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Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die ...

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<strong>Vorläufige</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>des</strong> <strong>Innenministeriums</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Durchführung der<br />

Praktika in der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst,<br />

Praxishospitation und Praktika in der Ausbildung für den<br />

gehobenen Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst sowie für Informationsaufenthalte<br />

(VwV-Praktika)<br />

Vom 17. Juli 2000 – Az.: 3-1163.0/12<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 GELTUNGSBEREICH.......................................................................................... 2<br />

2 ZIELE...................................................................................................................... 2<br />

3 ALLGEMEINES ..................................................................................................... 3<br />

3.1 Ausbildungsbehörden...........................................................................................3<br />

3.2 Ausbildungsstellen...............................................................................................3<br />

3.3 Leiter der Ausbildungsstellen...............................................................................4<br />

3.4 Praxisausbilder für Polizeimeisteranwärter.........................................................4<br />

3.5 Praxisbegleiter für Polizeikommissaranwärter....................................................5<br />

3.6 Maßnahmen der Bereitschaftspolizei...................................................................5<br />

3.7 Praxisbegleitheft, Ausbildungsnachweis..............................................................5<br />

4 DURCHFÜHRUNG VON PRAKTIKUM 1 UND 2................................................ 6<br />

5 DURCHFÜHRUNG DER PRAXISHOSPITATIONEN......................................... 6<br />

6 DURCHFÜHRUNG DES EINFÜHRUNGSPRAKTIKUMS................................. 6<br />

7 DURCHFÜHRUNG DES HAUPTPRAKTIKUMS................................................ 7<br />

7.1 Allgemeines.........................................................................................................7<br />

7.2 Pflichtbereiche .....................................................................................................7<br />

7.3 Wahlpflichtbereiche .............................................................................................8<br />

8 INFORMATIONSAUFENTHALT BEI DER LANDESPOLIZEI............................ 9<br />

9 BEWAFFNUNG / AUSRÜSTUNG........................................................................ 9<br />

10 REISEKOSTEN / TRENNUNGSGELD............................................................... 9<br />

11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN............................................................................. 10


1 Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> regelt<br />

- das Praktikum 1 und 2 gemäß §§ 4 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung<br />

für den mittleren Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst - APrOPol mD vom<br />

12. Januar 1999 (GBl. S. 87),<br />

- <strong>die</strong> Praxishospitation gemäß § 10 Abs. 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung<br />

für den gehobenen Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst - APrOPol gD<br />

vom 29. Juli 1999 (GBl. S. 364),<br />

- das Einführungspraktikum und das Hauptpraktikum gemäß §§ 4 und 18<br />

der APrOPol gD sowie<br />

- freiwillige Informationsaufenthalte bei der Lan<strong>des</strong>polizei.<br />

Innerhalb <strong>die</strong>ser Vorschrift werden <strong>die</strong> Begriffe Polizeimeisteranwärter für <strong>die</strong><br />

Beamten in der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst, Polizeikommissaranwärter<br />

für <strong>die</strong> Beamten in der Vorausbildung sowie im Einführungspraktikum<br />

in der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst und<br />

stu<strong>die</strong>rende Beamte für <strong>die</strong> Beamten im Grundstudium, Hauptpraktikum und<br />

Hauptstudium in der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst verwendet.<br />

Soweit in <strong>die</strong>ser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> Funktions- und andere Bezeichnungen<br />

in männlicher Form verwendet werden, gelten sie in gleicher Weise auch für<br />

Frauen.<br />

2 Ziele<br />

Praktikum und Praxishospitation sind ein wesentlicher Bestandteil der<br />

Verknüpfung von Theorie und Praxis. Die Auszubildenden werden unter<br />

Anwendung und Vertiefung der bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />

Fertigkeiten mit den Aufgaben in der polizeilichen Praxis vertraut gemacht. Im<br />

Praktikum sollen <strong>die</strong> Auszubildenden Gelegenheit erhalten, unter Berücksichtigung<br />

ihres Ausbildungs- und Erfahrungsstan<strong>des</strong> Vorgänge selbständig zu bearbeiten.<br />

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Ziele und Inhalte der Praktika sind im Lehrplan für <strong>die</strong> Ausbildung zum mittleren<br />

Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst und in der Stu<strong>die</strong>nordnung in der jeweils gültigen Fassung<br />

enthalten.<br />

Die Praktika <strong>die</strong>nen auch der Feststellung, ob <strong>die</strong> Polizeimeister- und Polizeikommissaranwärter<br />

für eine spätere Verwendung im Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst geeignet<br />

erscheinen.<br />

3 Allgemeines<br />

3.1 Ausbildungsbehörden<br />

Ausbildungsbehörden sind<br />

a) das Bereitschaftspolizeipräsidium und<br />

b) <strong>die</strong> Lan<strong>des</strong>polizeidirektionen sowie <strong>die</strong> ihnen unmittelbar nachgeordneten<br />

Dienststellen 1 .<br />

Für das Einführungs- und Hauptpraktikum sind Ausbildungsbehörden auch das<br />

Innenministerium, <strong>die</strong> Wasserschutzpolizeidirektion, das Lan<strong>des</strong>kriminalamt,<br />

<strong>die</strong> Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei (im Folgenden:<br />

Hochschule für Polizei) und das Lan<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz.<br />

3.2 Ausbildungsstellen<br />

Ausbildungsstellen sind <strong>die</strong> Ausbildungsbehörden und <strong>die</strong> ihnen zugeordneten<br />

Organisationseinheiten.<br />

Die Zuteilung der Polizeimeisteranwärter und der Polizeikommissaranwärter<br />

zu einem Polizeirevier erfolgt in Abstimmung zwischen den Bereitschaftspolizeiabteilungen<br />

und den Ausbildungsbehörden nach Nummer 3.1, Buchstabe b,<br />

bei denen <strong>die</strong> Beamten ihre Praktika bzw. Praxishospitationen absolvieren. Die<br />

Praktika 1 und 2 bzw. <strong>die</strong> Praxishospitationen werden in den Dienstgruppen<br />

<strong>des</strong>selben Polizeireviers durchgeführt. Das Polizeirevier soll sich im Einzugsbereich<br />

<strong>des</strong> Wohnorts <strong>des</strong> Auszubildenden entsprechend § 3 Abs. 1 Nummer<br />

1 Im Vorgriff der Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst<br />

und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst.<br />

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1 Buchstabe c Lan<strong>des</strong>umzugskostengesetz (LUKG) oder <strong>die</strong>nstortnah zu einer<br />

Bereitschaftspolizeiabteilung befinden.<br />

3.3 Leiter der Ausbildungsstellen<br />

Der Leiter der Ausbildungsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter <strong>des</strong><br />

höheren oder gehobenen Dienstes ist für <strong>die</strong> Ausbildung während der Praktika<br />

und der Praxishospitationen verantwortlich. Bei Zweifeln an der Eignung informiert<br />

er <strong>die</strong> zuständigen Ausbildungsbehörden und <strong>die</strong> personalführende<br />

Dienststelle.<br />

Die Bereitschaftspolizeiabteilungen führen für <strong>die</strong> Leiter der Ausbildungsstellen<br />

Fortbildungsveranstaltungen durch, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Durchführung der Praktika 1 und<br />

2 vorgesehen sind. Schwerpunkte der Fortbildung sind <strong>die</strong> Inhalte der Ausbildung<br />

sowie das Erstellen der Eignungsprognose.<br />

3.4 Praxisausbilder für Polizeimeisteranwärter<br />

Praxisausbilder für <strong>die</strong> Polizeimeisteranwärter sind besonders befähigte Polizeivollzugsbeamte<br />

bei den Polizeirevieren. Die Aufgabe als Praxisausbilder<br />

soll den Beamten für mehrere Praktika (Praktikum 1 und 2) <strong>über</strong>tragen werden.<br />

Vor Übernahme der Aufgaben werden <strong>die</strong>se Praxisausbilder durch <strong>die</strong> Bereitschaftspolizeiabteilungen<br />

fortgebildet.<br />

Die Fortbildung vermittelt insbesondere Kenntnisse zur Rolle <strong>des</strong> Praxisausbilders<br />

sowie <strong>über</strong> den Lehrplan, Pädagogik, situatives Lernen, Gesprächsführung<br />

und <strong>die</strong> Bewertung der Praktikanten. Die weitere Fortbildung erfolgt bedarfsorientiert.<br />

Die Fortbildung für Praxisausbilder ist Pflichtfortbildung.<br />

Aufgaben der Praxisausbilder sind insbesondere <strong>die</strong> praktische Ausbildung,<br />

Anleitung und Betreuung der Praktikanten. Dar<strong>über</strong> hinaus unterstützen <strong>die</strong><br />

Praxisausbilder für Polizeimeisteranwärter <strong>die</strong> Leiter der Ausbildungsstellen<br />

beim Erstellen der Eignungsprognose. Jeder Praxisausbilder soll zeitgleich nur<br />

einen Praktikanten betreuen. Den Praxisausbildern ist ausreichend Zeit für <strong>die</strong><br />

Betreuung sowie <strong>die</strong> Vor- und Nachbereitung der Ausbildungstätigkeit einzuräumen.<br />

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3.5 Praxisbegleiter für Polizeikommissaranwärter<br />

Praxisbegleiter sind besonders befähigte Polizeivollzugsbeamte bei den jeweiligen<br />

Ausbildungsstationen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Polizeikommissaranwärter während <strong>des</strong><br />

Einführungspraktikums und <strong>des</strong> Hauptpraktikums betreuen. Praxisbegleiter<br />

sollen nach Möglichkeit Absolventen der Hochschule für Polizei sein. Die Aufgaben<br />

orientieren sich an den Aufgaben der Praxisausbilder.<br />

3.6 Maßnahmen der Bereitschaftspolizei<br />

Für das Praktikum 1 und 2 bzw. <strong>die</strong> Praxishospitation stellt jede Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

einen Ansprechpartner für <strong>die</strong> Leiter der Ausbildungsstellen,<br />

Praxisausbilder und Praktikanten zur Verfügung. Der Ansprechpartner ist zuständig<br />

für <strong>die</strong> Fortbildung der Leiter der Ausbildungsstellen und der Praxisausbilder<br />

sowie für <strong>die</strong> Steuerung aktueller Informationen.<br />

Die Bereitschaftspolizeiabteilungen teilen den Ausbildungsbehörden gemäß<br />

Nummer 3.1, Buchstabe b, <strong>die</strong> voraussichtliche Anzahl der Polizeimeisteranwärter<br />

und der Polizeikommissaranwärter mit, <strong>die</strong> in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

Praktika 1 und 2 und Praxishospitationen durchführen werden.<br />

3.7 Praxisbegleitheft, Ausbildungsnachweis<br />

Für Polizeimeisteranwärter und für Polizeikommissaranwärter führen <strong>die</strong> Ausbildungsstellen<br />

ein Praxisbegleitheft als Eignungs- und Befähigungsnachweis.<br />

Für Polizeikommissaranwärter wird <strong>die</strong>ses auch im Hauptpraktikum geführt.<br />

Die Ausbildungsstellen <strong>über</strong>senden das Praxisbegleitheft der Polizeimeisteranwärter<br />

der personalführenden Bereitschaftspolizeiabteilung und das der Polizeikommissaranwärter<br />

der Hochschule für Polizei nach Ende <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Praktikums. Bei Zweifeln an der Eignung informieren <strong>die</strong> Ausbildungsstellen<br />

frühzeitig <strong>die</strong> personalführende Bereitschaftspolizeiabteilung und <strong>die</strong> zuständige<br />

Ausbildungsbehörde nach Nummer 3.1, Buchstabe b. Bei Polizeikommissaranwärtern<br />

im Studium ist auch <strong>die</strong> Hochschule für Polizei zu informieren.<br />

Im Einführungs- und Hauptpraktikum führen Polizeikommissaranwärter und<br />

stu<strong>die</strong>rende Beamte einen Ausbildungsnachweis, in dem <strong>die</strong> Ableistung <strong>des</strong><br />

Praktikums von der durchführenden Behörde oder Stelle zu bestätigen ist, und<br />

legen <strong>die</strong>sen nach Ende <strong>des</strong> jeweiligen Praktikums der Hochschule für Polizei<br />

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vor. Die Hochschule für Polizei <strong>über</strong>sendet eine Mehrfertigung der personalführenden<br />

Dienststelle.<br />

4 Durchführung von Praktikum 1 und 2<br />

Die Polizeimeisteranwärter führen im Praktikum 1 und 2 insbesondere allgemeine<br />

polizeiliche Maßnahmen einschließlich der notwendigen Sachbearbeitung<br />

entsprechend dem Lehrplan unter Anleitung <strong>des</strong> zugewiesenen Praxisausbilders<br />

durch.<br />

5 Durchführung der Praxishospitationen<br />

Der Ausbildungs<strong>die</strong>nst bei den Bereitschaftspolizeiabteilungen während <strong>des</strong><br />

Aufbaukurses endet für <strong>die</strong> Polizeikommissaranwärter grundsätzlich donnerstags.<br />

In der Zeit von Freitag, 06.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, hospitieren sie<br />

in min<strong>des</strong>tens einer Dienstschicht (Früh-, Spät- oder Nachtschicht). Hierbei<br />

sind innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sieben Stunden zu<br />

leisten. Dar<strong>über</strong> hinaus geleistete Dienstzeit ist freiwilliger Informationsaufenthalt<br />

gemäß Nummer 8. Dienstbeginn und -ende der jeweiligen Hospitation regeln<br />

<strong>die</strong> Polizeikommissaranwärter direkt mit dem Polizeirevier.<br />

Grundsätzlich ist eine Sachbearbeitung durch <strong>die</strong> Polizeikommissaranwärter<br />

nicht vorgesehen.<br />

Eine Leistungsbewertung während der Praxishospitation erfolgt nicht.<br />

6 Durchführung <strong>des</strong> Einführungspraktikums<br />

Unmittelbar vor oder zu Beginn <strong>des</strong> Einführungspraktikums führt <strong>die</strong><br />

Hochschule für Polizei in Abstimmung mit dem Bereitschaftspolizeipräsidium<br />

eine eintägige Informationsveranstaltung für <strong>die</strong> Polizeikommissaranwärter<br />

durch.<br />

Das Einführungspraktikum leisten <strong>die</strong> Polizeikommissaranwärter in der Regel<br />

an einer Polizei<strong>die</strong>nststelle im Einzugsgebiet <strong>des</strong> Wohnorts entsprechend § 3<br />

Abs. 1 Nummer 1 Buchst. c LUKG oder <strong>die</strong>nstortnah zu einer Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

ab.<br />

Das Einführungspraktikum besteht aus folgenden Pflichtstationen:<br />

- Stabsorganisationseinheiten min<strong>des</strong>tens 1 Woche<br />

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- Dienstgruppe eines Polizeireviers min<strong>des</strong>tens 12 Wochen<br />

- Bezirks<strong>die</strong>nst / Polizeiposten min<strong>des</strong>tens 6 Wochen.<br />

Die Pflichtstationen Dienstgruppen eines Polizeireviers und Bezirks<strong>die</strong>nst / Polizeiposten<br />

werden grundsätzlich bei demselben Polizeirevier durchgeführt. Die<br />

Ausbildungsstellen erstellen für jeden Polizeikommissaranwärter einen Ausbildungsplan.<br />

Hierzu stimmen <strong>die</strong> Bereitschaftspolizeiabteilungen <strong>die</strong> Zuteilung<br />

der Polizeikommissaranwärter mit den Ausbildungsbehörden gemäß Nummer<br />

3.1, Buchstabe b, ab.<br />

7 Durchführung <strong>des</strong> Hauptpraktikums<br />

7.1 Allgemeines<br />

Die stu<strong>die</strong>renden Beamten stimmen <strong>die</strong> Durchführung <strong>des</strong> Hauptpraktikums<br />

mit der Hochschule für Polizei und den Ausbildungsbehörden während <strong>des</strong><br />

Grundstudiums ab.<br />

Die Hochschule für Polizei teilt den Ausbildungsbehörden zu Beginn <strong>des</strong><br />

Hauptpraktikums mit, wenn Vorbereitungen für das Hauptstudium notwendig<br />

sind. Die Ausbildungsbehörden und <strong>die</strong> Ausbildungsstellen unterstützen <strong>die</strong><br />

stu<strong>die</strong>renden Beamten bei der Durchführung der Vorbereitungen.<br />

Die Ausbildungsbehörden genehmigen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen<br />

von den Nummern 7.2 und 7.3.<br />

7.2 Pflichtbereiche<br />

Die Ausbildungsstationen der Pflichtbereiche <strong>des</strong> Hauptpraktikums mit Stu<strong>die</strong>nzielen<br />

und -inhalten ergeben sich aus der Stu<strong>die</strong>nordnung in der jeweils<br />

gültigen Fassung. Der Pflichtbereich beinhaltet folgende Ausbildungsstationen:<br />

Dienstgruppe eines Polizeireviers / Verkehrspolizei<br />

Bezirks<strong>die</strong>nst / Polizeiposten / Wirtschaftskontroll<strong>die</strong>nst<br />

Kriminalpolizei<br />

Stabsarbeit<br />

4 Wochen<br />

4 Wochen<br />

7 Wochen<br />

4 Wochen<br />

Seite 7 von 10


Sonstige polizeiliche Organisationen und Einrichtungen 1 Woche.<br />

Eine Verkürzung der Verwendung in den Pflichtbereichen ist nur im Einzelfall<br />

unter Berücksichtigung der bisherigen <strong>die</strong>nstlichen Verwendung <strong>des</strong> stu<strong>die</strong>renden<br />

Beamten möglich. Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub oder Dienstbefreiung<br />

sind in der Regel nachzuholen.<br />

7.3 Wahlpflichtbereiche<br />

Die Wahlpflichtbereiche können sich aus der Verlängerung einzelner Pflichtbereiche,<br />

dem Aufenthalt bei anderen polizeilichen Organisationseinheiten oder<br />

auch bei Stellen außerhalb der baden-württembergischen Polizei (externe<br />

Ausbildungsstationen) zusammensetzen. Sie dürfen insgesamt <strong>die</strong> Dauer von<br />

acht Wochen nicht <strong>über</strong>steigen.<br />

Externe Ausbildungsstationen können bei folgenden Stellen vorgesehen werden:<br />

- bei Polizei<strong>die</strong>nststellen oder –einrichtungen im Ausland oder bei anderen<br />

Bun<strong>des</strong>ländern bis zu vier Wochen,<br />

- bei Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz in Baden-<br />

Württemberg bis zu zwei Wochen,<br />

- bei Institutionen oder Betrieben außerhalb <strong>des</strong> staatlichen Bereiches in<br />

Baden-Württemberg, insbesondere Betriebe der Privatwirtschaft, der<br />

Presse und sonstiger Me<strong>die</strong>n bis zu zwei Wochen, jedoch pro Stelle<br />

nicht mehr als eine Woche.<br />

Die Aufenthalte bei externen Ausbildungsstationen dürfen <strong>die</strong> Dauer von insgesamt<br />

vier Wochen nicht <strong>über</strong>schreiten. Im Ausland ist das Praktikum in der<br />

Regel auf <strong>die</strong> unmittelbar an Baden-Württemberg angrenzenden schweizerischen<br />

Kantone, <strong>die</strong> beiden französischen Departements im Elsass oder Vorarlberg<br />

in Österreich zu begrenzen.<br />

Über Vorschläge der Beamten zur Ableistung der Praktika im Rahmen der<br />

Wahlpflichtbereiche entscheiden <strong>die</strong> Ausbildungsbehörden. Hierbei sind sowohl<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong>nstbezogenen Interessen und Neigungen der stu<strong>die</strong>renden Beamten<br />

als auch das <strong>die</strong>nstliche Interesse an der Durchführung <strong>des</strong> Praktikums zu<br />

berücksichtigen.<br />

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In den Praktika ist durch <strong>die</strong> stu<strong>die</strong>renden Beamten für jede externe Stelle ein<br />

Erfahrungsbericht zu fertigen und zeitnah der Ausbildungsbehörde und der<br />

Hochschule für Polizei vorzulegen.<br />

8 Informationsaufenthalt bei der Lan<strong>des</strong>polizei<br />

Polizeimeisteranwärtern, Polizeikommissaranwärtern und stu<strong>die</strong>renden Beamten<br />

können Informationsaufenthalte (freiwillige Dienstleistung) bei einem Polizeirevier<br />

ermöglicht werden, um <strong>die</strong> beruflichen Anforderungen, <strong>die</strong> Organisation<br />

sowie den Dienstbetrieb in der Praxis kennen zu lernen. Der Informationsaufenthalt<br />

kann von dem Beamten frühestens nach dem Aufbaukurs 1 in der<br />

Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst oder nach dem Grundkurs<br />

der Vorausbildung für den gehobenen Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst bei der für ihn zuständigen<br />

personalführenden Dienststelle beantragt werden. Die Ausbildung<br />

bei den Bereitschaftspolizeiabteilungen, das Studium an der Hochschule für<br />

Polizei sowie der Dienstablauf bei den Ausbildungsstellen darf dadurch nicht<br />

beeinträchtigt werden.<br />

Arbeitszeitausgleich und Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten werden<br />

nicht gewährt. Es gelten <strong>die</strong> <strong>die</strong>nstunfallrechtlichen Vorschriften in Abschnitt V.<br />

Unfallfürsorge <strong>des</strong> Beamtenversorgungsgesetzes. Dar<strong>über</strong> hinaus dürfen dem<br />

Land keine Kosten entstehen.<br />

Die Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen regeln <strong>die</strong> Durchführung von<br />

Informationsaufenthalten unmittelbar. Die Beamten sind den Ausbildungsstellen<br />

für <strong>die</strong> Dauer <strong>des</strong> Informationsaufenthalts zugeordnet.<br />

9 Bewaffnung / Ausrüstung<br />

Dienstwaffe und persönliche Ausrüstungsgegenstände erhalten Polizeimeisteranwärter<br />

und Polizeikommissaranwärter von den Bereitschaftspolizeiabteilungen.<br />

Die Munition wird von den Ausbildungsstellen gestellt.<br />

10 Reisekosten / Trennungsgeld<br />

Zum Praktikum wird im Rahmen der Ausbildung abgeordnet, zur Praxishospitation<br />

entsandt. Die Beamten erhalten Trennungsgeld nach dem Lan<strong>des</strong>reisekostengesetz<br />

– LRKG in der jeweils gültigen Fassung.<br />

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Wenn das persönliche Interesse <strong>des</strong> Beamten an einer externen Ausbildungsstation<br />

nach Nummer 7.3 <strong>über</strong>wiegt, kann eine Kostenverzichtserklärung mit<br />

dem Beamten getroffen werden.<br />

11 Schlussbestimmungen<br />

Für <strong>die</strong> Beamten <strong>des</strong> 19. und 20. Stu<strong>die</strong>njahrganges gilt <strong>die</strong> VwV Durchführung<br />

der berufspraktischen Ausbildung vom 6. Juli 1994, Az.: 3-1163.0/5 weiter.<br />

Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> tritt sofort in Kraft und zum 30. Juni 2001 außer<br />

Kraft.<br />

Mit Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> treten außer Kraft<br />

- <strong>die</strong> VwV Informatorische Verwendung beim Polizeieinzel<strong>die</strong>nst<br />

vom 23. September 1988, Az.: 3-7810/307,<br />

- <strong>die</strong> VwV Durchführung der berufspraktischen Ausbildung<br />

vom 6. Juli 1994, Az.: 3-1163.0/5,<br />

- der Erlass <strong>des</strong> IM BW zur VwV Informatorische Verwendung beim Polizeieinzel<strong>die</strong>nst<br />

vom 11.03.97, Az.: 3-1165.3/20<br />

- der Erlass <strong>des</strong> IM BW zur vorläufigen Regelung der Praxishospitation vom<br />

24.08.98, Az.: 3-1163.0/12 und<br />

- <strong>Vorläufige</strong> Regelungen <strong>des</strong> IM zur Durchführung der Praktika in der Ausbildung<br />

für den mittleren Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst, Praxishospitation und Einführungspraktikum<br />

in der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugs<strong>die</strong>nst<br />

sowie für Informationsaufenthalte<br />

vom 04.02.99, Az.: 3-1163.0/12<br />

- sowie alle <strong>Verwaltungsvorschrift</strong>en, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> entsprechen<br />

oder widersprechen.<br />

Gemäß Abschnitt II Nr. 2a der Bereinigungsanordnung vom 16.12.81 (GABl.<br />

1982 S. 14), geändert am 08.01.97 (GABl. S. 74) erfolgt keine Veröffentlichung<br />

der <strong>Verwaltungsvorschrift</strong>, da der Vorschrift nur eine einmalige und kurzfristige<br />

Bedeutung zukommt.<br />

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