Geflügelhaltung im ökologischen Landbau - Amt für Ernährung ...
Geflügelhaltung im ökologischen Landbau - Amt für Ernährung ...
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<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Ernährung</strong>, Landwirtschaft und Forsten Bamberg Mai 2011<br />
Sachgebiet L2.6 Ökologischer <strong>Landbau</strong><br />
Die <strong>Geflügelhaltung</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong><br />
Inhalt: Seite<br />
1. Allgemeine Grundregeln 1<br />
2. Umstellung 2<br />
3. Tierzukauf 3<br />
4. Fütterung 3<br />
5. Krankheitsvorsorge u. tierärztliche Behandlung 5<br />
6. Haltung, Gebäude, Ausläufe u. Sonstiges 6<br />
7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft u. Viehbesatz 9<br />
8. Reinigung u. Desinfektion 9<br />
9. Dokumentation 9<br />
Diese Beratungsübersicht soll über alle wichtigen Regelungen zum Ökolandbau in Bayern einschließlich<br />
der Umstellung auf diese Bewirtschaftungsform informieren. Es wird darauf hingewiesen,<br />
dass diese Beratungsübersicht keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit und Vollständigkeit<br />
erhebt.<br />
Die EG-Öko-Basis-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Durchführungsvorschriften (EG) Nr.<br />
889/2008 bilden den unteren gesetzlichen Level und damit die Basis dieser Zusammenstellung.<br />
Diese Verordnungen und die Liste der zugelassenen Kontrollstellen sind <strong>im</strong> Internet unter<br />
www.lfl.bayern.de/iem/oeko zu finden. In verschiedenen Bereichen stellen die Richtlinien der<br />
Öko-Verbände, wie auch die Vorschriften <strong>für</strong> das bayerische Ökozeichen „Öko-Qualität garantiert“<br />
(ÖQG) höhere Anforderungen, auf die bei wesentlichen Abweichungen hingewiesen wird.<br />
Die Richtlinien der in Bayern vertretenen Öko-Verbände sind unter www.Bioland.de,<br />
www.Biokreis.de/downloads.html, www.Demeter.de, www.Naturland.de einzusehen. Produktionstechnische<br />
Fragen werden hier nicht behandelt. Nehmen Sie zur Beratung zur Umstellung,<br />
Förderung, zur Betriebsberatung usw. die staatliche Ökoberatung oder die Erzeugerringberatung<br />
(siehe Internet der zuständigen staatlichen Ökoberatung) bei der produktionstechnischen<br />
Beratung in Anspruch. Die Beratung durch einen Erzeugerring setzt nicht die Mitgliedschaft in<br />
einem Öko-Verband voraus und ist freiwillig.<br />
Wertvolle fachliche Hinweise zur <strong>ökologischen</strong> <strong>Geflügelhaltung</strong> sind unter www.oekolandbau.de<br />
--> Erzeuger --> Tierhaltung --> <strong>Geflügelhaltung</strong> zu finden.<br />
Die Anforderungen <strong>für</strong> den pflanzlichen Bereich mit Hinweisen zur Förderung sind in "Die<br />
pflanzliche Erzeugung und Förderung <strong>im</strong> <strong>ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong>", die Regelungen <strong>für</strong> die ökologische<br />
Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegenhaltung und <strong>für</strong> die Schweinehaltung sind unter den<br />
entsprechenden Überschriften ebenfalls zusammengefasst und unter www.aelf-ba.bayern.de<br />
->„Pflanzenbau“ -> „Ökologischer <strong>Landbau</strong>“ abzurufen.<br />
1. Allgemeine Grundregeln<br />
- Genetisch veränderte Organismen (GVO) und/oder deren Derivate dürfen nicht verwendet<br />
werden. GVO-Derivate sind Stoffe, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, jedoch<br />
keine GVO enthalten. Besonders zu beachten ist die "Gentechnikfreiheit" bei den Mineralfuttermitteln,<br />
mobilen Mahl- und Mischanlagen (Spülchargen empfehlenswert) und<br />
den Silierhilfsmitteln. Im Internet sind unter www.infoXgen.com und<br />
www.betriebsmittel.org Produkte (Futtermittel, Zusatzstoffe, Betriebsmittelliste u.a.) aufgeführt,<br />
die <strong>im</strong> Ökolandbau erlaubt sind. Die Listen sind nicht absolut vollständig.<br />
- Bei Kooperationen darf nach den KULAP-Richtlinien keiner der einzelnen Betriebe über<br />
2 GV/ha liegen.<br />
1
- Betriebe mit über 50 % Hauptfutterfläche der LF (Grünland und Kleegras usw.) müssen<br />
in jedem Kalenderjahr einen GV-Besatz von mind. 0,3 GV/ha Hauptfutterfläche (HFF)<br />
einhalten,<br />
- Bei Demeter muss der landw. Betrieb grundsätzlich mind. einen Tierbesatz von 0,2<br />
GV/ha Rauhfutterfresser einhalten oder er muss eine Kooperation mit einem anderen<br />
viehhaltenden Demeterbetrieb eingehen.<br />
- Im Falle von Lohnaufträgen (z.B. Schlachten) müssen auch verarbeitende konventionelle<br />
Betriebe dem Ökokontrollsystem unterstellt sein, bzw. zumindest über eine Vereinbarung<br />
eingebunden sein.<br />
2. Umstellung<br />
Die Umstellungszeit beginnt mit Abschluss des Kontrollvertrages, der auch die Tierhaltung<br />
mit Beginn des ersten KULAP-Verpflichtungsjahres einbeziehen muss und spätestens jedoch<br />
zum Ende des Antragszeitraumes <strong>für</strong> das KULAP wirksam sein muss. 2 Jahre nach<br />
Abschluss des Kontrollvertrages <strong>für</strong> den Gesamtbetrieb müssen spätestens die erforderlichen<br />
Umbaumaßnahmen abgeschlossen sein.<br />
2.1 Pflanzliche Erzeugnisse<br />
Siehe hierzu die Beratungsübersicht „Die pflanzliche Erzeugung und Förderung <strong>im</strong> <strong>ökologischen</strong><br />
<strong>Landbau</strong>“.<br />
2.2 Tierische Erzeugnisse<br />
Restliche auf dem Hof vorhandene konventionelle Zukaufsfuttermittel in üblicher Bevorratung<br />
können nach Abschluss des Kontrollvertrages bezüglich der Tierhaltung bzw. spätestens<br />
nach Beginn des 1. Verpflichtungsjahres baldmöglich noch aufgebraucht werden.<br />
Rechnungen müssen vor dem entsprechenden Termin ausgestellt worden sein.<br />
Nulljahresfutter (geerntet <strong>im</strong> 1. U-Jahr) aus der eigenen Betriebsumstellung oder bei<br />
Flächenzupacht u.ä. darf nach Beginn der Tierumstellungsfristen und generell nach der<br />
Umstellung nur beschränkt bis 20 % (TS) in Form von Grundfutter vom Grünland oder<br />
Kleegras und von Körnerleguminosen eingesetzt werden.<br />
Umstellungsfuttermittel vom eigenen Betrieb dürfen bis zu 100 % der Ration eingesetzt<br />
werden, zugekaufte Umstellungsfuttermittel bis zu 30 %.<br />
Bei der Umstellung der Tierhaltung kann aus den beiden nachfolgenden Umstellungsverfahren<br />
gewählt werden. Das Verfahren „getrennte Umstellung“ mit entsprechendem Zukauf<br />
von <strong>ökologischen</strong> Futtermitteln ermöglicht die Ökovermarktung von Tieren wesentlich<br />
früher als die „gleichzeitige Umstellung“ und ist das übliche Umstellungsverfahren in der<br />
<strong>Geflügelhaltung</strong>.<br />
Verschiedene Tierarten müssen nicht nach dem gleichen Umstellungsverfahren umgestellt<br />
werden.<br />
2.2.1 Umstellung von Tieren in der „getrennten Umstellung“<br />
Sollen die tierischen Erzeugnisse als aus ökologischem <strong>Landbau</strong> stammend vermarktet<br />
werden, so muss das Geflügel nach den Regeln dieser Verordnung gehalten und gefüttert<br />
werden und zwar mindestens:<br />
- 10 Wochen bei Geflügel zur Fleischerzeugung das eingestallt wurde bevor es 3 Tage<br />
alt war,<br />
- 6 Wochen bei Geflügel zur Eiererzeugung.<br />
Bei der Betriebsumstellung nach diesem Umstellungsverfahren können nach dem Abschluss<br />
des Kontrollvertrages <strong>für</strong> die <strong>Geflügelhaltung</strong> und ab dem Zeitpunkt der Erfüllung<br />
der Haltungs- und Fütterungsanforderungen bei Zukauf von Ökofutter (A-Ware und begrenzt<br />
U-Ware) und Einhaltung der anderen Anforderungen ab Beginn der Tierumstellungsfristen<br />
der Verkauf von Ökotieren und entsprechenden Ökoprodukten wesentlich früher<br />
als bei der nachfolgend beschriebenen „gleichzeitigen Umstellung“ erfolgen.<br />
2
Nach den Verbandsrichtlinien können frühestens 12 Monate nach Umstellungsbeginn<br />
(Abschluss des Kontrollvertrages) und z.T. den Tierumstellungsfristen Ökoerzeugnisse<br />
aus der Tierhaltung als solche vermarktet werden.<br />
Beispiel:<br />
Ähnlich wie be<strong>im</strong> viehlosen Betrieb, ist es auch be<strong>im</strong> Geflügelbetrieb empfehlenswert,<br />
dass er den Kontrollvertrag <strong>für</strong> den pflanzlichen Bereich bereits <strong>im</strong> Sommer 2011 vor der<br />
Getreideernte abschließt. Das dann ca. ½ Jahr nach Abschluss des KULAP-Vertrages zu<br />
erntende Getreide und Körnerleguminosen sind U-Ware und bis zu 100 % in der Ration<br />
einsetzbar (bei Demeter max. 1/3). Mit den eigenen U-Futtermitteln, max. 20 % „Nulljahresfutter“<br />
und max. 30 % U-Futtermittel aus Zukauf entspricht die Futterration den Anforderungen<br />
der VO. Stallt der Betrieb dann <strong>im</strong> August 2012 ökologische Tiere auf, können<br />
die Eier oder Masttiere später ohne weitere Umstellungsfristen dann ökologisch vermarktet<br />
werden, sofern auch die Haltungsanforderungen bei der Einstellung der EG-Öko-VO<br />
entsprechen. Bei den <strong>im</strong> Betrieb vorhandenen Legehennen (be<strong>im</strong> vorhandenen Mastgeflügel<br />
zur Öko-Fleischerzeugung, das älter als 2 Tage ist frühestens nach 10 Wochen)<br />
können dann nach 6 Wochen Umstellungszeit und entsprechender ökologischer Fütterung<br />
die Eier als Ökoerzeugnisse vermarktet werden. Für eine noch frühere Ökovermarktung<br />
müssen entsprechende Ökofuttermittel und auf 30 % begrenzt U-Futtermittel zugekauft<br />
werden.<br />
Evtl. nötige Stallumbaumaßnahmen müssen vor Beginn der Tierumstellungsfristen bzw.<br />
der Aufstallung erfolgt sein.<br />
2.2.2 Gleichzeitige (kombinierte) Umstellung<br />
Diese Regelung gilt nur <strong>für</strong> die vor der Umstellung vorhandenen Tiere und ihre Nachzucht<br />
und <strong>für</strong> die Futterflächen und Weiden. Die Tiere müssen hauptsächlich mit Erzeugnissen<br />
des eigenen Betriebes gefüttert werden. Diese Variante dauert <strong>im</strong> Regelfall<br />
2 Jahre und ist besonders <strong>für</strong> Betriebe mit Pflanzenfressern üblich. Der Umstellungsbeginn<br />
kann ganzjährig erfolgen. Allerdings müssen auch hier die Haltungsanforderungen<br />
um die Tierumstellungsfristen vor der Öko-Vermarktung verkürzt bzw. spätestens bis zum<br />
Ende der U-Zeit der Verordnung entsprechen. In der <strong>Geflügelhaltung</strong> würde hier die Umstellung<br />
mit 2 Jahren deutlich länger als nach 2.2 der VO mit entsprechendem Futtermittelzukauf<br />
dauern.<br />
Evtl. Umbaumaßnahmen bei der kombinierten Umstellung müssen um die tierischen Umstellungszeiten<br />
früher vor Umstellungsende nach 2 Jahren bzw. vor Vermarktungsbeginn<br />
als Ökoprodukte abgeschlossen sein.<br />
3. Tierzukauf<br />
Grundsätzlich müssen die Tiere aus dem <strong>ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong> stammen. Nur bei nachweislich<br />
nicht ausreichender Verfügbarkeit aus dem <strong>ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong> in Deutschland,<br />
sind nach VO (EG) 889/2008, Art. 42 folgende Ausnahmen <strong>für</strong> den erstmaligen Bestandsaufbau<br />
bzw. die laufende Bestandserneuerung <strong>im</strong> Ökobetrieb nach jeweiliger vorheriger<br />
Genehmigung durch die Kontrollstelle möglich.<br />
- weniger als 3 Tage altes Geflügel <strong>für</strong> die Fleisch- und Eiererzeugung.<br />
Ausnahmen hiervon sind nur <strong>für</strong> Betriebe zur ausschließlichen Eigenversorgung (unter 20<br />
Legehennen) möglich und mit der Kontrollstelle zu vereinbaren. Von den Öko-Verbänden<br />
ist dieser Zukauf z.T. nicht erlaubt.<br />
Junggeflügel und Küken sind weitgehend aus dem Ökolandbau verfügbar. In der Warenbörse<br />
unter www.berater-lkp.de können Angebote eingeholt werden und als Mitglied <strong>im</strong><br />
LKP der Fachgruppe Ökologischer <strong>Landbau</strong> auch Angebote abgegeben und daneben zusätzlich<br />
unter www.biogefluegel.net (Tel. 06187/902924) Angebote aus Norddeutschland<br />
eingesehen werden.<br />
4. Fütterung<br />
- Die Futtermittel sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden<br />
oder in anderen <strong>ökologischen</strong> Betrieben <strong>im</strong> gleichen Gebiet zu erzeugen. Ggf. sind<br />
Dungabnahmeverträge abzuschließen.<br />
3
- Nach dem ÖQG und den Verbandsrichtlinien muss mindestens 50 % des Futters vom<br />
eigenen Betrieb bzw. von einer Kooperation stammen. Es werden von den Verbänden<br />
Ausnahmen bei kleinen Tierhaltungen unter 10 DE gewährt, bei Demeter nur auf Standorten,<br />
wo kein Getreide angebaut werden kann. 10 DE entsprechen z.B. 1.000 Legehennen.<br />
- Die Tiere müssen grundsätzlich mit <strong>ökologischen</strong> Futtermitteln gefüttert werden. Die<br />
Be<strong>im</strong>ischung von Umstellungsfuttermitteln aus Zukauf ist <strong>im</strong> Durchschnitt bis max. 30 %<br />
der Ration, bei Umstellungsfutter aus dem eigenen Betrieb bis max. 100 % (max. ⅓ bei<br />
Demeter) der durchschnittlichen Ration möglich. Bei Kombination aus Zukauf und eigenem<br />
U-Futter ist ebenfalls bis 30 % aus Zukauf und insgesamt bis max. 100 % möglich.<br />
Bei Demeter muss die tägliche Ration mind. 50 % Demeter-Futter enthalten.<br />
- Die Fütterung synthetischer Aminosäuren ist nicht erlaubt.<br />
- Der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben. Die Aufnahme<br />
<strong>im</strong> Grünauslauf gilt als ausreichend.<br />
- Die Anbauverbände fordern die Vorlage eines Teiles der Futterration als ganze Körner,<br />
möglichst in der Einstreu.<br />
- Dem Wassergeflügel ist nach den meisten Richtlinien der Öko-Verbände feuchtes<br />
Grundfutter anzubieten.<br />
- Nur wenn dem Landwirt eine ausschließliche Versorgung mit <strong>ökologischen</strong> Futtermitteln<br />
(auch durch Zukauf) nicht möglich ist, können konventionelle Futtermittel (Eiweißfuttermittel)<br />
in einer Übergangszeit bis Ende 2011 mit max. 25 % in der Tagesration verwendet<br />
werden (VO (EG), Nr. 889/2008, Anhang V). Bis Ende 2011 sind sie <strong>im</strong> Jahresdurchschnitt<br />
bzw. einer kürzeren Lebenszeit max. 5 % einsetzbar. Erlaubt sind demnach<br />
neben den auch von den Verbänden zugelassenen Futtermitteln (siehe unten) z.B. Kleien,<br />
Melasse, Pflanzenöle (nur aus mechanischer Pressung), Kaseinpulver u.a.. Konventionelle<br />
Bierhefe ist nur als Vitaminträger, nicht als Eiweißfutter erlaubt. Nicht erlaubt<br />
sind mit chemischen Lösungsmitteln gewonnene Extraktionsschrote. Getreide, Körnerleguminosen,<br />
konventionelle Öle zur Staubbindung und viele andere nach der EG-Öko-<br />
VO ausnahmsweise zulässige konventionelle Futtermittel sind ausreichend aus dem<br />
Ökolandbau verfügbar. Weitgehend verfügbar sind auch Molke, Magermilch, Eier und<br />
Eiprodukte (vorzugsweise vom eigenen Betrieb).<br />
- Mineralfutter muss zwar <strong>für</strong> den Ökolandbau nicht speziell zugelassen sein, jedoch<br />
muss die Herstellung der Vitaminzusätze auf GVO-freier Basis gewährleistet sein.<br />
- Ergänzungs- und Diätfuttermittel dürfen nur auf tierärztliche Anordnung eingesetzt werden.<br />
Sie dürfen keine nennenswerte nutritive Wirkung haben und nicht prophylaktisch<br />
eingesetzt werden.<br />
- Ökologische Zukaufsfuttermittel müssen nach den Richtlinien der Ökoverbände verbandszertifiziert<br />
oder von entsprechend anerkannten Organisationen sein.<br />
- Konventionelles Futter ist <strong>für</strong> Geflügel nach dem ÖQG und teilweise nach den Richtlinien<br />
der Ökoverbände zur Eiweißaufwertung, z.T. nur bis max. 5 % bis Ende 2011 auslaufend<br />
erlaubt (z.T. nur mit Zust<strong>im</strong>mung der ER-Beratung) und nur in Form von:<br />
Lein-, Raps- und Sonnenblumensamen, -kuchen, -expeller<br />
Bierhefen und -treber<br />
Kartoffeleiweiß, Milchprodukte, Maiskleber<br />
Grünmehl<br />
Eier- und Eiprodukte Fisch, andere Meerestiere und deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,<br />
bei Meerestieren ausschließlich aus Beifängen oder Resten der Speisefischverarbeitung<br />
(nur <strong>für</strong> Jungtiere bis 12. Lebenswoche).<br />
Nicht alle Ökoverbände erlauben die konventionelle Futtermittelergänzung bei Geflügel<br />
bis zum möglichen Termin nach EG-Öko-VO Ende 2011. Bioland erlaubt derzeit mit den<br />
stufenweisen Ausstieg nach der EG-Öko-VO nur noch Maiskleber und Kartoffeleiweiß.<br />
Bei Demeter ist keine konventionelle Futterergänzung mehr möglich.<br />
- Interessante Hinweise zur Fütterung von Mastgeflügel sind unter www.oekolandbau.de/<br />
erzeuger/tierhaltung/gefluegelhaltung zu finden.<br />
Als Konservierungsstoffe (außer Silagen) bzw. als Futtersäuren sind Sorbin-, Ameisen-,<br />
Essig-, Milch-, Propion- und Zitronensäure verwendbar. Für die Getreidekonservierung<br />
sind sie, außer bei luftdichten Silobehältern als unterstützende Maßnahme, nur nach Aus-<br />
4
nahmegenehmigung einsetzbar. Sie sind nicht nach allen Verbandsrichtlinien, bzw. nur<br />
nach Genehmigung verwendbar.<br />
Allgemein zulässige Ergänzungs- und Zusatzstoffe:<br />
- Spurenelemente,<br />
- Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wir<br />
kung (Rili 70/524/EWG). Sie können biotechnisch synthetisch hergestellt sein, wenn<br />
sie aus natürlichen Quellen nicht zur Verfügung stehen.<br />
- Enzyme (Rili 70/524/EWG),<br />
- Mikroorganismen (Rili 70/524/EWG),<br />
- Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe: kolloidales Siliziumdioxid,<br />
Kieselgur, Sepiolit, Bentonit, Kaolinittone, Vermiculit, Sepiolit, Perlit.<br />
5. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung<br />
Krankheitsvorsorge wie u.a. geeignete Rassenwahl, angemessene Haltung und regelmäßiger<br />
Auslauf zur Förderung natürlicher Immunität der Tiere stehen <strong>im</strong> Vordergrund.<br />
Grundsätze der Arzne<strong>im</strong>ittelanwendung sind:<br />
- Kein vorbeugender Einsatz chemisch-synthetischer allopathischer Medikamente oder<br />
Antibiotika,<br />
- Bevorzugung von Homöopathie und Phytotherapie u.ä. bei zu erwartender Therapiewirkung,<br />
- Behandlung <strong>im</strong> Krankheitsfall mit chemisch-synthetischen Medikamenten oder Antibiotika<br />
in Verantwortung des Tierarztes ist möglich, wenn damit Aussichten auf bessere<br />
Heilungschancen bestehen oder Leiden und Qualen <strong>für</strong> das Tier vermeidbar sind.<br />
Homöopathische Medikamente sind apothekenpflichtig und der Abgabebeleg ist 5 Jahre<br />
aufzubewahren. Bei lebensmittelliefernden Tieren dürfen zugelassene Einzel- und Komplexpräparate,<br />
<strong>für</strong> die ein Anwendungsgebiet und die Dosierungsanleitung aufgeführt sind,<br />
auch ohne Hinzuziehung von Tierärzten eingesetzt werden, wenn die Angaben zu Tierart,<br />
Anwendungsgebiet und Dosierungsanleitung erfüllt werden.<br />
Registrierte Einzel- und Komplexpräparate ohne Nennung von Anwendungsgebieten und<br />
Dosierungsanleitungen dürfen nur <strong>im</strong> Rahmen einer tierärztlichen Behandlung eingesetzt<br />
werden. Stoffe, die auch in geringsten Konzentrationen schädliche Wirkungen haben können<br />
(derzeit nur Aristolochia) sind gänzlich <strong>für</strong> die Behandlung ausgeschlossen. Auch homöopathische<br />
Medikamente sind apothekenpflichtig und der Abgabebeleg ist 5 Jahre aufzubewahren.<br />
Bei lebensmittelliefernden Tieren dürfen zugelassene Einzel- und Komplexpräparate,<br />
<strong>für</strong> die ein Anwendungsgebiet und die Dosierungsanleitung aufgeführt sind,<br />
auch ohne Hinzuziehung von Tierärzten eingesetzt werden, wenn die Angaben zu Tierart,<br />
Anwendungsgebiet und Dosierungsanleitung erfüllt werden.<br />
Registrierte Einzel- und Komplexpräparate ohne Nennung von Anwendungsgebieten und<br />
Dosierungsanleitungen dürfen nur <strong>im</strong> Rahmen einer tierärztlichen Behandlung eingesetzt<br />
werden. Stoffe, die auch in geringsten Konzentrationen schädliche Wirkungen haben können<br />
(derzeit Aristolochia) sind gänzlich <strong>für</strong> die Behandlung ausgeschlossen. Bei lebensmittelliefernden<br />
Tieren dürfen best<strong>im</strong>mte Endkonzentrationen nicht überschritten werden,<br />
die bei Kombipräparaten der D4 bzw. C2 entspricht.<br />
Jede Anwendung von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzne<strong>im</strong>itteln, auch<br />
Homöopathika und Mittel, bei denen die Wartezeit „0“ Tage beträgt, die bei lebensmittelliefernden<br />
Tieren eingesetzt werden, ist zu dokumentieren. Lediglich Tier<strong>im</strong>pfstoffe und frei<br />
verkäufliche Arzne<strong>im</strong>ittel erfordern keine Dokumentation der Anwendung.<br />
Jede Anwendung von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzne<strong>im</strong>itteln, auch<br />
Homöopathika und Mittel, bei denen die Wartezeit „0“ Tage beträgt, die bei lebensmittelliefernden<br />
Tieren eingesetzt werden, ist zu dokumentieren. Lediglich Tier<strong>im</strong>pfstoffe und frei<br />
verkäufliche Arzne<strong>im</strong>ittel erfordern keine Dokumentation der Anwendung.<br />
Nur Tierarzne<strong>im</strong>ittel dürfen ausnahmsweise mit Hilfe von GVO hergestellt worden sein.<br />
Die Verwendung von wachstums- und leistungsfördernden Stoffen (einschl.<br />
Kokzidiostatika) oder zur vorbeugenden Behandlung der Schwarzkopfkrankheit, sowie die<br />
5
Verwendung von Hormonen, außer bei therapeutischer tierärztlicher Behandlung, sind<br />
verboten.<br />
Darüber hinaus gibt der Verband Bioland eine Negativliste mit Arzne<strong>im</strong>itteln bzw. Wirkstoffen<br />
heraus, deren Anwendung in der Tierhaltung verboten bzw. beschränkt ist.<br />
Bei identifizierbaren Einzeltieren reicht die Auflistung der Behandlung <strong>im</strong> Handlungsbuch<br />
(siehe 9. Dokumentation), ansonsten sind die Tiere zusätzlich zu kennzeichnen.<br />
Die Wartezeit bei allopathischen Tierarzne<strong>im</strong>itteln bei Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln<br />
aus ökologischem <strong>Landbau</strong> muss doppelt so lange wie die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Wartezeit sein, bzw. wenn keine angegeben ist, 48 Stunden betragen.<br />
Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe mit produktivem Lebenszyklus (Lebensalter) über 1<br />
Jahr (z.B. Legehennen) innerhalb eines Jahres mehr als 3 therapeutische Behandlungsgänge<br />
mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzne<strong>im</strong>itteln oder Antibiotika, bzw.<br />
bei produktivem Lebenszyklus kürzer als 1 Jahr (z.B. Mastgeflügel), mehr als 1 therapeutischen<br />
Behandlungsgang, so dürfen die Tiere bzw. davon gewonnenen Erzeugnisse nicht<br />
als ökologische Produkte vermarktet werden, außer sie durchlaufen die Umstellungsfristen<br />
nachfolgend. Nach den Verbandsrichtlinien ist bei Tieren mit Lebenszyklus unter 1<br />
Jahr bei einer 2. Behandlung Ökovermarktung mit Verbandsgenehmigung nur z.T. noch<br />
möglich, sofern danach die entsprechenden Umstellungszeiten durchlaufen werden (können).<br />
Nach den Verbandsrichtlinien dürfen Medikamente zur Entwurmung nur nach vorangegangener<br />
Kotuntersuchung und unter Berücksichtigung weidehygienischer Maßnahmen<br />
eingesetzt werden.<br />
Von den vorgenannten einschränkenden allopathischen Behandlungsgängen ausgenommen<br />
sind Impfungen, Spurenelemente und Vitamine nach Anhang VI der VO (EG)<br />
889/2008, oder übliche Parasitenbehandlungen, wenn Parasiten <strong>im</strong> Betrieb nachgewiesenermaßen<br />
gehäuft auftreten, sowie staatlich angeordnete Maßnahmen.<br />
Behandlungen mit Desinfektionssprays oder Wurm- und sonstige Parasitenbehandlungen<br />
gelten nicht als chemisch-synthetische Behandlung, sondern als hygienische Maßnahme<br />
<strong>im</strong> Sinne der VO.<br />
6. Haltung, Gebäude, Ausläufe und Sonstiges<br />
Die allgemein gesetzlichen Mindestanforderungen, wie die EU-Richtlinie 1999/74/EG „Mindestanforderungen<br />
zum Schutz von Legehennen“ vom 03.08.1999, die „Vermarktungsnormen<br />
<strong>für</strong> Eier“ (EWG) Nr. 1651 vom 14.08.2001 und die “Legehennenverordnung“ vom<br />
28.02.2002 u.a. geben die Mindestanforderungen auch hier vor.<br />
Systematisch durchgeführtes Schnäbel- oder Flügelstutzen ist nicht erlaubt, einzelne Ausnahmegenehmigungen<br />
bei Problemfällen sind möglich.<br />
Nach den Verbandsrichtlinien soll ab Aufzuchtbeginn mind. 1 Hahn je 100 Aufzuchthennen<br />
eingestallt werden.<br />
Die Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:<br />
- Ausreichender Tageslichteinfall, natürliche Belüftung und gefahrlose Staub- und Schadgaskonzentrationen<br />
müssen gegeben sein.<br />
- Bei Legehennen kann zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden, um eine tägliche<br />
Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu erreichen, wobei eine ununterbrochene<br />
Nachtruhe von mind. 8 Stunden eingehalten werden muss.<br />
- Traditionelle Auslaufhaltung d.h. Boden- oder Volierenhaltung mit Bewegungsmöglichkeit <strong>im</strong><br />
Freien mit geringeren Besatzdichten (siehe Tabelle). In Volieren dürfen nach den Verbandsrichtlinien<br />
z.T. max. 12 bzw. 15 Legehennen je m² Bodenfläche bei ständig zugänglichem<br />
Außenkl<strong>im</strong>abereich nicht überschritten werden.<br />
- Jeder Stall darf max<strong>im</strong>al folgende Tierzahlen umfassen, wobei auch ein Stallabteil als Stall<br />
gilt, wenn eine feste Abtrennung vorhanden ist Futter- und Eierbänder usw. dürfen durchgehend<br />
angeordnet sein:<br />
3000 Legehennen<br />
4800 Junghennen oder Masthähnchen<br />
5200 Perlhühner<br />
2500 Kapaune, Gänse oder Truthühner<br />
6
3200 männl. Flug-, Peking- oder sonstige Enten<br />
4000 weibl. Flug- oder Pekingenten.<br />
- Im Rahmen der Mast kann ein Betrieb bei ausreichender Trennung auch mehrere Produktionseinheiten<br />
von je 1.600 m 2 haben.<br />
- Mind. 1/3 der Bodenfläche muss eine feste Konstruktion (Einstreufläche) sein, d.h. darf<br />
nicht aus Spalten oder Gitterkonstruktionen bestehen und muss mit Streumaterial wie<br />
Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein. Sägespäne o.ä. dürfen nur von nach dem<br />
Einschlag nicht chemisch behandeltem Holz stammen. Nach den Verbands-Richtlinien<br />
muss allgemein mind. 1/3 der Stallgrundfläche und bei der Junghennenaufzucht mind. die<br />
Hälfte der Bewegungsfläche als Scharrfläche zur Verfügung stehen.<br />
- Bei Legehennen müssen ausreichend große Kotgruben vorhanden sein, nach den Verbands-Richtlinien<br />
mind. 1/3 der Stallfläche.<br />
- Für Legehennen und Perlhühner sind allen Tieren Sitzstangen zum Aufbaumen zur Verfügung<br />
zu stellen (siehe Tabelle). Sitzstangen müssen mind. 30 x 30 mm Querschnitt mit abgerundeten<br />
Oberkanten haben. Erhöhte Aufbaumöglichkeiten müssen nach den Verbands-<br />
Richtlinien ab der 1. Lebenswoche zur Verfügung stehen, ab der 12. Lebenswoche 12<br />
cm/Tier und bei Bioland ab der 8. Woche 8 cm/Tier. Mind. 1/3 der Sitzstangen <strong>im</strong> Kotgrubenbereich<br />
müssen bei Bioland um mind. 45 cm erhöht sein. Bei Mastgeflügel ist die Verwendung<br />
von Sitzstangen von den Verbänden unterschiedlich geregelt.<br />
- Stallöffnungen zur Freifläche müssen mit einer gesamten Länge von mind. 4 m je 100 m 2<br />
der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallnettofläche vorhanden sein.<br />
- Die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von Tränken und<br />
Futtertrögen haben.<br />
- Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu<br />
beseitigen, um Geruchsbildung zu vermeiden und keine Insekten oder Nager anzulocken.<br />
- Bei Volierenhaltung ist mind. 1 mal wöchentlich auszumisten (Verbands-Richtlinien)<br />
Mindestanforderungen an Ställe und Außenflächen nach VO (EG) Nr. 889/2008, Anhang<br />
III:<br />
Tierart Stall Außenfläche<br />
bei Flächenrotation<br />
Besatz Sitzstangen- Legenester zur Verfügung<br />
max. Anzahl<br />
Tiere/m 2<br />
Legehennen 6 * 1<br />
länge, mind.<br />
cm/Tier<br />
7<br />
stehende Flächen<br />
m 2 /Tier<br />
18 max. 7 Lege- 4, sofern die<br />
hennen je Nest Obergrenze v.<br />
oder <strong>im</strong> Fall 170 kgN/ha/Jahr<br />
eines gemein- nicht überschritten<br />
samen Nestes wird<br />
120 cm 2 /Henne<br />
Mastgeflügel 10, höchstzu- 20<br />
- 4 Masthähnchen und<br />
in festen Stäl- lässiges Le- (nur Perl-<br />
Perlhühner<br />
len bendgewicht hühner) 4,5 Enten,<br />
21 kg je m 2 10 Truthähne,<br />
15 Gänse (max.170 kg<br />
N/ha/Jahr)<br />
Mastgeflügel 16*<br />
in beweglichen<br />
2 ,<br />
höchstzuläs-<br />
Ställen siges Lebendgewicht<br />
30 kg je m 2<br />
- - 2,5, sofern die Obergrenze<br />
von 170 kg<br />
N/ha/Jahr nicht überschritten<br />
wird<br />
* 1 Nach Verbandsrichtlinien beträgt bei Volierenställen der max. Tierbestand 12 Tiere je m 2 Stallgrundfläche<br />
* 2 Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m 2 , die nachts offen bleiben.<br />
- Ein Kaltscharrraum (Wintergarten) kann zum Stall gerechnet werden, wenn folgende Bedingungen<br />
erfüllt sind: überdacht, feste Bodenplatte, eingestreut, Schutz vor Wind, Nässe,
-<br />
Nagern und Beutegreifern (Zaun von 1,80 m Höhe genügt), abschließbar zum Grünauslauf<br />
und Zugänglichkeit in der gesamten Hellphase und wenn die Luken dazwischen ständig,<br />
auch nachts, geöffnet sind. Nur bei extremer Kälte dürfen sie nach Meldung an die Kontrollstelle<br />
geschlossen werden. Die Lukenlänge zwischen Warm- und Kaltstall muss mind. 2 m<br />
je 500 Hennen betragen.<br />
Ein Kaltscharrraum ist von den Öko-Verbänden <strong>für</strong> die Junghennenaufzucht ab der 12. Lebenswoche<br />
und <strong>für</strong> die Legehennen <strong>für</strong> Schlechtwetterperioden und zusätzlich zum Auslauf<br />
vorgeschrieben (Ausnahme unter 200 Hennen und Mobilställe). Bei Bioland wird auch <strong>für</strong><br />
Masthähnchen und Puten ein Kaltscharrraum oder ein befestigter Auslauf gefordert (Ausnahme<br />
unter 100 Tiere und Mobilställe). Der Kaltscharrraum muss eine Größe von mind. ⅓<br />
und bei Altbauten von mind. ¼ der jeweils begehbaren Stallfläche umfassen. Er kann fest in<br />
das Stallsystem integriert sein und bei Einhaltung der Anforderungen bei der Besatzrechnung<br />
mit berücksichtigt werden (bei Volierenställen je nach Verband bis insgesamt max. 12<br />
bis 15 Hennen je m 2 Stallgrundfläche).<br />
-Die Anbauverbände fordern z.T. auch <strong>für</strong> Legehennen ab der 1. Lebenswoche die Möglich-<br />
keit zum Staubbaden, möglichst <strong>im</strong> Kaltscharrraum.<br />
-Täglicher Auslauf <strong>für</strong> Geflügel muss <strong>im</strong>mer gewährt werden, wenn die kl<strong>im</strong>atischen Bedingungen<br />
dies erlauben, mindestens während eines Drittels seiner Lebensdauer. Er muss<br />
Schutz vor Feinden bieten (Bäume etc.) und ständig freien Zugang zu Tränken und Futtertrögen<br />
erlauben. Die Ausflugklappen müssen spätestens ab 10:00 Uhr bis Sonnenuntergang<br />
geöffnet sein.<br />
-Einzäunungen zur Abgrenzung zwischen 3000er Legehennengruppen sind erforderlich<br />
-Auslaufjournale sind zu führen (Ausnahme voraussichtlich unter 100 Hennen).<br />
- Einschränkungen der Auslaufflächenbenutzung wegen kl<strong>im</strong>atischer Bedingungen sind bei<br />
Geflügel <strong>im</strong> Winter möglich und bei Junggeflügel ist ein Kaltscharrraum ausreichend. Behördliche<br />
Anordnungen zur Einschränkung von Ausläufen sind zu befolgen. Mögliche Ausnahmegenehmigungen<br />
davon müssen beantragt werden.<br />
-Während der Mauser kann bis max. 7 Wochen auf den Grünlandauslauf verzichtet werden<br />
(Anzeige bei der Kontrollstelle). Die Eier können während dieser Zeit nicht ökologisch vermarktet<br />
werden.<br />
-Bei Junghennen ist ein überdachter Auslauf von 0,04 m 2 /Tier ausreichend, vorbehaltlich der<br />
EU-Kommission. Wird bei Junghennen ein Grünauslauf gewährt, muss er nach derzeitiger<br />
Regelung mind. 0,5 m 2 /Junghenne betragen.<br />
-Für Mastgeflügel ist ähnlich wie bei der Junghennenaufzucht ein überdachter Auslauf in der<br />
Größe von mind. 0,1 m 2 /Tier aufgrund der besonderen Hygieneanforderungen möglich.<br />
-Größtenteils Pflanzenbewuchs (über 50 % Vegetationsdecke), der nicht anderweitig genutzt<br />
werden darf, außer als Weide, Obstbau oder zur Holzgewinnung, ist vorgeschrieben.<br />
Eine Mehrfachnutzung muss von der Kontrollstelle genehmigt werden. Die Grünauslaufflächen<br />
sind nur bis zu einer Entfernung in die Flächenberechnung einzubeziehen, die auch<br />
von den Tieren angenommen wird (bis 300 m), bis 150 m nach den meisten Verbands-<br />
Richtlinien.<br />
-Für die Erholung der Vegetation (Ruhezeit) <strong>im</strong> Auslauf muss ein Zeitraum von mind. 3 Wochen<br />
eingehalten werden. Hier<strong>für</strong> kann die Auslauffläche von mind. 4 m 2 je Legehenne unterteilt<br />
werden. Mindestens 2 m 2 /Henne müssen in diesem Fall aktuell zur Verfügung stehen.<br />
- Wassergeflügel muss unter Einhaltung der Hygienebedingungen stets Zugang zu einem<br />
Teich, See, Bach oder Wasserbecken haben, wenn die kl<strong>im</strong>atischen Bedingungen dies gestatten.<br />
Der Zugang zu einer ausreichend großen befestigten Wasserfläche mit regelmäßigem<br />
Wasseraustausch ist in natürlichen Gewässern zu ermöglichen. Es ist als Mindestanforderung<br />
auch eine Wasserwanne oder Wasserrinne möglich, in die zumindest der Kopf<br />
bis über die Augen eingetaucht werden kann.<br />
Beachte: Diese vorgenannten Auslauf-Anforderungen entsprechen nicht grundsätzlich der<br />
„Freilandhaltung“ (jederzeit 4 m 2 Auslauf ohne Einschränkungen).<br />
Hinweise zur Haltung und Stallbau sind unter www.orgprints.org/8907 <strong>im</strong> „Schlussbericht“<br />
zu finden.<br />
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Für Neuumsteller ab 2011 werden keine Ausnahmegenehmigungen bei Altgebäuden mehr<br />
gewährt.<br />
Der Strohzukauf ist durch die EG-Öko-VO nicht reglementiert. Nach den Richtlinien der Anbauverbände<br />
Bioland und Naturland soll auch zugekauftes Stroh aus dem Ökoanbau stammen,<br />
ersatzweise aus konventionellem Anbau mit, sofern möglich, niedriger Intensität, d.h.<br />
möglichst ohne Einsatz von Wachstumsreglern und Ährenbehandlung.<br />
Zur Beseitigung von Schädlingen und Insekten in Stallungen usw., in denen Tiere gehalten<br />
werden, dürfen nur die zugelassenen Produkte eingesetzt werden, einschließlich üblicher<br />
chemischer Rodentizide in Ställen und <strong>im</strong> Lager in Fallen, aber keine „chemischen“ Fliegenbekämpfungsmitteln.<br />
Der Einsatz ist zu dokumentieren.<br />
Der Gebrauch von allopathischen Beruhigungsmitteln vor und während des Tiertransportes<br />
ist verboten und Stress zu begrenzen. Nach den Verbandsrichtlinien soll die Transportentfernung<br />
und -zeit max. 200 km sowie max. 4 Stunden betragen.<br />
Mindestschlachtalter bei Geflügel:<br />
Hühner, Hähnchen 81 Tage<br />
Perlhühner 94 Tage<br />
Peking-Enten 49 Tage<br />
Weibl. Flugenten 70 Tage<br />
Männl. Flugenten 84 Tage<br />
Mulard-Enten 92 Tage<br />
Truthennen 1100 Tage<br />
Truthähne, Bratgänse 1140 Tage<br />
Kapaune 1150 Tage<br />
Ist das Mindestschlachtalter nicht einzuhalten, muss auf langsam wachsende Rassen zurückgegriffen<br />
werden. Langsam wachsende Rassen sollen max. 80 % der Leistung von<br />
Hochleistungsrassen erreichen. Diese Rassen können (u.a.) bei der Beratung erfragt werden.<br />
Bei langsam wachsenden Herkünften aus dem <strong>ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong> muss das<br />
Mindestschlachtalter nicht beachtet werden.<br />
7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Viehbesatz<br />
Die <strong>im</strong> Betrieb insgesamt verwendete, in der Rili 91/676/EWG definierte Düngermenge<br />
aus Wirtschaftsdüngern (Mist, Gülle usw.) darf 170 kg Stickstoff je Hektar landw. genutzter<br />
Fläche und Jahr (140 kg nach den ÖQG bzw. 110 kg nach den Verbandsrichtlinien) nicht<br />
überschreiten. Die höchstzulässige Anzahl von Tierplätzen je Hektar und Jahr (Besatzdichten<br />
bzw. mittlerer Jahresbestand) nach der VO (EG) 889/2008, Anhang IV und entsprechend<br />
1,4 Dungeinheiten nach den Verbandsrichtlinien und 140 kg N/ha nach dem<br />
ÖQG) beträgt:<br />
Legehennen 230 140 *<br />
Junghennen, Masthähnchen 580 280 *<br />
Mastputen 140 *<br />
Mastenten 210 *<br />
Mastgänse 280 *<br />
* Max<strong>im</strong>ale Besatzdichten nach den Richtlinien der Öko-Verbände<br />
Beachte: Durch die Dünge-VO können sich z.T. niedrigere Werte als nach der EG-Öko-<br />
VO ergeben.<br />
Die Bedingungen bei Biogasanlagen sind in „Die pflanzliche Erzeugung und Förderung <strong>im</strong><br />
Ökolandbau, Kap. 6. Düngung ...“ aufgeführt.<br />
8. Reinigung und Desinfektion<br />
Die Neu- oder Wiederbelegung von Ställen darf nur nach vollständiger Räumung und an-<br />
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schließender Reinigung und Desinfektion erfolgen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Geflügel in geringer<br />
Zahl, das ganztags frei herumlaufen darf.<br />
Zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen, Haltungsgebäuden und Gerätschaften<br />
sind zugelassen: Alkohol, Ätzkali, Ätznatron, Branntkalk, Formaldehyd (nicht von den Öko-<br />
Verbänden erlaubt), Kali- und Natronseife*, Kalk und Kalkmilch, Natriumhypochlorid (z.B.<br />
als Lauge), Natriumcarbonat, natürliche Pflanzenessenzen, organische Säuren (Ameisen*-,<br />
Essig-, Milch-, Oxal-, Peressig- und Zitronensäure), Wasser und Dampf, Wasserstoffperoxid.<br />
* nicht von allen Öko-Verbänden erlaubt<br />
9. Dokumentation<br />
Im Betrieb sind nach der VO EG 889/2008 Art. 66,76,77 Bestandsbücher usw. zu führen<br />
mit Aufbewahrungspflicht der Belege, die gestatten Folgendes zu ermitteln (EG-Öko-VO,<br />
Anhang III, 6):<br />
- die Lieferanten von Erzeugnissen,<br />
- Art und Menge <strong>im</strong> Betrieb gelagerter ökologischer Erzeugnisse,<br />
- die Empfänger bzw. Käufer von Erzeugnissen,<br />
- die Art und Menge gelieferter Agrarerzeugnisse und die zugekauften Materialien und<br />
deren Verwendung,<br />
- auch über die direkt an Endverbraucher verkauften Mengen ist täglich Buch zu führen.<br />
Haltungsbücher sind in Form eines Registers zu führen, die folgende Angaben enthalten<br />
müssen:<br />
- Neuzugänge, aufgeschlüsselt nach Arten: Herkunft und Zeitpunkt des<br />
Neuzuganges, Umstellungszeitraum, Kennzeichnung und tierärztliche Vorgeschichte,<br />
- Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht <strong>im</strong> Fall der Schlachtung, Kennzeichnung<br />
und Empfänger,<br />
- Einzelheiten über Tierverluste und deren Gründe,<br />
- Futter: Art des Futters, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen<br />
Bestandteile der Futterrationen und Auslaufperioden,<br />
- Tierbehandlungsbuch: Krankheitsvorsorge, therapeutische Behandlung und tierärztliche<br />
Betreuung: Zeitpunkt der Behandlung, Einzelheit der Diagnose, Dosierung, Art<br />
des Behandlungsmittels, (alle apotheken- und verordnungspflichtigen Tierarzne<strong>im</strong>ittel,<br />
auch alle Homöopathika, unabhängig von der Potenz und Impfungen) pharmakologische<br />
Wirkstoffe, Behandlungsmethode, veterinärmedizinische Behandlungen mit<br />
Begründung sowie Wartezeiten. Die sofortige Eintragung gilt als Mitteilung an die<br />
Kontrollstelle.<br />
Generell sind Änderungen der Betriebsbeschreibung der Kontrollstelle zu melden.<br />
Allgemein geforderte Dokumentationen gleichen Inhalts können auch hier<strong>für</strong> verwendet<br />
werden.<br />
Hat ein Unternehmen die Auffassung oder Vermutung, dass ein von ihm erzeugtes, aufbereitetes<br />
oder bezogenes Erzeugnis die <strong>im</strong> Ökolandbau gestellten Anforderungen nicht<br />
erfüllt (z.B. Futterverwechslung), ist unverzüglich die Kontrollstelle und ggf. der Verband<br />
zu unterrichten und das Erzeugnis auszusondern und zu kennzeichnen.<br />
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W. Wolfrum,<br />
AELF Bamberg