Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM
Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM
Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM
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Gefährdungsbeurteilung
Betrieb:
Elektromaschinenbau
Abteilung:
Ersteller:
Erste Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
Wiederholte Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
Ersteller: Datum: 17.06.2013
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Benachbarte .... Teile
abdecken ...."
Gefährdungen:
Versehentliche Annäherung oder Berührung unter Spannung stehender Teile
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Anweisen, dass benachbarte unter Spannung
stehende Teile möglichst auch freizuschalten sind
Geeignetes Abdeckmaterial muss zur Verfügung
stehen
Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen
und Hilfsmittel für das Anbringen der Abdeckungen
bereitstellen
Erstellen einer Betriebsanweisung
Quellen:
BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -1-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Erden und Kurzschließen"
Gefährdungen:
Bei Verzicht auf diese Maßnahme Gefahr durch Beeinflussungsspannungen, Ersatzstromerzeugern,
versehentliches Wiedereinschalten, Restspannungen durch Kapazitäten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Genügend Erdungs- und Kurzschließgarnituren mit
ausreichendem Querschnitt zur Verfügung stellen (s.
auch VDE 0683 Teil 100).
Für Freileitungen mögl. Einrichtungen beschaffen, die
das Besteigen von Masten entbehrlich machen, z. B.
"Teleskoperden".
Festlegungen für Arbeiten an Kabeln und isolierten
Leitungen im Niederspannungsbereich treffen.
Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter
unterweisen
Quellen:
BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -2-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Freischalten"
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme und Lichtbogenbildung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geeignete Einrichtungen zum Freischalten zur
Verfügung stellen, z. B. zum Ziehen von NH-
Sicherungen Sicherungsaufsteckgriff mit Stulpe sowie
Helm mit Gesichtsschutz.
Je nach Anlagenart und Spannungshöhe
organisatorische Regelungen über den Ablauf der
Freischaltung festlegen.
Falls erforderlich, Schaltpersonal ausbilden und
Schaltberechtigung regeln.
Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter
unterweisen
Quellen:
BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -3-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Gegen Wiedereinschalten sichern"
Gefährdungen:
Unbefugtes oder versehentliches Wiedereinschalten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Einrichtungen für das Sichern gegen Wiedereinschalte
n zur Verfügung stellen, z. B. Schaltverbotsschilder,
Sperrelemente, Vorhängeschloss, etc.
Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter
unterweisen
Quellen:
BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -4-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Spannungsfreiheit feststellen"
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme und Lichtbögen bei Verzicht auf diese Maßnahme, bei Benutzung
ungeeigneter Geräte oder unsachgemäßer Handhabung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geeignete Spannungsprüfer zur Verfügung stellen.
Veranlassen, dass Hochspannungsprüfer alle 6 Jahre
geprüft werden
Regelungen treffen, welche Maßnahmen beim
Arbeiten an Kabeln und isolierten Leitungen zu
ergreifen sind, ggf. Kabelschneidgerät
zur Verfügung stellen.
Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter
unterweisen
Quellen:
BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -5-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme,
Lichtbogen,
Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische
Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.
Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter
Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und
der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine
Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft.
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel organisieren.
Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1a
aus der BGV A3 §5.
Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B.
Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den
jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.
Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen
Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten
werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein.
Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen
Stromes und die sichere Handhabung elektrischer
Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen
(Prüfliste).
In leitfähigen engen Räumen sind besondere
Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.
Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel
verwenden, die den Anforderungen (BGI 608)
entsprechen.
Quellen:
BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbedingungen, Titel
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -6-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Betriebsmittel
Quellen:
BGI/GUV-I 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und
Montagestellen, Titel
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel
BGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -7-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten an elektrischen Anlagen,
Betriebsmittel
Elektrische Anlagen, Freigabe zu Arbeit
Gefährdungen:
Vereinbarung eines Zeitpunktes für die Freischaltung, es wird mit der Arbeit begonnen, ohne die
Freischaltung abzuwarten, Aufenthalt an oder in der Nähe der bereits wieder unter Spannung
stehenden Anlage
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Regeln, dass die Freigabe zur Arbeit nur durch den
Arbeitsverantwortlichen nach Durchführung der 5
Sicherheitsregeln erfolgen darf.
Falls erforderlich, organisatorische Regelungen über
den Verfahrensablauf für die Freigabe der Arbeitsstelle
treffen.
Meldung der Einschaltbereitschaft nach vollständiger
Räumung der Arbeitsstelle darf ebenfalls nur durch
den Arbeitsverantwortlichen erfolgen.
Quellen:
BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -8-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen
Baustelle, Beleuchtung
Gefährdungen:
Stolpergefahr,
Unsicherheit beim Arbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Zweckmäßige, blendfreie und für die Arbeitsumgebung
geeignete Leuchten zur Verfügung stellen und
benutzen
Zum Begehen unbeleuchteter Bereiche geeignete
Handleuchten beschaffen und benutzen
Auswahl der Leuchten nach den Anforderungen von
Baustellen, siehe dazu auch
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
"
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang: 3 Arbeitsbedingungen
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -9-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen
Baustelle, Leitung und Aufsicht
Gefährdungen:
mangelnde Koordination,
nicht fachgerechte Ausführung der Arbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bauarbeiten sind durch fachlich geeignete Vorgesetzte
zu leiten.
Jede Baustelle ist durch einen weisungsbefugten
Aufsichtführenden zu beaufsichtigen,
er muss ausreichende Kenntnisse über die
arbeitssichere Durchführung der Arbeiten besitzen,
der Aufsichtführende muss auf der Baustelle
anwesend sein oder eine verantwortliche Vertretung
benennen.
Wird die Baustelle durch einen Koordinator nach
Baustellenverordung betreut?
Gibt es einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
und wird dieser eingehalten?
Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden.
Für Abbrucharbeiten muss eine schriftliche
Abbruchanweisung auf der Baustelle vorliegen.
Für Montagearbeiten muss eine schriftliche
Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die
alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben
enthält. Auf die Schriftform kann verzichtet werden,
wenn für die jeweilige Montage besondere
sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind.
Quellen:
BGI 544: Metallbau-Montagearbeiten, Titel
BGV C22: Bauarbeiten, § 20, Untersuchung des baulichen Zustandes, Abbruchanweisung
BGV C22: Bauarbeiten, § 4, Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -10-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen
Baustelle, Wetterschutz
Gefährdungen:
Niederschlag,
Zugluft,
Kälte,
Sonneneinstrahlung,
Ozonbelastung,
UV-Strahlung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Wetterschutzkleidung ggf. Wetterschutzüberdachung
(z. B. Zelt) zur Verfügung stellen
Rohbauten gegen Witterungseinfluss und Zugluft
abdichten, ggf. beheizen
Sonnenschutz zur Verfügung stellen
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang: 5 Ergänzende Anforderungen an besondere
Arbeitsstätten
BGV A1: § 23 (BGETF) Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens: Grundsätze der
Prävention
BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -11-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen
Brandschutz
Gefährdungen:
Verbrennungen durch Feuer,
Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorbeugenden Brandschutz organisieren
.
Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens
unterweisen.
Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes
Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung
von Personen übernehmen.
Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern
bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage.
Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar
bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen
kennzeichnen.
Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.
Alarmplan für den Brandfall aufstellen.
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.
Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.
Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel
BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -12-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme und Lichtbögen durch unbeabsichtigte Bewegungen,
unkontrollierte Annäherung mit Werkzeug oder Material,
Schaltfeldverwechslung, unzureichende Kennzeichnung des Arbeitsbereiches,
Abdeckmaterial steht nicht zur Verfügung oder wird nicht benutzt,
Ausführen ungeplanter Arbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile (
Prüfliste) liegt vor, wenn eine Person mit Körperteilen
oder Werkzeug in die Annäherungszone
(s. Tabelle 4 / BGV A3; bisherige VBG 4)
gelangt (bis 1 kV : 1 m, über 1 kV - 110 kV : 3 m).
Die in Klammern gesetzten Abstände sind auch bei
Bauarbeiten einzuhalten, die von Laien in der Nähe
spannungführender Teile ausgeführt werden
Beschäftigte anweisen (Betriebsanweisung
), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:
1. Freischalten
2. Abdecken, Abschranken
3. Schutz durch Abstand
Das Personal ist in Abhängigkeit der auszuführenden
Arbeiten und der durchgeführten Schutzmaßnahmen
auszuwählen
Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen
(Isolierplatten, Absperrmaterial, Abdecktücher,
Isolierschläuche)
Veranlassen, dass der Arbeitsbereich vor
Arbeitsbeginn von dem Anlagenverantwortlichen gem.
BGI 758 gekennzeichnet wird
Material zur Kennzeichnung der Arbeitsstelle
bereitstellen
Anlagen ggf. mit einem sicheren Standort ausrüsten, z.
B. Masttransformatorenstationen mit Podesten
In Unterweisungen den Beschäftigten die
erforderlichen Maßnahmen spannungs- und
anlagenbezogen erläutern sowie die einzuhaltenden
Schutzabstände vermitteln
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -13-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Hinweis: Das Anbringen von Abdeckungen an unter
Spannung stehenden Teilen ist "Arbeiten unter
Spannung"
Quellen:
BGV A3: § 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -14-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf erhöhtem Stand
Behelfsgerüste
Gefährdungen:
Absturzgefahr durch unzureichende Standsicherheit und Festigkeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Behelfsgerüste (z. B. aus Stehleitern und Bohlen) sind
nur für Arbeiten geringen Umfanges bis max. 2 m
Belaghöhe und max. 2,5 m Stützweite zulässig.
Standsichere Unterlage
Belag waagerecht
Mindestens 10 cm Belagüberstand über die äußere
Auflage
Quellen:
BGI 548: Elektrofachkräfte, 6 Arbeiten in der Höhe
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -15-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf erhöhtem Stand
Fahrgerüste, hier gemeint fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN 4422, Teil 1
Gefährdungen:
Ab- und Umsturzgefahr durch unzureichenden Aufbau
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Aufbau der fahrbaren Arbeitsbühne nach
Aufbauanleitung des Herstellers (z. B. mind. 2
Aussteifungen je Ebene, maximale Gerüsthöhe
beachten)
Aufbau- und Verwendungsanleitung muss vor Ort
vorhanden sein!
Fahrbare Gerüste normgerecht aufbauen (siehe DIN
EN 12811 und DIN 4420):
z. B. max. Belaghöhe von dem 4-fachen der kleinsten
Breite in Innenräumen und dem 3-fachen der kleinsten
Breite im Freien (maximale Aufbauhöhen sind im
Allgemeinen in Innenräumen 12 m und im Freien 8 m)
einhalten,
stets mit unverlierbaren und feststellbaren Rollen,
Benutzung ist nur zulässig, wenn das Gerüst
festgebremst ist.
Aufstiege müssen grundsätzlich innenliegend sein,
möglichst in Form von Treppen.
Kennzeichnung am Gerüst anbringen.
Verfahren des Gerüstes nur zulässig, wenn sich keine
Personen auf dem Gerüst aufhalten.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
TRBS 2111 Teil 1: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert
bewegten ungeschützten Teilen, Titel
BGI 663 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten, Titel
BGV C22: Bauarbeiten, § 7 Arbeitsplätze
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -16-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf erhöhtem Stand
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)
Gefährdungen:
Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch schadhafte Flurförderzeuge und unsachgemäße
Benutzung, Absturz, Umkippen, Dieselmotoremissionen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Technische Anforderungen nach BGI 603, Kapitel 3 - 8
sind erfüllt.
Bei Einsatz von Dieselstaplern: Objekt
"Fahrzeuge in geschlossenen Räumen;
Dieselmotoremissionen" ist beachtet.
Schriftliche Beauftragung ist erfolgt.
Betriebsanweisung ist erstellt.
Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung
unterwiesen;
Unterweisungshilfe: BGI 603 "Leitfaden für den
Umgang mit Gabelstaplern";
Unterweisung wird dokumentiert.
Tägliche Einsatzprüfung gemäß Prüfliste
findet statt.
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person findet
statt.
Quellen:
BGV D27: Flurförderzeuge, Titelseite
BGG 925: Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und
Fahrerstand, Titel
PL 010: Innerbetriebliche Transportmittel - Flurförderzeuge - (Bau und Ausrüstung)
PL 011: Innerbetriebliche Transportmittel - Flurförderzeuge - (Betrieb)
BGI 603: Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -17-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf erhöhtem Stand
Gerüste
Gefährdungen:
Absturz wegen unzureichender Standsicherheit, fehlendem Seitenschutz oder unvollständigen
Bodenbelägen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Gerüste unter sachkundiger Aufsicht aufbauen bzw.
aufbauen lassen.
Für nicht in Regelausführung errichtete Gerüste ist ein
statischer Nachweis zu erbringen.
Kennzeichnung des Gerüstes:
- maximale Belastungsmöglichkeiten
- Gerüstgruppe
- Nutzgewicht und
- Ersteller.
Nicht einsatzbereite Gerüste oder Teile von Gerüsten
sind mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu
kennzeichnen und angemessen abzusperren
(Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2, Punkt
5.2.5).
Standsicherheit des Untergrundes und formschlüssige
Verankerung an festen Bauteilen gewährleisten.
Tragfähigkeit und sichere Auflagepunkte der
Gerüstbeläge beachten.
Zugänge und Aufstiege sicher gestalten.
Dreiteiliger Seitenschutz ist notwendig:
- bei Absturzhöhen größer als 2 m und
- wenn der Abstand zwischen Gerüst und Bauwerk
größer als 30 cm ist.
Arbeits- und Betriebssicherheit des Gerüstes muss
durch den Gerüstbenutzer gewährleistet werden.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
BGI 663 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten, Titel
BGV C22: Bauarbeiten, § 12, Absturzsicherungen
BGV C22: Bauarbeiten, § 6, Standsicheriheit und Tragfähigkeit
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -18-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf erhöhtem Stand
Hebebühne, fahrbare Hubarbeitsbühnen
Gefährdungen:
Umkipp- und Quetschgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Der Auftrag zur selbständigen Bedienung der
Hubarbeitsbühne muss schriftlich erteilt werden, der
Bediener muss die Befähigung nachgewiesen haben (
BGR 500).
Betriebsanweisung erstellen,
Beschäftigte darüber unterweisen
Bei Arbeiten in der Nähe oder an unter Spannung
stehenden Teilen nur ausreichend isolierte
Arbeitsbühnen einsetzen.
jährlich mind. 1x durch Sachkundigen prüfen lassen
BGG 945 (Bescheinigung im Prüfbuch BGG 945-1)
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Inhalt
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -19-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf erhöhtem Stand
Hebebühne, Hubarbeitsbühne
Gefährdungen:
Quetsch- und Scherstellen, Lastabsturz, Umkippen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Die BGR 500 Kapitel 2.10 wird beachtet.
Die besonderen Bestimmungen für den Einsatz von
Hubarbeitsbühnen werden beachtet.
Die zur Bedienung befugten Mitarbeiter sind
mindestens 18 Jahre alt. Sie sind schriftlich beauftragt.
Die Bediener der Hubarbeitsbühne sind nach dem
DGUV-Grundsatz 966 ausgebildet.
Die Bediener der Hebebühne wurden anhand der
Betriebsanleitung eingewiesen.
Die körperliche Eignung der Bediener der
Hubarbeitsbühne wurde durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen festgestellt.
Für die Untersuchungsanlässe und -fristen werden
berücksichtigt:
- die Auswahlkriterien BGI 504-30 "Fahr- und Steuerund
Überwachungstätigkeiten" und
- die Auswahlkriterien BGI 504-41 "Arbeiten mit
Absturzgefahr".
Die Mitarbeiter werden regelmäßig anhand der
Betriebsanleitung der Bühne unterwiesen.
Die Unterweisungen sind dokumentiert.
Die Bühne wird regelmäßig von einer befähigten
Person (einem Sachkundigen) nach Betriebsanleitung
und BGG 945 geprüft.
Die Prüfergebnisse sind dokumentiert, z. B. mit einem
Prüfbuch; Mängel sind abgestellt.
Empfehlung für die Prüffrist, wenn in der
Betriebsanleitung nicht genannt: 1 Jahr.
Quellen:
BGG 945-1: Prüfbuch für Hebebühnen, Titel
BGG 945: Prüfung von Hebebühnen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Titel
BGI/GUV-I 504-25: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem
Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten", Titel
BGI/GUV-I 504-41: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem
Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr", Titel
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -20-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf erhöhtem Stand
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -21-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Arbeiten auf erhöhtem Stand
Leitern und Tritte
Gefährdungen:
Absturz, unsachgemäße Benutzung, schadhafte Leitern
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geeignete Leiterarten und Tritte mit Stufen, Haltegriff
oder Haltebügel werden zur Verfügung gestellt.
Die TRBS 2121 Teil 2 Nr. 4.1 sind beachtet.
Betriebsanleitungen sind an den Leitern angebracht.
Für die Benutzung von Leitern wird die
TRBS 2121 Teil 2 Nr. 4.2 beachtet.
Leitern werden nur für Arbeiten geringen Umfanges
eingesetzt, siehe BGI 521 Nr. 2.1.2.
Können die vorgesehenen Arbeiten von Leitern nicht
sicher ausgeführt werden, werden Arbeitsbühnen oder
Gerüste zur Verfügung gestellt.
Mitarbeiter sind unterwiesen
- anhand der Frageliste in der BGI 521 und des
Testbogens Nr. 14,
- betriebsfremde Leitern besonders sorgfältig prüfen,
- schadhafte Leitern nicht benutzen.
Leitern sind regelmäßig von beauftragten Personen
geprüft; Mängel sind beseitigt.
Schadhafte Leitern werden SOFORT unbrauchbar
gemacht oder zur fachgerechten Reparatur gegeben.
Eine Liste der Leitern wird geführt.
Empfehlung für die Prüffrist: 1 Jahr.
Mechanische Leitern werden regelmäßig von einer
befähigten Person (einem Sachkundigen) geprüft. Die
Prüfungergebnisse sind dokumentiert.
Empfehlung für die Prüffrist wenn in der
Betriebsanleitung nicht genannt: 1 Jahr.
Quellen:
TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel
ABL 014: Umgang mit Leitern, Titel
HK 010: Betriebsanleitung für Anlegeleitern
HK 011: Betriebsanleitung für Stehleitern
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -22-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Be- und Entladen
Kraftfahrzeuge
Gefährdungen:
mangelhafte Betriebs- und Verkehrssicherheit, rutschende Ladung, Fehlverhalten im
Straßenverkehr;
Abspringen aus dem Führerhaus, von der Ladefläche oder der Ladebordwand.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Kraftfahrzeuge sind vorschriftsmäßig ausgestattet;
siehe Prüfliste Nr. 22.
Die Fahrzeuge haben feste Einbauten für Werkzeuge
und Material.
Kombis haben eine feste, trennende Einrichtung
zwischen Fahrer- und Laderaum, z. B. Gitter, Netz
oder Wand.
Einrichtungen zur Ladungssicherung wie Zurrösen
sind vorhanden.
Zurrmaterial ist vorhanden.
LKW mit Hubladebühnen (Ladebordwänden):
Tritte und Griffe zum Auf-/Absteigen von den
Ladeflächen der LKW sind angebracht.
Die Fahrer sind entsprechend dem Nachweis ihrer
Befähigung beauftragt.
Die Fortbildungen nach dem Berufskraftfahrer-
Qualifikationsgesetz (BKrFQG) werden fristgerecht
durchgeführt.
Den Fahrern wird ein Fahrsicherheitstraining
angeboten.
Festgelegt ist, welchen Fahrern Schutzschuhe zur
Verfügung gestellt werden.
Allen Fahrern von LKW mit Ladebordwänden werden
Schutzschuhe zur Verfügung gestellt.
Betriebsanweisung(en) ist (sind) erstellt. Muster:
Führen von Fahrzeugen und Hubladebühnen
(Ladebordwänden)
Fahrer werden unterwiesen. Grundlagen sind:
- Betriebsanweisung(en),
- Merkblatt T 17 und Prüfliste Nr. 22.
Weitere Inhalte sind:
- Der technische Zustand ist täglich vor Beginn der
Fahrt zu prüfen.
- Aus dem Fahrerhaus, von der Ladefläche oder der
Ladebordwand darf nicht abgesprungen werden.
- Schutzschuhe tragen.
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -23-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Be- und Entladen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Fahrer werden anhand der BGI 649 zur
Ladungssicherung unterwiesen; siehe auch Plakat
P006.
Weitere Inhalte:
- Ladung immer sichern, Einrichtungen und
Zurrmaterial nutzen.
- Zurr- und Anschlagpunkte des Fahrzeuges zur
Sicherung der Ladung nutzen.
- Dachaufbauten und Verzurrmittel zur Befestigung
von Leitern, Rohren u. Ä. auf dem Fahrzeugdach
nutzen.
Kraftfahrzeuge werden nach Betriebsanleitung
gewartet und geprüft.
Die jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen nach
der BGV D 29 sind durchgeführt.
Die BGG 916 sind beachtet.
Ladebordwände (Hubladebühnen) werden regelmäßig
von einer befähigten Person geprüft.
Die Prüfungen sind dokumentiert, Mängel abgestellt.
Empfehlung, für die Prüffrist, wenn keine Angaben in
der Betriebsanleitung: 1 Jahr.
Prüfplaketten sind an allen Ladebordwänden
vorhanden und unbeschädigt.
Quellen:
BGG 916: Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige, Titel
BGV D29: Titelseite: Fahrzeuge
T 017: Führen von Kraftfahrzeugen, Titel
PL 022: Fahrzeuge
TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -24-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Betreiben
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme, weil Betriebsmittel für den erschwerten Einsatz auf Baustellen nicht
geeignet sind,
weil beschädigte Geräte und Leitungen benutzt werden, weil keine Sichtprüfungen und keine
regelmäßige elektrische Prüfung durchgeführt werden, weil kein besonderer Speisepunkt vorhanden
ist
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Beim Errichten elektrischer Anlagen auf Baustellen ist
DIN VDE 0100 Teil 704 zu beachten
Elektrische Betriebsmittel sind entsprechend BGI 608
auszuwählen und zu verwenden
Regelmäßige Prüfung veranlassen: Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen 1 x monatlich, ortsveränderliche
Betriebsmittel alle 3 Monate (Richtwerte).
Es ist eine Betriebsanweisung für die Auswahl von
elektrischen Betriebsmitteln auf Baustellen zu erstellen
Quellen:
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, 3
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag
BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbedingungen, Titel
BGI/GUV-I 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und
Montagestellen, Titel
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -25-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Montage
Handbohrmaschine, Bohrhammer
Gefährdungen:
Verletzungen durch unbeabsichtigtes Herumdrehen der Maschine, Erfasstwerden durch Bohren mit
Handschuhen, Anbohren von Leitungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG
(siehe Maschinen, allgemein)
Bohrhämmer und Bohrmaschinen mit Rutschkupplung
beschaffen
Mitarbeiter unterweisen (sichere Handhabung, keine
Handschuhe tragen etc.)
Pläne über Verlauf von Leitungen einsehen,
Leitungssuchgerät einsetzen
Einwirkung durch Vibrationen begrenzen (z. B. tägliche
Einsatzzeiten festlegen)
PSA: Schutzbrille, Gehörschutz zur Verfügung stellen
Quellen:
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich
BGR/GUV-R 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -26-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Montage
Handwerkzeuge
Gefährdungen:
Schadhafte oder ungeeignete Werkzeuge
Unsachgemäße Aufbewahrung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Für die Art der Arbeiten geeignete Werkzeuge werden
zur Verfügung gestellt.
Bei der Beschaffung werden ergonomische
Gesichtspunkte (z. B. bezüglich Gewicht, Griff)
berücksichtigt. Soweit möglich, werden Werkzeuge mit
GS-Prüfzeichen beschafft.
Werkzeuge können geordnet und sicher
aufbewahrt und transportiert werden.
Für die Arbeit auf Baustellen sind feste Taschen zur
Verfügung gestellt, die umgehängt oder am Gürtel
befestigt werden können.
Die Werkzeuge werden regelmäßig kontrolliert,
gepflegt und gewartet.
Beschädigte Werkzeuge werden eingezogen und
fachgerecht repariert.
Zum Abisolieren sind geeignete Werkzeuge
vorhanden, insbesondere Kabelmesser mit verdeckter
Schneide und Griffen mit umlaufenderm Wulst gegen
das Abgleiten in Richtung Klinge.
Beim Einsatz von Messern mit feststehender Klinge
werden Schnittschutzhandschuhe zur Verfügung
gestellt.
Die Mitarbeiter werden unterwiesen, siehe Testbogen
Nr. 9 oder Merkblatt AB 001.
Weitere Themen sind:
Werkzeuge
- geordnet aufbewahren und transportieren,
- nicht lose in der Kleidung tragen (gilt besonders für
spitze oder scharfe Werkzeuge),
- vor und nach jeder Benutzung auf augenscheinliche
Mängel prüfen,
- nur bestimmungsgemäß einsetzen,
- nicht in Gefahrenbereichen ablegen, z. B. nicht in der
Nähe rotierender Teile oder unter Spannung stehender
elektrischer Anlagen.
- schonend behandeln und regelmäßig pflegen.
Werkzeuge für das Arbeiten unter Spannung getrennt
von anderem Werkzeug aufbewahren,
Scharfe Kanten oder Spitzen (z. B. an
Schraubendrehern oder Messern) mit Schutzkappen
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -27-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Montage
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
sichern,
Messer nicht mit offener Klinge in der Werkzeugtasche
aufbewahren
Schadhafte Werkzeuge unverzüglich austauschen/zur
Reparatur geben.
Quellen:
AB 001: Werkzeug, Titel
ABL 009: Werkzeug, Titel
BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -28-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Montage
Zwangshaltungen
Gefährdungen:
Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems durch Zwangshaltungen bei beengten
Raumverhältnissen, häufiges Arbeiten in gebeugter Haltung, auf den Knien und in der Hocke
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeitsplätze mit ausreichendem Bewegungsraum zur
Verfügung stellen (Abmessung mindestens 1,50 m *
1,00 m)
Für regelmäßige Arbeiten auf den Knien oder in Hocke
geeignete Knieschoner, Unterlagen und Sitzhilfen zur
Verfügung stellen
Unterweisung der Mitarbeiter in Meniskus schonenden
Knie- und Hockhaltungen
Falls erforderlich arbeitsmedizinische Beratung
veranlassen
Rückenschule und arbeitsmedizinische Beratung
anbieten
Verfahren der BG zur Erfassung und Bewertung
körperlicher Arbeit durchführen
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -29-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Transportarbeit
Flurförderzeuge
Gefährdungen:
Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Benutzung,
Umkippen des Flurförderzeuges, Absturz und schadhafte Flurförderzeuge;
Anfahren und Überfahren von Personen - Gabelstapler
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe Objekt Flurförderzeuge, kraftbetrieben,
Gabelstapler
Quellen:
BGV D27: Flurförderzeuge, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -30-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Transportarbeit
Heben und Tragen von Lasten
Gefährdungen:
Häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Hebe- und Tragetätigkeiten werden nach der
Leitmerkmalmethode bewertet;
Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen sind
bereitgestellt,
erhöhte Belasungen werden vermieden
Mitarbeiter werden unterwiesen
Unterweisungshilfe rückenschonendes Heben und
Tragen
Unterweisung wird dokumentiert.
Eine arbeitsmedizinische Beratung wird angeboten.
Quellen:
Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), Titelseite
Mutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere Beschäftigungsverbote
BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 1 Gefährdungen...
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -31-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Transportarbeit
Kraftfahrzeuge
Gefährdungen:
mangelhafte Betriebs- und Verkehrssicherheit, rutschende Ladung, Fehlverhalten im
Straßenverkehr;
Abspringen aus dem Führerhaus, von der Ladefläche oder der Ladebordwand.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Kraftfahrzeuge sind vorschriftsmäßig ausgestattet;
siehe Prüfliste Nr. 22.
Die Fahrzeuge haben feste Einbauten für Werkzeuge
und Material.
Kombis haben eine feste, trennende Einrichtung
zwischen Fahrer- und Laderaum, z. B. Gitter, Netz
oder Wand.
Einrichtungen zur Ladungssicherung wie Zurrösen
sind vorhanden.
Zurrmaterial ist vorhanden.
LKW mit Hubladebühnen (Ladebordwänden):
Tritte und Griffe zum Auf-/Absteigen von den
Ladeflächen der LKW sind angebracht.
Die Fahrer sind entsprechend dem Nachweis ihrer
Befähigung beauftragt.
Die Fortbildungen nach dem Berufskraftfahrer-
Qualifikationsgesetz (BKrFQG) werden fristgerecht
durchgeführt.
Den Fahrern wird ein Fahrsicherheitstraining
angeboten.
Festgelegt ist, welchen Fahrern Schutzschuhe zur
Verfügung gestellt werden.
Allen Fahrern von LKW mit Ladebordwänden werden
Schutzschuhe zur Verfügung gestellt.
Betriebsanweisung(en) ist (sind) erstellt. Muster:
Führen von Fahrzeugen und Hubladebühnen
(Ladebordwänden)
Fahrer werden unterwiesen. Grundlagen sind:
- Betriebsanweisung(en),
- Merkblatt T 17 und Prüfliste Nr. 22.
Weitere Inhalte sind:
- Der technische Zustand ist täglich vor Beginn der
Fahrt zu prüfen.
- Aus dem Fahrerhaus, von der Ladefläche oder der
Ladebordwand darf nicht abgesprungen werden.
- Schutzschuhe tragen.
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -32-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Transportarbeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Fahrer werden anhand der BGI 649 zur
Ladungssicherung unterwiesen; siehe auch Plakat
P006.
Weitere Inhalte:
- Ladung immer sichern, Einrichtungen und
Zurrmaterial nutzen.
- Zurr- und Anschlagpunkte des Fahrzeuges zur
Sicherung der Ladung nutzen.
- Dachaufbauten und Verzurrmittel zur Befestigung
von Leitern, Rohren u. Ä. auf dem Fahrzeugdach
nutzen.
Kraftfahrzeuge werden nach Betriebsanleitung
gewartet und geprüft.
Die jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen nach
der BGV D 29 sind durchgeführt.
Die BGG 916 sind beachtet.
Ladebordwände (Hubladebühnen) werden regelmäßig
von einer befähigten Person geprüft.
Die Prüfungen sind dokumentiert, Mängel abgestellt.
Empfehlung, für die Prüffrist, wenn keine Angaben in
der Betriebsanleitung: 1 Jahr.
Prüfplaketten sind an allen Ladebordwänden
vorhanden und unbeschädigt.
Quellen:
BGG 916: Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige, Titel
BGV D29: Titelseite: Fahrzeuge
T 017: Führen von Kraftfahrzeugen, Titel
PL 022: Fahrzeuge
TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -33-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Transportarbeit
Krane
Gefährdungen:
Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,
Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Hebezeuge sind nach Transportaufgabe und
bestimmungsbemäßer Verwendung ausgewählt.
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Technische Anforderungen nach MB 013, Kapitel 8.2
sind erfüllt.
Checkliste "Krane" ist beachtet.
Abschließbarer Netzanschlussschalter, Trennschalter
oder Steckvorrichtung ist vorhanden.
Kranführer haben Befähigung nachgewiesen.
Kranführer für ortsveränderliche Krane sind schriftlich
beauftragt.
Betriebsanweisung ist erstellt.
Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung
unterwiesen;
Unterweisungshilfe BGI 555 "Kranführer"
Unterweisung wird dokumentiert.
Jährliche Prüfung durch Sachkundige wird
durchgeführt;
Prüfbuch wird geführt.
Quellen:
BGV D6: Titelseite: Krane
BGI 556: Anschläger, Titel
BGI 555: Kranführer, Titel
MB 013: Transport im Betrieb, Titel
BGG 921: Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern,
Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -34-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Transportarbeit
Stetigförderer
Gefährdungen:
Quetsch- und Scherstellen, Einzugstellen an Umlenkrollen oder -walzen, Kettenrädern oder
Riemenscheiben
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Einzug-, Quetsch- und Scherstellen sind verdeckt oder
verkleidet.
Bei langen Fördereinrichtungen sind Über- bzw.
Durchgänge vorhanden.
Die Höchstlängen von Rettungs- und Fluchtwegen
nach ASR A2.3 Nr.5 (2) sind beachtet.
Beim Betrieb wird die BGR 500 Kapitel 2.9
beachtet.
Stetigförderer, werden regelmäßig von beaufragten
Personen geprüft; insbesondere die Funktion der Not-
Aus-Einrichtungen.
Fahrbare Traggerüste von Stetigförderern sind
regelmäßig von befähigten Personen (Sachkundigen)
geprüft; siehe BGR 500 Kapitel 2.9 Nr. 2.4
.
Die Prüfungen sind dokumentiert; Mängel sind
beseitigt.
Empfehlung für die Prüffristen, wenn die
Betriebsanleitung keine Angaben macht: 1 Jahr.
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.9 : Betreiben von Stetigförderern, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -35-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Transportarbeit
Verkehrswege
Gefährdungen:
Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Die Fußböden sind sicher begehbar.
Stolperstellen sind entschärft:
- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z.
B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.
- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch
farbliche Kennzeichnung.
- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.
- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit
Abschlussleisten fixiert.
- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem
Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke
verlegt oder von oben zugeführt.
In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind
Fußböden nach den BGR 181 verlegt.
Gitterroste sind nach den BGI 588 gegen Ausheben
oder Verschieben gesichert.
Bei den Abmessungen, Verläufen und
Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die
ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2
beachtet.
Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder
Abdeckungen gesichert.
Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren
sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die
ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.
Die Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren
entspricht außerdem der ArbStättV Anhang Nr. 1.7
Abs. 7 und den ASR A1.7 Nr. 7.
Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und
Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.
Stufenkanten sind deutlich erkennbar.
Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden
unverzüglich instandgesetzt.
Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.
Außentreppen werden im Winter geräumt und
gestreut.
Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind
gekennzeichet
- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder
- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -36-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Transportarbeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
oder Einrichtung der Räume.
Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und
Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5
gekennzeichnet.
Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe
ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.
Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und
Steigleitern sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.11 und
die ASR 20 beachtet.
Zu Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern
u. Ä. ist die BGR 177 beachtet.
Die Mitarbeiter werden unterwiesen
- Handläufe von Treppen zu benutzen,
- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu
halten,
- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.
Quellen:
BGR 177: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume, Titel
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 588: Merkblatt für Metallroste, Titel
BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -37-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Umgang mit Gefahrstoffen
Flüssiggas; Kleininstallation
Gefährdungen:
Brand- und Explosionsgefahren,
Erstickungsgefahr in engen Räumen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Betriebsanweisung für den Umgang mit
Flüssiggasanlagen erstellen
Unterweisung der Mitarbeiter
Gasflaschen (> 1 Liter) auf Baustellen nur mit
Sicherheitseinrichtungen gegen
Schlauchbeschädigung verwenden:
- Schlauchbruchsicherung bei Arbeiten über
Erdgleiche (einschließlich frei durchlüfteten
Muffenlöchern)
- Leckgassicherung oder Druckregler mit integrierter
Dichtheitsprüfung und einer Schlauchbruchsicherung
bei Arbeiten unter Erdgleiche
Auf Baustellen dürfen keine Einwegbehälter
verwendet werden
Transport der Gasflaschen mit Fahrzeugen:
- Flaschen im Fahrzeug sichern;
- Verbrauchseinrichtungen müssen entfernt sein;
- Flasche (auch leere) mit Schutzkappe und
Verschlussmutter sichern;
- Transport nur mit offenen Fahrzeugen oder in
Fahrzeugen mit zusätzlicher Zwangsentlüftung (2 x
100 cm²),
(alternativ kurzzeitig auch in anderen geschlossenen
Fahrzeugen gestattet, wenn die Flasche erst bei
Fahrtantritt in das Fahrzeug geladen und am
Fahrtende sofort entladen wird, die Lüftung auf hoher
Stufe arbeitet und das Rauchverbot eingehalten ist)
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche
BGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der Prävention
BGV D34: Verwendung von Flüssiggas, § 10: Maßnahmen gegen Gasaustritt bei
Schlauchbeschädigungen
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -38-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Umgang mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe, allgemein
Gefährdungen:
Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren durch Einatmen, Hautkontakt oder physikalisch
chemische Reaktion, je nach Einstufung, Gefährlichkeitsmerkmal und betriebliche
Einsatzbedingungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe im Betrieb
(Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt,
Produktinformationen etc. des Herstellers,
Lieferanten).
Eine Prüfung, ob bereits bestehende konkrete
Regelungen (Stand der Technik) vorliegen, ist erfolgt:
Konkrete TRGS (siehe TRGS-Verzeichnis unter
www.baua.de),
BGR, BGI (siehe www.arbeitssicherheit.de und BGI
790-001),
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK, siehe
TRGS 420) oder Expositionsbeschreibungen der BG
ETEM.
Die Gefährdungsbeurteilung entsprechend
Gefahrstoffverordnung und TRGS 400
ist durchgeführt (siehe auch Leitfaden der BG ETEM,
S 017).
Ein Gefahrstoffverzeichnis ist erstellt.
Ein betriebliches Freigabeverfahren für Gefahrstoffe
(Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb) ist
organisiert.
Ein Verfahren zur Substitutionsprüfung (siehe
TRGS 600) ist organisiert und dokumentiert. Es wird
u.a. geprüft, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe
eingesetzt werden können.
Art und Höhe der Gefährdungen durch Gefahrstoffe in
der Luft am Arbeitsplatz (inhalative Gefährdungen)
sind ermittelt, bewertet und dokumentiert, ggf. sind
Messungen in der Luft am Arbeitsplatz durchgeführt
(eigene orientierende Messung, Messung durch
anerkannte Messstelle oder BG, siehe
TRGS 402).
Art und Höhe der Hautgefährdungen durch
TRGS 401).
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -39-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Umgang mit Gefahrstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
fe (dermale Gefährdungen) sind ermittelt, bewertet und
dokumentiert (siehe TRGS 401).
Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz
krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender oder
erbgutverändernder Stoffe sind getroffen.
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen
ist beachtet (siehe TRGS 500).
Physikalisch-chemische Gefährdungen sind ermittelt,
bewertet und dokumentiert, ein ggf. notwendiges
Explosionsschutzdokument ist erstellt.
Arbeitsplatz- und stoffspezifische Betriebsanweisunge
n und ggf. Hautschutzpläne sind erstellt.
Die Mitarbeiter sind unterwiesen (mit Dokumentation,
incl. Unterschrift der unterwiesenen Person). Eine
arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
(Betriebsarzt) ist sichergestellt.
Ggf. stehen besondere Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B.
Augendusche, Notdusche) zur Verfügung und werden
gepflegt.
Ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung
(PSA), inkl. Hautschutzmittel wurden fachkundig
ausgewählt und stehen zur Verfügung.
Die ggf. notwendige Arbeitsmedizinsche Vorsorge ist
organisiert (siehe ArbMedVV).
Quellen:
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Titel
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, Titel
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel
TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, Titel
TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition, Titel
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -40-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Baustelle
Umgang mit Gefahrstoffen
Quellen:
TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
TRGS 560: Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und
fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben, Titel
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
TRGS 903: Biologische Grenzwerte, Titel
TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender
Stoffe, Titel
TRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3
GefStoffV, Titel
TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden
Stoffen, Titel
BGI 790-001: BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der
Gefahrstoffverordnung - Allgemeiner Teil, Titel
TRGS 600: Substitution, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -41-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume
Gefährdungen:
Unzureichende Abmessungen
Unzuträgliches Klima
Psychosoziale Belastungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die
ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.
Empfehlung:
Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens
2,50 m; mit Staffelung:
Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;
Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;
Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25
m.
Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und
Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.
1.6, für Fenster und Oberlichter sind die
ASR 7/ 1 beachtet.
Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV
Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2
beachtet.
Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die
ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.
Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5
m², Breite mindestens 1 m.
Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV
Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.
Empfehlung für den Mindestluftraum:
je ständig anwesendem Beschäftigten
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,
- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;
je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend
dort aufhält, 10 m³
(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).
Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun
g sind die ASR A 1.3 beachtet.
Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen
Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3
beachtet.
Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV
ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -42-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.
Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1
beachtet.
Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste
sind zur Vefügung gestellt.
Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern
erklärt.
Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6
Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.
Außerdem sind bei Waschräumen die
ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1
beachtet.
Außerdem sind bei Pausenräumen die
ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5
beachtet.
Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von
beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.
Empfehlung für Prüffristen:
Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,
Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.
Quellen:
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -43-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Bildschirmarbeitsplätze
Gefährdungen:
psychische Belastungen, Informationsüberlastung, einseitige Körperhaltungen, hohe emotionale
Belastungen, fehlende Anerkennung, Defizite in der Kommunikation, Zeitdruck
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Gespräche über Arbeitszufriedenheit führen,
Beschäftigte motivieren; Führungsverhalten immer
wieder überprüfen
Den Beschäftigten die Vorsorgeuntersuchung (G 37)
nach der Bildschirmarbeitsverordnung anbieten und
ermöglichen
Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten sorgen
Ergonomische, der Arbeitsaufgabe angepasste
Software einsetzen
Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordnung
erfüllen
Reflexionen und Blendungen auf den Bildschirmen
vermeiden, z. B. Bildschirmfläche senkrecht zum
Lichteinfall aufstellen. Aussenjalusien, Lamellenstores,
Beleuchtung der Arbeitsaufgabe anpassen.
Flimmerfreie und strahlungsarme Bildschirme
einsetzen, ausreichende Bildschirmgröße (Empfehlung
mindestens 17 Zoll),
Bildschirmgerät bei häufiger Benutzung im zentralen
Blickfeld angeordnen, Sehabstand zum Bildschirm
mindestens etwa 50 cm.
Für ausreichende Zeichengröße, -schärfe, -kontrast
und -helligkeit sorgen
Möglichst dunkle Zeichen auf hellem Grund in der
Anzeige verwenden
Die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Regelarbeitszeit
und die Ruhepausen einhalten; regelmäßige
Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch andere
Tätigkeiten oder durch Kurzpausen einplanen.
Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel; wenn erforderlich
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -44-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
räumliche Trennung von Arbeitsplätzen und
Lärmquellen z. B. Drucker, Kopierer
Quellen:
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -45-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Elektrowerkstatt / Lager
Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und
auslagern
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüftafel Elektrowerkstatt
Gefährdungen:
gefährliche Körperströme und Störlichtbögen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Prüfplatz/Prüftafel mit ausreichender Bewegungsfläche
(mind. 1,5 m²) zur Verfügung stellen
Hilfsmittel für Abgrenzung beschaffen, falls Prüfplatz
nicht bereits durch seine Anordnung eindeutig
abgegrenzt ist
Standortisolierung nach VDE 0100 Teil 410 (im
Handbereich liegende geerdete Teile, wie z. B.
Heizkörper, Gas-, Wasserrohre verkleiden oder
abschranken)
Prüftafel über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit
einem Auslösestrom von max. 30 mA betreiben
Eine Not-Aus-Einrichtung muss vorhanden und leicht
erreichbar sein
Schutz gegen Spannungswiederkehr nach vorheriger
Unterbrechung muss gewährleistet sein
Messleitungen mit Berührungsschutz verwenden
Prüfung der Sicherheitseinrichtungen 1 x jährlich
organisieren
Sicherstellen, dass die Prüftafel nur von
Elektrofachkräften betrieben wird (ggf. von anderen
Personen unter Aufsicht)
Betriebsanweisung erstellen und am Prüfplatz
auslegen
Mitarbeiter einmal jährlich aktenkundig unterweisen
Quellen:
BGV A3: § 8 Zulässige Abweichungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -46-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Elektrowerkstatt / Lager
Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und
auslagern
Regale, Kleininstallation
Gefährdungen:
Standsicherheit und Tragfähigkeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ausreichende Dimensionierung und geeignete
Aufstellung
Regale gegen Umstürzen geeignet sichern (z. B. durch
Befestigen)
Regalkennzeichnung bei Fachlasten >200 kg bzw.
Feldlasten >1000 kg
Kennzeichnung der zulässigen Fußbodenbelastung
bei Lagerung auf Zwischenböden, Gallerien und
Lagerräumen, unter denen sich andere Räume
befinden
Kleinteile in Behältnisse einlagern
Lagergut und Lagergutabmessungen bei der Auswahl
der Regale beachten
Geeignete Aufstiege zur Verfügung stellen und
benutzen
Sicherheitsabstand zwischen Lagergut und Leuchten
einhalten
Quellen:
BGR 234: Lagereinrichtungen und - geräte, 4 Bau und Ausrüstung; Gemeinsame Bestimmungen;
Ausführung
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -47-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Elektrowerkstatt / Lager
Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und
auslagern
Schleifbock
Gefährdungen:
Augenverletzungen, Handverletzungen, Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Technische Anforderungen nach BGR 500, Kapitel
2.19, Abschnitt 2 sind erfüllt.
Auswahl und Verwendung der Schleifscheiben nach
BGR 500, Kapitel 2.25, Abschnitt 3 ist gewährleistet.
Falls erforderlich werden geprüfte Absauganlagen
oder Industriestaubsauger eingesetzt.
Betriebsanweisung ist erstellt.
Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung
unterwiesen;
Unterweisung wird dokumentiert.
Persönliche Schutzausrüstung (Augenschutz
, ggf. Gehörschutz) steht zur Verfügung.
Objekt "Lärm" ist beachtet.
Falls Aluminium bearbeitet wird, sind die
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz
beachtet.
Quellen:
BGR 109: Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGI 543: Schleifer, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und
Bürstwerkzeugen, Titel
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -48-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Elektrowerkstatt / Lager
Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und
auslagern
Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine
Gefährdungen:
herumschlagendes Werkstück; Erfassen von Körperteilen, Handschuhen oder Kleidungsstücken
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG
(siehe Maschinen, allgemein).
Leicht erreichbaren Notausschalter installieren, z. B.
Fußtaster.
Bohrmaschine an der Werkbank verschrauben.
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern
bekanntmachen.
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit
Kühlschmierstoffen beachten.
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.20 : Betreiben von Maschinen der
Metallbearbeitung, 1 Anwendungsbereich
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -49-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
alle Arbeiten im Betrieb
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume
Gefährdungen:
Unzureichende Abmessungen
Unzuträgliches Klima
Psychosoziale Belastungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die
ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.
Empfehlung:
Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens
2,50 m; mit Staffelung:
Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;
Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;
Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25
m.
Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und
Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.
1.6, für Fenster und Oberlichter sind die
ASR 7/ 1 beachtet.
Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV
Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2
beachtet.
Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die
ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.
Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5
m², Breite mindestens 1 m.
Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV
Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.
Empfehlung für den Mindestluftraum:
je ständig anwesendem Beschäftigten
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,
- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;
je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend
dort aufhält, 10 m³
(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).
Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun
g sind die ASR A 1.3 beachtet.
Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen
Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3
beachtet.
Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV
ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -50-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
alle Arbeiten im Betrieb
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.
Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1
beachtet.
Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste
sind zur Vefügung gestellt.
Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern
erklärt.
Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6
Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.
Außerdem sind bei Waschräumen die
ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1
beachtet.
Außerdem sind bei Pausenräumen die
ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5
beachtet.
Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von
beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.
Empfehlung für Prüffristen:
Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,
Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.
Quellen:
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -51-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
alle Arbeiten im Betrieb
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme,
Lichtbogen,
Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische
Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.
Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter
Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und
der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine
Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft.
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel organisieren.
Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1a
aus der BGV A3 §5.
Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B.
Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den
jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.
Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen
Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten
werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein.
Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen
Stromes und die sichere Handhabung elektrischer
Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen
(Prüfliste).
In leitfähigen engen Räumen sind besondere
Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.
Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel
verwenden, die den Anforderungen (BGI 608)
entsprechen.
Quellen:
BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbedingungen, Titel
BGI/GUV-I 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und
Montagestellen, Titel
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -52-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
alle Arbeiten im Betrieb
Quellen:
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel
BGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -53-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
alle Arbeiten im Betrieb
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme,
Lichtbogen,
Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten
Inbetriebnahme und nach Änderungen und
Instandsetzungen von einer Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen
lassen.
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel organisieren, z. B. elektrische Anlagen
und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre - ggf. auch
private Geräte (z. B. Kaffeemaschine) einbeziehen.
Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt ein Richtwert
von 6 Monaten - je nach Einsatzort und Fehlerquote
können sich kürzere oder längere Prüffristen ergeben.
Quellen:
BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -54-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
alle Arbeiten im Betrieb
Verkehrswege
Gefährdungen:
Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Die Fußböden sind sicher begehbar.
Stolperstellen sind entschärft:
- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z.
B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.
- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch
farbliche Kennzeichnung.
- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.
- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit
Abschlussleisten fixiert.
- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem
Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke
verlegt oder von oben zugeführt.
In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind
Fußböden nach den BGR 181 verlegt.
Gitterroste sind nach den BGI 588 gegen Ausheben
oder Verschieben gesichert.
Bei den Abmessungen, Verläufen und
Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die
ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2
beachtet.
Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder
Abdeckungen gesichert.
Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren
sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die
ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.
Die Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren
entspricht außerdem der ArbStättV Anhang Nr. 1.7
Abs. 7 und den ASR A1.7 Nr. 7.
Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und
Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.
Stufenkanten sind deutlich erkennbar.
Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden
unverzüglich instandgesetzt.
Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.
Außentreppen werden im Winter geräumt und
gestreut.
Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind
gekennzeichet
- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder
- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -55-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
alle Arbeiten im Betrieb
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
oder Einrichtung der Räume.
Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und
Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5
gekennzeichnet.
Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe
ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.
Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und
Steigleitern sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.11 und
die ASR 20 beachtet.
Zu Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern
u. Ä. ist die BGR 177 beachtet.
Die Mitarbeiter werden unterwiesen
- Handläufe von Treppen zu benutzen,
- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu
halten,
- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.
Quellen:
BGR 177: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume, Titel
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 588: Merkblatt für Metallroste, Titel
BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -56-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Gefährdungen:
Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen
des Arbeitsschutzes, der Prävention von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.
Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das
Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen
Arbeitsschutzausschuss bilden.
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen
aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten
Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsarzt,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und
- Sicherheitsbeauftragten.
Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer
regelmäßig einladen.
Quellen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -57-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Beschaffung technischer Arbeitsmittel
Gefährdungen:
Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräteund
Produktsicherheitsgesetz und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:
- mit CE- Kennzeichen,
- Konformitätserklärung des Herstellers,
- Betriebsanleitung in deutscher Sprache,
- Angaben von Geräuschemissionswerten
(gilt auch für Eigenbaumaschinen).
Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe
schriftlich fixieren.
Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993
bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar
1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden,
müssen mindestens der
Betriebssicherheitsverordnung und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische
Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft
durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt
hinzuziehen.
Quellen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: Grundsatz
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -58-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Brandschutz
Gefährdungen:
Verbrennungen durch Feuer,
Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorbeugenden Brandschutz organisieren
.
Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens
unterweisen.
Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes
Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung
von Personen übernehmen.
Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern
bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage.
Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar
bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen
kennzeichnen.
Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.
Alarmplan für den Brandfall aufstellen.
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.
Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.
Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel
BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -59-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Erste Hilfe
Gefährdungen:
Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Einen Ersthelfer ausbilden lassen. Die
Lehrgangsgebühren trägt Ihre Berufsgenossenschaft.
Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht
zugänglich bereithalten. Minimum ist ein kleiner
Verbandkasten C nach DIN 13157; regelmäßig
kontrollieren und bei Bedarf ergänzen.
Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mit
Rettungszeichen kennzeichnen und den Beschäftigten
bekannt machen.
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen,
Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch
kann unter www.bgetem.de heruntergeladen und
ausgedruckt oder bestellt werden.
Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt
machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte).
Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen
unterweisen.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
BGI/GUV-I 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, Titel
BGI 510-1: Erste Hilfe (Plakat), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -60-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Fremdfirmen
Gefährdungen:
je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und
sich gegenseitig gefährden
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer
möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten
aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu
diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den
Auftragnehmern und deren Beschäftigten.
Sich mit anderen Arbeitgebern gegenseitig über die
mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und
Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren
abstimmen.
Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die
Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem
Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in
seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten
haben.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
BGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -61-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Gefährdungen:
Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen,
Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Gefährdungen ermitteln, Persönliche
Schutzausrüstung festlegen.
Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen,
Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die
Akzeptanz).
Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen,
pflegen und aufbewahren.
Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen
Schutzausrüstung unterweisen.
Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der
Unternehmer.
Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche
Schutzausrüstung überflüssig wird.
Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Quellen:
BGR/GUV-R 199: Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen,
Titel
BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -62-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte
Gefährdungen:
Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den
Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz
beauftragen.
Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre
Verantwortung und Pflichten sowie mögliche
Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz
unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm
"Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015
unter www.bgetem.de > Medien.
Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten
klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden.
Erstellen der Gefährdungsbeurteilung,
Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche Personen
BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -63-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Gefährdungen:
nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,
keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Prüfen, welche Sicherheitszeichen und
Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B.
Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material,
Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang.
Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten
über die Bedeutung der
eingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der
Videounterweisung "Best
signs". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst
Hessen e.V. im Auftrag
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV):
Tel: 069/63009435
Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen
unter www.dguv.de.
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -64-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Sicherheitsbeauftragte
Gefährdungen:
nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus
dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" ein
Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren.
Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die
Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist
kostenlos.
Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung
Schulung
Tel.: 02 21 / 37 78 - 64 64
Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27
E-Mail: Schulung@bgetem.de
Internet: www.bgetem.de
Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen.
Quellen:
BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -65-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Unterweisungen der Mitarbeiter
Gefährdungen:
menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen
am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen
im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer
Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor
Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.
Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung
anpassen und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholen.
Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf
den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der
Beschäftigten ausgerichtet sind.
Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer,
Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: Unterweisung
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -66-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Vorsorgeuntersuchung
Gefährdungen:
gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen
oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinisc
he Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen.
Quellen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -67-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Kundenanlage
Fehlerdiagnose
Fehlerdiagnose
Gefährdungen:
gefährliche Körperdurchströmung, Fehlersuche unter Spannung, leitfähige Umgebung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeiten unter Spannung nur erlauben, wenn die
Fehlerdiagnose nicht auf andere Weise möglich ist.
Betriebsanweisungen für Arbeiten unter Spannung
erstellen
Anweisung erteilen, dass Arbeiten unter Spannung nur
zur Fehlerdiagnose erlaubt sind
Anweiseb, dass alle erforderlichen Reparaturarbeiten
im spannungsfreien Zustand auszuführen sind
Auf Baustellen oder beim Kunden eine
ortsveränderlichen Schutzeinrichtung, (z. B.
Fehlerstromschutzschalter mit max. 30 mA
Fehlerstrom, PRCD mit integriertem 30 mA-
Fehlerstrom-Schutzschalter) verwenden lassen
Je nach Art der Arbeit und den
Umgebungsverhältnissen können weitere Maßnahmen
erforderlich sein, z. B. isoliertes Werkzeug, isolierende
Schutzhandschuhe, isolierter Standort - Einrichtungen
ggf. bereitstellen
Nur berührungsgeschützte Mess- und Prüfleitungen
verwenden
Quellen:
BGV A3: § 8 Zulässige Abweichungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -68-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Kundenanlage
Kundendienst, Service
Kraftfahrzeuge
Gefährdungen:
mangelhafte Betriebs- und Verkehrssicherheit, rutschende Ladung, Fehlverhalten im
Straßenverkehr;
Abspringen aus dem Führerhaus, von der Ladefläche oder der Ladebordwand.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Kraftfahrzeuge sind vorschriftsmäßig ausgestattet;
siehe Prüfliste Nr. 22.
Die Fahrzeuge haben feste Einbauten für Werkzeuge
und Material.
Kombis haben eine feste, trennende Einrichtung
zwischen Fahrer- und Laderaum, z. B. Gitter, Netz
oder Wand.
Einrichtungen zur Ladungssicherung wie Zurrösen
sind vorhanden.
Zurrmaterial ist vorhanden.
LKW mit Hubladebühnen (Ladebordwänden):
Tritte und Griffe zum Auf-/Absteigen von den
Ladeflächen der LKW sind angebracht.
Die Fahrer sind entsprechend dem Nachweis ihrer
Befähigung beauftragt.
Die Fortbildungen nach dem Berufskraftfahrer-
Qualifikationsgesetz (BKrFQG) werden fristgerecht
durchgeführt.
Den Fahrern wird ein Fahrsicherheitstraining
angeboten.
Festgelegt ist, welchen Fahrern Schutzschuhe zur
Verfügung gestellt werden.
Allen Fahrern von LKW mit Ladebordwänden werden
Schutzschuhe zur Verfügung gestellt.
Betriebsanweisung(en) ist (sind) erstellt. Muster:
Führen von Fahrzeugen und Hubladebühnen
(Ladebordwänden)
Fahrer werden unterwiesen. Grundlagen sind:
- Betriebsanweisung(en),
- Merkblatt T 17 und Prüfliste Nr. 22.
Weitere Inhalte sind:
- Der technische Zustand ist täglich vor Beginn der
Fahrt zu prüfen.
- Aus dem Fahrerhaus, von der Ladefläche oder der
Ladebordwand darf nicht abgesprungen werden.
- Schutzschuhe tragen.
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -69-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Kundenanlage
Kundendienst, Service
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Fahrer werden anhand der BGI 649 zur
Ladungssicherung unterwiesen; siehe auch Plakat
P006.
Weitere Inhalte:
- Ladung immer sichern, Einrichtungen und
Zurrmaterial nutzen.
- Zurr- und Anschlagpunkte des Fahrzeuges zur
Sicherung der Ladung nutzen.
- Dachaufbauten und Verzurrmittel zur Befestigung
von Leitern, Rohren u. Ä. auf dem Fahrzeugdach
nutzen.
Kraftfahrzeuge werden nach Betriebsanleitung
gewartet und geprüft.
Die jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen nach
der BGV D 29 sind durchgeführt.
Die BGG 916 sind beachtet.
Ladebordwände (Hubladebühnen) werden regelmäßig
von einer befähigten Person geprüft.
Die Prüfungen sind dokumentiert, Mängel abgestellt.
Empfehlung, für die Prüffrist, wenn keine Angaben in
der Betriebsanleitung: 1 Jahr.
Prüfplaketten sind an allen Ladebordwänden
vorhanden und unbeschädigt.
Quellen:
BGG 916: Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige, Titel
BGV D29: Titelseite: Fahrzeuge
T 017: Führen von Kraftfahrzeugen, Titel
PL 022: Fahrzeuge
TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -70-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Verkaufsraum Elektroartikel
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme
Elektrische Geräte, Reparaturannahme
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme, wenn offene Geräte durch elektrotechnische Laien unter Spannung
gesetzt werden
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterspannungsetzen reparaturbedürftiger Geräte zur
Fehlerdiagnose durch Laien grundsätzlich verbieten.
Schutzmaßnahmen zur Überprüfung der
Funktionstüchtigkeit von Geräten festlegen, z.B für
isolierten Standort und FI-Schutz mit Auslösestrom
von max. 30 mA sorgen.
Quellen:
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -71-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Verkaufsraum Elektroartikel
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme
Leitern und Tritte
Gefährdungen:
Absturz, unsachgemäße Benutzung, schadhafte Leitern
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geeignete Leiterarten und Tritte mit Stufen, Haltegriff
oder Haltebügel werden zur Verfügung gestellt.
Die TRBS 2121 Teil 2 Nr. 4.1 sind beachtet.
Betriebsanleitungen sind an den Leitern angebracht.
Für die Benutzung von Leitern wird die
TRBS 2121 Teil 2 Nr. 4.2 beachtet.
Leitern werden nur für Arbeiten geringen Umfanges
eingesetzt, siehe BGI 521 Nr. 2.1.2.
Können die vorgesehenen Arbeiten von Leitern nicht
sicher ausgeführt werden, werden Arbeitsbühnen oder
Gerüste zur Verfügung gestellt.
Mitarbeiter sind unterwiesen
- anhand der Frageliste in der BGI 521 und des
Testbogens Nr. 14,
- betriebsfremde Leitern besonders sorgfältig prüfen,
- schadhafte Leitern nicht benutzen.
Leitern sind regelmäßig von beauftragten Personen
geprüft; Mängel sind beseitigt.
Schadhafte Leitern werden SOFORT unbrauchbar
gemacht oder zur fachgerechten Reparatur gegeben.
Eine Liste der Leitern wird geführt.
Empfehlung für die Prüffrist: 1 Jahr.
Mechanische Leitern werden regelmäßig von einer
befähigten Person (einem Sachkundigen) geprüft. Die
Prüfungergebnisse sind dokumentiert.
Empfehlung für die Prüffrist wenn in der
Betriebsanleitung nicht genannt: 1 Jahr.
Quellen:
TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel
ABL 014: Umgang mit Leitern, Titel
HK 010: Betriebsanleitung für Anlegeleitern
HK 011: Betriebsanleitung für Stehleitern
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -72-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Verkaufsraum Elektroartikel
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme
Leuchtenvorführstand
Gefährdungen:
Elektrischer Schlag beim Abklemmen oder Vorführen von Leuchten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorführstände für hängende Leuchten mit Steckdosen
oder Stromschienensystemen ausrüsten
Stromkreise der Vorführstände über Fehlerstrom-
Schutzschalter mit einem Auslösestrom von max. 30
mA betreiben
Bei der Errichtung von Leuchtenvorführständen DIN
VDE 0100 Teil 559 beachten
Quellen:
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -73-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Verkaufsraum Elektroartikel
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme
Leuchtmittelprüfgerät
Gefährdungen:
Elektrischer Schlag bei Funktionsprüfung von Leuchten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Möglichst mit Kleinspannung betriebene
Durchgangsprüfgeräte einsetzen
Bei Geräten, die mit Netzspannung betrieben werden,
darf die Spannung am Leuchtensockel nur anliegen,
solange ein Druck- oder Tipptaster betätigt wird
Quellen:
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -74-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Bedienen, Einrichten, Überwachen
Handschere, Zurechtschneiden von Isoliermaterial
Gefährdungen:
Handverletzungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Nur Handscheren und Handhebelscheren mit
Abweisschutz/ Abdeckung beschaffen
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter
entsprechend unterweisen
Quellen:
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -75-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Einlegen von Wicklung, Verschließen mit
Nutzverschlußstreifen
Stator, Rotor
Gefährdungen:
Verletzungsgefahr der Hände an Blechpaketen und scharfen Kanten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Zur Vermeidung von Zwangshaltungen
höhenverstellbare Tische oder Podeste zur Verfügung
stellen
Mitarbeiter anweisen Stator und Rotor in der
Arbeitsstellung fixieren
Geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen
Mitarbeiter anweisen, Schutzausrüstung und
Arbeitskleidung zu tragen
Quellen:
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -76-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Mechanische und elektrotechnische Arbeiten
Abreißvorrichtung
Gefährdungen:
Augenverletzungen durch wegfliegende Teile, Handverletzungen durch Grat, Drahtstücke und
rotierende Fräs- oder Trennscheibe
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Mitarbeiter unterweisen, dass Fräs- und
Trennscheiben nur mit montierten Schutzhauben
benutzt werden dürfen, ggf. Betriebsanweisung
erstellen
Organisieren, dass bei jedem Motor geprüft wird, ob er
durch andere Verfahren, wie z. B. Ausbrennöfen,
entisoliert werden kann
Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzbrille,
Schutzhandschuhe und Gehörschutz bereitstellen,
Benutzung anweisen und regelmäßig überprüfen
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
BGR 191: Benutzung von Fuß- und Knieschutz, Inhalt
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Inhalt
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Inhalt
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -77-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Mechanische und elektrotechnische Arbeiten
Ausbrennöfen, Entisolieröfen
Gefährdungen:
Verletzungen in Folge von Verpuffungen oder Explosionen, Zersetzungsprodukte von Isolierstoffen,
heiße Teile
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auftstellung der Öfen möglichst in einem separaten
Raum
Ausbrennöfen mit Berstscheiben, Berstklappen
verwenden
Ausbrennöfen mit Wasserausfallsicherung und
Gasausfallsicherung verwenden
Dafür Sorge tragen, dass die Betriebsanleitung des
Herstellers beachtet wird. Die Mitarbeiter
entsprechend unterweisen
Geeignete Handschuhe zur Verfügung stellen
Quellen:
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Inhalt
BGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten:
Grundsätze der Prävention
BGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der
Prävention
BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -78-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Mechanische und elektrotechnische Arbeiten
Auswuchtmaschine
Gefährdungen:
Verletzung durch Fangstellen am Antrieb,
Unwucht kann dazu führen, dass Teile wegfliegen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Es ist eine Betriebsanweisung für die Wuchtmaschinen
zu erstellen
Das Bedientableau der Wuchtmaschine ist geschützt
anzuordnen
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -79-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Mechanische und elektrotechnische Arbeiten
Elektromagnetische Felder
Gefährdungen:
Physikalische Gefährdungen durch elektromagnetische Felder Mikrowellen-, Induktions- und
Elektrolyseanlagen; Anlagen mit hohen Stromstärken (Widerstandschweißanlagen,
Hochstromprüfanlagen); Hochspannungsfreileitungen, Hochspannungsfreiluftanlagen;
Sendeanlagen mit größeren Leistungen; Gefährdung von Personen mit Körperhilfsmitteln
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Die Feldstärken sind durch Messung, Berechnung
oder Vergleich ermittelt.
Die Expositionsbereiche gemäß BGV B11
wurden festgelegt.
Die für den jeweiligen Expositionsbereich zutreffenden
Schutzmaßnahmen nach BGV B11 wurden realisiert.
Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern, die aktive
oder passive Körperhilfsmittel tragen, wurden ergriffen.
Eine Betriebsanweisung ist erstellt.
Die Mitarbeiter sind (speziell) unterwiesen.
Quellen:
BGI 5111: Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder, Titel
BGR B11: Elektromagnetische Felder, Titel
BGV B11: Elektromagnetische Felder, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -80-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Mechanische und elektrotechnische Arbeiten
Handlötarbeitsplatz
Gefährdungen:
Brand, Kontakt mit heißen Medien, Rauche, Gase und Dämpfe durch Zersetzungsprodukte des
Flussmittels, Stäube von bleihaltiger Krätze, einseitige dynamische Arbeit, Haltearbeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Absaugung zur Vermeidung einer Exposition durch
Lötrauche, Ausführung in Abhängigkeit von der
Expositionsdauer (z. B. Lötkolben mit integrierter
Absaugung, Zentralabsaugung mit
Erfassungseinrichtungen, Tischabsaugung mit
Filtereinsatz).
Ggf. regelmäßige Filterwartung organisieren.
Nicht brennbare, verschließbare Behälter zur
Entsorgung von Lotrückständen (Lötkrätze)
bereitstellen.
Regelmäßiges Reinigen der Arbeitsplätze
organisieren.
Hygienemaßnahme am Arbeitsplatz durchsetzen, d.
h.Verbot der Nahrungsaufnahme und des Rauchens.
Ablageeinrichtungen für Lötkolben zur Verfügung
stellen.
Arbeitsplätze den Körpermaßen der Beschäftigten
anpassen und auf ausreichende Verstellmöglichkeiten
achten.
Einseitige, gleichförmige Dauerarbeitsplätze
vermeiden; möglichst variable Gestaltung des
Arbeitsplatzes vorsehen; z. B. Wechsel zwischen
Ausführung im Sitzen und im Stehen.
Erstellen einer Betriebsanweisung.
Unterweisung der Mitarbeiter.
Mutterschutz beachten, d.h. kein Umgang mit Blei.
Quellen:
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Inhalt
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -81-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Mechanische und elektrotechnische Arbeiten
Quellen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen
nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition, Titel
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), § 4 Verbot der Beschäftigung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -82-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Mechanische und elektrotechnische Arbeiten
Induktive Erwärmung
Gefährdungen:
elektrische Gefährdung, Verbrennung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Schutzhaube anbringen
Aufenthaltsverbot für Träger von Herzschrittmachern
aussprechen und Bereich mit Schild P11
kennzeichnen
Geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen.
Mitarbeiter unterweisen, persönliche Schutzausrüstung
zu tragen
Quellen:
BGV A1: Inhalt (BGETF): Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -83-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Mechanische und elektrotechnische Arbeiten
Wickelmaschine
Gefährdungen:
Gefährdung durch Wickelarme, drehende Maschinenteile und umherschlagenden Draht,
Gefahr der Schlingenbildung, Augenschäden und Erfassung von Körperteilen und Kleidung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sicherstellen, dass Quetsch-, Scher- und
Einzugstellen durch Schutzhauben gesichert sind
Sicherstellen, dass öffenbare Schutzabdeckungen
durch Positionsschalter mit Personenschutzfunktion
gesichert sind
Sicherstellen, dass bei geöffenteer Schutzabdeckung
die Wickelmaschine nur im Tippbetrieb und
verminderter Geschwindigkeit betrieben wird
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.1 : Betreiben von Anlagen zur Drahtbe: und -
verarbeitung, Titel
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -84-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Montage und Demontage
Asbest, asbesthaltiger Staub
Gefährdungen:
Gefährdungen durch Stoffe, Krebs erzeugende Wirkung durch Einatmen von
Asbest bzw. asbesthaltigem Staub
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Für Asbest besteht grundsätzlich ein Herstellungs- und
Verwendungsverbot.
Die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeite
n mit asbesthaltigen Erzeugnissen und Materialien
erfolgen gemäß den speziellen Anforderungen des
Anhang I Nr. 2 der GefStoffV sowie den
Anforderungen der TRGS 519.
Die Zulassung des Unternehmens für Abbruch-,
Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an und in
bestehenden Anlagen, Bauten und Fahrzeugen, die
schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, durch
die zuständige Behörde liegt vor (Anhang I Nr. 2.4.2
Abs. 4 GefStoffV mit TRGS 519).
Der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt,
Staatliches Amt für Arbeitsschutz) wurde der
beabsichtigte Umgang mit asbesthaltigen
Gefahrstoffen sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit
angezeigt.
Quellen:
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel
TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
TRGS 519: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Titel
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -85-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Montage und Demontage
Entisolieren von Motoren, thermisches Handverfahren
Gefährdungen:
Atemwegserkrankungen, Hauterkrankungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Organisieren, dass bei jedem Motor geprüft wird, ob er
durch andere Verfahren, wie z. B. Ausbrennöfen,
entisoliert werden kann
Hilfsmittel, wie Ausziehvorrichtungen und Zangen zur
Verfügung stellen, sicherstellen, dass diese benutzt
werden
Einrichtungen zum Festspannen der Motorgehäuse
zur Verfügung stellen
Für gute Belüftung am Arbeitsplatz sorgen
Geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -86-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Montage und Demontage
Handwerkzeuge
Gefährdungen:
Schadhafte oder ungeeignete Werkzeuge
Unsachgemäße Aufbewahrung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Für die Art der Arbeiten geeignete Werkzeuge werden
zur Verfügung gestellt.
Bei der Beschaffung werden ergonomische
Gesichtspunkte (z. B. bezüglich Gewicht, Griff)
berücksichtigt. Soweit möglich, werden Werkzeuge mit
GS-Prüfzeichen beschafft.
Werkzeuge können geordnet und sicher
aufbewahrt und transportiert werden.
Für die Arbeit auf Baustellen sind feste Taschen zur
Verfügung gestellt, die umgehängt oder am Gürtel
befestigt werden können.
Die Werkzeuge werden regelmäßig kontrolliert,
gepflegt und gewartet.
Beschädigte Werkzeuge werden eingezogen und
fachgerecht repariert.
Zum Abisolieren sind geeignete Werkzeuge
vorhanden, insbesondere Kabelmesser mit verdeckter
Schneide und Griffen mit umlaufenderm Wulst gegen
das Abgleiten in Richtung Klinge.
Beim Einsatz von Messern mit feststehender Klinge
werden Schnittschutzhandschuhe zur Verfügung
gestellt.
Die Mitarbeiter werden unterwiesen, siehe Testbogen
Nr. 9 oder Merkblatt AB 001.
Weitere Themen sind:
Werkzeuge
- geordnet aufbewahren und transportieren,
- nicht lose in der Kleidung tragen (gilt besonders für
spitze oder scharfe Werkzeuge),
- vor und nach jeder Benutzung auf augenscheinliche
Mängel prüfen,
- nur bestimmungsgemäß einsetzen,
- nicht in Gefahrenbereichen ablegen, z. B. nicht in der
Nähe rotierender Teile oder unter Spannung stehender
elektrischer Anlagen.
- schonend behandeln und regelmäßig pflegen.
Werkzeuge für das Arbeiten unter Spannung getrennt
von anderem Werkzeug aufbewahren,
Scharfe Kanten oder Spitzen (z. B. an
Schraubendrehern oder Messern) mit Schutzkappen
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -87-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Montage und Demontage
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
sichern,
Messer nicht mit offener Klinge in der Werkzeugtasche
aufbewahren
Schadhafte Werkzeuge unverzüglich austauschen/zur
Reparatur geben.
Quellen:
AB 001: Werkzeug, Titel
ABL 009: Werkzeug, Titel
BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -88-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Prüfen
Probelauf von Motoren
Gefährdungen:
Verletzungen durch wegfliegende Passfedern und Keile von der Motorwelle, erfasst werden von
drehenden Wellen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sicherstellen, dass Fangstellen an Wellenenden
abgedeckt werden, Abdecken mit Klebeband oder
Hülsen, entfernen von Passfedern oder Keil aus der
Motorwellennut
Anweisen, dass bei Kontrolltätigkeiten am laufenden
Motor enanliegende Kleidung getragen wird
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -89-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Tränken, Trocknen
Trocknen von Tränklacken und Beschichtungsstoffen
Gefährdungen:
gesundheitsgefährdende Dämpfe; Brand- und Explosionsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Es ist Anhand der Vorgaben des Herstellers des Ofens
eine Beschickungsanleitung unter Angabe der zu
verwendenden Lösemittel, der höchstzulässigen
Lösemittelmengen (z. B. Menge der Motoren,
Gesamtgewicht der zu trocknenden Teile) zu erstellen
Es ist eine Betriebsanweisung für den Trockenofen zu
erstellen
Die Unterweisung der Mitarbeiter ist zu organisieren
Die regelmäßige Prüfung der Sicherheitseinrichtungen
ist zu veranlassen
Die regelmäßige Reinigung des Trockenofens von
Lackresten ist zu organisieren
Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.24: Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten),
Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -90-
Inhaltsverzeichnis
Elektromaschinenbau 1
Baustelle 1
Arbeiten an elektrischen Anlagen, Betriebsmittel 1
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Benachbarte .... Teile
abdecken ...." 1
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Erden und Kurzschließen" 2
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Freischalten" 3
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Gegen Wiedereinschalten sichern" 4
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Spannungsfreiheit feststellen" 5
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 6
Elektrische Anlagen, Freigabe zu Arbeit 8
Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen 9
Baustelle, Beleuchtung 9
Baustelle, Leitung und Aufsicht 10
Baustelle, Wetterschutz 11
Brandschutz 12
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile 13
Arbeiten auf erhöhtem Stand 15
Behelfsgerüste 15
Fahrgerüste, hier gemeint fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN 4422, Teil 1 16
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler) 17
Gerüste 18
Hebebühne, fahrbare Hubarbeitsbühnen 19
Hebebühne, Hubarbeitsbühne 20
Leitern und Tritte 22
Be- und Entladen 23
Kraftfahrzeuge 23
Betreiben 25
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen 25
Montage 26
Handbohrmaschine, Bohrhammer 26
Seite -I-
Inhaltsverzeichnis
Handwerkzeuge 27
Zwangshaltungen 29
Transportarbeit 30
Flurförderzeuge 30
Heben und Tragen von Lasten 31
Kraftfahrzeuge 32
Krane 34
Stetigförderer 35
Verkehrswege 36
Umgang mit Gefahrstoffen 38
Flüssiggas; Kleininstallation 38
Gefahrstoffe, allgemein 39
Büro 42
Büroarbeit und Bildschirmarbeit 42
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 42
Bildschirmarbeitsplätze 44
Elektrowerkstatt / Lager 46
Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und auslagern 46
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüftafel Elektrowerkstatt 46
Regale, Kleininstallation 47
Schleifbock 48
Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine 49
gesamter Betrieb 50
alle Arbeiten im Betrieb 50
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 50
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 52
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung 54
Verkehrswege 55
Sicherheitsorganisation 57
Arbeitsschutzausschuss (ASA) 57
Seite -II-
Inhaltsverzeichnis
Beschaffung technischer Arbeitsmittel 58
Brandschutz 59
Erste Hilfe 60
Fremdfirmen 61
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 62
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 63
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 64
Sicherheitsbeauftragte 65
Unterweisungen der Mitarbeiter 66
Vorsorgeuntersuchung 67
Kundenanlage 68
Fehlerdiagnose 68
Kundendienst, Service 69
Kraftfahrzeuge 69
Verkaufsraum Elektroartikel 71
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme 71
Elektrische Geräte, Reparaturannahme 71
Leitern und Tritte 72
Leuchtenvorführstand 73
Leuchtmittelprüfgerät 74
Werkstatt 75
Bedienen, Einrichten, Überwachen 75
Handschere, Zurechtschneiden von Isoliermaterial 75
Einlegen von Wicklung, Verschließen mit Nutzverschlußstreifen 76
Stator, Rotor 76
Mechanische und elektrotechnische Arbeiten 77
Abreißvorrichtung 77
Ausbrennöfen, Entisolieröfen 78
Auswuchtmaschine 79
Elektromagnetische Felder 80
Seite -III-
Inhaltsverzeichnis
Handlötarbeitsplatz 81
Induktive Erwärmung 83
Wickelmaschine 84
Montage und Demontage 85
Asbest, asbesthaltiger Staub 85
Entisolieren von Motoren, thermisches Handverfahren 86
Handwerkzeuge 87
Prüfen 89
Probelauf von Motoren 89
Tränken, Trocknen 90
Trocknen von Tränklacken und Beschichtungsstoffen 90
Seite -IV-