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Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die ...

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Sonstige polizeiliche Organisationen und Einrichtungen 1 Woche.<br />

Eine Verkürzung der Verwendung in den Pflichtbereichen ist nur im Einzelfall<br />

unter Berücksichtigung der bisherigen <strong>die</strong>nstlichen Verwendung <strong>des</strong> stu<strong>die</strong>renden<br />

Beamten möglich. Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub oder Dienstbefreiung<br />

sind in der Regel nachzuholen.<br />

7.3 Wahlpflichtbereiche<br />

Die Wahlpflichtbereiche können sich aus der Verlängerung einzelner Pflichtbereiche,<br />

dem Aufenthalt bei anderen polizeilichen Organisationseinheiten oder<br />

auch bei Stellen außerhalb der baden-württembergischen Polizei (externe<br />

Ausbildungsstationen) zusammensetzen. Sie dürfen insgesamt <strong>die</strong> Dauer von<br />

acht Wochen nicht <strong>über</strong>steigen.<br />

Externe Ausbildungsstationen können bei folgenden Stellen vorgesehen werden:<br />

- bei Polizei<strong>die</strong>nststellen oder –einrichtungen im Ausland oder bei anderen<br />

Bun<strong>des</strong>ländern bis zu vier Wochen,<br />

- bei Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz in Baden-<br />

Württemberg bis zu zwei Wochen,<br />

- bei Institutionen oder Betrieben außerhalb <strong>des</strong> staatlichen Bereiches in<br />

Baden-Württemberg, insbesondere Betriebe der Privatwirtschaft, der<br />

Presse und sonstiger Me<strong>die</strong>n bis zu zwei Wochen, jedoch pro Stelle<br />

nicht mehr als eine Woche.<br />

Die Aufenthalte bei externen Ausbildungsstationen dürfen <strong>die</strong> Dauer von insgesamt<br />

vier Wochen nicht <strong>über</strong>schreiten. Im Ausland ist das Praktikum in der<br />

Regel auf <strong>die</strong> unmittelbar an Baden-Württemberg angrenzenden schweizerischen<br />

Kantone, <strong>die</strong> beiden französischen Departements im Elsass oder Vorarlberg<br />

in Österreich zu begrenzen.<br />

Über Vorschläge der Beamten zur Ableistung der Praktika im Rahmen der<br />

Wahlpflichtbereiche entscheiden <strong>die</strong> Ausbildungsbehörden. Hierbei sind sowohl<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong>nstbezogenen Interessen und Neigungen der stu<strong>die</strong>renden Beamten<br />

als auch das <strong>die</strong>nstliche Interesse an der Durchführung <strong>des</strong> Praktikums zu<br />

berücksichtigen.<br />

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