Die Geflügelhaltung - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...
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<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Ernährung</strong>, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Forsten</strong> Bamberg Dez. 2013<br />
Fachzentrum Ökologischer Landbau<br />
<strong>Die</strong> <strong>Geflügelhaltung</strong><br />
im ökologischen Landbau<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
Seite<br />
1. Allgemeine Gr<strong>und</strong>regeln 1<br />
2. Umstellung 2<br />
3. Tierzukauf 3<br />
4. Fütterung 3<br />
5. Krankheitsvorsorge u. tierärztliche Behandlung 4<br />
6. Haltung, Gebäude, Ausläufe u. Sonstiges 5<br />
7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft u. Viehbesatz 9<br />
8. Reinigung u. Desinfektion 9<br />
9. Dokumentation 9<br />
<strong>Die</strong>se Beratungsübersicht informiert über wichtige gesetzliche Regelungen zum Ökolandbau in<br />
Bayern einschließlich der Umstellung auf diese Bewirtschaftungsform. Es wird darauf hingewiesen,<br />
dass diese Beratungsübersicht keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit<br />
erhebt.<br />
<strong>Die</strong> EG-Öko-Basis-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 <strong>und</strong> die Durchführungsvorschriften (EG) Nr.<br />
889/2008 bilden den unteren gesetzlichen Level <strong>und</strong> damit die Basis dieser Zusammenstellung.<br />
<strong>Die</strong>se Verordnungen sind im Internet unter www.lfl.bayern.de/iem/oeko zu finden. In verschiedenen<br />
Bereichen stellen die Richtlinien der Öko-Verbände wie auch die Vorschriften <strong>für</strong> das<br />
bayerische Ökozeichen „Öko-Qualität garantiert“ (ÖQG) höhere Anforderungen, auf die bei wesentlichen<br />
Abweichungen hingewiesen wird.<br />
<strong>Die</strong> Richtlinien der in Bayern vertretenen Öko-Verbände sind unter www.Bioland.de,<br />
www.Biokreis.de/downloads.html, www.Demeter.de, www.Naturland.de einzusehen.<br />
Produktionstechnische Beratungsempfehlungen werden hier nicht behandelt. Nehmen Sie zur<br />
Umstellungs-, Betriebsberatung usw. die staatliche Ökoberatung <strong>und</strong> die Erzeugerringberatung<br />
(Verb<strong>und</strong>beratung) bei der produktionstechnischen Beratung in Anspruch. <strong>Die</strong> Beratung durch<br />
einen Erzeugerring (Verb<strong>und</strong>beratung) setzt nicht die Mitgliedschaft in einem Öko-Verband voraus<br />
<strong>und</strong> ist freiwillig.<br />
<strong>Die</strong> Anforderungen <strong>für</strong> den pflanzlichen Bereich mit Hinweisen zur Förderung sind in "<strong>Die</strong><br />
pflanzliche Erzeugung <strong>und</strong> Förderung im ökologischen Landbau", die Regelungen <strong>für</strong> die ökologische<br />
Rinder-, Pferde-, Schaf- <strong>und</strong> Ziegenhaltung <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Schweinehaltung sind unter den<br />
entsprechenden Überschriften ebenfalls zusammengefasst zu finden unter www.aelf-ba.bayern.<br />
de/pflanzenbau/22156/linkurl_318.pdf .<br />
1. Allgemeine Gr<strong>und</strong>regeln<br />
- Genetisch veränderte Organismen (GVO) <strong>und</strong>/oder deren Derivate dürfen nicht verwendet<br />
werden. GVO-Derivate sind Stoffe, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, jedoch<br />
keine GVO enthalten. Besonders zu beachten ist die "Gentechnikfreiheit" bei den Mineralfuttermitteln,<br />
mobilen Mahl- <strong>und</strong> Mischanlagen (Spülchargen empfehlenswert) <strong>und</strong><br />
den Silierhilfsmitteln. Im Internet sind in den Betriebsmittellisten des FiBL unter<br />
www.betriebsmittel.org, Futter-, Hilfsmittel u.a. <strong>und</strong> unter www.zusatzstoffe.org im ökologischen<br />
Landbau erlaubte Produkte aufgeführt. <strong>Die</strong> Listen sind nicht absolut vollständig.<br />
- Im Falle von Lohnaufträgen (z.B. Schlachten) muss der verarbeitende konventionelle<br />
Betrieb der Kontrollstelle als Subunternehmer gemeldet werden.<br />
2. Umstellung<br />
<strong>Die</strong> Umstellungszeit <strong>für</strong> die Tierhaltung beginnt mit dem Abschluss des Kontrollvertrages<br />
<strong>für</strong> den Gesamtbetrieb, der auch die Tierhaltung spätestens vor der KULAP-Vereinbarung<br />
1
einbeziehen muss. Spätestens 2 Jahre nach Abschluss der KULAP-Vereinbarung müssen<br />
die erforderlichen Umbaumaßnahmen <strong>für</strong> die Haltung abgeschlossen oder die Haltung der<br />
Tierart eingestellt worden sein.<br />
2.1 Pflanzliche Erzeugnisse<br />
Siehe hierzu die Beratungsübersicht „<strong>Die</strong> pflanzliche Erzeugung <strong>und</strong> Förderung im ökologischen<br />
Landbau“.<br />
2.2 Tierische Erzeugnisse<br />
Sollen die tierischen Erzeugnisse als aus ökologischem Landbau stammend vermarktet<br />
werden, so muss das Geflügel nach den Regeln dieser Verordnung gehalten <strong>und</strong> gefüttert<br />
werden <strong>und</strong> zwar sind mindestens die folgenden Tierumstellungsfristen einzuhalten:<br />
- 6 Wochen bei Geflügel zur Eiererzeugung. <strong>Die</strong> Umstellung eines bestehenden konventionellen<br />
Bestandes ist nach den Richtlinien verschiedener Ökoverbände jedoch nicht<br />
möglich.<br />
- 10 Wochen bei Geflügel zur Fleischerzeugung, das eingestallt wurde bevor es 3 Tage<br />
alt war.<br />
Restliche auf dem Hof noch vorhandene konventionelle Zukaufsfuttermittel in üblicher Bevorratung<br />
können nach Abschluss des Kontrollvertrages <strong>für</strong> den Gesamtbetrieb bzw. spätestens<br />
nach Beginn des 1. Verpflichtungsjahres im KULAP baldmöglich noch aufgebraucht<br />
werden. Rechnungen müssen vor dem entsprechenden Termin ausgestellt worden<br />
sein.<br />
„Nulljahresfutter“ (geerntet im 1. U-Jahr) aus der eigenen Betriebsumstellung oder bei<br />
Flächenzupacht u. ä. darf nach Beginn der Tierumstellungsfristen nur beschränkt bis 20<br />
% (TS) in Form von Gr<strong>und</strong>futter vom Grünland Kleegras <strong>und</strong> von Körnerleguminosen eingesetzt<br />
werden.<br />
Umstellungsfuttermittel vom eigenen Betrieb dürfen bis zu 100 % der Ration verwendet<br />
werden, zugekaufte Umstellungsfuttermittel bis zu 30 %.<br />
Bei der Umstellung der Tierhaltung kann aus den beiden nachfolgenden Umstellungsverfahren<br />
gewählt werden. Das Verfahren „getrennte Umstellung“ mit entsprechendem Zukauf<br />
von ökologischen Futtermitteln ermöglicht die Ökovermarktung von Tieren wesentlich<br />
früher als die „gleichzeitige Umstellung“.<br />
Verschiedene Tierarten müssen nicht nach dem gleichen Umstellungsverfahren umgestellt<br />
werden.<br />
2.2.1 Umstellung von Tieren nach der getrennten Umstellung:<br />
<strong>Die</strong>s ist das übliche Umstellungsverfahren bei der <strong>Geflügelhaltung</strong>. Bei der Betriebsumstellung<br />
können nach der Einbeziehung der <strong>Geflügelhaltung</strong> mit dem Abschluss eines<br />
neuen Kontrollvertrages <strong>für</strong> den Gesamtbetrieb vor Abschluss der KULAP-Vereinbarung<br />
noch vorhandene nicht VO-konforme Futtermittel aufgebraucht werden. Sobald dann die<br />
Haltungs- <strong>und</strong> Fütterungsanforderungen usw., evtl. mit nötigem Zukauf von Ökofutter (A-<br />
Ware <strong>und</strong> begrenzt U-Ware), erfüllt sind, können die Tierumstellungsfristen beginnen.<br />
Ökotiere oder -erzeugnisse können nach den Umstellungsfristen als solche vermarktet<br />
werden.<br />
Ähnlich wie beim viehlosen Betrieb, ist es auch <strong>für</strong> den Geflügelbetrieb empfehlenswert,<br />
dass er den Kontrollvertrag <strong>für</strong> den pflanzlichen Bereich (Teilbetrieb) bereits im Sommer<br />
vor der Getreideernte abschließt. Das mindestens 12 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages<br />
zu erntende Getreide <strong>und</strong> Körnerleguminosen sind dann U-Ware <strong>und</strong> bis zu<br />
100 % in der Ration einsetzbar. Mit den eigenen U-Futtermitteln, max. 20 % „Nulljahresfutter“<br />
vom eigenen Betrieb <strong>und</strong> max. 30 % U-Futtermittel aus Zukauf entspricht die Futterration<br />
den Anforderungen der VO. Stallt der Betrieb dann im August ökologische Tiere auf<br />
oder beginnen die Umstellungsfristen bei vorhandenen Tieren, können die Eier oder Masttiere<br />
später dann ökologisch vermarktet werden, sofern auch die Haltungsanforderungen<br />
ab dem Beginn der Tierumstellungsfristen der EG-Öko-VO entsprechen. Bei den im Betrieb<br />
vorhandenen Legehennen können dann nach 6 Wochen Umstellungszeit die Eier als<br />
Ökoerzeugnisse vermarktet werden, zumindest nach der EG-Öko-VO. Beim vorhandenen<br />
2
Mastgeflügel, das älter als 2 Tage ist, kann frühestens nach 10 Wochen Umstellungszeit<br />
als Öko-Mastgeflügel vermarktet werden. Sind die Haltungsanforderungen früher erfüllt<br />
<strong>und</strong> wird entsprechende Futter zugekauft, können die Tierumstellungsfristen frühestens<br />
nach dem Kontrollvertrag beginnen.<br />
Nach den Verbandsrichtlinien können z.T. frühestens 12 Monate nach Umstellungsbeginn<br />
(Abschluss des Kontrollvertrages) <strong>und</strong> z.T. den Tierumstellungsfristen Ökoerzeugnisse<br />
aus der Tierhaltung als solche vermarktet werden. U-Futter ist bei Demeter max. bis ⅓<br />
einsetzbar.<br />
2.2.2 Umstellung von Tieren nach der gleichzeitigen (kombinierten) Umstellung<br />
<strong>Die</strong>se Regelung gilt nur <strong>für</strong> die vor der Umstellung vorhandenen Tiere, ihre Nachzucht<br />
sowie <strong>für</strong> die Futterflächen <strong>und</strong> Weiden. <strong>Die</strong> Tiere müssen hauptsächlich mit Erzeugnissen<br />
des eigenen Betriebes gefüttert werden. <strong>Die</strong>se Variante dauert im Regelfall<br />
2 Jahre <strong>und</strong> ist besonders <strong>für</strong> Betriebe mit Pflanzenfressern üblich. Der Umstellungsbeginn<br />
kann ganzjährig erfolgen. Allerdings müssen auch hier die Haltungsanforderungen<br />
um die Tierumstellungsfristen vor der Öko-Vermarktung verkürzt bzw. spätestens bis zum<br />
Ende der U-Zeit nach 2 Jahren der Verordnung entsprechen. In der <strong>Geflügelhaltung</strong> würde<br />
hier die Umstellung mit 2 Jahren deutlich länger als nach 2.2.1 der VO mit entsprechendem<br />
Futtermittelzukauf dauern.<br />
3. Tierzukauf<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich müssen die Tiere aus dem ökologischen Landbau stammen. Nur bei nachweislich<br />
nicht ausreichender Verfügbarkeit aus dem ökologischen Landbau sind folgende<br />
Ausnahmen <strong>für</strong> den erstmaligen Bestandsaufbau bzw. die laufende Bestandserneuerung<br />
im Ökobetrieb nach jeweiliger vorheriger Genehmigung durch die Kontrollstelle möglich:<br />
- weniger als 3 Tage alte Küken <strong>für</strong> die Fleisch- <strong>und</strong> Eiererzeugung<br />
- weniger als 18 Wochen alte Junghennen, sofern Fütterung, Seuchenprophylaxe <strong>und</strong><br />
tierärztliche Behandlungen der EG-Öko-VO entsprechen. <strong>Die</strong>se Ausnahme läuft am<br />
31. Dez. 2014 aus.<br />
Ausnahmen hiervon sind nur <strong>für</strong> Betriebe zur ausschließlichen Eigenversorgung (unter 20<br />
Legehennen) möglich <strong>und</strong> mit der Kontrollstelle zu vereinbaren. Von den Öko-Verbänden<br />
ist dieser Zukauf z.T. vorher genehmigen zu lassen.<br />
Es werden allgemein ausreichend Legehennen- <strong>und</strong> Mastküken aus ökologischen Elterntierherden<br />
angeboten.<br />
In der Warenbörse unter www.berater-lkp.de können u.a. Angebote eingeholt werden <strong>und</strong><br />
als Mitglied im LKP der Fachgruppe Ökologischer Landbau auch Angebote abgegeben<br />
werden.<br />
4. Fütterung<br />
- <strong>Die</strong> Tiere müssen gr<strong>und</strong>sätzlich mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden.<br />
- <strong>Die</strong> Futtermittel müssen zu mindestens 20 % in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten<br />
werden oder in anderen ökologischen Betrieben in der gleichen Region stammen. Als<br />
Region <strong>für</strong> Bayern gelten die angrenzenden B<strong>und</strong>esländer <strong>und</strong> Länder. Ist dies nicht<br />
möglich, sind sie in Zusammenarbeit mit anderen Ökobetrieben oder Futtermittelunternehmen<br />
der Region zu erzeugen. Ggf. sind Dungabnahmeverträge abzuschließen. Nach<br />
dem ÖQG <strong>und</strong> den Verbandsrichtlinien muss mindestens 50 % des Futters vom eigenen<br />
Betrieb bzw. von einer Kooperation stammen. Es werden von den Verbänden Ausnahmen<br />
bei kleinen Tierhaltungen unter 10 DE gewährt, bei Demeter nur auf Standorten, wo<br />
kein Getreide angebaut werden kann. 10 DE entsprechen z.B. 1.000 Legehennen.<br />
- <strong>Die</strong> Beimischung von Umstellungsfuttermitteln aus Zukauf ist im Durchschnitt bis max.<br />
30 %, bei Umstellungsfutter aus dem eigenen Betrieb bis max. 100 % (max. ⅓ bei Demeter)<br />
der durchschnittlichen Ration möglich. Bei Kombination aus Zukauf <strong>und</strong> eigenem<br />
U-Futter ist ebenfalls bis 30 % aus Zukauf <strong>und</strong> insgesamt bis max. 100 % Umstellungsfutter<br />
möglich. Nulljahresfutter in Form von Gras, Kleegras <strong>und</strong> Körnerleguminosen vom<br />
eigenen Betrieb können bis 20 % eingesetzt werden. Bei Demeter muss die tägliche Ration<br />
mind. 50 % Demeter-Futter enthalten.<br />
- <strong>Die</strong> Fütterung synthetischer Aminosäuren ist nicht erlaubt.<br />
3
- Der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben. <strong>Die</strong> Aufnahme<br />
im Grünauslauf gilt als ausreichend.<br />
- <strong>Die</strong> Anbauverbände fordern die Vorlage eines Teiles der Futterration als ganze Körner,<br />
möglichst in der Einstreu.<br />
- Dem Wassergeflügel ist nach den meisten Richtlinien der Öko-Verbände feuchtes<br />
Gr<strong>und</strong>futter anzubieten.<br />
- Wenn dem Landwirt eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln<br />
(auch durch Zukauf) nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer<br />
Übergangszeit bis Ende 2014 im Jahresdurchschnitt bzw. einer kürzeren Lebenszeit<br />
max. 5 % weiterhin erlaubt mit max. 25 % in der Tagesration. Konventionelle Bierhefe<br />
ist nur als Vitaminträger, nicht als Eiweißfutter erlaubt. Nicht erlaubt sind mit chemischen<br />
Lösungsmitteln gewonnenen Futtermittel.<br />
Nach den Richtlinien der Öko-Verbände ist konventionelles Eiweißfutter bis Ende 2014,<br />
z.T. nur mit Zustimmung der ER-Beratung erlaubt <strong>und</strong> nur in Form von: Lein-, Raps- <strong>und</strong><br />
Sonnenblumensamen, -kuchen, -expeller, Treber <strong>und</strong> Trester, Milchprodukte, Maiskleber,<br />
Kartoffeleiweiß, Eier- <strong>und</strong> Eiprodukte, Fisch, andere Meerestiere <strong>und</strong> deren Erzeugnisse<br />
<strong>und</strong> Nebenerzeugnisse, bei Meerestieren ausschließlich aus Beifängen oder Resten<br />
der Speisefischverarbeitung (nur <strong>für</strong> Jungtiere bis 12. Lebenswoche).<br />
Bioland erlaubt derzeit nur noch Maiskleber <strong>und</strong> Kartoffeleiweiß. Bei Demeter ist keine<br />
konventionelle Futterergänzung mehr möglich.<br />
- Auch bei den Mineralfuttermitteln müssen alle Komponenten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />
in Ökoqualität vorliegen.<br />
- Ergänzungs- <strong>und</strong> Diätfuttermittel dürfen nur auf tierärztliche Anordnung verwendet werden.<br />
Sie dürfen keine nennenswerte nutritive Wirkung haben <strong>und</strong> nicht prophylaktisch<br />
eingesetzt werden.<br />
- Ökologische Zukaufsfuttermittel müssen nach den Richtlinien der Ökoverbände verbandszertifiziert<br />
oder von entsprechend anerkannten Organisationen sein.<br />
Als Konservierungsstoffe sind Milch, Sorbin-, Ameisen-, Essig-, Propion-, Zitronensäure<br />
<strong>und</strong> Natriumformiat verwendbar. Für die Getreidekonservierung sind sie, außer bei luftdichten<br />
Silobehältern, als unterstützende Maßnahme, nur nach Ausnahmegenehmigung<br />
einsetzbar. Sie sind nicht nach allen Verbandsrichtlinien bzw. nur nach Genehmigung<br />
verwendbar.<br />
Allgemein zulässige Ergänzungs- <strong>und</strong> Zusatzstoffe (Anhang VI):<br />
- Spurenelemente in bestimmten Formen<br />
- Vitamin <strong>und</strong> Monagaster können naturidentische synthetische Vitamine erhalten,<br />
- Enzyme <strong>und</strong> Mikroorganismen (Rili 70/524/EWG),<br />
- Bindemittel, Fließhilfsstoffe <strong>und</strong> Gerinnungsstoffe: kolloidales Siliziumdioxid,<br />
Kieselgur, Sepiolit, Bentonit, Montorillonit, Kaolinittone, Vermiculit, Sepiolit, Perlit u.a.<br />
5. Krankheitsvorsorge <strong>und</strong> tierärztliche Behandlung<br />
Krankheitsvorsorge wie u.a. geeignete Rassenwahl, angemessene Haltung <strong>und</strong> regelmäßiger<br />
Auslauf zur Förderung natürlicher Immunität der Tiere stehen im Vordergr<strong>und</strong>.<br />
Gr<strong>und</strong>sätze der Arzneimittelanwendung sind:<br />
- Kein vorbeugender Einsatz chemisch-synthetischer allopathischer Medikamente oder<br />
Antibiotika,<br />
- Bevorzugung von Homöopathie <strong>und</strong> Phytotherapie u.ä. bei zu erwartender Therapiewirkung,<br />
- Behandlung im Krankheitsfall mit chemisch-synthetischen Medikamenten oder Antibiotika<br />
in Verantwortung des Tierarztes ist möglich, wenn damit Aussichten auf bessere<br />
Heilungschancen bestehen oder Leiden <strong>und</strong> Qualen <strong>für</strong> das Tier vermeidbar sind.<br />
<strong>Die</strong> Wartezeit bei allopathischen Tierarzneimitteln muss bei Tieren zur Gewinnung von<br />
Lebensmitteln aus ökologischem Landbau doppelt so lange wie die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Wartezeit sein. Wenn „keine Wartezeit“ oder keine Angabe dazu angegeben<br />
ist, muss sie 48 St<strong>und</strong>en betragen. Bei der Angabe „Wartezeit 0 Tage“ ist auch im Ökolandbau<br />
keine Wartezeit einzuhalten. Z.T. ist auch in diesem Fall bei den Ökoverbänden<br />
eine Wartezeit von 48 St<strong>und</strong>en zu beachten.<br />
4
<strong>Die</strong> Zahl allopathischer Behandlungsgänge ist eingeschränkt. Erhält ein Tier oder eine<br />
Tiergruppe mit produktivem Lebenszyklus (Lebensalter) kürzer als 1 Jahr (z.B. Masttiere),<br />
mehr als 1 therapeutischen Behandlungsgang mit chemisch-synthetisch allopathischen<br />
Tierarzneimitteln oder Antibiotika oder Tiere mit einem Lebenszyklus von über einem Jahr<br />
(z. B. Zuchtsauen) innerhalb eines Jahres mehr als 3 therapeutische Behandlungsgänge,<br />
so dürfen die Tiere bzw. davon gewonnenen Produkte nicht als ökologische Erzeugnisse<br />
vermarktet werden, außer sie durchlaufen die Umstellungsfristen nachfolgend.<br />
<strong>Die</strong> Verwendung von wachstums- <strong>und</strong> leistungsfördernden Stoffen (einschl. Kokzidiostatika)<br />
oder zur vorbeugenden Behandlung der Schwarzkopfkrankheit sind verboten. Darüber<br />
hinaus gibt der Verband Bioland eine Negativliste mit Arzneimitteln bzw. Wirkstoffen heraus,<br />
deren Anwendung in der Tierhaltung verboten bzw. beschränkt ist. Nur Tierarzneimittel<br />
dürfen ausnahmsweise mit Hilfe von GVO (weiße Gentechnik) hergestellt worden sein.<br />
Bei identifizierbaren Einzeltieren reicht die Auflistung der Behandlung im Handlungsbuch<br />
(siehe 9. Dokumentation), ansonsten sind die Tiere zusätzlich zu kennzeichnen.<br />
Auch die zu bevorzugenden homöopathischen Medikamente sind meist apothekenpflichtig<br />
<strong>und</strong> der Abgabebeleg ist 5 Jahre aufzubewahren. Bei lebensmittelliefernden Tieren dürfen<br />
diese zugelassenen bzw. registrierten Präparate, <strong>für</strong> die ein Anwendungsgebiet <strong>und</strong> die<br />
Dosierungsanleitung aufgeführt sind, ohne Hinzuziehung von Tierärzten eingesetzt werden,<br />
wenn die Angaben zu Tierart, Anwendungsgebiet <strong>und</strong> Dosierungsanleitung erfüllt<br />
werden, wie dies meist bei Komplexmitteln der Fall ist. Präparate ohne Nennung oder von<br />
nicht zutreffenden Tierarten <strong>und</strong> Anwendungsgebieten (meist Einzelmittel der klassischen<br />
Homöopathie) <strong>und</strong> verschreibungspflichtige Präparate dürfen nur im Rahmen einer tierärztlichen<br />
Behandlung <strong>für</strong> den aktuellen Fall eingesetzt werden. Bei gleichen früheren Fällen<br />
ist eine neue Behandlungsanweisung einzuholen. Stoffe, die auch in geringsten Konzentrationen<br />
schädliche Wirkungen haben können (derzeit Aristolochia) sind gänzlich <strong>für</strong><br />
die Behandlung ausgeschlossen. Bei lebensmittelliefernden Tieren dürfen bestimmte Endkonzentrationen<br />
nicht überschritten werden, die bei Kombipräparaten der D4 bzw. C2 entsprechen.<br />
Jede Anwendung aller apotheken- <strong>und</strong> verordnungspflichtigen Tierarzneimittel, auch Homöopathika<br />
<strong>und</strong> Mittel, bei denen die Wartezeit „0“ Tage beträgt, die bei lebensmittelliefernden<br />
Tieren eingesetzt werden, ist zu dokumentieren. Lediglich freiverkäufliche Arzneimittel<br />
erfordern keine Dokumentation der Anwendung.<br />
Von den vorgenannten einschränkenden allopathischen Behandlungsgängen ausgenommen<br />
sind Impfungen, Spurenelemente <strong>und</strong> Vitamine nach Anhang VI der VO (EG)<br />
889/2008 oder übliche Parasitenbehandlungen, wenn Parasiten im Betrieb nachgewiesenermaßen<br />
gehäuft auftreten sowie staatlich angeordnete Maßnahmen.<br />
Behandlungen mit Desinfektionssprays oder Wurm- <strong>und</strong> sonstige Parasitenbehandlungen<br />
gelten nicht als chemisch-synthetische Behandlung, sondern als hygienische Maßnahme<br />
im Sinne der VO.<br />
6. Haltung, Gebäude, Ausläufe <strong>und</strong> Sonstiges<br />
<strong>Die</strong> allgemein gesetzlichen Mindestanforderungen, wie die „Mindestanforderungen zum<br />
Schutz von Legehennen“ <strong>und</strong> die “Legehennenverordnung“ u.a. geben die allgemeinen<br />
Mindeststandards auch hier vor.<br />
Systematisch durchgeführtes Schnäbel- oder Flügelstutzen ist nicht erlaubt, einzelne Ausnahmegenehmigungen<br />
bei Problemfällen sind möglich.<br />
Nach den Verbandsrichtlinien soll ab Aufzuchtbeginn mind. 1 Hahn je 100 Aufzuchthennen<br />
eingestallt werden.<br />
<strong>Die</strong> Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:<br />
- Ungehinderter Zugang zu den Futterstellen <strong>und</strong> Tränken, z.B. auch während der Mauser.<br />
- Ausreichender Tageslichteinfall, natürliche Belüftung <strong>und</strong> gefahrlose Staub- <strong>und</strong> Schadgaskonzentrationen<br />
müssen gegeben sein.<br />
5
- Bei Legehennen kann zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden, um eine tägliche<br />
Beleuchtungsdauer von höchstens 16 St<strong>und</strong>en zu erreichen, wobei eine ununterbrochene<br />
Nachtruhe von mind. 8 St<strong>und</strong>en eingehalten werden muss.<br />
- Traditionelle Auslaufhaltung d.h. Boden- oder Volierenhaltung mit Bewegungsmöglichkeit<br />
im Freien mit geringeren Besatzdichten (siehe Tabelle). In Volieren dürfen nach den Verbandsrichtlinien<br />
max. 12 Legehennen je m² Bodenfläche bei ständig zugänglichem Kaltscharrraum<br />
nicht überschritten werden.<br />
- Jeder Stall darf maximal folgende Tierzahlen umfassen, wobei auch ein Stallabteil als Stall<br />
gilt, wenn eine feste Abtrennung vorhanden ist. Futter-, Eier-, Kotbänderbänder usw. dürfen<br />
zwischen Stalleinheiten durchgehend angeordnet sein, wenn die Ställe untereinander abgetrennt<br />
sind <strong>und</strong> die Tiere zum gleichen Zeitpunkt ein- <strong>und</strong> ausgestallt werden:<br />
3000 Legehennen<br />
4800 Junghennen oder Masthähnchen<br />
5200 Perlhühner<br />
2500 Kapaune, Gänse oder Truthühner<br />
3200 männl. Flug-, Peking- oder sonstige Enten<br />
4000 weibl. Flug- oder Pekingenten.<br />
Im Rahmen der Mast kann ein Betrieb bei ausreichender Trennung auch mehrere Produktionseinheiten<br />
(Geflügelställe) von je 1.600 m 2 betreiben.<br />
Mindestanforderungen an Ställe <strong>und</strong> Außenflächen nach VO (EG) Nr. 889/2008,<br />
Anhang III:<br />
Tierart Stall Außenfläche<br />
bei Flächenrotation<br />
Besatz Sitzstangen- Legenester zur Verfügung<br />
(max. Anzahl<br />
Tiere/m 2 )<br />
länge (mind.<br />
cm/Tier)<br />
6<br />
stehende Flächen<br />
(m 2 /Tier)<br />
Legehennen 6 * 1 18 max. 7 Lege- 4, sofern die<br />
hennen je Nest Obergrenze v.<br />
oder im Fall 170 kgN/ha/Jahr<br />
eines gemein- nicht überschritten<br />
samen Nestes wird<br />
120 cm 2 /Henne<br />
Mastgeflügel<br />
in festen Stäl-<br />
10, höchstzulässiges<br />
Le-<br />
20<br />
(nur Perl-<br />
- 4 Masthähnchen <strong>und</strong><br />
Perlhühner<br />
len bendgewicht hühner) 4,5 Enten,<br />
21 kg je m 2 10 Truthähne,<br />
15 Gänse (max.170 kg<br />
N/ha/Jahr)<br />
Mastgeflügel<br />
in beweglichen<br />
Ställen<br />
16, höchstzulässiges<br />
- - 2,5, sofern die Obergrenze<br />
von 170 kg<br />
Lebendgewicht<br />
N/ha/Jahr nicht über-<br />
30 kg je m 2 * 2 schritten wird<br />
* 1 Bei Volierenställen der max. Tierbestand 12 Tiere je m 2 Stallgr<strong>und</strong>fläche<br />
* 2 Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m 2 , die nachts offen bleiben<br />
- Mind. 1/3 der Bodenfläche muss eine feste Konstruktion (Einstreufläche) sein, d.h. darf<br />
nicht aus Spalten oder Gitterkonstruktionen bestehen <strong>und</strong> muss mit Streumaterial wie<br />
Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein. Sägespäne o.ä. dürfen nur von nach dem<br />
Einschlag nicht chemisch behandeltem Holz stammen. Nach den Verbands-Richtlinien<br />
muss allgemein mind. 1/3 der Stallgr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> bei der Junghennenaufzucht mind. die<br />
Hälfte der Bewegungsfläche als Scharrfläche zur Verfügung stehen.<br />
- Bei Legehennen müssen ausreichend große Kotgruben vorhanden sein, nach den Verbands-Richtlinien<br />
mind. 1/3 der Stallfläche.<br />
- Für Legehennen <strong>und</strong> Perlhühner sind allen Tieren Sitzstangen zum Aufbaumen zur Verfügung<br />
zu stellen (siehe Tabelle). Sitzstangen müssen mind. 30 x 30 mm Querschnitt mit abger<strong>und</strong>eten<br />
Oberkanten haben. Erhöhte Aufbaumöglichkeiten müssen nach den Verbands-<br />
Richtlinien ab der 1. Lebenswoche zur Verfügung stehen, ab der 12. Lebenswoche
12 cm/Tier, bei Bioland ab der 8. Woche 8 cm/Tier. Mind. 1/3 der Sitzstangen im Kotgrubenbereich<br />
müssen bei Bioland um mind. 45 cm erhöht sein. Bei Mastgeflügel ist die Verwendung<br />
von Sitzstangen von den Verbänden unterschiedlich geregelt.<br />
- Stallöffnungen zur Freifläche müssen mit einer gesamten Länge von mind. 4 m je 100 m 2<br />
der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallnettofläche vorhanden sein.<br />
- <strong>Die</strong> Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von Tränken <strong>und</strong><br />
Futtertrögen haben.<br />
- Ausscheidungen <strong>und</strong> nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu<br />
beseitigen, um Geruchsbildung zu vermeiden <strong>und</strong> keine Insekten oder Nager anzulocken.<br />
- Zwischen zwei Durchgängen ist Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion vorgeschrieben.<br />
- Bei Volierenhaltung ist mind. 1mal wöchentlich auszumisten (Verbands-Richtlinien).<br />
- „<strong>Die</strong> Biohennen AG“ erlaubt neben weiteren Einschränkungen nur eine Besatzdichte von<br />
4,5 Hennen/m 2 Stallfläche.<br />
Ein überdachter Außenklimabereich (Wintergarten, Kaltscharrraum), der nach der EG-<br />
Öko-VO nicht vorgeschrieben ist, kann zum Stall gerechnet werden, wenn folgende Bedingungen<br />
erfüllt sind: Überdachte, feste Bodenplatte, eingestreut, Schutz vor Wind, Nässe,<br />
Nagern <strong>und</strong> Beutegreifern (Zaun von 1,80 m Höhe genügt), abschließbar zum Grünauslauf<br />
<strong>und</strong> Zugänglichkeit in der gesamten Hellphase <strong>und</strong> wenn die Luken dazwischen ständig,<br />
auch nachts, geöffnet sind. Nur bei extremer Kälte dürfen sie nach Meldung an die Kontrollstelle<br />
geschlossen werden. <strong>Die</strong> Lukenlänge zwischen Warm- <strong>und</strong> Kaltstall muss mind. 2 m<br />
je 500 Hennen betragen.<br />
Bei der Junghennenaufzucht, die nach derEG-Öko-VO derzeit noch nicht endgültig geregelt<br />
ist, gilt derzeit in Deutschland folgende Regelung. Ab Befiederung ist ein überdachter Auslauf<br />
von 0,04 m 2 /Tier nötig. Alternativ kann bei Junghennen ein Grünauslauf gewährt werden,<br />
der mind. 0,5 m 2 /Junghenne betragen muss. Bei bestehenden Bio-Ställen mit zu kleinem<br />
Auslauf muss die Mindestfläche erst am 31.12.2015 bereitgestellt werden. Nach den Verbandsrichtlinien<br />
ist ab der 10. Woche Zugang zum Außenklimabereich oder Auslauf vorgeschrieben.<br />
Der überdachte Außenklimabereich ist von den Öko-Verbänden <strong>für</strong> die Junghennenaufzucht<br />
ab der 12. Lebenswoche <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Legehennen <strong>für</strong> Schlechtwetterperioden zusätzlich zum<br />
Auslauf vorgeschrieben (Ausnahme unter 200 Hennen <strong>und</strong> Mobilställe).<br />
Bei Mastgeflügel wird bei Bioland <strong>und</strong> Demeter generell <strong>und</strong> beim Biokreis <strong>und</strong> Naturland bei<br />
Neubauten ein überdachter Außenklimabereich verlangt.<br />
<strong>Die</strong> Anbauverbände fordern z.T. auch <strong>für</strong> Legehennen ab der 1. Lebenswoche die Möglichkeit<br />
zum Staubbaden, möglichst im Kaltscharrraum.<br />
<strong>Die</strong> Öffnungen zwischen dem Warmstall <strong>und</strong> dem Kaltscharrraum müssen 24 St<strong>und</strong>en täglich<br />
offen sein <strong>und</strong> dürfen nur bei der Gefahr der Auskühlung des Stalles geschlossen werden.<br />
Sie müssen 2 m/500 Hennen umfassen.<br />
Täglicher Grünauslauf <strong>für</strong> Geflügel muss immer gewährt werden, wenn die klimatischen<br />
Bedingungen dies erlauben, mindestens während eines Drittels der gesamten Lebenszeit.<br />
Für Mastgeflügel ist ab Befiederung der Zugang zu einem Auslauf, der auch befestigt sein<br />
kann, oder einem Wintergarten vorgeschriebenen <strong>und</strong> mindestens im letzten Drittel muss es<br />
auch Zugang zum vollen Grünauslauf haben. <strong>Die</strong> Umstellungszeit <strong>für</strong> Auslaufflächen von<br />
Nichtpflanzenfressern kann auf 1 Jahr verkürzt werden <strong>und</strong> wenn 1 Jahr davor nichts eingesetzt<br />
wurde, was im Ökolandbau nicht erlaubt ist, auf 6 Monate.<br />
- Der Auslauf muss Schutz vor Feinden bieten (Bäume etc.) <strong>und</strong> ständig freien Zugang zu<br />
Tränken <strong>und</strong> Futtertrögen erlauben.<br />
- <strong>Die</strong> Ausflugklappen müssen spätestens ab 10:00 Uhr bis Sonnenuntergang geöffnet sein.<br />
Sie müssen 4 m je 100 m 2 Stallfläche umfassen.<br />
- Einzäunungen zur Abgrenzung zwischen 3000er Legehennengruppen sind erforderlich.<br />
- Auslaufjournale sind zu führen, außer bei Geflügel zur ausschließlichen Selbstversorgung.<br />
- Einschränkungen der Auslaufflächenbenutzung wegen klimatischer Bedingungen (z.B.<br />
Sturm oder extreme Niederschläge), sind bei Geflügel möglich <strong>und</strong> bei Junggeflügel ist ein<br />
überdachter Außenklimabereich ausreichend. Behördliche Anordnungen zur Einschränkung<br />
von Ausläufen sind zu befolgen. Mögliche Ausnahmegenehmigungen davon müssen beantragt<br />
werden.<br />
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- Während der Mauser kann bis max. 7 Wochen auf den Grünlandauslauf verzichtet werden<br />
(Anzeige bei der Kontrollstelle). <strong>Die</strong> Eier dürfen während dieser Zeit nicht ökologisch vermarktet<br />
werden<br />
- Beachte: <strong>Die</strong>se vorgenannten Auslauf-Anforderungen entsprechen nicht der „Freilandhaltung“<br />
(jederzeit 4 m 2 Auslauf ohne Einschränkungen).<br />
- Größtenteils Pflanzenbewuchs (mind. 50 % Vegetationsdecke), der nicht anderweitig genutzt<br />
werden darf, außer als Weide, Obstbau oder zur Holzgewinnung, ist vorgeschrieben.<br />
Eine Mehrfachnutzung muss von der Kontrollstelle genehmigt werden. <strong>Die</strong> Grünauslaufflächen<br />
sind nur bis zu einer Entfernung in die Flächenberechnung einzubeziehen, die auch<br />
von den Tieren angenommen wird (bis max. 350 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung),<br />
bis 150 m nach den meisten Verbands-Richtlinien.<br />
- Für die Erholung der Vegetation (Ruhezeit) im Auslauf muss ein Zeitraum von mind. 3 Wochen<br />
eingehalten werden.<br />
- Wassergeflügel muss unter Einhaltung der Hygienebedingungen stets Zugang zu einem<br />
Teich, See, Bach oder Wasserbecken haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.<br />
Der Zugang zu einer ausreichend großen befestigten Wasserfläche mit regelmäßigem<br />
Wasseraustausch ist in natürlichen Gewässern zu ermöglichen. Es ist als Mindestanforderung<br />
auch eine Wasserwanne oder Wasserrinne möglich, in die zumindest der Kopf bis<br />
über die Augen eingetaucht werden kann.<br />
Hinweise zur Haltung, Stallbau <strong>und</strong> Fütterung usw. sind unter www.orgprints.org/8907 im<br />
„Schlussbericht“, unter www.oekolandbau.de/erzeuger/tierhaltung/gefluegelhaltung, unter<br />
https://www.fibl.org/fileadmin/documents/shop/1153_stallwasse.pdf <strong>und</strong> Fehler! Hyperlink-<br />
Referenz ungültig. zu finden. Eine Betriebszweigauswertung in der ökologischen <strong>und</strong> konventionellen<br />
Legehennenhaltung kann unter http://orgprints.org/20995 abgerufen werden.<br />
Marktinformationen zum ökologischen Landbau können bei der „AMI Agrarmarkt Informations-Gesellschaft<br />
mbH“ unter www.ami-informiert.de Oekomarkt/Oekolandbau eingeholt<br />
werden.<br />
Ein Programm zur Berechnung von Deckungsbeiträgen <strong>und</strong> Kalkulationsdaten (konventionell<br />
<strong>und</strong> ökologisch) im pflanzlichen Bereich ist unter https://www.stmelf.bayern/de/idb/ abzurufen.<br />
Der Strohzukauf ist durch die EG-Öko-VO nicht reglementiert. Nach den Richtlinien der Anbauverbände<br />
soll auch zugekauftes Stroh aus dem Ökoanbau stammen, ersatzweise aus<br />
konventionellem Anbau mit, sofern möglich, niedriger Intensität, d.h. möglichst ohne Einsatz<br />
von Wachstumsreglern <strong>und</strong> Ährenbehandlung.<br />
<strong>Die</strong> Verwendung von Rodentiziden ist nur in Ställen <strong>und</strong> im Lager <strong>und</strong> nur in Fallen erlaubt.<br />
Der Einsatz ist zu dokumentieren. Der Einsatz chemischer Mittel zur Fliegenbekämpfung ist<br />
nicht möglich.<br />
Der Gebrauch von allopathischen Beruhigungsmitteln vor <strong>und</strong> während des Tiertransportes<br />
ist verboten <strong>und</strong> Stress zu begrenzen. Nach den Verbandsrichtlinien soll die Transportentfernung<br />
<strong>und</strong> -zeit max. 200 km sowie max. 4 St<strong>und</strong>en betragen.<br />
Mindestschlachtalter bei Geflügel:<br />
Hühner, Hähnchen<br />
Perlhühner<br />
Peking-Enten<br />
Weibl. Flugenten<br />
Männl. Flugenten<br />
Mulard-Enten<br />
Truthennen<br />
Truthähne, Bratgänse<br />
Kapaune<br />
81 Tage<br />
94 Tage<br />
49 Tage<br />
70 Tage<br />
84 Tage<br />
92 Tage<br />
110 Tage<br />
114 Tage<br />
115 Tage<br />
Ist das Mindestschlachtalter nicht einzuhalten, muss auf langsam wachsende Rassen zurückgegriffen<br />
werden. Langsam wachsende Rassen sollen max. 80 % der Leistung von<br />
Hochleistungsrassen erreichen. <strong>Die</strong>se Rassen können (u.a.) bei der Beratung erfragt werden.<br />
Bei langsam wachsenden Herkünften aus dem ökologischen Landbau muss das<br />
Mindestschlachtalter nicht beachtet werden. Männliche Küken aus Legelinien gelten als<br />
langsam wachsend.<br />
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7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft <strong>und</strong> Viehbesatz<br />
<strong>Die</strong> im Betrieb insgesamt verwendete, in der Rili 91/676/EWG definierte Düngermenge<br />
aus Wirtschaftsdüngern (Mist, Gülle usw.) darf 170 kg Stickstoff je Hektar landw. genutzter<br />
Fläche <strong>und</strong> Jahr (140 kg nach den ÖQG bzw. 1,4 Dungeinheiten nach den Verbandsrichtlinien)<br />
nicht überschreiten. <strong>Die</strong> höchstzulässige Anzahl von Tierplätzen je Hektar <strong>und</strong> Jahr<br />
(Besatzdichten bzw. mittlerer Jahresbestand) beträgt:<br />
Legehennen 230 140 *<br />
Junghennen, Masthähnchen 580 280 *<br />
Mastputen 140 *<br />
Mastenten 210 *<br />
Mastgänse 280 *<br />
* Maximale Besatzdichten nach den Richtlinien der Öko-Verbände<br />
Beachte: Durch die Dünge-VO können sich z.T. niedrigere Werte als nach der EG-Öko-<br />
VO ergeben.<br />
<strong>Die</strong> Bedingungen bei Biogasanlagen sind in „<strong>Die</strong> pflanzliche Erzeugung <strong>und</strong> Förderung im<br />
Ökolandbau, Kap. 6. Düngung ...“ aufgeführt.<br />
8. Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion<br />
<strong>Die</strong> Neu- oder Wiederbelegung von Ställen darf nur nach vollständiger Räumung <strong>und</strong> anschließender<br />
Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion erfolgen. <strong>Die</strong>s gilt nicht <strong>für</strong> Geflügel in geringer<br />
Zahl, das ganztags frei herumlaufen darf.<br />
Zur Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion von Stallungen, Haltungsgebäuden <strong>und</strong> Gerätschaften<br />
sind zugelassen: Alkohol, Ätzkali, Ätznatron, Branntkalk, Kali- <strong>und</strong> Natronseife*, Kalk <strong>und</strong><br />
Kalkmilch, Natriumcarbonat, natürliche Pflanzenessenzen, organische Säuren (Ameisen*-,<br />
Essig-, Milch-, Oxal-, Peressig- <strong>und</strong> Zitronensäure), Wasser <strong>und</strong> Dampf, Wasserstoffperoxid.<br />
* nicht von allen Öko-Verbänden erlaubt<br />
9. Dokumentation<br />
Im Betrieb sind nach der VO EG 889/2008 Art. 66,76,77 Bestands- <strong>und</strong> Finanzbücher zu<br />
führen mit Aufbewahrungspflicht der Belege, die gestatten Folgendes zu ermitteln (EG-<br />
Öko-VO, Anhang III, 6):<br />
- die Lieferanten von Erzeugnissen,<br />
- Art <strong>und</strong> Menge im Betrieb gelagerter ökologischer Erzeugnisse,<br />
- die Empfänger bzw. Käufer von Erzeugnissen,<br />
- die Art <strong>und</strong> Menge gelieferter Agrarerzeugnisse <strong>und</strong> die zugekauften Materialien <strong>und</strong><br />
deren Verwendung,<br />
- auch über die direkt an Endverbraucher verkauften Mengen ist täglich Buch zu führen.<br />
Haltungsbücher sind in Form eines Registers zu führen, die folgende Angaben enthalten<br />
müssen:<br />
- Neuzugänge, aufgeschlüsselt nach Arten: Herkunft <strong>und</strong> Zeitpunkt des<br />
Neuzuganges, Umstellungszeitraum, Kennzeichnung <strong>und</strong> tierärztliche Vorgeschichte,<br />
- Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichnung<br />
<strong>und</strong> Empfänger,<br />
- Einzelheiten über Tierverluste <strong>und</strong> deren Gründe,<br />
- Futter: Art des Futters, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile<br />
der Futterrationen <strong>und</strong> Auslaufperioden,<br />
- Behandlungsbuch oder Kombibelege: Unverzügliche Aufzeichnungen nach jeder Anwendung,<br />
Behandlungsdatum, Diagnose, Zahl behandelter Tiere, Arzneimittel, Wirkstoff<br />
<strong>und</strong> Dosierung, Nummer des Abgabebelages bei vom Tierarzt bezogenen Arz-<br />
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neimitteln, verabreichte Mengen <strong>und</strong> die doppelte Wartezeit in Tagen. <strong>Die</strong> Tierarzneimittelabgabebelege<br />
sind zu sammeln.<br />
Änderungen der Betriebsbeschreibung (z. B. durch Unwetter) sind generell der Kontrollstelle<br />
zu melden. Allgemein geforderte Dokumentationen gleichen Inhalts können auch hier<strong>für</strong><br />
verwendet werden. Hat ein Unternehmen die Auffassung oder Vermutung, dass ein von<br />
ihm erzeugtes, aufbereitetes oder bezogenes Erzeugnis die im Ökolandbau gestellten Anforderungen<br />
nicht erfüllt (z.B. Futterverwechslung), ist unverzüglich die Kontrollstelle <strong>und</strong><br />
ggf. der Verband zu unterrichten <strong>und</strong> das Erzeugnis auszusondern <strong>und</strong> zu kennzeichnen.<br />
Werner Wolfrum,<br />
FZ Ökolog. Landbau Bamberg<br />
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