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Geflügelhaltung im ökologischen Landbau - Amt für Ernährung ...

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- Betriebe mit über 50 % Hauptfutterfläche der LF (Grünland und Kleegras usw.) müssen<br />

in jedem Kalenderjahr einen GV-Besatz von mind. 0,3 GV/ha Hauptfutterfläche (HFF)<br />

einhalten,<br />

- Bei Demeter muss der landw. Betrieb grundsätzlich mind. einen Tierbesatz von 0,2<br />

GV/ha Rauhfutterfresser einhalten oder er muss eine Kooperation mit einem anderen<br />

viehhaltenden Demeterbetrieb eingehen.<br />

- Im Falle von Lohnaufträgen (z.B. Schlachten) müssen auch verarbeitende konventionelle<br />

Betriebe dem Ökokontrollsystem unterstellt sein, bzw. zumindest über eine Vereinbarung<br />

eingebunden sein.<br />

2. Umstellung<br />

Die Umstellungszeit beginnt mit Abschluss des Kontrollvertrages, der auch die Tierhaltung<br />

mit Beginn des ersten KULAP-Verpflichtungsjahres einbeziehen muss und spätestens jedoch<br />

zum Ende des Antragszeitraumes <strong>für</strong> das KULAP wirksam sein muss. 2 Jahre nach<br />

Abschluss des Kontrollvertrages <strong>für</strong> den Gesamtbetrieb müssen spätestens die erforderlichen<br />

Umbaumaßnahmen abgeschlossen sein.<br />

2.1 Pflanzliche Erzeugnisse<br />

Siehe hierzu die Beratungsübersicht „Die pflanzliche Erzeugung und Förderung <strong>im</strong> <strong>ökologischen</strong><br />

<strong>Landbau</strong>“.<br />

2.2 Tierische Erzeugnisse<br />

Restliche auf dem Hof vorhandene konventionelle Zukaufsfuttermittel in üblicher Bevorratung<br />

können nach Abschluss des Kontrollvertrages bezüglich der Tierhaltung bzw. spätestens<br />

nach Beginn des 1. Verpflichtungsjahres baldmöglich noch aufgebraucht werden.<br />

Rechnungen müssen vor dem entsprechenden Termin ausgestellt worden sein.<br />

Nulljahresfutter (geerntet <strong>im</strong> 1. U-Jahr) aus der eigenen Betriebsumstellung oder bei<br />

Flächenzupacht u.ä. darf nach Beginn der Tierumstellungsfristen und generell nach der<br />

Umstellung nur beschränkt bis 20 % (TS) in Form von Grundfutter vom Grünland oder<br />

Kleegras und von Körnerleguminosen eingesetzt werden.<br />

Umstellungsfuttermittel vom eigenen Betrieb dürfen bis zu 100 % der Ration eingesetzt<br />

werden, zugekaufte Umstellungsfuttermittel bis zu 30 %.<br />

Bei der Umstellung der Tierhaltung kann aus den beiden nachfolgenden Umstellungsverfahren<br />

gewählt werden. Das Verfahren „getrennte Umstellung“ mit entsprechendem Zukauf<br />

von <strong>ökologischen</strong> Futtermitteln ermöglicht die Ökovermarktung von Tieren wesentlich<br />

früher als die „gleichzeitige Umstellung“ und ist das übliche Umstellungsverfahren in der<br />

<strong>Geflügelhaltung</strong>.<br />

Verschiedene Tierarten müssen nicht nach dem gleichen Umstellungsverfahren umgestellt<br />

werden.<br />

2.2.1 Umstellung von Tieren in der „getrennten Umstellung“<br />

Sollen die tierischen Erzeugnisse als aus ökologischem <strong>Landbau</strong> stammend vermarktet<br />

werden, so muss das Geflügel nach den Regeln dieser Verordnung gehalten und gefüttert<br />

werden und zwar mindestens:<br />

- 10 Wochen bei Geflügel zur Fleischerzeugung das eingestallt wurde bevor es 3 Tage<br />

alt war,<br />

- 6 Wochen bei Geflügel zur Eiererzeugung.<br />

Bei der Betriebsumstellung nach diesem Umstellungsverfahren können nach dem Abschluss<br />

des Kontrollvertrages <strong>für</strong> die <strong>Geflügelhaltung</strong> und ab dem Zeitpunkt der Erfüllung<br />

der Haltungs- und Fütterungsanforderungen bei Zukauf von Ökofutter (A-Ware und begrenzt<br />

U-Ware) und Einhaltung der anderen Anforderungen ab Beginn der Tierumstellungsfristen<br />

der Verkauf von Ökotieren und entsprechenden Ökoprodukten wesentlich früher<br />

als bei der nachfolgend beschriebenen „gleichzeitigen Umstellung“ erfolgen.<br />

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