Geflügelhaltung im ökologischen Landbau - Amt für Ernährung ...
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Verwendung von Hormonen, außer bei therapeutischer tierärztlicher Behandlung, sind<br />
verboten.<br />
Darüber hinaus gibt der Verband Bioland eine Negativliste mit Arzne<strong>im</strong>itteln bzw. Wirkstoffen<br />
heraus, deren Anwendung in der Tierhaltung verboten bzw. beschränkt ist.<br />
Bei identifizierbaren Einzeltieren reicht die Auflistung der Behandlung <strong>im</strong> Handlungsbuch<br />
(siehe 9. Dokumentation), ansonsten sind die Tiere zusätzlich zu kennzeichnen.<br />
Die Wartezeit bei allopathischen Tierarzne<strong>im</strong>itteln bei Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln<br />
aus ökologischem <strong>Landbau</strong> muss doppelt so lange wie die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Wartezeit sein, bzw. wenn keine angegeben ist, 48 Stunden betragen.<br />
Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe mit produktivem Lebenszyklus (Lebensalter) über 1<br />
Jahr (z.B. Legehennen) innerhalb eines Jahres mehr als 3 therapeutische Behandlungsgänge<br />
mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzne<strong>im</strong>itteln oder Antibiotika, bzw.<br />
bei produktivem Lebenszyklus kürzer als 1 Jahr (z.B. Mastgeflügel), mehr als 1 therapeutischen<br />
Behandlungsgang, so dürfen die Tiere bzw. davon gewonnenen Erzeugnisse nicht<br />
als ökologische Produkte vermarktet werden, außer sie durchlaufen die Umstellungsfristen<br />
nachfolgend. Nach den Verbandsrichtlinien ist bei Tieren mit Lebenszyklus unter 1<br />
Jahr bei einer 2. Behandlung Ökovermarktung mit Verbandsgenehmigung nur z.T. noch<br />
möglich, sofern danach die entsprechenden Umstellungszeiten durchlaufen werden (können).<br />
Nach den Verbandsrichtlinien dürfen Medikamente zur Entwurmung nur nach vorangegangener<br />
Kotuntersuchung und unter Berücksichtigung weidehygienischer Maßnahmen<br />
eingesetzt werden.<br />
Von den vorgenannten einschränkenden allopathischen Behandlungsgängen ausgenommen<br />
sind Impfungen, Spurenelemente und Vitamine nach Anhang VI der VO (EG)<br />
889/2008, oder übliche Parasitenbehandlungen, wenn Parasiten <strong>im</strong> Betrieb nachgewiesenermaßen<br />
gehäuft auftreten, sowie staatlich angeordnete Maßnahmen.<br />
Behandlungen mit Desinfektionssprays oder Wurm- und sonstige Parasitenbehandlungen<br />
gelten nicht als chemisch-synthetische Behandlung, sondern als hygienische Maßnahme<br />
<strong>im</strong> Sinne der VO.<br />
6. Haltung, Gebäude, Ausläufe und Sonstiges<br />
Die allgemein gesetzlichen Mindestanforderungen, wie die EU-Richtlinie 1999/74/EG „Mindestanforderungen<br />
zum Schutz von Legehennen“ vom 03.08.1999, die „Vermarktungsnormen<br />
<strong>für</strong> Eier“ (EWG) Nr. 1651 vom 14.08.2001 und die “Legehennenverordnung“ vom<br />
28.02.2002 u.a. geben die Mindestanforderungen auch hier vor.<br />
Systematisch durchgeführtes Schnäbel- oder Flügelstutzen ist nicht erlaubt, einzelne Ausnahmegenehmigungen<br />
bei Problemfällen sind möglich.<br />
Nach den Verbandsrichtlinien soll ab Aufzuchtbeginn mind. 1 Hahn je 100 Aufzuchthennen<br />
eingestallt werden.<br />
Die Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:<br />
- Ausreichender Tageslichteinfall, natürliche Belüftung und gefahrlose Staub- und Schadgaskonzentrationen<br />
müssen gegeben sein.<br />
- Bei Legehennen kann zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden, um eine tägliche<br />
Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu erreichen, wobei eine ununterbrochene<br />
Nachtruhe von mind. 8 Stunden eingehalten werden muss.<br />
- Traditionelle Auslaufhaltung d.h. Boden- oder Volierenhaltung mit Bewegungsmöglichkeit <strong>im</strong><br />
Freien mit geringeren Besatzdichten (siehe Tabelle). In Volieren dürfen nach den Verbandsrichtlinien<br />
z.T. max. 12 bzw. 15 Legehennen je m² Bodenfläche bei ständig zugänglichem<br />
Außenkl<strong>im</strong>abereich nicht überschritten werden.<br />
- Jeder Stall darf max<strong>im</strong>al folgende Tierzahlen umfassen, wobei auch ein Stallabteil als Stall<br />
gilt, wenn eine feste Abtrennung vorhanden ist Futter- und Eierbänder usw. dürfen durchgehend<br />
angeordnet sein:<br />
3000 Legehennen<br />
4800 Junghennen oder Masthähnchen<br />
5200 Perlhühner<br />
2500 Kapaune, Gänse oder Truthühner<br />
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