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AG Bochum II - hrr-strafrecht.de

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Zur Vermeidung von Wie<strong>de</strong>rholungen wird auf die diesbezügliche Begründung <strong>de</strong>r<br />

Beschlüsse <strong>de</strong>s Landgerichts <strong>Bochum</strong> vom ( ) und<br />

vom ( ) vollinhaltlich Bezug genommen.<br />

Soweit mit <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>begründungen insbeson<strong>de</strong>re die Fragen eines<br />

Beweiserhebungs- und -verwertungsverbotes problematisiert wer<strong>de</strong>n, wird zur<br />

allgemeinen Frage ebenfalls auf <strong>de</strong>n zitierten Beschluss <strong>de</strong>s Landgerichts <strong>Bochum</strong><br />

genommen. Im Übrigen schließt sich das Amtsgericht im<br />

Wesentlichen <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>Bochum</strong> vom<br />

an. Das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s<br />

angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.<br />

Hierfür sind nach Auffassung <strong>de</strong>s Amtsgerichts – insbeson<strong>de</strong>re - folgen<strong>de</strong><br />

Gesichtspunkte maßgebend:<br />

1.<br />

Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>Bochum</strong> für das Ermittlungsverfahren<br />

ergibt sich nach § 143 GVG aus <strong>de</strong>m Sachzusammenhang <strong>de</strong>s Gesamtverfahren<br />

und <strong>de</strong>ssen einheilten Ursprungs. Das Verfahren (<br />

) erfasst mehrere Beschuldigte mit Wohnsitz- und Tatortzuständigkeit <strong>Bochum</strong>. Die<br />

Zuständigkeit <strong>de</strong>s Amtsgerichts <strong>Bochum</strong> ergibt sich nach Neufassung <strong>de</strong>s § 162<br />

StPO originär.<br />

2.<br />

Soweit durch das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen die Verwertbarkeit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verfahren<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Daten in Frage gestellt wird, vermag dies nicht zum Erfolg zu<br />

führen, da das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen in <strong>de</strong>n wesentlichen Punkten von <strong>de</strong>m<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren nicht eigenen Tatsachenvoraussetzungen ausgeht.<br />

a) Nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts liegt we<strong>de</strong>r ein direkter Verstoß gegen das<br />

Völkerrecht vor, noch sind die multi- und bilateralen Völkerrechtsbestimmungen<br />

umgangen wor<strong>de</strong>n.<br />

Zum Einen stellt die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf ab, dass die Daten we<strong>de</strong>r<br />

auf Ersuchen an <strong>de</strong>n Staat Liechtenstein noch auf Ersuchen an eine dritte Person<br />

„zur Verfügung gestellt" wor<strong>de</strong>n sind. Die <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>begründung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Erwägungen sind daher nicht einschlägig. Hierbei ist maßgeblicher Wert<br />

darauf zu legen, dass die Daten in keinem Fall auf Geheiß <strong>de</strong>s BND o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n hergestellt, beschafft o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise erst erfasst<br />

wor<strong>de</strong>n sind.

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