19.02.2013 Aufrufe

Geflügelhaltung im ökologischen Landbau - Amt für Ernährung ...

Geflügelhaltung im ökologischen Landbau - Amt für Ernährung ...

Geflügelhaltung im ökologischen Landbau - Amt für Ernährung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verwendung von Hormonen, außer bei therapeutischer tierärztlicher Behandlung, sind<br />

verboten.<br />

Darüber hinaus gibt der Verband Bioland eine Negativliste mit Arzne<strong>im</strong>itteln bzw. Wirkstoffen<br />

heraus, deren Anwendung in der Tierhaltung verboten bzw. beschränkt ist.<br />

Bei identifizierbaren Einzeltieren reicht die Auflistung der Behandlung <strong>im</strong> Handlungsbuch<br />

(siehe 9. Dokumentation), ansonsten sind die Tiere zusätzlich zu kennzeichnen.<br />

Die Wartezeit bei allopathischen Tierarzne<strong>im</strong>itteln bei Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln<br />

aus ökologischem <strong>Landbau</strong> muss doppelt so lange wie die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Wartezeit sein, bzw. wenn keine angegeben ist, 48 Stunden betragen.<br />

Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe mit produktivem Lebenszyklus (Lebensalter) über 1<br />

Jahr (z.B. Legehennen) innerhalb eines Jahres mehr als 3 therapeutische Behandlungsgänge<br />

mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzne<strong>im</strong>itteln oder Antibiotika, bzw.<br />

bei produktivem Lebenszyklus kürzer als 1 Jahr (z.B. Mastgeflügel), mehr als 1 therapeutischen<br />

Behandlungsgang, so dürfen die Tiere bzw. davon gewonnenen Erzeugnisse nicht<br />

als ökologische Produkte vermarktet werden, außer sie durchlaufen die Umstellungsfristen<br />

nachfolgend. Nach den Verbandsrichtlinien ist bei Tieren mit Lebenszyklus unter 1<br />

Jahr bei einer 2. Behandlung Ökovermarktung mit Verbandsgenehmigung nur z.T. noch<br />

möglich, sofern danach die entsprechenden Umstellungszeiten durchlaufen werden (können).<br />

Nach den Verbandsrichtlinien dürfen Medikamente zur Entwurmung nur nach vorangegangener<br />

Kotuntersuchung und unter Berücksichtigung weidehygienischer Maßnahmen<br />

eingesetzt werden.<br />

Von den vorgenannten einschränkenden allopathischen Behandlungsgängen ausgenommen<br />

sind Impfungen, Spurenelemente und Vitamine nach Anhang VI der VO (EG)<br />

889/2008, oder übliche Parasitenbehandlungen, wenn Parasiten <strong>im</strong> Betrieb nachgewiesenermaßen<br />

gehäuft auftreten, sowie staatlich angeordnete Maßnahmen.<br />

Behandlungen mit Desinfektionssprays oder Wurm- und sonstige Parasitenbehandlungen<br />

gelten nicht als chemisch-synthetische Behandlung, sondern als hygienische Maßnahme<br />

<strong>im</strong> Sinne der VO.<br />

6. Haltung, Gebäude, Ausläufe und Sonstiges<br />

Die allgemein gesetzlichen Mindestanforderungen, wie die EU-Richtlinie 1999/74/EG „Mindestanforderungen<br />

zum Schutz von Legehennen“ vom 03.08.1999, die „Vermarktungsnormen<br />

<strong>für</strong> Eier“ (EWG) Nr. 1651 vom 14.08.2001 und die “Legehennenverordnung“ vom<br />

28.02.2002 u.a. geben die Mindestanforderungen auch hier vor.<br />

Systematisch durchgeführtes Schnäbel- oder Flügelstutzen ist nicht erlaubt, einzelne Ausnahmegenehmigungen<br />

bei Problemfällen sind möglich.<br />

Nach den Verbandsrichtlinien soll ab Aufzuchtbeginn mind. 1 Hahn je 100 Aufzuchthennen<br />

eingestallt werden.<br />

Die Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:<br />

- Ausreichender Tageslichteinfall, natürliche Belüftung und gefahrlose Staub- und Schadgaskonzentrationen<br />

müssen gegeben sein.<br />

- Bei Legehennen kann zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden, um eine tägliche<br />

Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu erreichen, wobei eine ununterbrochene<br />

Nachtruhe von mind. 8 Stunden eingehalten werden muss.<br />

- Traditionelle Auslaufhaltung d.h. Boden- oder Volierenhaltung mit Bewegungsmöglichkeit <strong>im</strong><br />

Freien mit geringeren Besatzdichten (siehe Tabelle). In Volieren dürfen nach den Verbandsrichtlinien<br />

z.T. max. 12 bzw. 15 Legehennen je m² Bodenfläche bei ständig zugänglichem<br />

Außenkl<strong>im</strong>abereich nicht überschritten werden.<br />

- Jeder Stall darf max<strong>im</strong>al folgende Tierzahlen umfassen, wobei auch ein Stallabteil als Stall<br />

gilt, wenn eine feste Abtrennung vorhanden ist Futter- und Eierbänder usw. dürfen durchgehend<br />

angeordnet sein:<br />

3000 Legehennen<br />

4800 Junghennen oder Masthähnchen<br />

5200 Perlhühner<br />

2500 Kapaune, Gänse oder Truthühner<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!