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Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die ...

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Wenn das persönliche Interesse <strong>des</strong> Beamten an einer externen Ausbildungsstation<br />

nach Nummer 7.3 <strong>über</strong>wiegt, kann eine Kostenverzichtserklärung mit<br />

dem Beamten getroffen werden.<br />

11 Schlussbestimmungen<br />

Für <strong>die</strong> Beamten <strong>des</strong> 19. und 20. Stu<strong>die</strong>njahrganges gilt <strong>die</strong> VwV Durchführung<br />

der berufspraktischen Ausbildung vom 6. Juli 1994, Az.: 3-1163.0/5 weiter.<br />

Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> tritt sofort in Kraft und zum 30. Juni 2001 außer<br />

Kraft.<br />

Mit Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> treten außer Kraft<br />

- <strong>die</strong> VwV Informatorische Verwendung beim Polizeieinzel<strong>die</strong>nst<br />

vom 23. September 1988, Az.: 3-7810/307,<br />

- <strong>die</strong> VwV Durchführung der berufspraktischen Ausbildung<br />

vom 6. Juli 1994, Az.: 3-1163.0/5,<br />

- der Erlass <strong>des</strong> IM BW zur VwV Informatorische Verwendung beim Polizeieinzel<strong>die</strong>nst<br />

vom 11.03.97, Az.: 3-1165.3/20<br />

- der Erlass <strong>des</strong> IM BW zur vorläufigen Regelung der Praxishospitation vom<br />

24.08.98, Az.: 3-1163.0/12 und<br />

- <strong>Vorläufige</strong> Regelungen <strong>des</strong> IM zur Durchführung der Praktika in der Ausbildung<br />

für den mittleren Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst, Praxishospitation und Einführungspraktikum<br />

in der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst<br />

sowie für Informationsaufenthalte<br />

vom 04.02.99, Az.: 3-1163.0/12<br />

- sowie alle <strong>Verwaltungsvorschrift</strong>en, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> entsprechen<br />

oder widersprechen.<br />

Gemäß Abschnitt II Nr. 2a der Bereinigungsanordnung vom 16.12.81 (GABl.<br />

1982 S. 14), geändert am 08.01.97 (GABl. S. 74) erfolgt keine Veröffentlichung<br />

der <strong>Verwaltungsvorschrift</strong>, da der Vorschrift nur eine einmalige und kurzfristige<br />

Bedeutung zukommt.<br />

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