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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht BGH<br />
BGH 3 StR 133/00 – Urteil v. 09.August 2000 (LG Krefeld)<br />
b) Gleiches gilt für die vom Landgericht gebil<strong>de</strong>te Gesamtstrafe. Die Revision zeigt<br />
insoweit keinen Rechtsfehler auf. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbeson<strong>de</strong>re verläßt<br />
die Gesamtstrafe nicht <strong>de</strong>n Bereich schuldangemessenen Strafens.<br />
2. Auch die Entscheidung <strong>de</strong>s Landgerichts, gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB von<br />
<strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>s Verfalls <strong>de</strong>s Wertersatzes <strong>de</strong>r vom Angeklagten aus <strong>de</strong>m<br />
Betäubungsmittelhan<strong>de</strong>l erlangten Gel<strong>de</strong>r (§ 73 a Satz 1 StGB) abzusehen, ist im Ergebnis nicht zu<br />
beanstan<strong>de</strong>n.<br />
Zwar hätte <strong>de</strong>r Umstand, daß <strong>de</strong>r Angeklagte die Erlöse aus <strong>de</strong>m Betäubungsmittelhan<strong>de</strong>l<br />
nicht etwa zur Schul<strong>de</strong>ntilgung bzw. zum allgemeinen Lebensunterhalt verwandte, son<strong>de</strong>rn in<br />
weitere Betäubungsmittelgeschäfte und einen aufwendigeren Lebensstil investierte, auch eine<br />
an<strong>de</strong>re Entscheidung gerechtfertigt (vgl. dazu BGHSt 38, 23, 25). Wenn das Landgericht<br />
<strong>de</strong>mgegenüber maßgeblich darauf abhebt, daß <strong>de</strong>r vermögenslose und verschul<strong>de</strong>te Angeklagte im<br />
Interesse seiner Resozialisierung bei seiner Haftentlassung nicht mit einer erheblichen<br />
Verfallsschuld belastet sein soll, hält sich dies aber ebenfalls noch in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Tatrichter durch § 73<br />
c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessensspielraum (vgl. BGH, Urt. vom 29. September 1998 -<br />
1 StR 424/98), auch wenn das Landgericht die Möglichkeiten <strong>de</strong>r §§ 73 c Abs. 2, 42 StGB bzw. 459<br />
g Abs. 2, 459 d Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich erörtert hat. Im Gegensatz zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
BGH NStZ 1995, 495 zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Fallgestaltung hat die Strafkammer <strong>de</strong>n Angeklagten<br />
durch die Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB hier nicht vorhan<strong>de</strong>ne Vermögenswerte,<br />
belassen, son<strong>de</strong>rn im Resozialisierungsinteresse ausschließlich seine weitere Verschuldung<br />
verhin<strong>de</strong>rt.<br />
Soweit die Beschwer<strong>de</strong>führerin <strong>de</strong>mgegenüber geltend macht, <strong>de</strong>r Angeklagte verfüge aus<br />
seinem Arbeitseinkommen, einer Erbschaft nach seiner Mutter bzw. ihm von seinem Vater<br />
zugewandten Vergünstigungen über Vermögenswerte, setzt sie sich in revisionsrechtlich<br />
unzulässiger Weise in Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>n Urteilsfeststellungen, wonach <strong>de</strong>r Angeklagte<br />
vermögenslos und verschul<strong>de</strong>t ist. Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge wur<strong>de</strong> nicht erhoben.<br />
Bearbeiter: Rocco Beck<br />
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