordnet werden“.<br />

Im gleichen S<strong>in</strong>n hat der BGH (15.05.1985, IVb ZR 33/84, Rn 8 = FamRZ 1985, 802) erkannt:<br />

„Aus e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung zur Zahlung e<strong>in</strong>es Prozesskostenvorschusses<br />

kann auch <strong>nach</strong> Beendigung des Prozesses und ungeachtet<br />

der ergangenen <strong>Kosten</strong>entscheidung die Zwangsvollstreckung betrieben<br />

werden. Gegen den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist die<br />

Aufrechnung mit dem <strong>Kosten</strong>erstattungsanspruch nicht statthaft.“<br />

Diese Betrachtung ist folgerichtig, weil es sich – wie dargelegt – um e<strong>in</strong>en unterhaltsrechtlichen<br />

Anspruch handelt, dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der beabsichtigten<br />

Klageerhebung bzw Antragstellung <strong>in</strong> der Hauptsache beurteilt werden müssen.<br />

Überzeugen sollte zudem folgender H<strong>in</strong>weis: Würde das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Dritten aus e<strong>in</strong>em<br />

anderen Rechtsgrund verklagen (zB e<strong>in</strong>en Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer<br />

<strong>nach</strong> e<strong>in</strong>em erlittenen Unfall) und erhielte es hierfür – außerhalb des nur für <strong>Unterhaltssachen</strong><br />

bestimmten Anordnungsverfahrens <strong>nach</strong> § 246 <strong>FamFG</strong> – e<strong>in</strong>en PK-<br />

Vorschuss-Anspruch gegen e<strong>in</strong>en unterhaltspflichtigen Elternteil zugesprochen, könnten<br />

hierauf geleistete Zahlungen nicht zurückverlangt werden, wenn das K<strong>in</strong>d den<br />

zunächst für aussichtsreich gehaltenen Prozess verliert. Verne<strong>in</strong>t man aber allgeme<strong>in</strong><br />

zu Recht die „Erfolgsbezogenheit“ des PK-Vorschuss, kann nichts anderes gelten,<br />

wenn sich der Anspruch auf e<strong>in</strong> Verfahren gegen den Unterhaltsschuldner selbst bezieht.<br />

8 Kann e<strong>in</strong> Vorschuss auch für e<strong>in</strong> abgeschlossenes Verfahren<br />

verlangt werden?<br />

E<strong>in</strong> Vorschussanspruch für bereits angefallene Prozesskosten besteht grundsätzlich<br />

nicht mehr, wenn das Verfahren bzw der Rechtsstreit abgeschlossen ist


19<br />

(OLG Brandenburg 18.05.2010, 9 WF 147/10 = FamRZ 2011, 54). Dies betrifft nicht alle<strong>in</strong><br />

den Prozesskostenvorschussanspruch zwischen Ehegatten aus § 1360a Abs. 4 BGB,<br />

sondern auch den e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des gegen e<strong>in</strong>en Elternteil aus § 1610 Abs. 2. BGB<br />

(OLG Brandenburg 18.05.2010, 9 WF 147/10; OLG Karlsruhe 24.11.1998, 2 UF 279/97 EA<br />

= FamRZ 2000, 431). Soweit die Verne<strong>in</strong>ung dieses Anspruchs mit der entsprechenden<br />

Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB begründet wird, spricht dafür erkennbar der<br />

Wortlaut des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB („<strong>Kosten</strong> vorzuschießen“).<br />

9 Hat das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Anspruch gegen se<strong>in</strong>e Eltern auf Tragung der<br />

<strong>Kosten</strong> aus e<strong>in</strong>em (teilweise) verlorenen Verfahren?<br />

Ist das Verfahren abgeschlossen, kann das K<strong>in</strong>d auch nicht etwa Ersatz der <strong>Kosten</strong>,<br />

die es se<strong>in</strong>erseits zu erstatten hat, als Sonderbedarf verlangen. Dies hat der BGH<br />

(05.06.1985, IVb ZR 27/84, Rn 10 f = FamRZ 1985, 902) im Verhältnis von Ehegatten untere<strong>in</strong>ander<br />

wie folgt begründet:<br />

„a)...Da der Bedarf jedoch <strong>nach</strong> der ausdrücklichen Regelung des<br />

§ 1360a Abs. 4 BGB von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nur <strong>in</strong>soweit<br />

zu decken ist, als es sich um e<strong>in</strong>en notwendigen Prozesskostenvorschuss<br />

handelt - nur <strong>in</strong>soweit hat der Bedürftige im Rahmen der Billigkeit e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>en Beitrag zu se<strong>in</strong>em Unterhalt…-, scheidet e<strong>in</strong>e Erfüllung<br />

dieses "Sonderbedarfs" für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 2 BGB)<br />

<strong>nach</strong> dem Wesen der Prozesskostenvorschusspflicht jedenfalls aus…<br />

b) E<strong>in</strong> anderes Ergebnis kommt auch nicht deshalb <strong>in</strong> Betracht, weil die -<br />

mittellose - Ehefrau des Beklagten <strong>nach</strong> der Beendigung des Rechtsstreits<br />

weiterh<strong>in</strong> mit den <strong>Kosten</strong> für die Inanspruchnahme der Kläger belastet<br />

bleibt (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 16 BRAGO; e<strong>in</strong> Fall des § 364 Abs. 1<br />

BGB liegt nicht vor…). Diese Belastung begründet ke<strong>in</strong>en unterhaltsrechtlichen<br />

Sonderbedarf der Ehefrau gegenüber dem Beklagten. Denn die<br />

Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Schulden<br />

des anderen Ehegatten zu tilgen (BGH 06.05.1964, IV ZR 82/63 = FamRZ<br />

1964, 558, 559;…). Demgemäß geht auch die durch § 1360a Abs. 4 BGB<br />

begründete Verpflichtung nicht dah<strong>in</strong>, daß der leistungsfähige Ehegatte


20<br />

- endgültig - die se<strong>in</strong>em Ehepartner auferlegten Prozesskosten zu tragen<br />

hätte….“<br />

Im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung hat auch das OLG Brandenburg<br />

(18.05.2010, 9 WF 147/10 = FamRZ 2011, 54) allgeme<strong>in</strong> festgestellt, dass die Belastung<br />

mit den <strong>Kosten</strong> e<strong>in</strong>es abgeschlossenen Verfahrens/Prozesses ke<strong>in</strong>en unterhaltsrechtlichen<br />

Sonderbedarf auslöse.<br />

Im gleichen S<strong>in</strong>ne hatte bereits zuvor e<strong>in</strong>mal das AG S<strong>in</strong>zig (08.11.1989, 8 F 208/89 =<br />

FamRZ 1990, 1268) erkannt:<br />

„Die Prozesskosten e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des als Partei, die dem Prozessgegner zu<br />

erstatten s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d normale Schulden des K<strong>in</strong>des und berühren nicht<br />

den Unterhaltsanspruch des K<strong>in</strong>des gegen se<strong>in</strong>e Eltern. Denn die<br />

Schuldentilgung gehört nicht zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten<br />

und stellt daher auch ke<strong>in</strong>en Sonderbedarf dar (Anschluss<br />

LG Dortmund 25. 05. 1958, 1 S. 511/57 = NJW 1958, 1593).“<br />

Literatur:<br />

Holzer, J. (Hrsg) 2011, <strong>FamFG</strong>. Kommentar. RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH,<br />

Köln, (zit. Holzer/Bearbeiter)<br />

Musielak, H,J,. / Borth, H. (Hrsg) (2013), Familiengerichtliches Verfahren, 1. und 2 Buch.<br />

4. Aufl., Verlag Franz Vahlen, München (zit. Musielak ua/ Bearbeiter)<br />

Prütt<strong>in</strong>g, H./Helms, T. (Hrsg) (2014) <strong>FamFG</strong>. Gesetz über das Verfahren <strong>in</strong> Familiensachen<br />

und <strong>in</strong> den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Gesetz<br />

über Gerichtskosten <strong>in</strong> Familiensachen, 3. Aufl., Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln<br />

(zit. Prütt<strong>in</strong>g/Helms/Bearbeiter)<br />

Rahm, W. / Künkel, B. (Hrsg). (2011) Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht.<br />

Loseblattwerk. 65. Ergänzungslieferung. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln (zit.<br />

Rahm/Künkel/Bearbeiter)<br />

Schneider N./Wolf H.-J./Volpert J. (Hrsg) (2010). Familiengerichtskostengesetz. Handkommentar,<br />

1. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden (zit. Schneider<br />

ua/Bearbeiter)

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