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Die Geflügelhaltung - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...

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<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Ernährung</strong>, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Forsten</strong> Bamberg Dez. 2013<br />

Fachzentrum Ökologischer Landbau<br />

<strong>Die</strong> <strong>Geflügelhaltung</strong><br />

im ökologischen Landbau<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

Seite<br />

1. Allgemeine Gr<strong>und</strong>regeln 1<br />

2. Umstellung 2<br />

3. Tierzukauf 3<br />

4. Fütterung 3<br />

5. Krankheitsvorsorge u. tierärztliche Behandlung 4<br />

6. Haltung, Gebäude, Ausläufe u. Sonstiges 5<br />

7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft u. Viehbesatz 9<br />

8. Reinigung u. Desinfektion 9<br />

9. Dokumentation 9<br />

<strong>Die</strong>se Beratungsübersicht informiert über wichtige gesetzliche Regelungen zum Ökolandbau in<br />

Bayern einschließlich der Umstellung auf diese Bewirtschaftungsform. Es wird darauf hingewiesen,<br />

dass diese Beratungsübersicht keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit<br />

erhebt.<br />

<strong>Die</strong> EG-Öko-Basis-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 <strong>und</strong> die Durchführungsvorschriften (EG) Nr.<br />

889/2008 bilden den unteren gesetzlichen Level <strong>und</strong> damit die Basis dieser Zusammenstellung.<br />

<strong>Die</strong>se Verordnungen sind im Internet unter www.lfl.bayern.de/iem/oeko zu finden. In verschiedenen<br />

Bereichen stellen die Richtlinien der Öko-Verbände wie auch die Vorschriften <strong>für</strong> das<br />

bayerische Ökozeichen „Öko-Qualität garantiert“ (ÖQG) höhere Anforderungen, auf die bei wesentlichen<br />

Abweichungen hingewiesen wird.<br />

<strong>Die</strong> Richtlinien der in Bayern vertretenen Öko-Verbände sind unter www.Bioland.de,<br />

www.Biokreis.de/downloads.html, www.Demeter.de, www.Naturland.de einzusehen.<br />

Produktionstechnische Beratungsempfehlungen werden hier nicht behandelt. Nehmen Sie zur<br />

Umstellungs-, Betriebsberatung usw. die staatliche Ökoberatung <strong>und</strong> die Erzeugerringberatung<br />

(Verb<strong>und</strong>beratung) bei der produktionstechnischen Beratung in Anspruch. <strong>Die</strong> Beratung durch<br />

einen Erzeugerring (Verb<strong>und</strong>beratung) setzt nicht die Mitgliedschaft in einem Öko-Verband voraus<br />

<strong>und</strong> ist freiwillig.<br />

<strong>Die</strong> Anforderungen <strong>für</strong> den pflanzlichen Bereich mit Hinweisen zur Förderung sind in "<strong>Die</strong><br />

pflanzliche Erzeugung <strong>und</strong> Förderung im ökologischen Landbau", die Regelungen <strong>für</strong> die ökologische<br />

Rinder-, Pferde-, Schaf- <strong>und</strong> Ziegenhaltung <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Schweinehaltung sind unter den<br />

entsprechenden Überschriften ebenfalls zusammengefasst zu finden unter www.aelf-ba.bayern.<br />

de/pflanzenbau/22156/linkurl_318.pdf .<br />

1. Allgemeine Gr<strong>und</strong>regeln<br />

- Genetisch veränderte Organismen (GVO) <strong>und</strong>/oder deren Derivate dürfen nicht verwendet<br />

werden. GVO-Derivate sind Stoffe, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, jedoch<br />

keine GVO enthalten. Besonders zu beachten ist die "Gentechnikfreiheit" bei den Mineralfuttermitteln,<br />

mobilen Mahl- <strong>und</strong> Mischanlagen (Spülchargen empfehlenswert) <strong>und</strong><br />

den Silierhilfsmitteln. Im Internet sind in den Betriebsmittellisten des FiBL unter<br />

www.betriebsmittel.org, Futter-, Hilfsmittel u.a. <strong>und</strong> unter www.zusatzstoffe.org im ökologischen<br />

Landbau erlaubte Produkte aufgeführt. <strong>Die</strong> Listen sind nicht absolut vollständig.<br />

- Im Falle von Lohnaufträgen (z.B. Schlachten) muss der verarbeitende konventionelle<br />

Betrieb der Kontrollstelle als Subunternehmer gemeldet werden.<br />

2. Umstellung<br />

<strong>Die</strong> Umstellungszeit <strong>für</strong> die Tierhaltung beginnt mit dem Abschluss des Kontrollvertrages<br />

<strong>für</strong> den Gesamtbetrieb, der auch die Tierhaltung spätestens vor der KULAP-Vereinbarung<br />

1


einbeziehen muss. Spätestens 2 Jahre nach Abschluss der KULAP-Vereinbarung müssen<br />

die erforderlichen Umbaumaßnahmen <strong>für</strong> die Haltung abgeschlossen oder die Haltung der<br />

Tierart eingestellt worden sein.<br />

2.1 Pflanzliche Erzeugnisse<br />

Siehe hierzu die Beratungsübersicht „<strong>Die</strong> pflanzliche Erzeugung <strong>und</strong> Förderung im ökologischen<br />

Landbau“.<br />

2.2 Tierische Erzeugnisse<br />

Sollen die tierischen Erzeugnisse als aus ökologischem Landbau stammend vermarktet<br />

werden, so muss das Geflügel nach den Regeln dieser Verordnung gehalten <strong>und</strong> gefüttert<br />

werden <strong>und</strong> zwar sind mindestens die folgenden Tierumstellungsfristen einzuhalten:<br />

- 6 Wochen bei Geflügel zur Eiererzeugung. <strong>Die</strong> Umstellung eines bestehenden konventionellen<br />

Bestandes ist nach den Richtlinien verschiedener Ökoverbände jedoch nicht<br />

möglich.<br />

- 10 Wochen bei Geflügel zur Fleischerzeugung, das eingestallt wurde bevor es 3 Tage<br />

alt war.<br />

Restliche auf dem Hof noch vorhandene konventionelle Zukaufsfuttermittel in üblicher Bevorratung<br />

können nach Abschluss des Kontrollvertrages <strong>für</strong> den Gesamtbetrieb bzw. spätestens<br />

nach Beginn des 1. Verpflichtungsjahres im KULAP baldmöglich noch aufgebraucht<br />

werden. Rechnungen müssen vor dem entsprechenden Termin ausgestellt worden<br />

sein.<br />

„Nulljahresfutter“ (geerntet im 1. U-Jahr) aus der eigenen Betriebsumstellung oder bei<br />

Flächenzupacht u. ä. darf nach Beginn der Tierumstellungsfristen nur beschränkt bis 20<br />

% (TS) in Form von Gr<strong>und</strong>futter vom Grünland Kleegras <strong>und</strong> von Körnerleguminosen eingesetzt<br />

werden.<br />

Umstellungsfuttermittel vom eigenen Betrieb dürfen bis zu 100 % der Ration verwendet<br />

werden, zugekaufte Umstellungsfuttermittel bis zu 30 %.<br />

Bei der Umstellung der Tierhaltung kann aus den beiden nachfolgenden Umstellungsverfahren<br />

gewählt werden. Das Verfahren „getrennte Umstellung“ mit entsprechendem Zukauf<br />

von ökologischen Futtermitteln ermöglicht die Ökovermarktung von Tieren wesentlich<br />

früher als die „gleichzeitige Umstellung“.<br />

Verschiedene Tierarten müssen nicht nach dem gleichen Umstellungsverfahren umgestellt<br />

werden.<br />

2.2.1 Umstellung von Tieren nach der getrennten Umstellung:<br />

<strong>Die</strong>s ist das übliche Umstellungsverfahren bei der <strong>Geflügelhaltung</strong>. Bei der Betriebsumstellung<br />

können nach der Einbeziehung der <strong>Geflügelhaltung</strong> mit dem Abschluss eines<br />

neuen Kontrollvertrages <strong>für</strong> den Gesamtbetrieb vor Abschluss der KULAP-Vereinbarung<br />

noch vorhandene nicht VO-konforme Futtermittel aufgebraucht werden. Sobald dann die<br />

Haltungs- <strong>und</strong> Fütterungsanforderungen usw., evtl. mit nötigem Zukauf von Ökofutter (A-<br />

Ware <strong>und</strong> begrenzt U-Ware), erfüllt sind, können die Tierumstellungsfristen beginnen.<br />

Ökotiere oder -erzeugnisse können nach den Umstellungsfristen als solche vermarktet<br />

werden.<br />

Ähnlich wie beim viehlosen Betrieb, ist es auch <strong>für</strong> den Geflügelbetrieb empfehlenswert,<br />

dass er den Kontrollvertrag <strong>für</strong> den pflanzlichen Bereich (Teilbetrieb) bereits im Sommer<br />

vor der Getreideernte abschließt. Das mindestens 12 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages<br />

zu erntende Getreide <strong>und</strong> Körnerleguminosen sind dann U-Ware <strong>und</strong> bis zu<br />

100 % in der Ration einsetzbar. Mit den eigenen U-Futtermitteln, max. 20 % „Nulljahresfutter“<br />

vom eigenen Betrieb <strong>und</strong> max. 30 % U-Futtermittel aus Zukauf entspricht die Futterration<br />

den Anforderungen der VO. Stallt der Betrieb dann im August ökologische Tiere auf<br />

oder beginnen die Umstellungsfristen bei vorhandenen Tieren, können die Eier oder Masttiere<br />

später dann ökologisch vermarktet werden, sofern auch die Haltungsanforderungen<br />

ab dem Beginn der Tierumstellungsfristen der EG-Öko-VO entsprechen. Bei den im Betrieb<br />

vorhandenen Legehennen können dann nach 6 Wochen Umstellungszeit die Eier als<br />

Ökoerzeugnisse vermarktet werden, zumindest nach der EG-Öko-VO. Beim vorhandenen<br />

2


Mastgeflügel, das älter als 2 Tage ist, kann frühestens nach 10 Wochen Umstellungszeit<br />

als Öko-Mastgeflügel vermarktet werden. Sind die Haltungsanforderungen früher erfüllt<br />

<strong>und</strong> wird entsprechende Futter zugekauft, können die Tierumstellungsfristen frühestens<br />

nach dem Kontrollvertrag beginnen.<br />

Nach den Verbandsrichtlinien können z.T. frühestens 12 Monate nach Umstellungsbeginn<br />

(Abschluss des Kontrollvertrages) <strong>und</strong> z.T. den Tierumstellungsfristen Ökoerzeugnisse<br />

aus der Tierhaltung als solche vermarktet werden. U-Futter ist bei Demeter max. bis ⅓<br />

einsetzbar.<br />

2.2.2 Umstellung von Tieren nach der gleichzeitigen (kombinierten) Umstellung<br />

<strong>Die</strong>se Regelung gilt nur <strong>für</strong> die vor der Umstellung vorhandenen Tiere, ihre Nachzucht<br />

sowie <strong>für</strong> die Futterflächen <strong>und</strong> Weiden. <strong>Die</strong> Tiere müssen hauptsächlich mit Erzeugnissen<br />

des eigenen Betriebes gefüttert werden. <strong>Die</strong>se Variante dauert im Regelfall<br />

2 Jahre <strong>und</strong> ist besonders <strong>für</strong> Betriebe mit Pflanzenfressern üblich. Der Umstellungsbeginn<br />

kann ganzjährig erfolgen. Allerdings müssen auch hier die Haltungsanforderungen<br />

um die Tierumstellungsfristen vor der Öko-Vermarktung verkürzt bzw. spätestens bis zum<br />

Ende der U-Zeit nach 2 Jahren der Verordnung entsprechen. In der <strong>Geflügelhaltung</strong> würde<br />

hier die Umstellung mit 2 Jahren deutlich länger als nach 2.2.1 der VO mit entsprechendem<br />

Futtermittelzukauf dauern.<br />

3. Tierzukauf<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich müssen die Tiere aus dem ökologischen Landbau stammen. Nur bei nachweislich<br />

nicht ausreichender Verfügbarkeit aus dem ökologischen Landbau sind folgende<br />

Ausnahmen <strong>für</strong> den erstmaligen Bestandsaufbau bzw. die laufende Bestandserneuerung<br />

im Ökobetrieb nach jeweiliger vorheriger Genehmigung durch die Kontrollstelle möglich:<br />

- weniger als 3 Tage alte Küken <strong>für</strong> die Fleisch- <strong>und</strong> Eiererzeugung<br />

- weniger als 18 Wochen alte Junghennen, sofern Fütterung, Seuchenprophylaxe <strong>und</strong><br />

tierärztliche Behandlungen der EG-Öko-VO entsprechen. <strong>Die</strong>se Ausnahme läuft am<br />

31. Dez. 2014 aus.<br />

Ausnahmen hiervon sind nur <strong>für</strong> Betriebe zur ausschließlichen Eigenversorgung (unter 20<br />

Legehennen) möglich <strong>und</strong> mit der Kontrollstelle zu vereinbaren. Von den Öko-Verbänden<br />

ist dieser Zukauf z.T. vorher genehmigen zu lassen.<br />

Es werden allgemein ausreichend Legehennen- <strong>und</strong> Mastküken aus ökologischen Elterntierherden<br />

angeboten.<br />

In der Warenbörse unter www.berater-lkp.de können u.a. Angebote eingeholt werden <strong>und</strong><br />

als Mitglied im LKP der Fachgruppe Ökologischer Landbau auch Angebote abgegeben<br />

werden.<br />

4. Fütterung<br />

- <strong>Die</strong> Tiere müssen gr<strong>und</strong>sätzlich mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden.<br />

- <strong>Die</strong> Futtermittel müssen zu mindestens 20 % in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten<br />

werden oder in anderen ökologischen Betrieben in der gleichen Region stammen. Als<br />

Region <strong>für</strong> Bayern gelten die angrenzenden B<strong>und</strong>esländer <strong>und</strong> Länder. Ist dies nicht<br />

möglich, sind sie in Zusammenarbeit mit anderen Ökobetrieben oder Futtermittelunternehmen<br />

der Region zu erzeugen. Ggf. sind Dungabnahmeverträge abzuschließen. Nach<br />

dem ÖQG <strong>und</strong> den Verbandsrichtlinien muss mindestens 50 % des Futters vom eigenen<br />

Betrieb bzw. von einer Kooperation stammen. Es werden von den Verbänden Ausnahmen<br />

bei kleinen Tierhaltungen unter 10 DE gewährt, bei Demeter nur auf Standorten, wo<br />

kein Getreide angebaut werden kann. 10 DE entsprechen z.B. 1.000 Legehennen.<br />

- <strong>Die</strong> Beimischung von Umstellungsfuttermitteln aus Zukauf ist im Durchschnitt bis max.<br />

30 %, bei Umstellungsfutter aus dem eigenen Betrieb bis max. 100 % (max. ⅓ bei Demeter)<br />

der durchschnittlichen Ration möglich. Bei Kombination aus Zukauf <strong>und</strong> eigenem<br />

U-Futter ist ebenfalls bis 30 % aus Zukauf <strong>und</strong> insgesamt bis max. 100 % Umstellungsfutter<br />

möglich. Nulljahresfutter in Form von Gras, Kleegras <strong>und</strong> Körnerleguminosen vom<br />

eigenen Betrieb können bis 20 % eingesetzt werden. Bei Demeter muss die tägliche Ration<br />

mind. 50 % Demeter-Futter enthalten.<br />

- <strong>Die</strong> Fütterung synthetischer Aminosäuren ist nicht erlaubt.<br />

3


- Der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben. <strong>Die</strong> Aufnahme<br />

im Grünauslauf gilt als ausreichend.<br />

- <strong>Die</strong> Anbauverbände fordern die Vorlage eines Teiles der Futterration als ganze Körner,<br />

möglichst in der Einstreu.<br />

- Dem Wassergeflügel ist nach den meisten Richtlinien der Öko-Verbände feuchtes<br />

Gr<strong>und</strong>futter anzubieten.<br />

- Wenn dem Landwirt eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln<br />

(auch durch Zukauf) nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer<br />

Übergangszeit bis Ende 2014 im Jahresdurchschnitt bzw. einer kürzeren Lebenszeit<br />

max. 5 % weiterhin erlaubt mit max. 25 % in der Tagesration. Konventionelle Bierhefe<br />

ist nur als Vitaminträger, nicht als Eiweißfutter erlaubt. Nicht erlaubt sind mit chemischen<br />

Lösungsmitteln gewonnenen Futtermittel.<br />

Nach den Richtlinien der Öko-Verbände ist konventionelles Eiweißfutter bis Ende 2014,<br />

z.T. nur mit Zustimmung der ER-Beratung erlaubt <strong>und</strong> nur in Form von: Lein-, Raps- <strong>und</strong><br />

Sonnenblumensamen, -kuchen, -expeller, Treber <strong>und</strong> Trester, Milchprodukte, Maiskleber,<br />

Kartoffeleiweiß, Eier- <strong>und</strong> Eiprodukte, Fisch, andere Meerestiere <strong>und</strong> deren Erzeugnisse<br />

<strong>und</strong> Nebenerzeugnisse, bei Meerestieren ausschließlich aus Beifängen oder Resten<br />

der Speisefischverarbeitung (nur <strong>für</strong> Jungtiere bis 12. Lebenswoche).<br />

Bioland erlaubt derzeit nur noch Maiskleber <strong>und</strong> Kartoffeleiweiß. Bei Demeter ist keine<br />

konventionelle Futterergänzung mehr möglich.<br />

- Auch bei den Mineralfuttermitteln müssen alle Komponenten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

in Ökoqualität vorliegen.<br />

- Ergänzungs- <strong>und</strong> Diätfuttermittel dürfen nur auf tierärztliche Anordnung verwendet werden.<br />

Sie dürfen keine nennenswerte nutritive Wirkung haben <strong>und</strong> nicht prophylaktisch<br />

eingesetzt werden.<br />

- Ökologische Zukaufsfuttermittel müssen nach den Richtlinien der Ökoverbände verbandszertifiziert<br />

oder von entsprechend anerkannten Organisationen sein.<br />

Als Konservierungsstoffe sind Milch, Sorbin-, Ameisen-, Essig-, Propion-, Zitronensäure<br />

<strong>und</strong> Natriumformiat verwendbar. Für die Getreidekonservierung sind sie, außer bei luftdichten<br />

Silobehältern, als unterstützende Maßnahme, nur nach Ausnahmegenehmigung<br />

einsetzbar. Sie sind nicht nach allen Verbandsrichtlinien bzw. nur nach Genehmigung<br />

verwendbar.<br />

Allgemein zulässige Ergänzungs- <strong>und</strong> Zusatzstoffe (Anhang VI):<br />

- Spurenelemente in bestimmten Formen<br />

- Vitamin <strong>und</strong> Monagaster können naturidentische synthetische Vitamine erhalten,<br />

- Enzyme <strong>und</strong> Mikroorganismen (Rili 70/524/EWG),<br />

- Bindemittel, Fließhilfsstoffe <strong>und</strong> Gerinnungsstoffe: kolloidales Siliziumdioxid,<br />

Kieselgur, Sepiolit, Bentonit, Montorillonit, Kaolinittone, Vermiculit, Sepiolit, Perlit u.a.<br />

5. Krankheitsvorsorge <strong>und</strong> tierärztliche Behandlung<br />

Krankheitsvorsorge wie u.a. geeignete Rassenwahl, angemessene Haltung <strong>und</strong> regelmäßiger<br />

Auslauf zur Förderung natürlicher Immunität der Tiere stehen im Vordergr<strong>und</strong>.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Arzneimittelanwendung sind:<br />

- Kein vorbeugender Einsatz chemisch-synthetischer allopathischer Medikamente oder<br />

Antibiotika,<br />

- Bevorzugung von Homöopathie <strong>und</strong> Phytotherapie u.ä. bei zu erwartender Therapiewirkung,<br />

- Behandlung im Krankheitsfall mit chemisch-synthetischen Medikamenten oder Antibiotika<br />

in Verantwortung des Tierarztes ist möglich, wenn damit Aussichten auf bessere<br />

Heilungschancen bestehen oder Leiden <strong>und</strong> Qualen <strong>für</strong> das Tier vermeidbar sind.<br />

<strong>Die</strong> Wartezeit bei allopathischen Tierarzneimitteln muss bei Tieren zur Gewinnung von<br />

Lebensmitteln aus ökologischem Landbau doppelt so lange wie die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Wartezeit sein. Wenn „keine Wartezeit“ oder keine Angabe dazu angegeben<br />

ist, muss sie 48 St<strong>und</strong>en betragen. Bei der Angabe „Wartezeit 0 Tage“ ist auch im Ökolandbau<br />

keine Wartezeit einzuhalten. Z.T. ist auch in diesem Fall bei den Ökoverbänden<br />

eine Wartezeit von 48 St<strong>und</strong>en zu beachten.<br />

4


<strong>Die</strong> Zahl allopathischer Behandlungsgänge ist eingeschränkt. Erhält ein Tier oder eine<br />

Tiergruppe mit produktivem Lebenszyklus (Lebensalter) kürzer als 1 Jahr (z.B. Masttiere),<br />

mehr als 1 therapeutischen Behandlungsgang mit chemisch-synthetisch allopathischen<br />

Tierarzneimitteln oder Antibiotika oder Tiere mit einem Lebenszyklus von über einem Jahr<br />

(z. B. Zuchtsauen) innerhalb eines Jahres mehr als 3 therapeutische Behandlungsgänge,<br />

so dürfen die Tiere bzw. davon gewonnenen Produkte nicht als ökologische Erzeugnisse<br />

vermarktet werden, außer sie durchlaufen die Umstellungsfristen nachfolgend.<br />

<strong>Die</strong> Verwendung von wachstums- <strong>und</strong> leistungsfördernden Stoffen (einschl. Kokzidiostatika)<br />

oder zur vorbeugenden Behandlung der Schwarzkopfkrankheit sind verboten. Darüber<br />

hinaus gibt der Verband Bioland eine Negativliste mit Arzneimitteln bzw. Wirkstoffen heraus,<br />

deren Anwendung in der Tierhaltung verboten bzw. beschränkt ist. Nur Tierarzneimittel<br />

dürfen ausnahmsweise mit Hilfe von GVO (weiße Gentechnik) hergestellt worden sein.<br />

Bei identifizierbaren Einzeltieren reicht die Auflistung der Behandlung im Handlungsbuch<br />

(siehe 9. Dokumentation), ansonsten sind die Tiere zusätzlich zu kennzeichnen.<br />

Auch die zu bevorzugenden homöopathischen Medikamente sind meist apothekenpflichtig<br />

<strong>und</strong> der Abgabebeleg ist 5 Jahre aufzubewahren. Bei lebensmittelliefernden Tieren dürfen<br />

diese zugelassenen bzw. registrierten Präparate, <strong>für</strong> die ein Anwendungsgebiet <strong>und</strong> die<br />

Dosierungsanleitung aufgeführt sind, ohne Hinzuziehung von Tierärzten eingesetzt werden,<br />

wenn die Angaben zu Tierart, Anwendungsgebiet <strong>und</strong> Dosierungsanleitung erfüllt<br />

werden, wie dies meist bei Komplexmitteln der Fall ist. Präparate ohne Nennung oder von<br />

nicht zutreffenden Tierarten <strong>und</strong> Anwendungsgebieten (meist Einzelmittel der klassischen<br />

Homöopathie) <strong>und</strong> verschreibungspflichtige Präparate dürfen nur im Rahmen einer tierärztlichen<br />

Behandlung <strong>für</strong> den aktuellen Fall eingesetzt werden. Bei gleichen früheren Fällen<br />

ist eine neue Behandlungsanweisung einzuholen. Stoffe, die auch in geringsten Konzentrationen<br />

schädliche Wirkungen haben können (derzeit Aristolochia) sind gänzlich <strong>für</strong><br />

die Behandlung ausgeschlossen. Bei lebensmittelliefernden Tieren dürfen bestimmte Endkonzentrationen<br />

nicht überschritten werden, die bei Kombipräparaten der D4 bzw. C2 entsprechen.<br />

Jede Anwendung aller apotheken- <strong>und</strong> verordnungspflichtigen Tierarzneimittel, auch Homöopathika<br />

<strong>und</strong> Mittel, bei denen die Wartezeit „0“ Tage beträgt, die bei lebensmittelliefernden<br />

Tieren eingesetzt werden, ist zu dokumentieren. Lediglich freiverkäufliche Arzneimittel<br />

erfordern keine Dokumentation der Anwendung.<br />

Von den vorgenannten einschränkenden allopathischen Behandlungsgängen ausgenommen<br />

sind Impfungen, Spurenelemente <strong>und</strong> Vitamine nach Anhang VI der VO (EG)<br />

889/2008 oder übliche Parasitenbehandlungen, wenn Parasiten im Betrieb nachgewiesenermaßen<br />

gehäuft auftreten sowie staatlich angeordnete Maßnahmen.<br />

Behandlungen mit Desinfektionssprays oder Wurm- <strong>und</strong> sonstige Parasitenbehandlungen<br />

gelten nicht als chemisch-synthetische Behandlung, sondern als hygienische Maßnahme<br />

im Sinne der VO.<br />

6. Haltung, Gebäude, Ausläufe <strong>und</strong> Sonstiges<br />

<strong>Die</strong> allgemein gesetzlichen Mindestanforderungen, wie die „Mindestanforderungen zum<br />

Schutz von Legehennen“ <strong>und</strong> die “Legehennenverordnung“ u.a. geben die allgemeinen<br />

Mindeststandards auch hier vor.<br />

Systematisch durchgeführtes Schnäbel- oder Flügelstutzen ist nicht erlaubt, einzelne Ausnahmegenehmigungen<br />

bei Problemfällen sind möglich.<br />

Nach den Verbandsrichtlinien soll ab Aufzuchtbeginn mind. 1 Hahn je 100 Aufzuchthennen<br />

eingestallt werden.<br />

<strong>Die</strong> Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:<br />

- Ungehinderter Zugang zu den Futterstellen <strong>und</strong> Tränken, z.B. auch während der Mauser.<br />

- Ausreichender Tageslichteinfall, natürliche Belüftung <strong>und</strong> gefahrlose Staub- <strong>und</strong> Schadgaskonzentrationen<br />

müssen gegeben sein.<br />

5


- Bei Legehennen kann zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden, um eine tägliche<br />

Beleuchtungsdauer von höchstens 16 St<strong>und</strong>en zu erreichen, wobei eine ununterbrochene<br />

Nachtruhe von mind. 8 St<strong>und</strong>en eingehalten werden muss.<br />

- Traditionelle Auslaufhaltung d.h. Boden- oder Volierenhaltung mit Bewegungsmöglichkeit<br />

im Freien mit geringeren Besatzdichten (siehe Tabelle). In Volieren dürfen nach den Verbandsrichtlinien<br />

max. 12 Legehennen je m² Bodenfläche bei ständig zugänglichem Kaltscharrraum<br />

nicht überschritten werden.<br />

- Jeder Stall darf maximal folgende Tierzahlen umfassen, wobei auch ein Stallabteil als Stall<br />

gilt, wenn eine feste Abtrennung vorhanden ist. Futter-, Eier-, Kotbänderbänder usw. dürfen<br />

zwischen Stalleinheiten durchgehend angeordnet sein, wenn die Ställe untereinander abgetrennt<br />

sind <strong>und</strong> die Tiere zum gleichen Zeitpunkt ein- <strong>und</strong> ausgestallt werden:<br />

3000 Legehennen<br />

4800 Junghennen oder Masthähnchen<br />

5200 Perlhühner<br />

2500 Kapaune, Gänse oder Truthühner<br />

3200 männl. Flug-, Peking- oder sonstige Enten<br />

4000 weibl. Flug- oder Pekingenten.<br />

Im Rahmen der Mast kann ein Betrieb bei ausreichender Trennung auch mehrere Produktionseinheiten<br />

(Geflügelställe) von je 1.600 m 2 betreiben.<br />

Mindestanforderungen an Ställe <strong>und</strong> Außenflächen nach VO (EG) Nr. 889/2008,<br />

Anhang III:<br />

Tierart Stall Außenfläche<br />

bei Flächenrotation<br />

Besatz Sitzstangen- Legenester zur Verfügung<br />

(max. Anzahl<br />

Tiere/m 2 )<br />

länge (mind.<br />

cm/Tier)<br />

6<br />

stehende Flächen<br />

(m 2 /Tier)<br />

Legehennen 6 * 1 18 max. 7 Lege- 4, sofern die<br />

hennen je Nest Obergrenze v.<br />

oder im Fall 170 kgN/ha/Jahr<br />

eines gemein- nicht überschritten<br />

samen Nestes wird<br />

120 cm 2 /Henne<br />

Mastgeflügel<br />

in festen Stäl-<br />

10, höchstzulässiges<br />

Le-<br />

20<br />

(nur Perl-<br />

- 4 Masthähnchen <strong>und</strong><br />

Perlhühner<br />

len bendgewicht hühner) 4,5 Enten,<br />

21 kg je m 2 10 Truthähne,<br />

15 Gänse (max.170 kg<br />

N/ha/Jahr)<br />

Mastgeflügel<br />

in beweglichen<br />

Ställen<br />

16, höchstzulässiges<br />

- - 2,5, sofern die Obergrenze<br />

von 170 kg<br />

Lebendgewicht<br />

N/ha/Jahr nicht über-<br />

30 kg je m 2 * 2 schritten wird<br />

* 1 Bei Volierenställen der max. Tierbestand 12 Tiere je m 2 Stallgr<strong>und</strong>fläche<br />

* 2 Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m 2 , die nachts offen bleiben<br />

- Mind. 1/3 der Bodenfläche muss eine feste Konstruktion (Einstreufläche) sein, d.h. darf<br />

nicht aus Spalten oder Gitterkonstruktionen bestehen <strong>und</strong> muss mit Streumaterial wie<br />

Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein. Sägespäne o.ä. dürfen nur von nach dem<br />

Einschlag nicht chemisch behandeltem Holz stammen. Nach den Verbands-Richtlinien<br />

muss allgemein mind. 1/3 der Stallgr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> bei der Junghennenaufzucht mind. die<br />

Hälfte der Bewegungsfläche als Scharrfläche zur Verfügung stehen.<br />

- Bei Legehennen müssen ausreichend große Kotgruben vorhanden sein, nach den Verbands-Richtlinien<br />

mind. 1/3 der Stallfläche.<br />

- Für Legehennen <strong>und</strong> Perlhühner sind allen Tieren Sitzstangen zum Aufbaumen zur Verfügung<br />

zu stellen (siehe Tabelle). Sitzstangen müssen mind. 30 x 30 mm Querschnitt mit abger<strong>und</strong>eten<br />

Oberkanten haben. Erhöhte Aufbaumöglichkeiten müssen nach den Verbands-<br />

Richtlinien ab der 1. Lebenswoche zur Verfügung stehen, ab der 12. Lebenswoche


12 cm/Tier, bei Bioland ab der 8. Woche 8 cm/Tier. Mind. 1/3 der Sitzstangen im Kotgrubenbereich<br />

müssen bei Bioland um mind. 45 cm erhöht sein. Bei Mastgeflügel ist die Verwendung<br />

von Sitzstangen von den Verbänden unterschiedlich geregelt.<br />

- Stallöffnungen zur Freifläche müssen mit einer gesamten Länge von mind. 4 m je 100 m 2<br />

der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallnettofläche vorhanden sein.<br />

- <strong>Die</strong> Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von Tränken <strong>und</strong><br />

Futtertrögen haben.<br />

- Ausscheidungen <strong>und</strong> nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu<br />

beseitigen, um Geruchsbildung zu vermeiden <strong>und</strong> keine Insekten oder Nager anzulocken.<br />

- Zwischen zwei Durchgängen ist Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion vorgeschrieben.<br />

- Bei Volierenhaltung ist mind. 1mal wöchentlich auszumisten (Verbands-Richtlinien).<br />

- „<strong>Die</strong> Biohennen AG“ erlaubt neben weiteren Einschränkungen nur eine Besatzdichte von<br />

4,5 Hennen/m 2 Stallfläche.<br />

Ein überdachter Außenklimabereich (Wintergarten, Kaltscharrraum), der nach der EG-<br />

Öko-VO nicht vorgeschrieben ist, kann zum Stall gerechnet werden, wenn folgende Bedingungen<br />

erfüllt sind: Überdachte, feste Bodenplatte, eingestreut, Schutz vor Wind, Nässe,<br />

Nagern <strong>und</strong> Beutegreifern (Zaun von 1,80 m Höhe genügt), abschließbar zum Grünauslauf<br />

<strong>und</strong> Zugänglichkeit in der gesamten Hellphase <strong>und</strong> wenn die Luken dazwischen ständig,<br />

auch nachts, geöffnet sind. Nur bei extremer Kälte dürfen sie nach Meldung an die Kontrollstelle<br />

geschlossen werden. <strong>Die</strong> Lukenlänge zwischen Warm- <strong>und</strong> Kaltstall muss mind. 2 m<br />

je 500 Hennen betragen.<br />

Bei der Junghennenaufzucht, die nach derEG-Öko-VO derzeit noch nicht endgültig geregelt<br />

ist, gilt derzeit in Deutschland folgende Regelung. Ab Befiederung ist ein überdachter Auslauf<br />

von 0,04 m 2 /Tier nötig. Alternativ kann bei Junghennen ein Grünauslauf gewährt werden,<br />

der mind. 0,5 m 2 /Junghenne betragen muss. Bei bestehenden Bio-Ställen mit zu kleinem<br />

Auslauf muss die Mindestfläche erst am 31.12.2015 bereitgestellt werden. Nach den Verbandsrichtlinien<br />

ist ab der 10. Woche Zugang zum Außenklimabereich oder Auslauf vorgeschrieben.<br />

Der überdachte Außenklimabereich ist von den Öko-Verbänden <strong>für</strong> die Junghennenaufzucht<br />

ab der 12. Lebenswoche <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Legehennen <strong>für</strong> Schlechtwetterperioden zusätzlich zum<br />

Auslauf vorgeschrieben (Ausnahme unter 200 Hennen <strong>und</strong> Mobilställe).<br />

Bei Mastgeflügel wird bei Bioland <strong>und</strong> Demeter generell <strong>und</strong> beim Biokreis <strong>und</strong> Naturland bei<br />

Neubauten ein überdachter Außenklimabereich verlangt.<br />

<strong>Die</strong> Anbauverbände fordern z.T. auch <strong>für</strong> Legehennen ab der 1. Lebenswoche die Möglichkeit<br />

zum Staubbaden, möglichst im Kaltscharrraum.<br />

<strong>Die</strong> Öffnungen zwischen dem Warmstall <strong>und</strong> dem Kaltscharrraum müssen 24 St<strong>und</strong>en täglich<br />

offen sein <strong>und</strong> dürfen nur bei der Gefahr der Auskühlung des Stalles geschlossen werden.<br />

Sie müssen 2 m/500 Hennen umfassen.<br />

Täglicher Grünauslauf <strong>für</strong> Geflügel muss immer gewährt werden, wenn die klimatischen<br />

Bedingungen dies erlauben, mindestens während eines Drittels der gesamten Lebenszeit.<br />

Für Mastgeflügel ist ab Befiederung der Zugang zu einem Auslauf, der auch befestigt sein<br />

kann, oder einem Wintergarten vorgeschriebenen <strong>und</strong> mindestens im letzten Drittel muss es<br />

auch Zugang zum vollen Grünauslauf haben. <strong>Die</strong> Umstellungszeit <strong>für</strong> Auslaufflächen von<br />

Nichtpflanzenfressern kann auf 1 Jahr verkürzt werden <strong>und</strong> wenn 1 Jahr davor nichts eingesetzt<br />

wurde, was im Ökolandbau nicht erlaubt ist, auf 6 Monate.<br />

- Der Auslauf muss Schutz vor Feinden bieten (Bäume etc.) <strong>und</strong> ständig freien Zugang zu<br />

Tränken <strong>und</strong> Futtertrögen erlauben.<br />

- <strong>Die</strong> Ausflugklappen müssen spätestens ab 10:00 Uhr bis Sonnenuntergang geöffnet sein.<br />

Sie müssen 4 m je 100 m 2 Stallfläche umfassen.<br />

- Einzäunungen zur Abgrenzung zwischen 3000er Legehennengruppen sind erforderlich.<br />

- Auslaufjournale sind zu führen, außer bei Geflügel zur ausschließlichen Selbstversorgung.<br />

- Einschränkungen der Auslaufflächenbenutzung wegen klimatischer Bedingungen (z.B.<br />

Sturm oder extreme Niederschläge), sind bei Geflügel möglich <strong>und</strong> bei Junggeflügel ist ein<br />

überdachter Außenklimabereich ausreichend. Behördliche Anordnungen zur Einschränkung<br />

von Ausläufen sind zu befolgen. Mögliche Ausnahmegenehmigungen davon müssen beantragt<br />

werden.<br />

7


- Während der Mauser kann bis max. 7 Wochen auf den Grünlandauslauf verzichtet werden<br />

(Anzeige bei der Kontrollstelle). <strong>Die</strong> Eier dürfen während dieser Zeit nicht ökologisch vermarktet<br />

werden<br />

- Beachte: <strong>Die</strong>se vorgenannten Auslauf-Anforderungen entsprechen nicht der „Freilandhaltung“<br />

(jederzeit 4 m 2 Auslauf ohne Einschränkungen).<br />

- Größtenteils Pflanzenbewuchs (mind. 50 % Vegetationsdecke), der nicht anderweitig genutzt<br />

werden darf, außer als Weide, Obstbau oder zur Holzgewinnung, ist vorgeschrieben.<br />

Eine Mehrfachnutzung muss von der Kontrollstelle genehmigt werden. <strong>Die</strong> Grünauslaufflächen<br />

sind nur bis zu einer Entfernung in die Flächenberechnung einzubeziehen, die auch<br />

von den Tieren angenommen wird (bis max. 350 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung),<br />

bis 150 m nach den meisten Verbands-Richtlinien.<br />

- Für die Erholung der Vegetation (Ruhezeit) im Auslauf muss ein Zeitraum von mind. 3 Wochen<br />

eingehalten werden.<br />

- Wassergeflügel muss unter Einhaltung der Hygienebedingungen stets Zugang zu einem<br />

Teich, See, Bach oder Wasserbecken haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.<br />

Der Zugang zu einer ausreichend großen befestigten Wasserfläche mit regelmäßigem<br />

Wasseraustausch ist in natürlichen Gewässern zu ermöglichen. Es ist als Mindestanforderung<br />

auch eine Wasserwanne oder Wasserrinne möglich, in die zumindest der Kopf bis<br />

über die Augen eingetaucht werden kann.<br />

Hinweise zur Haltung, Stallbau <strong>und</strong> Fütterung usw. sind unter www.orgprints.org/8907 im<br />

„Schlussbericht“, unter www.oekolandbau.de/erzeuger/tierhaltung/gefluegelhaltung, unter<br />

https://www.fibl.org/fileadmin/documents/shop/1153_stallwasse.pdf <strong>und</strong> Fehler! Hyperlink-<br />

Referenz ungültig. zu finden. Eine Betriebszweigauswertung in der ökologischen <strong>und</strong> konventionellen<br />

Legehennenhaltung kann unter http://orgprints.org/20995 abgerufen werden.<br />

Marktinformationen zum ökologischen Landbau können bei der „AMI Agrarmarkt Informations-Gesellschaft<br />

mbH“ unter www.ami-informiert.de Oekomarkt/Oekolandbau eingeholt<br />

werden.<br />

Ein Programm zur Berechnung von Deckungsbeiträgen <strong>und</strong> Kalkulationsdaten (konventionell<br />

<strong>und</strong> ökologisch) im pflanzlichen Bereich ist unter https://www.stmelf.bayern/de/idb/ abzurufen.<br />

Der Strohzukauf ist durch die EG-Öko-VO nicht reglementiert. Nach den Richtlinien der Anbauverbände<br />

soll auch zugekauftes Stroh aus dem Ökoanbau stammen, ersatzweise aus<br />

konventionellem Anbau mit, sofern möglich, niedriger Intensität, d.h. möglichst ohne Einsatz<br />

von Wachstumsreglern <strong>und</strong> Ährenbehandlung.<br />

<strong>Die</strong> Verwendung von Rodentiziden ist nur in Ställen <strong>und</strong> im Lager <strong>und</strong> nur in Fallen erlaubt.<br />

Der Einsatz ist zu dokumentieren. Der Einsatz chemischer Mittel zur Fliegenbekämpfung ist<br />

nicht möglich.<br />

Der Gebrauch von allopathischen Beruhigungsmitteln vor <strong>und</strong> während des Tiertransportes<br />

ist verboten <strong>und</strong> Stress zu begrenzen. Nach den Verbandsrichtlinien soll die Transportentfernung<br />

<strong>und</strong> -zeit max. 200 km sowie max. 4 St<strong>und</strong>en betragen.<br />

Mindestschlachtalter bei Geflügel:<br />

Hühner, Hähnchen<br />

Perlhühner<br />

Peking-Enten<br />

Weibl. Flugenten<br />

Männl. Flugenten<br />

Mulard-Enten<br />

Truthennen<br />

Truthähne, Bratgänse<br />

Kapaune<br />

81 Tage<br />

94 Tage<br />

49 Tage<br />

70 Tage<br />

84 Tage<br />

92 Tage<br />

110 Tage<br />

114 Tage<br />

115 Tage<br />

Ist das Mindestschlachtalter nicht einzuhalten, muss auf langsam wachsende Rassen zurückgegriffen<br />

werden. Langsam wachsende Rassen sollen max. 80 % der Leistung von<br />

Hochleistungsrassen erreichen. <strong>Die</strong>se Rassen können (u.a.) bei der Beratung erfragt werden.<br />

Bei langsam wachsenden Herkünften aus dem ökologischen Landbau muss das<br />

Mindestschlachtalter nicht beachtet werden. Männliche Küken aus Legelinien gelten als<br />

langsam wachsend.<br />

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7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft <strong>und</strong> Viehbesatz<br />

<strong>Die</strong> im Betrieb insgesamt verwendete, in der Rili 91/676/EWG definierte Düngermenge<br />

aus Wirtschaftsdüngern (Mist, Gülle usw.) darf 170 kg Stickstoff je Hektar landw. genutzter<br />

Fläche <strong>und</strong> Jahr (140 kg nach den ÖQG bzw. 1,4 Dungeinheiten nach den Verbandsrichtlinien)<br />

nicht überschreiten. <strong>Die</strong> höchstzulässige Anzahl von Tierplätzen je Hektar <strong>und</strong> Jahr<br />

(Besatzdichten bzw. mittlerer Jahresbestand) beträgt:<br />

Legehennen 230 140 *<br />

Junghennen, Masthähnchen 580 280 *<br />

Mastputen 140 *<br />

Mastenten 210 *<br />

Mastgänse 280 *<br />

* Maximale Besatzdichten nach den Richtlinien der Öko-Verbände<br />

Beachte: Durch die Dünge-VO können sich z.T. niedrigere Werte als nach der EG-Öko-<br />

VO ergeben.<br />

<strong>Die</strong> Bedingungen bei Biogasanlagen sind in „<strong>Die</strong> pflanzliche Erzeugung <strong>und</strong> Förderung im<br />

Ökolandbau, Kap. 6. Düngung ...“ aufgeführt.<br />

8. Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion<br />

<strong>Die</strong> Neu- oder Wiederbelegung von Ställen darf nur nach vollständiger Räumung <strong>und</strong> anschließender<br />

Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion erfolgen. <strong>Die</strong>s gilt nicht <strong>für</strong> Geflügel in geringer<br />

Zahl, das ganztags frei herumlaufen darf.<br />

Zur Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion von Stallungen, Haltungsgebäuden <strong>und</strong> Gerätschaften<br />

sind zugelassen: Alkohol, Ätzkali, Ätznatron, Branntkalk, Kali- <strong>und</strong> Natronseife*, Kalk <strong>und</strong><br />

Kalkmilch, Natriumcarbonat, natürliche Pflanzenessenzen, organische Säuren (Ameisen*-,<br />

Essig-, Milch-, Oxal-, Peressig- <strong>und</strong> Zitronensäure), Wasser <strong>und</strong> Dampf, Wasserstoffperoxid.<br />

* nicht von allen Öko-Verbänden erlaubt<br />

9. Dokumentation<br />

Im Betrieb sind nach der VO EG 889/2008 Art. 66,76,77 Bestands- <strong>und</strong> Finanzbücher zu<br />

führen mit Aufbewahrungspflicht der Belege, die gestatten Folgendes zu ermitteln (EG-<br />

Öko-VO, Anhang III, 6):<br />

- die Lieferanten von Erzeugnissen,<br />

- Art <strong>und</strong> Menge im Betrieb gelagerter ökologischer Erzeugnisse,<br />

- die Empfänger bzw. Käufer von Erzeugnissen,<br />

- die Art <strong>und</strong> Menge gelieferter Agrarerzeugnisse <strong>und</strong> die zugekauften Materialien <strong>und</strong><br />

deren Verwendung,<br />

- auch über die direkt an Endverbraucher verkauften Mengen ist täglich Buch zu führen.<br />

Haltungsbücher sind in Form eines Registers zu führen, die folgende Angaben enthalten<br />

müssen:<br />

- Neuzugänge, aufgeschlüsselt nach Arten: Herkunft <strong>und</strong> Zeitpunkt des<br />

Neuzuganges, Umstellungszeitraum, Kennzeichnung <strong>und</strong> tierärztliche Vorgeschichte,<br />

- Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichnung<br />

<strong>und</strong> Empfänger,<br />

- Einzelheiten über Tierverluste <strong>und</strong> deren Gründe,<br />

- Futter: Art des Futters, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile<br />

der Futterrationen <strong>und</strong> Auslaufperioden,<br />

- Behandlungsbuch oder Kombibelege: Unverzügliche Aufzeichnungen nach jeder Anwendung,<br />

Behandlungsdatum, Diagnose, Zahl behandelter Tiere, Arzneimittel, Wirkstoff<br />

<strong>und</strong> Dosierung, Nummer des Abgabebelages bei vom Tierarzt bezogenen Arz-<br />

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neimitteln, verabreichte Mengen <strong>und</strong> die doppelte Wartezeit in Tagen. <strong>Die</strong> Tierarzneimittelabgabebelege<br />

sind zu sammeln.<br />

Änderungen der Betriebsbeschreibung (z. B. durch Unwetter) sind generell der Kontrollstelle<br />

zu melden. Allgemein geforderte Dokumentationen gleichen Inhalts können auch hier<strong>für</strong><br />

verwendet werden. Hat ein Unternehmen die Auffassung oder Vermutung, dass ein von<br />

ihm erzeugtes, aufbereitetes oder bezogenes Erzeugnis die im Ökolandbau gestellten Anforderungen<br />

nicht erfüllt (z.B. Futterverwechslung), ist unverzüglich die Kontrollstelle <strong>und</strong><br />

ggf. der Verband zu unterrichten <strong>und</strong> das Erzeugnis auszusondern <strong>und</strong> zu kennzeichnen.<br />

Werner Wolfrum,<br />

FZ Ökolog. Landbau Bamberg<br />

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