AG Bochum II - hrr-strafrecht.de
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Ausfertigung<br />
Amtsgericht <strong>Bochum</strong><br />
Beschluss<br />
In <strong>de</strong>m Ermittlungsverfahren<br />
gegen<br />
und<br />
Den Beschwer<strong>de</strong>n wird aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s angefochtenen Beschlusses nicht<br />
abgeholfen.<br />
Die Sache wird <strong>de</strong>m Landgericht <strong>Bochum</strong> zur Entscheidung vorgelegt.<br />
Grün<strong>de</strong>:<br />
Die Beschwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beschuldigten sind zulässig, jedoch nicht begrün<strong>de</strong>t, so dass<br />
ihnen nicht abzuhelfen war.<br />
Der angefochtene Beschluss war und ist rechtmäßig ergangen, da zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Erlasses <strong>de</strong>s Beschlusses wie auch zum Jetztzeitpunkt nach <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Stand <strong>de</strong>r Ermittlungen die Anordnungsvoraussetzungen in Form <strong>de</strong>s Bestehens<br />
eines ausreichen<strong>de</strong>n Anfangsverdachtes und einer Auffindungsvermutung vorlagen<br />
sowie insbeson<strong>de</strong>re die Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>r Maßnahme gegeben war.
Zur Vermeidung von Wie<strong>de</strong>rholungen wird auf die diesbezügliche Begründung <strong>de</strong>r<br />
Beschlüsse <strong>de</strong>s Landgerichts <strong>Bochum</strong> vom ( ) und<br />
vom ( ) vollinhaltlich Bezug genommen.<br />
Soweit mit <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>begründungen insbeson<strong>de</strong>re die Fragen eines<br />
Beweiserhebungs- und -verwertungsverbotes problematisiert wer<strong>de</strong>n, wird zur<br />
allgemeinen Frage ebenfalls auf <strong>de</strong>n zitierten Beschluss <strong>de</strong>s Landgerichts <strong>Bochum</strong><br />
genommen. Im Übrigen schließt sich das Amtsgericht im<br />
Wesentlichen <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>Bochum</strong> vom<br />
an. Das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s<br />
angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.<br />
Hierfür sind nach Auffassung <strong>de</strong>s Amtsgerichts – insbeson<strong>de</strong>re - folgen<strong>de</strong><br />
Gesichtspunkte maßgebend:<br />
1.<br />
Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>Bochum</strong> für das Ermittlungsverfahren<br />
ergibt sich nach § 143 GVG aus <strong>de</strong>m Sachzusammenhang <strong>de</strong>s Gesamtverfahren<br />
und <strong>de</strong>ssen einheilten Ursprungs. Das Verfahren (<br />
) erfasst mehrere Beschuldigte mit Wohnsitz- und Tatortzuständigkeit <strong>Bochum</strong>. Die<br />
Zuständigkeit <strong>de</strong>s Amtsgerichts <strong>Bochum</strong> ergibt sich nach Neufassung <strong>de</strong>s § 162<br />
StPO originär.<br />
2.<br />
Soweit durch das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen die Verwertbarkeit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verfahren<br />
zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Daten in Frage gestellt wird, vermag dies nicht zum Erfolg zu<br />
führen, da das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen in <strong>de</strong>n wesentlichen Punkten von <strong>de</strong>m<br />
vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren nicht eigenen Tatsachenvoraussetzungen ausgeht.<br />
a) Nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts liegt we<strong>de</strong>r ein direkter Verstoß gegen das<br />
Völkerrecht vor, noch sind die multi- und bilateralen Völkerrechtsbestimmungen<br />
umgangen wor<strong>de</strong>n.<br />
Zum Einen stellt die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf ab, dass die Daten we<strong>de</strong>r<br />
auf Ersuchen an <strong>de</strong>n Staat Liechtenstein noch auf Ersuchen an eine dritte Person<br />
„zur Verfügung gestellt" wor<strong>de</strong>n sind. Die <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>begründung zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong>n Erwägungen sind daher nicht einschlägig. Hierbei ist maßgeblicher Wert<br />
darauf zu legen, dass die Daten in keinem Fall auf Geheiß <strong>de</strong>s BND o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n hergestellt, beschafft o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise erst erfasst<br />
wor<strong>de</strong>n sind.
Die Daten sind sowohl durch <strong>de</strong>n BND wie auch durch die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />
lediglich entgegengenommen wor<strong>de</strong>n. Der Umstand <strong>de</strong>r „Bezahlung" o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s „Ankaufs°<br />
<strong>de</strong>r Daten erfolgt durch das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen insoweit zu undifferenziert.<br />
Sowohl die Tätigkeit <strong>de</strong>s BND, <strong>de</strong>r Steuerbehör<strong>de</strong> als auch <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />
beschränkt sich originär auf ein „passives" Verhalten, unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Umstan<strong>de</strong>s von<br />
Geldflüssen.<br />
We<strong>de</strong>r die Beschwer<strong>de</strong>begründung, noch <strong>de</strong>r Akteninhalt noch <strong>de</strong>m Gericht vorliegen<strong>de</strong><br />
sonstige Erkenntnisquellen legen jeweils ein Ersuchen zum Ankauf voraus.<br />
aa)<br />
Der BND ist einem unaufgefor<strong>de</strong>rten Informantenangebot nachgekommen. Die<br />
Entlohnung bereits erlangter Datenerfassung än<strong>de</strong>rt hieran nichts.<br />
bb)<br />
Die nachträgliche Beteiligung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r bereits erfolgten<br />
Datenbeschaffung stellt eine – innerstaatliche - nachträgliche Entscheidung dar, die nach<br />
keinem Gesichtspunkt Einfluss auf die Datenentgegennahme <strong>de</strong>s BND gehabt wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
cc)<br />
Die im Nachgang von <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>führern aufgeworfene Umgehung von<br />
Völkerrechtsbestimmungen legt ebenfalls ein nicht gegebenes Ersuchen voraus.<br />
Der von <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft skizzierte Vergleich mit <strong>de</strong>r unaufgefor<strong>de</strong>rten<br />
Entgegennahme von -rechtsstaatlich nicht zwangsweise zu erlangen<strong>de</strong>n Beweismitteln<br />
ist daher auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Beschaffungsrichtung zutreffend.<br />
b) Der BND war entgegen <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>vorbringen auch originär zuständig für die<br />
Entgegennahme <strong>de</strong>r Daten. Die Daten-DVD, die <strong>de</strong>m Gericht vorlag, enthält über<br />
Datensätze über internationale Geldflüsse und Vermögensvorgänge, und insoweit<br />
lediglich auch über die letztlich <strong>de</strong>m Verfahren unterfallen<strong>de</strong>n Vorgänge <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
inländischen Steuerpflicht obliegen<strong>de</strong>n späteren Beschuldigten.<br />
Insoweit erübrigen sich die an diesem Gesichtspunkt anknüpfen<strong>de</strong>n Folgeerwägungen.
c) Die Weitergabe <strong>de</strong>r Daten ist folglich durch § 116 AO ge<strong>de</strong>ckt, so dass<br />
sich auch diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme <strong>de</strong>r<br />
Staatsanwaltschaft <strong>Bochum</strong> kein Verwertungsverbot ergibt.<br />
d) Der Schutzbereich <strong>de</strong>s § 17 UWG ist durch nachträgliche Entgegennahme<br />
<strong>de</strong>r Daten sowohl durch <strong>de</strong>n BND wie auch durch Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n,<br />
nicht etwa durch „an<strong>de</strong>re Unternehmen", nicht verletzt.<br />
3.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Abwägungs- und <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitserwägungen<br />
wird abschließend Bezug genommen auf die Begründung <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s<br />
Landgerichts <strong>Bochum</strong> vom ( ).<br />
<strong>Bochum</strong>,<br />
Dr. Gerkau<br />
Richter am Amtsgericht<br />
Ausgefertigt<br />
Bröcher, Justizamtsinspektorin<br />
als Urkundsbeamtin <strong>de</strong>r Geschäftsstelle