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AG Bochum II - hrr-strafrecht.de

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c) Die Weitergabe <strong>de</strong>r Daten ist folglich durch § 116 AO ge<strong>de</strong>ckt, so dass<br />

sich auch diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme <strong>de</strong>r<br />

Staatsanwaltschaft <strong>Bochum</strong> kein Verwertungsverbot ergibt.<br />

d) Der Schutzbereich <strong>de</strong>s § 17 UWG ist durch nachträgliche Entgegennahme<br />

<strong>de</strong>r Daten sowohl durch <strong>de</strong>n BND wie auch durch Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n,<br />

nicht etwa durch „an<strong>de</strong>re Unternehmen", nicht verletzt.<br />

3.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Abwägungs- und <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitserwägungen<br />

wird abschließend Bezug genommen auf die Begründung <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s<br />

Landgerichts <strong>Bochum</strong> vom ( ).<br />

<strong>Bochum</strong>,<br />

Dr. Gerkau<br />

Richter am Amtsgericht<br />

Ausgefertigt<br />

Bröcher, Justizamtsinspektorin<br />

als Urkundsbeamtin <strong>de</strong>r Geschäftsstelle

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