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Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM

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Gefährdungsbeurteilung

Betrieb:

Elektromaschinenbau

Abteilung:

Ersteller:

Erste Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

Wiederholte Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

Ersteller: Datum: 17.06.2013


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten an elektrischen Anlagen,

Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Benachbarte .... Teile

abdecken ...."

Gefährdungen:

Versehentliche Annäherung oder Berührung unter Spannung stehender Teile

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Anweisen, dass benachbarte unter Spannung

stehende Teile möglichst auch freizuschalten sind

Geeignetes Abdeckmaterial muss zur Verfügung

stehen

Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen

und Hilfsmittel für das Anbringen der Abdeckungen

bereitstellen

Erstellen einer Betriebsanweisung

Quellen:

BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -1-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten an elektrischen Anlagen,

Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Erden und Kurzschließen"

Gefährdungen:

Bei Verzicht auf diese Maßnahme Gefahr durch Beeinflussungsspannungen, Ersatzstromerzeugern,

versehentliches Wiedereinschalten, Restspannungen durch Kapazitäten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Genügend Erdungs- und Kurzschließgarnituren mit

ausreichendem Querschnitt zur Verfügung stellen (s.

auch VDE 0683 Teil 100).

Für Freileitungen mögl. Einrichtungen beschaffen, die

das Besteigen von Masten entbehrlich machen, z. B.

"Teleskoperden".

Festlegungen für Arbeiten an Kabeln und isolierten

Leitungen im Niederspannungsbereich treffen.

Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter

unterweisen

Quellen:

BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -2-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten an elektrischen Anlagen,

Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Freischalten"

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme und Lichtbogenbildung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Geeignete Einrichtungen zum Freischalten zur

Verfügung stellen, z. B. zum Ziehen von NH-

Sicherungen Sicherungsaufsteckgriff mit Stulpe sowie

Helm mit Gesichtsschutz.

Je nach Anlagenart und Spannungshöhe

organisatorische Regelungen über den Ablauf der

Freischaltung festlegen.

Falls erforderlich, Schaltpersonal ausbilden und

Schaltberechtigung regeln.

Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter

unterweisen

Quellen:

BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -3-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten an elektrischen Anlagen,

Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Gegen Wiedereinschalten sichern"

Gefährdungen:

Unbefugtes oder versehentliches Wiedereinschalten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Einrichtungen für das Sichern gegen Wiedereinschalte

n zur Verfügung stellen, z. B. Schaltverbotsschilder,

Sperrelemente, Vorhängeschloss, etc.

Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter

unterweisen

Quellen:

BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -4-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten an elektrischen Anlagen,

Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Spannungsfreiheit feststellen"

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme und Lichtbögen bei Verzicht auf diese Maßnahme, bei Benutzung

ungeeigneter Geräte oder unsachgemäßer Handhabung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Geeignete Spannungsprüfer zur Verfügung stellen.

Veranlassen, dass Hochspannungsprüfer alle 6 Jahre

geprüft werden

Regelungen treffen, welche Maßnahmen beim

Arbeiten an Kabeln und isolierten Leitungen zu

ergreifen sind, ggf. Kabelschneidgerät

zur Verfügung stellen.

Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter

unterweisen

Quellen:

BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -5-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten an elektrischen Anlagen,

Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme,

Lichtbogen,

Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische

Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.

Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter

Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und

der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine

Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer

Elektrofachkraft.

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und

Betriebsmittel organisieren.

Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1a

aus der BGV A3 §5.

Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B.

Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den

jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.

Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen

Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten

werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein.

Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen

Stromes und die sichere Handhabung elektrischer

Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen

(Prüfliste).

In leitfähigen engen Räumen sind besondere

Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.

Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel

verwenden, die den Anforderungen (BGI 608)

entsprechen.

Quellen:

BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach

Einsatzbedingungen, Titel

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -6-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten an elektrischen Anlagen,

Betriebsmittel

Quellen:

BGI/GUV-I 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und

Montagestellen, Titel

BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel

BGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -7-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten an elektrischen Anlagen,

Betriebsmittel

Elektrische Anlagen, Freigabe zu Arbeit

Gefährdungen:

Vereinbarung eines Zeitpunktes für die Freischaltung, es wird mit der Arbeit begonnen, ohne die

Freischaltung abzuwarten, Aufenthalt an oder in der Nähe der bereits wieder unter Spannung

stehenden Anlage

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Regeln, dass die Freigabe zur Arbeit nur durch den

Arbeitsverantwortlichen nach Durchführung der 5

Sicherheitsregeln erfolgen darf.

Falls erforderlich, organisatorische Regelungen über

den Verfahrensablauf für die Freigabe der Arbeitsstelle

treffen.

Meldung der Einschaltbereitschaft nach vollständiger

Räumung der Arbeitsstelle darf ebenfalls nur durch

den Arbeitsverantwortlichen erfolgen.

Quellen:

BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -8-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen

Baustelle, Beleuchtung

Gefährdungen:

Stolpergefahr,

Unsicherheit beim Arbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Zweckmäßige, blendfreie und für die Arbeitsumgebung

geeignete Leuchten zur Verfügung stellen und

benutzen

Zum Begehen unbeleuchteter Bereiche geeignete

Handleuchten beschaffen und benutzen

Auswahl der Leuchten nach den Anforderungen von

Baustellen, siehe dazu auch

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen

"

Quellen:

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang: 3 Arbeitsbedingungen

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -9-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen

Baustelle, Leitung und Aufsicht

Gefährdungen:

mangelnde Koordination,

nicht fachgerechte Ausführung der Arbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bauarbeiten sind durch fachlich geeignete Vorgesetzte

zu leiten.

Jede Baustelle ist durch einen weisungsbefugten

Aufsichtführenden zu beaufsichtigen,

er muss ausreichende Kenntnisse über die

arbeitssichere Durchführung der Arbeiten besitzen,

der Aufsichtführende muss auf der Baustelle

anwesend sein oder eine verantwortliche Vertretung

benennen.

Wird die Baustelle durch einen Koordinator nach

Baustellenverordung betreut?

Gibt es einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

und wird dieser eingehalten?

Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden.

Für Abbrucharbeiten muss eine schriftliche

Abbruchanweisung auf der Baustelle vorliegen.

Für Montagearbeiten muss eine schriftliche

Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die

alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben

enthält. Auf die Schriftform kann verzichtet werden,

wenn für die jeweilige Montage besondere

sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind.

Quellen:

BGI 544: Metallbau-Montagearbeiten, Titel

BGV C22: Bauarbeiten, § 20, Untersuchung des baulichen Zustandes, Abbruchanweisung

BGV C22: Bauarbeiten, § 4, Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -10-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen

Baustelle, Wetterschutz

Gefährdungen:

Niederschlag,

Zugluft,

Kälte,

Sonneneinstrahlung,

Ozonbelastung,

UV-Strahlung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Wetterschutzkleidung ggf. Wetterschutzüberdachung

(z. B. Zelt) zur Verfügung stellen

Rohbauten gegen Witterungseinfluss und Zugluft

abdichten, ggf. beheizen

Sonnenschutz zur Verfügung stellen

Quellen:

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang: 5 Ergänzende Anforderungen an besondere

Arbeitsstätten

BGV A1: § 23 (BGETF) Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens: Grundsätze der

Prävention

BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -11-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen

Brandschutz

Gefährdungen:

Verbrennungen durch Feuer,

Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Vorbeugenden Brandschutz organisieren

.

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens

unterweisen.

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes

Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung

von Personen übernehmen.

Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern

bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage.

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar

bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen

kennzeichnen.

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.

Alarmplan für den Brandfall aufstellen.

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel

BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

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auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -12-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme und Lichtbögen durch unbeabsichtigte Bewegungen,

unkontrollierte Annäherung mit Werkzeug oder Material,

Schaltfeldverwechslung, unzureichende Kennzeichnung des Arbeitsbereiches,

Abdeckmaterial steht nicht zur Verfügung oder wird nicht benutzt,

Ausführen ungeplanter Arbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile (

Prüfliste) liegt vor, wenn eine Person mit Körperteilen

oder Werkzeug in die Annäherungszone

(s. Tabelle 4 / BGV A3; bisherige VBG 4)

gelangt (bis 1 kV : 1 m, über 1 kV - 110 kV : 3 m).

Die in Klammern gesetzten Abstände sind auch bei

Bauarbeiten einzuhalten, die von Laien in der Nähe

spannungführender Teile ausgeführt werden

Beschäftigte anweisen (Betriebsanweisung

), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:

1. Freischalten

2. Abdecken, Abschranken

3. Schutz durch Abstand

Das Personal ist in Abhängigkeit der auszuführenden

Arbeiten und der durchgeführten Schutzmaßnahmen

auszuwählen

Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen

(Isolierplatten, Absperrmaterial, Abdecktücher,

Isolierschläuche)

Veranlassen, dass der Arbeitsbereich vor

Arbeitsbeginn von dem Anlagenverantwortlichen gem.

BGI 758 gekennzeichnet wird

Material zur Kennzeichnung der Arbeitsstelle

bereitstellen

Anlagen ggf. mit einem sicheren Standort ausrüsten, z.

B. Masttransformatorenstationen mit Podesten

In Unterweisungen den Beschäftigten die

erforderlichen Maßnahmen spannungs- und

anlagenbezogen erläutern sowie die einzuhaltenden

Schutzabstände vermitteln

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -13-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Hinweis: Das Anbringen von Abdeckungen an unter

Spannung stehenden Teilen ist "Arbeiten unter

Spannung"

Quellen:

BGV A3: § 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -14-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf erhöhtem Stand

Behelfsgerüste

Gefährdungen:

Absturzgefahr durch unzureichende Standsicherheit und Festigkeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Behelfsgerüste (z. B. aus Stehleitern und Bohlen) sind

nur für Arbeiten geringen Umfanges bis max. 2 m

Belaghöhe und max. 2,5 m Stützweite zulässig.

Standsichere Unterlage

Belag waagerecht

Mindestens 10 cm Belagüberstand über die äußere

Auflage

Quellen:

BGI 548: Elektrofachkräfte, 6 Arbeiten in der Höhe

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -15-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf erhöhtem Stand

Fahrgerüste, hier gemeint fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN 4422, Teil 1

Gefährdungen:

Ab- und Umsturzgefahr durch unzureichenden Aufbau

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Aufbau der fahrbaren Arbeitsbühne nach

Aufbauanleitung des Herstellers (z. B. mind. 2

Aussteifungen je Ebene, maximale Gerüsthöhe

beachten)

Aufbau- und Verwendungsanleitung muss vor Ort

vorhanden sein!

Fahrbare Gerüste normgerecht aufbauen (siehe DIN

EN 12811 und DIN 4420):

z. B. max. Belaghöhe von dem 4-fachen der kleinsten

Breite in Innenräumen und dem 3-fachen der kleinsten

Breite im Freien (maximale Aufbauhöhen sind im

Allgemeinen in Innenräumen 12 m und im Freien 8 m)

einhalten,

stets mit unverlierbaren und feststellbaren Rollen,

Benutzung ist nur zulässig, wenn das Gerüst

festgebremst ist.

Aufstiege müssen grundsätzlich innenliegend sein,

möglichst in Form von Treppen.

Kennzeichnung am Gerüst anbringen.

Verfahren des Gerüstes nur zulässig, wenn sich keine

Personen auf dem Gerüst aufhalten.

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

TRBS 2111 Teil 1: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert

bewegten ungeschützten Teilen, Titel

BGI 663 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten, Titel

BGV C22: Bauarbeiten, § 7 Arbeitsplätze

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -16-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf erhöhtem Stand

Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)

Gefährdungen:

Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch schadhafte Flurförderzeuge und unsachgemäße

Benutzung, Absturz, Umkippen, Dieselmotoremissionen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Technische Anforderungen nach BGI 603, Kapitel 3 - 8

sind erfüllt.

Bei Einsatz von Dieselstaplern: Objekt

"Fahrzeuge in geschlossenen Räumen;

Dieselmotoremissionen" ist beachtet.

Schriftliche Beauftragung ist erfolgt.

Betriebsanweisung ist erstellt.

Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung

unterwiesen;

Unterweisungshilfe: BGI 603 "Leitfaden für den

Umgang mit Gabelstaplern";

Unterweisung wird dokumentiert.

Tägliche Einsatzprüfung gemäß Prüfliste

findet statt.

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person findet

statt.

Quellen:

BGV D27: Flurförderzeuge, Titelseite

BGG 925: Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und

Fahrerstand, Titel

PL 010: Innerbetriebliche Transportmittel - Flurförderzeuge - (Bau und Ausrüstung)

PL 011: Innerbetriebliche Transportmittel - Flurförderzeuge - (Betrieb)

BGI 603: Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -17-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf erhöhtem Stand

Gerüste

Gefährdungen:

Absturz wegen unzureichender Standsicherheit, fehlendem Seitenschutz oder unvollständigen

Bodenbelägen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Gerüste unter sachkundiger Aufsicht aufbauen bzw.

aufbauen lassen.

Für nicht in Regelausführung errichtete Gerüste ist ein

statischer Nachweis zu erbringen.

Kennzeichnung des Gerüstes:

- maximale Belastungsmöglichkeiten

- Gerüstgruppe

- Nutzgewicht und

- Ersteller.

Nicht einsatzbereite Gerüste oder Teile von Gerüsten

sind mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu

kennzeichnen und angemessen abzusperren

(Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2, Punkt

5.2.5).

Standsicherheit des Untergrundes und formschlüssige

Verankerung an festen Bauteilen gewährleisten.

Tragfähigkeit und sichere Auflagepunkte der

Gerüstbeläge beachten.

Zugänge und Aufstiege sicher gestalten.

Dreiteiliger Seitenschutz ist notwendig:

- bei Absturzhöhen größer als 2 m und

- wenn der Abstand zwischen Gerüst und Bauwerk

größer als 30 cm ist.

Arbeits- und Betriebssicherheit des Gerüstes muss

durch den Gerüstbenutzer gewährleistet werden.

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

BGI 663 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten, Titel

BGV C22: Bauarbeiten, § 12, Absturzsicherungen

BGV C22: Bauarbeiten, § 6, Standsicheriheit und Tragfähigkeit

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -18-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf erhöhtem Stand

Hebebühne, fahrbare Hubarbeitsbühnen

Gefährdungen:

Umkipp- und Quetschgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Der Auftrag zur selbständigen Bedienung der

Hubarbeitsbühne muss schriftlich erteilt werden, der

Bediener muss die Befähigung nachgewiesen haben (

BGR 500).

Betriebsanweisung erstellen,

Beschäftigte darüber unterweisen

Bei Arbeiten in der Nähe oder an unter Spannung

stehenden Teilen nur ausreichend isolierte

Arbeitsbühnen einsetzen.

jährlich mind. 1x durch Sachkundigen prüfen lassen

BGG 945 (Bescheinigung im Prüfbuch BGG 945-1)

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Inhalt

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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -19-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf erhöhtem Stand

Hebebühne, Hubarbeitsbühne

Gefährdungen:

Quetsch- und Scherstellen, Lastabsturz, Umkippen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Die BGR 500 Kapitel 2.10 wird beachtet.

Die besonderen Bestimmungen für den Einsatz von

Hubarbeitsbühnen werden beachtet.

Die zur Bedienung befugten Mitarbeiter sind

mindestens 18 Jahre alt. Sie sind schriftlich beauftragt.

Die Bediener der Hubarbeitsbühne sind nach dem

DGUV-Grundsatz 966 ausgebildet.

Die Bediener der Hebebühne wurden anhand der

Betriebsanleitung eingewiesen.

Die körperliche Eignung der Bediener der

Hubarbeitsbühne wurde durch arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen festgestellt.

Für die Untersuchungsanlässe und -fristen werden

berücksichtigt:

- die Auswahlkriterien BGI 504-30 "Fahr- und Steuerund

Überwachungstätigkeiten" und

- die Auswahlkriterien BGI 504-41 "Arbeiten mit

Absturzgefahr".

Die Mitarbeiter werden regelmäßig anhand der

Betriebsanleitung der Bühne unterwiesen.

Die Unterweisungen sind dokumentiert.

Die Bühne wird regelmäßig von einer befähigten

Person (einem Sachkundigen) nach Betriebsanleitung

und BGG 945 geprüft.

Die Prüfergebnisse sind dokumentiert, z. B. mit einem

Prüfbuch; Mängel sind abgestellt.

Empfehlung für die Prüffrist, wenn in der

Betriebsanleitung nicht genannt: 1 Jahr.

Quellen:

BGG 945-1: Prüfbuch für Hebebühnen, Titel

BGG 945: Prüfung von Hebebühnen, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 : Betreiben von Hebebühnen, Titel

BGI/GUV-I 504-25: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem

Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten", Titel

BGI/GUV-I 504-41: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem

Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr", Titel

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -20-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf erhöhtem Stand

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -21-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Arbeiten auf erhöhtem Stand

Leitern und Tritte

Gefährdungen:

Absturz, unsachgemäße Benutzung, schadhafte Leitern

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Geeignete Leiterarten und Tritte mit Stufen, Haltegriff

oder Haltebügel werden zur Verfügung gestellt.

Die TRBS 2121 Teil 2 Nr. 4.1 sind beachtet.

Betriebsanleitungen sind an den Leitern angebracht.

Für die Benutzung von Leitern wird die

TRBS 2121 Teil 2 Nr. 4.2 beachtet.

Leitern werden nur für Arbeiten geringen Umfanges

eingesetzt, siehe BGI 521 Nr. 2.1.2.

Können die vorgesehenen Arbeiten von Leitern nicht

sicher ausgeführt werden, werden Arbeitsbühnen oder

Gerüste zur Verfügung gestellt.

Mitarbeiter sind unterwiesen

- anhand der Frageliste in der BGI 521 und des

Testbogens Nr. 14,

- betriebsfremde Leitern besonders sorgfältig prüfen,

- schadhafte Leitern nicht benutzen.

Leitern sind regelmäßig von beauftragten Personen

geprüft; Mängel sind beseitigt.

Schadhafte Leitern werden SOFORT unbrauchbar

gemacht oder zur fachgerechten Reparatur gegeben.

Eine Liste der Leitern wird geführt.

Empfehlung für die Prüffrist: 1 Jahr.

Mechanische Leitern werden regelmäßig von einer

befähigten Person (einem Sachkundigen) geprüft. Die

Prüfungergebnisse sind dokumentiert.

Empfehlung für die Prüffrist wenn in der

Betriebsanleitung nicht genannt: 1 Jahr.

Quellen:

TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel

ABL 014: Umgang mit Leitern, Titel

HK 010: Betriebsanleitung für Anlegeleitern

HK 011: Betriebsanleitung für Stehleitern

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -22-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Be- und Entladen

Kraftfahrzeuge

Gefährdungen:

mangelhafte Betriebs- und Verkehrssicherheit, rutschende Ladung, Fehlverhalten im

Straßenverkehr;

Abspringen aus dem Führerhaus, von der Ladefläche oder der Ladebordwand.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Kraftfahrzeuge sind vorschriftsmäßig ausgestattet;

siehe Prüfliste Nr. 22.

Die Fahrzeuge haben feste Einbauten für Werkzeuge

und Material.

Kombis haben eine feste, trennende Einrichtung

zwischen Fahrer- und Laderaum, z. B. Gitter, Netz

oder Wand.

Einrichtungen zur Ladungssicherung wie Zurrösen

sind vorhanden.

Zurrmaterial ist vorhanden.

LKW mit Hubladebühnen (Ladebordwänden):

Tritte und Griffe zum Auf-/Absteigen von den

Ladeflächen der LKW sind angebracht.

Die Fahrer sind entsprechend dem Nachweis ihrer

Befähigung beauftragt.

Die Fortbildungen nach dem Berufskraftfahrer-

Qualifikationsgesetz (BKrFQG) werden fristgerecht

durchgeführt.

Den Fahrern wird ein Fahrsicherheitstraining

angeboten.

Festgelegt ist, welchen Fahrern Schutzschuhe zur

Verfügung gestellt werden.

Allen Fahrern von LKW mit Ladebordwänden werden

Schutzschuhe zur Verfügung gestellt.

Betriebsanweisung(en) ist (sind) erstellt. Muster:

Führen von Fahrzeugen und Hubladebühnen

(Ladebordwänden)

Fahrer werden unterwiesen. Grundlagen sind:

- Betriebsanweisung(en),

- Merkblatt T 17 und Prüfliste Nr. 22.

Weitere Inhalte sind:

- Der technische Zustand ist täglich vor Beginn der

Fahrt zu prüfen.

- Aus dem Fahrerhaus, von der Ladefläche oder der

Ladebordwand darf nicht abgesprungen werden.

- Schutzschuhe tragen.

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -23-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Be- und Entladen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Fahrer werden anhand der BGI 649 zur

Ladungssicherung unterwiesen; siehe auch Plakat

P006.

Weitere Inhalte:

- Ladung immer sichern, Einrichtungen und

Zurrmaterial nutzen.

- Zurr- und Anschlagpunkte des Fahrzeuges zur

Sicherung der Ladung nutzen.

- Dachaufbauten und Verzurrmittel zur Befestigung

von Leitern, Rohren u. Ä. auf dem Fahrzeugdach

nutzen.

Kraftfahrzeuge werden nach Betriebsanleitung

gewartet und geprüft.

Die jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen nach

der BGV D 29 sind durchgeführt.

Die BGG 916 sind beachtet.

Ladebordwände (Hubladebühnen) werden regelmäßig

von einer befähigten Person geprüft.

Die Prüfungen sind dokumentiert, Mängel abgestellt.

Empfehlung, für die Prüffrist, wenn keine Angaben in

der Betriebsanleitung: 1 Jahr.

Prüfplaketten sind an allen Ladebordwänden

vorhanden und unbeschädigt.

Quellen:

BGG 916: Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige, Titel

BGV D29: Titelseite: Fahrzeuge

T 017: Führen von Kraftfahrzeugen, Titel

PL 022: Fahrzeuge

TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel

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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -24-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Betreiben

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme, weil Betriebsmittel für den erschwerten Einsatz auf Baustellen nicht

geeignet sind,

weil beschädigte Geräte und Leitungen benutzt werden, weil keine Sichtprüfungen und keine

regelmäßige elektrische Prüfung durchgeführt werden, weil kein besonderer Speisepunkt vorhanden

ist

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Beim Errichten elektrischer Anlagen auf Baustellen ist

DIN VDE 0100 Teil 704 zu beachten

Elektrische Betriebsmittel sind entsprechend BGI 608

auszuwählen und zu verwenden

Regelmäßige Prüfung veranlassen: Fehlerstrom-

Schutzeinrichtungen 1 x monatlich, ortsveränderliche

Betriebsmittel alle 3 Monate (Richtwerte).

Es ist eine Betriebsanweisung für die Auswahl von

elektrischen Betriebsmitteln auf Baustellen zu erstellen

Quellen:

BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, 3

Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag

BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach

Einsatzbedingungen, Titel

BGI/GUV-I 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und

Montagestellen, Titel

BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -25-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Montage

Handbohrmaschine, Bohrhammer

Gefährdungen:

Verletzungen durch unbeabsichtigtes Herumdrehen der Maschine, Erfasstwerden durch Bohren mit

Handschuhen, Anbohren von Leitungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG

(siehe Maschinen, allgemein)

Bohrhämmer und Bohrmaschinen mit Rutschkupplung

beschaffen

Mitarbeiter unterweisen (sichere Handhabung, keine

Handschuhe tragen etc.)

Pläne über Verlauf von Leitungen einsehen,

Leitungssuchgerät einsetzen

Einwirkung durch Vibrationen begrenzen (z. B. tägliche

Einsatzzeiten festlegen)

PSA: Schutzbrille, Gehörschutz zur Verfügung stellen

Quellen:

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich

BGR/GUV-R 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -26-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Montage

Handwerkzeuge

Gefährdungen:

Schadhafte oder ungeeignete Werkzeuge

Unsachgemäße Aufbewahrung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Für die Art der Arbeiten geeignete Werkzeuge werden

zur Verfügung gestellt.

Bei der Beschaffung werden ergonomische

Gesichtspunkte (z. B. bezüglich Gewicht, Griff)

berücksichtigt. Soweit möglich, werden Werkzeuge mit

GS-Prüfzeichen beschafft.

Werkzeuge können geordnet und sicher

aufbewahrt und transportiert werden.

Für die Arbeit auf Baustellen sind feste Taschen zur

Verfügung gestellt, die umgehängt oder am Gürtel

befestigt werden können.

Die Werkzeuge werden regelmäßig kontrolliert,

gepflegt und gewartet.

Beschädigte Werkzeuge werden eingezogen und

fachgerecht repariert.

Zum Abisolieren sind geeignete Werkzeuge

vorhanden, insbesondere Kabelmesser mit verdeckter

Schneide und Griffen mit umlaufenderm Wulst gegen

das Abgleiten in Richtung Klinge.

Beim Einsatz von Messern mit feststehender Klinge

werden Schnittschutzhandschuhe zur Verfügung

gestellt.

Die Mitarbeiter werden unterwiesen, siehe Testbogen

Nr. 9 oder Merkblatt AB 001.

Weitere Themen sind:

Werkzeuge

- geordnet aufbewahren und transportieren,

- nicht lose in der Kleidung tragen (gilt besonders für

spitze oder scharfe Werkzeuge),

- vor und nach jeder Benutzung auf augenscheinliche

Mängel prüfen,

- nur bestimmungsgemäß einsetzen,

- nicht in Gefahrenbereichen ablegen, z. B. nicht in der

Nähe rotierender Teile oder unter Spannung stehender

elektrischer Anlagen.

- schonend behandeln und regelmäßig pflegen.

Werkzeuge für das Arbeiten unter Spannung getrennt

von anderem Werkzeug aufbewahren,

Scharfe Kanten oder Spitzen (z. B. an

Schraubendrehern oder Messern) mit Schutzkappen

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -27-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Montage

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

sichern,

Messer nicht mit offener Klinge in der Werkzeugtasche

aufbewahren

Schadhafte Werkzeuge unverzüglich austauschen/zur

Reparatur geben.

Quellen:

AB 001: Werkzeug, Titel

ABL 009: Werkzeug, Titel

BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -28-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Montage

Zwangshaltungen

Gefährdungen:

Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems durch Zwangshaltungen bei beengten

Raumverhältnissen, häufiges Arbeiten in gebeugter Haltung, auf den Knien und in der Hocke

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Arbeitsplätze mit ausreichendem Bewegungsraum zur

Verfügung stellen (Abmessung mindestens 1,50 m *

1,00 m)

Für regelmäßige Arbeiten auf den Knien oder in Hocke

geeignete Knieschoner, Unterlagen und Sitzhilfen zur

Verfügung stellen

Unterweisung der Mitarbeiter in Meniskus schonenden

Knie- und Hockhaltungen

Falls erforderlich arbeitsmedizinische Beratung

veranlassen

Rückenschule und arbeitsmedizinische Beratung

anbieten

Verfahren der BG zur Erfassung und Bewertung

körperlicher Arbeit durchführen

Quellen:

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel

Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -29-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Transportarbeit

Flurförderzeuge

Gefährdungen:

Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Benutzung,

Umkippen des Flurförderzeuges, Absturz und schadhafte Flurförderzeuge;

Anfahren und Überfahren von Personen - Gabelstapler

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe Objekt Flurförderzeuge, kraftbetrieben,

Gabelstapler

Quellen:

BGV D27: Flurförderzeuge, Titelseite

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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -30-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Transportarbeit

Heben und Tragen von Lasten

Gefährdungen:

Häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Hebe- und Tragetätigkeiten werden nach der

Leitmerkmalmethode bewertet;

Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen sind

bereitgestellt,

erhöhte Belasungen werden vermieden

Mitarbeiter werden unterwiesen

Unterweisungshilfe rückenschonendes Heben und

Tragen

Unterweisung wird dokumentiert.

Eine arbeitsmedizinische Beratung wird angeboten.

Quellen:

Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), Titel

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), Titelseite

Mutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 1 Gefährdungen...

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -31-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Transportarbeit

Kraftfahrzeuge

Gefährdungen:

mangelhafte Betriebs- und Verkehrssicherheit, rutschende Ladung, Fehlverhalten im

Straßenverkehr;

Abspringen aus dem Führerhaus, von der Ladefläche oder der Ladebordwand.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Kraftfahrzeuge sind vorschriftsmäßig ausgestattet;

siehe Prüfliste Nr. 22.

Die Fahrzeuge haben feste Einbauten für Werkzeuge

und Material.

Kombis haben eine feste, trennende Einrichtung

zwischen Fahrer- und Laderaum, z. B. Gitter, Netz

oder Wand.

Einrichtungen zur Ladungssicherung wie Zurrösen

sind vorhanden.

Zurrmaterial ist vorhanden.

LKW mit Hubladebühnen (Ladebordwänden):

Tritte und Griffe zum Auf-/Absteigen von den

Ladeflächen der LKW sind angebracht.

Die Fahrer sind entsprechend dem Nachweis ihrer

Befähigung beauftragt.

Die Fortbildungen nach dem Berufskraftfahrer-

Qualifikationsgesetz (BKrFQG) werden fristgerecht

durchgeführt.

Den Fahrern wird ein Fahrsicherheitstraining

angeboten.

Festgelegt ist, welchen Fahrern Schutzschuhe zur

Verfügung gestellt werden.

Allen Fahrern von LKW mit Ladebordwänden werden

Schutzschuhe zur Verfügung gestellt.

Betriebsanweisung(en) ist (sind) erstellt. Muster:

Führen von Fahrzeugen und Hubladebühnen

(Ladebordwänden)

Fahrer werden unterwiesen. Grundlagen sind:

- Betriebsanweisung(en),

- Merkblatt T 17 und Prüfliste Nr. 22.

Weitere Inhalte sind:

- Der technische Zustand ist täglich vor Beginn der

Fahrt zu prüfen.

- Aus dem Fahrerhaus, von der Ladefläche oder der

Ladebordwand darf nicht abgesprungen werden.

- Schutzschuhe tragen.

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -32-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Transportarbeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Fahrer werden anhand der BGI 649 zur

Ladungssicherung unterwiesen; siehe auch Plakat

P006.

Weitere Inhalte:

- Ladung immer sichern, Einrichtungen und

Zurrmaterial nutzen.

- Zurr- und Anschlagpunkte des Fahrzeuges zur

Sicherung der Ladung nutzen.

- Dachaufbauten und Verzurrmittel zur Befestigung

von Leitern, Rohren u. Ä. auf dem Fahrzeugdach

nutzen.

Kraftfahrzeuge werden nach Betriebsanleitung

gewartet und geprüft.

Die jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen nach

der BGV D 29 sind durchgeführt.

Die BGG 916 sind beachtet.

Ladebordwände (Hubladebühnen) werden regelmäßig

von einer befähigten Person geprüft.

Die Prüfungen sind dokumentiert, Mängel abgestellt.

Empfehlung, für die Prüffrist, wenn keine Angaben in

der Betriebsanleitung: 1 Jahr.

Prüfplaketten sind an allen Ladebordwänden

vorhanden und unbeschädigt.

Quellen:

BGG 916: Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige, Titel

BGV D29: Titelseite: Fahrzeuge

T 017: Führen von Kraftfahrzeugen, Titel

PL 022: Fahrzeuge

TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -33-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Transportarbeit

Krane

Gefährdungen:

Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,

Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Hebezeuge sind nach Transportaufgabe und

bestimmungsbemäßer Verwendung ausgewählt.

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Technische Anforderungen nach MB 013, Kapitel 8.2

sind erfüllt.

Checkliste "Krane" ist beachtet.

Abschließbarer Netzanschlussschalter, Trennschalter

oder Steckvorrichtung ist vorhanden.

Kranführer haben Befähigung nachgewiesen.

Kranführer für ortsveränderliche Krane sind schriftlich

beauftragt.

Betriebsanweisung ist erstellt.

Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung

unterwiesen;

Unterweisungshilfe BGI 555 "Kranführer"

Unterweisung wird dokumentiert.

Jährliche Prüfung durch Sachkundige wird

durchgeführt;

Prüfbuch wird geführt.

Quellen:

BGV D6: Titelseite: Krane

BGI 556: Anschläger, Titel

BGI 555: Kranführer, Titel

MB 013: Transport im Betrieb, Titel

BGG 921: Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern,

Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -34-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Transportarbeit

Stetigförderer

Gefährdungen:

Quetsch- und Scherstellen, Einzugstellen an Umlenkrollen oder -walzen, Kettenrädern oder

Riemenscheiben

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Einzug-, Quetsch- und Scherstellen sind verdeckt oder

verkleidet.

Bei langen Fördereinrichtungen sind Über- bzw.

Durchgänge vorhanden.

Die Höchstlängen von Rettungs- und Fluchtwegen

nach ASR A2.3 Nr.5 (2) sind beachtet.

Beim Betrieb wird die BGR 500 Kapitel 2.9

beachtet.

Stetigförderer, werden regelmäßig von beaufragten

Personen geprüft; insbesondere die Funktion der Not-

Aus-Einrichtungen.

Fahrbare Traggerüste von Stetigförderern sind

regelmäßig von befähigten Personen (Sachkundigen)

geprüft; siehe BGR 500 Kapitel 2.9 Nr. 2.4

.

Die Prüfungen sind dokumentiert; Mängel sind

beseitigt.

Empfehlung für die Prüffristen, wenn die

Betriebsanleitung keine Angaben macht: 1 Jahr.

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.9 : Betreiben von Stetigförderern, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -35-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Transportarbeit

Verkehrswege

Gefährdungen:

Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Die Fußböden sind sicher begehbar.

Stolperstellen sind entschärft:

- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z.

B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.

- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch

farbliche Kennzeichnung.

- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.

- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit

Abschlussleisten fixiert.

- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem

Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke

verlegt oder von oben zugeführt.

In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind

Fußböden nach den BGR 181 verlegt.

Gitterroste sind nach den BGI 588 gegen Ausheben

oder Verschieben gesichert.

Bei den Abmessungen, Verläufen und

Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die

ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2

beachtet.

Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder

Abdeckungen gesichert.

Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren

sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die

ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.

Die Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren

entspricht außerdem der ArbStättV Anhang Nr. 1.7

Abs. 7 und den ASR A1.7 Nr. 7.

Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und

Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.

Stufenkanten sind deutlich erkennbar.

Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden

unverzüglich instandgesetzt.

Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.

Außentreppen werden im Winter geräumt und

gestreut.

Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind

gekennzeichet

- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder

- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -36-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Transportarbeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

oder Einrichtung der Räume.

Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und

Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5

gekennzeichnet.

Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe

ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.

Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und

Steigleitern sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.11 und

die ASR 20 beachtet.

Zu Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern

u. Ä. ist die BGR 177 beachtet.

Die Mitarbeiter werden unterwiesen

- Handläufe von Treppen zu benutzen,

- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu

halten,

- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.

Quellen:

BGR 177: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume, Titel

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 588: Merkblatt für Metallroste, Titel

BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -37-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Umgang mit Gefahrstoffen

Flüssiggas; Kleininstallation

Gefährdungen:

Brand- und Explosionsgefahren,

Erstickungsgefahr in engen Räumen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Betriebsanweisung für den Umgang mit

Flüssiggasanlagen erstellen

Unterweisung der Mitarbeiter

Gasflaschen (> 1 Liter) auf Baustellen nur mit

Sicherheitseinrichtungen gegen

Schlauchbeschädigung verwenden:

- Schlauchbruchsicherung bei Arbeiten über

Erdgleiche (einschließlich frei durchlüfteten

Muffenlöchern)

- Leckgassicherung oder Druckregler mit integrierter

Dichtheitsprüfung und einer Schlauchbruchsicherung

bei Arbeiten unter Erdgleiche

Auf Baustellen dürfen keine Einwegbehälter

verwendet werden

Transport der Gasflaschen mit Fahrzeugen:

- Flaschen im Fahrzeug sichern;

- Verbrauchseinrichtungen müssen entfernt sein;

- Flasche (auch leere) mit Schutzkappe und

Verschlussmutter sichern;

- Transport nur mit offenen Fahrzeugen oder in

Fahrzeugen mit zusätzlicher Zwangsentlüftung (2 x

100 cm²),

(alternativ kurzzeitig auch in anderen geschlossenen

Fahrzeugen gestattet, wenn die Flasche erst bei

Fahrtantritt in das Fahrzeug geladen und am

Fahrtende sofort entladen wird, die Lüftung auf hoher

Stufe arbeitet und das Rauchverbot eingehalten ist)

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche

BGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der Prävention

BGV D34: Verwendung von Flüssiggas, § 10: Maßnahmen gegen Gasaustritt bei

Schlauchbeschädigungen

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -38-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe, allgemein

Gefährdungen:

Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren durch Einatmen, Hautkontakt oder physikalisch

chemische Reaktion, je nach Einstufung, Gefährlichkeitsmerkmal und betriebliche

Einsatzbedingungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe im Betrieb

(Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt,

Produktinformationen etc. des Herstellers,

Lieferanten).

Eine Prüfung, ob bereits bestehende konkrete

Regelungen (Stand der Technik) vorliegen, ist erfolgt:

Konkrete TRGS (siehe TRGS-Verzeichnis unter

www.baua.de),

BGR, BGI (siehe www.arbeitssicherheit.de und BGI

790-001),

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK, siehe

TRGS 420) oder Expositionsbeschreibungen der BG

ETEM.

Die Gefährdungsbeurteilung entsprechend

Gefahrstoffverordnung und TRGS 400

ist durchgeführt (siehe auch Leitfaden der BG ETEM,

S 017).

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist erstellt.

Ein betriebliches Freigabeverfahren für Gefahrstoffe

(Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb) ist

organisiert.

Ein Verfahren zur Substitutionsprüfung (siehe

TRGS 600) ist organisiert und dokumentiert. Es wird

u.a. geprüft, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe

eingesetzt werden können.

Art und Höhe der Gefährdungen durch Gefahrstoffe in

der Luft am Arbeitsplatz (inhalative Gefährdungen)

sind ermittelt, bewertet und dokumentiert, ggf. sind

Messungen in der Luft am Arbeitsplatz durchgeführt

(eigene orientierende Messung, Messung durch

anerkannte Messstelle oder BG, siehe

TRGS 402).

Art und Höhe der Hautgefährdungen durch

TRGS 401).

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -39-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Umgang mit Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

fe (dermale Gefährdungen) sind ermittelt, bewertet und

dokumentiert (siehe TRGS 401).

Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz

krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender oder

erbgutverändernder Stoffe sind getroffen.

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen

ist beachtet (siehe TRGS 500).

Physikalisch-chemische Gefährdungen sind ermittelt,

bewertet und dokumentiert, ein ggf. notwendiges

Explosionsschutzdokument ist erstellt.

Arbeitsplatz- und stoffspezifische Betriebsanweisunge

n und ggf. Hautschutzpläne sind erstellt.

Die Mitarbeiter sind unterwiesen (mit Dokumentation,

incl. Unterschrift der unterwiesenen Person). Eine

arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

(Betriebsarzt) ist sichergestellt.

Ggf. stehen besondere Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B.

Augendusche, Notdusche) zur Verfügung und werden

gepflegt.

Ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung

(PSA), inkl. Hautschutzmittel wurden fachkundig

ausgewählt und stehen zur Verfügung.

Die ggf. notwendige Arbeitsmedizinsche Vorsorge ist

organisiert (siehe ArbMedVV).

Quellen:

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Titel

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel

BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel

S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, Titel

TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel

TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, Titel

TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Inhalative Exposition, Titel

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -40-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Baustelle

Umgang mit Gefahrstoffen

Quellen:

TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite

TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel

TRGS 560: Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und

fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben, Titel

TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel

TRGS 903: Biologische Grenzwerte, Titel

TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender

Stoffe, Titel

TRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3

GefStoffV, Titel

TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden

Stoffen, Titel

BGI 790-001: BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der

Gefahrstoffverordnung - Allgemeiner Teil, Titel

TRGS 600: Substitution, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -41-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro

Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume

Gefährdungen:

Unzureichende Abmessungen

Unzuträgliches Klima

Psychosoziale Belastungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die

ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.

Empfehlung:

Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens

2,50 m; mit Staffelung:

Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;

Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;

Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25

m.

Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und

Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.

1.6, für Fenster und Oberlichter sind die

ASR 7/ 1 beachtet.

Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV

Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2

beachtet.

Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die

ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.

Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5

m², Breite mindestens 1 m.

Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV

Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.

Empfehlung für den Mindestluftraum:

je ständig anwesendem Beschäftigten

- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,

- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,

- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;

je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend

dort aufhält, 10 m³

(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).

Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun

g sind die ASR A 1.3 beachtet.

Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen

Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3

beachtet.

Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV

ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -42-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro

Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.

Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1

beachtet.

Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste

sind zur Vefügung gestellt.

Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern

erklärt.

Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6

Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.

Außerdem sind bei Waschräumen die

ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1

beachtet.

Außerdem sind bei Pausenräumen die

ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5

beachtet.

Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von

beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.

Empfehlung für Prüffristen:

Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,

Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.

Quellen:

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel

ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -43-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro

Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Bildschirmarbeitsplätze

Gefährdungen:

psychische Belastungen, Informationsüberlastung, einseitige Körperhaltungen, hohe emotionale

Belastungen, fehlende Anerkennung, Defizite in der Kommunikation, Zeitdruck

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Gespräche über Arbeitszufriedenheit führen,

Beschäftigte motivieren; Führungsverhalten immer

wieder überprüfen

Den Beschäftigten die Vorsorgeuntersuchung (G 37)

nach der Bildschirmarbeitsverordnung anbieten und

ermöglichen

Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten sorgen

Ergonomische, der Arbeitsaufgabe angepasste

Software einsetzen

Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordnung

erfüllen

Reflexionen und Blendungen auf den Bildschirmen

vermeiden, z. B. Bildschirmfläche senkrecht zum

Lichteinfall aufstellen. Aussenjalusien, Lamellenstores,

Beleuchtung der Arbeitsaufgabe anpassen.

Flimmerfreie und strahlungsarme Bildschirme

einsetzen, ausreichende Bildschirmgröße (Empfehlung

mindestens 17 Zoll),

Bildschirmgerät bei häufiger Benutzung im zentralen

Blickfeld angeordnen, Sehabstand zum Bildschirm

mindestens etwa 50 cm.

Für ausreichende Zeichengröße, -schärfe, -kontrast

und -helligkeit sorgen

Möglichst dunkle Zeichen auf hellem Grund in der

Anzeige verwenden

Die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Regelarbeitszeit

und die Ruhepausen einhalten; regelmäßige

Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch andere

Tätigkeiten oder durch Kurzpausen einplanen.

Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel; wenn erforderlich

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -44-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro

Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

räumliche Trennung von Arbeitsplätzen und

Lärmquellen z. B. Drucker, Kopierer

Quellen:

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -45-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Elektrowerkstatt / Lager

Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und

auslagern

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüftafel Elektrowerkstatt

Gefährdungen:

gefährliche Körperströme und Störlichtbögen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Prüfplatz/Prüftafel mit ausreichender Bewegungsfläche

(mind. 1,5 m²) zur Verfügung stellen

Hilfsmittel für Abgrenzung beschaffen, falls Prüfplatz

nicht bereits durch seine Anordnung eindeutig

abgegrenzt ist

Standortisolierung nach VDE 0100 Teil 410 (im

Handbereich liegende geerdete Teile, wie z. B.

Heizkörper, Gas-, Wasserrohre verkleiden oder

abschranken)

Prüftafel über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit

einem Auslösestrom von max. 30 mA betreiben

Eine Not-Aus-Einrichtung muss vorhanden und leicht

erreichbar sein

Schutz gegen Spannungswiederkehr nach vorheriger

Unterbrechung muss gewährleistet sein

Messleitungen mit Berührungsschutz verwenden

Prüfung der Sicherheitseinrichtungen 1 x jährlich

organisieren

Sicherstellen, dass die Prüftafel nur von

Elektrofachkräften betrieben wird (ggf. von anderen

Personen unter Aufsicht)

Betriebsanweisung erstellen und am Prüfplatz

auslegen

Mitarbeiter einmal jährlich aktenkundig unterweisen

Quellen:

BGV A3: § 8 Zulässige Abweichungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -46-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Elektrowerkstatt / Lager

Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und

auslagern

Regale, Kleininstallation

Gefährdungen:

Standsicherheit und Tragfähigkeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Ausreichende Dimensionierung und geeignete

Aufstellung

Regale gegen Umstürzen geeignet sichern (z. B. durch

Befestigen)

Regalkennzeichnung bei Fachlasten >200 kg bzw.

Feldlasten >1000 kg

Kennzeichnung der zulässigen Fußbodenbelastung

bei Lagerung auf Zwischenböden, Gallerien und

Lagerräumen, unter denen sich andere Räume

befinden

Kleinteile in Behältnisse einlagern

Lagergut und Lagergutabmessungen bei der Auswahl

der Regale beachten

Geeignete Aufstiege zur Verfügung stellen und

benutzen

Sicherheitsabstand zwischen Lagergut und Leuchten

einhalten

Quellen:

BGR 234: Lagereinrichtungen und - geräte, 4 Bau und Ausrüstung; Gemeinsame Bestimmungen;

Ausführung

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -47-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Elektrowerkstatt / Lager

Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und

auslagern

Schleifbock

Gefährdungen:

Augenverletzungen, Handverletzungen, Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Technische Anforderungen nach BGR 500, Kapitel

2.19, Abschnitt 2 sind erfüllt.

Auswahl und Verwendung der Schleifscheiben nach

BGR 500, Kapitel 2.25, Abschnitt 3 ist gewährleistet.

Falls erforderlich werden geprüfte Absauganlagen

oder Industriestaubsauger eingesetzt.

Betriebsanweisung ist erstellt.

Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung

unterwiesen;

Unterweisung wird dokumentiert.

Persönliche Schutzausrüstung (Augenschutz

, ggf. Gehörschutz) steht zur Verfügung.

Objekt "Lärm" ist beachtet.

Falls Aluminium bearbeitet wird, sind die

Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz

beachtet.

Quellen:

BGR 109: Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium, Titel

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel

BGI 543: Schleifer, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und

Bürstwerkzeugen, Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -48-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Elektrowerkstatt / Lager

Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und

auslagern

Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine

Gefährdungen:

herumschlagendes Werkstück; Erfassen von Körperteilen, Handschuhen oder Kleidungsstücken

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG

(siehe Maschinen, allgemein).

Leicht erreichbaren Notausschalter installieren, z. B.

Fußtaster.

Bohrmaschine an der Werkbank verschrauben.

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern

bekanntmachen.

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit

Kühlschmierstoffen beachten.

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.20 : Betreiben von Maschinen der

Metallbearbeitung, 1 Anwendungsbereich

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -49-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

alle Arbeiten im Betrieb

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume

Gefährdungen:

Unzureichende Abmessungen

Unzuträgliches Klima

Psychosoziale Belastungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die

ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.

Empfehlung:

Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens

2,50 m; mit Staffelung:

Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;

Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;

Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25

m.

Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und

Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.

1.6, für Fenster und Oberlichter sind die

ASR 7/ 1 beachtet.

Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV

Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2

beachtet.

Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die

ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.

Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5

m², Breite mindestens 1 m.

Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV

Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.

Empfehlung für den Mindestluftraum:

je ständig anwesendem Beschäftigten

- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,

- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,

- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;

je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend

dort aufhält, 10 m³

(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).

Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun

g sind die ASR A 1.3 beachtet.

Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen

Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3

beachtet.

Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV

ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -50-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

alle Arbeiten im Betrieb

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.

Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1

beachtet.

Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste

sind zur Vefügung gestellt.

Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern

erklärt.

Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6

Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.

Außerdem sind bei Waschräumen die

ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1

beachtet.

Außerdem sind bei Pausenräumen die

ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5

beachtet.

Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von

beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.

Empfehlung für Prüffristen:

Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,

Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.

Quellen:

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel

ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -51-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

alle Arbeiten im Betrieb

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme,

Lichtbogen,

Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische

Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.

Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter

Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und

der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine

Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer

Elektrofachkraft.

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und

Betriebsmittel organisieren.

Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1a

aus der BGV A3 §5.

Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B.

Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den

jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.

Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen

Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten

werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein.

Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen

Stromes und die sichere Handhabung elektrischer

Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen

(Prüfliste).

In leitfähigen engen Räumen sind besondere

Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.

Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel

verwenden, die den Anforderungen (BGI 608)

entsprechen.

Quellen:

BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach

Einsatzbedingungen, Titel

BGI/GUV-I 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und

Montagestellen, Titel

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -52-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

alle Arbeiten im Betrieb

Quellen:

BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel

BGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -53-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

alle Arbeiten im Betrieb

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme,

Lichtbogen,

Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten

Inbetriebnahme und nach Änderungen und

Instandsetzungen von einer Elektrofachkraft oder unter

Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen

lassen.

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und

Betriebsmittel organisieren, z. B. elektrische Anlagen

und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre - ggf. auch

private Geräte (z. B. Kaffeemaschine) einbeziehen.

Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt ein Richtwert

von 6 Monaten - je nach Einsatzort und Fehlerquote

können sich kürzere oder längere Prüffristen ergeben.

Quellen:

BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -54-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

alle Arbeiten im Betrieb

Verkehrswege

Gefährdungen:

Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Die Fußböden sind sicher begehbar.

Stolperstellen sind entschärft:

- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z.

B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.

- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch

farbliche Kennzeichnung.

- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.

- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit

Abschlussleisten fixiert.

- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem

Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke

verlegt oder von oben zugeführt.

In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind

Fußböden nach den BGR 181 verlegt.

Gitterroste sind nach den BGI 588 gegen Ausheben

oder Verschieben gesichert.

Bei den Abmessungen, Verläufen und

Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die

ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2

beachtet.

Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder

Abdeckungen gesichert.

Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren

sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die

ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.

Die Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren

entspricht außerdem der ArbStättV Anhang Nr. 1.7

Abs. 7 und den ASR A1.7 Nr. 7.

Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und

Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.

Stufenkanten sind deutlich erkennbar.

Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden

unverzüglich instandgesetzt.

Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.

Außentreppen werden im Winter geräumt und

gestreut.

Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind

gekennzeichet

- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder

- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -55-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

alle Arbeiten im Betrieb

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

oder Einrichtung der Räume.

Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und

Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5

gekennzeichnet.

Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe

ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.

Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und

Steigleitern sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.11 und

die ASR 20 beachtet.

Zu Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern

u. Ä. ist die BGR 177 beachtet.

Die Mitarbeiter werden unterwiesen

- Handläufe von Treppen zu benutzen,

- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu

halten,

- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.

Quellen:

BGR 177: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume, Titel

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 588: Merkblatt für Metallroste, Titel

BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -56-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Gefährdungen:

Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen

des Arbeitsschutzes, der Prävention von

Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und

arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.

Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das

Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen

Arbeitsschutzausschuss bilden.

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen

aus:

- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

- zwei vom Betriebsrat bestimmten

Betriebsratsmitgliedern,

- Betriebsarzt,

- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und

- Sicherheitsbeauftragten.

Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer

regelmäßig einladen.

Quellen:

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß

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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -57-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Beschaffung technischer Arbeitsmittel

Gefährdungen:

Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräteund

Produktsicherheitsgesetz und den

Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:

- mit CE- Kennzeichen,

- Konformitätserklärung des Herstellers,

- Betriebsanleitung in deutscher Sprache,

- Angaben von Geräuschemissionswerten

(gilt auch für Eigenbaumaschinen).

Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe

schriftlich fixieren.

Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993

bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar

1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden,

müssen mindestens der

Betriebssicherheitsverordnung und den

Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische

Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft

durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt

hinzuziehen.

Quellen:

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: Grundsatz

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt

BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der

Prävention

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -58-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Brandschutz

Gefährdungen:

Verbrennungen durch Feuer,

Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Vorbeugenden Brandschutz organisieren

.

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens

unterweisen.

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes

Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung

von Personen übernehmen.

Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern

bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage.

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar

bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen

kennzeichnen.

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.

Alarmplan für den Brandfall aufstellen.

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel

BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -59-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Erste Hilfe

Gefährdungen:

Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Einen Ersthelfer ausbilden lassen. Die

Lehrgangsgebühren trägt Ihre Berufsgenossenschaft.

Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht

zugänglich bereithalten. Minimum ist ein kleiner

Verbandkasten C nach DIN 13157; regelmäßig

kontrollieren und bei Bedarf ergänzen.

Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mit

Rettungszeichen kennzeichnen und den Beschäftigten

bekannt machen.

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen,

Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch

kann unter www.bgetem.de heruntergeladen und

ausgedruckt oder bestellt werden.

Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt

machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte).

Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen

unterweisen.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

BGI/GUV-I 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, Titel

BGI 510-1: Erste Hilfe (Plakat), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -60-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Fremdfirmen

Gefährdungen:

je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und

sich gegenseitig gefährden

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer

möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten

aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu

diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den

Auftragnehmern und deren Beschäftigten.

Sich mit anderen Arbeitgebern gegenseitig über die

mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit

und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und

Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren

abstimmen.

Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die

Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem

Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre

Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in

seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten

haben.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

BGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -61-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Gefährdungen:

Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen,

Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Gefährdungen ermitteln, Persönliche

Schutzausrüstung festlegen.

Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen,

Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die

Akzeptanz).

Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen,

pflegen und aufbewahren.

Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen

Schutzausrüstung unterweisen.

Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der

Unternehmer.

Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche

Schutzausrüstung überflüssig wird.

Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA).

Quellen:

BGR/GUV-R 199: Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen,

Titel

BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -62-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte

Gefährdungen:

Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den

Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz

beauftragen.

Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre

Verantwortung und Pflichten sowie mögliche

Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz

unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm

"Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015

unter www.bgetem.de > Medien.

Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten

klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden.

Erstellen der Gefährdungsbeurteilung,

Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche Personen

BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -63-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Gefährdungen:

nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,

keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Prüfen, welche Sicherheitszeichen und

Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B.

Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material,

Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang.

Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten

über die Bedeutung der

eingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der

Videounterweisung "Best

signs". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst

Hessen e.V. im Auftrag

der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

(DGUV):

Tel: 069/63009435

Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen

unter www.dguv.de.

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -64-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Sicherheitsbeauftragte

Gefährdungen:

nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus

dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" ein

Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren.

Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die

Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist

kostenlos.

Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung

Schulung

Tel.: 02 21 / 37 78 - 64 64

Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27

E-Mail: Schulung@bgetem.de

Internet: www.bgetem.de

Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen.

Quellen:

BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -65-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Unterweisungen der Mitarbeiter

Gefährdungen:

menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen

am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen

im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer

Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor

Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.

Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung

anpassen und erforderlichenfalls regelmäßig

wiederholen.

Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf

den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der

Beschäftigten ausgerichtet sind.

Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer,

Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: Unterweisung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -66-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Vorsorgeuntersuchung

Gefährdungen:

gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen

oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinisc

he Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen.

Quellen:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -67-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Kundenanlage

Fehlerdiagnose

Fehlerdiagnose

Gefährdungen:

gefährliche Körperdurchströmung, Fehlersuche unter Spannung, leitfähige Umgebung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Arbeiten unter Spannung nur erlauben, wenn die

Fehlerdiagnose nicht auf andere Weise möglich ist.

Betriebsanweisungen für Arbeiten unter Spannung

erstellen

Anweisung erteilen, dass Arbeiten unter Spannung nur

zur Fehlerdiagnose erlaubt sind

Anweiseb, dass alle erforderlichen Reparaturarbeiten

im spannungsfreien Zustand auszuführen sind

Auf Baustellen oder beim Kunden eine

ortsveränderlichen Schutzeinrichtung, (z. B.

Fehlerstromschutzschalter mit max. 30 mA

Fehlerstrom, PRCD mit integriertem 30 mA-

Fehlerstrom-Schutzschalter) verwenden lassen

Je nach Art der Arbeit und den

Umgebungsverhältnissen können weitere Maßnahmen

erforderlich sein, z. B. isoliertes Werkzeug, isolierende

Schutzhandschuhe, isolierter Standort - Einrichtungen

ggf. bereitstellen

Nur berührungsgeschützte Mess- und Prüfleitungen

verwenden

Quellen:

BGV A3: § 8 Zulässige Abweichungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -68-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Kundenanlage

Kundendienst, Service

Kraftfahrzeuge

Gefährdungen:

mangelhafte Betriebs- und Verkehrssicherheit, rutschende Ladung, Fehlverhalten im

Straßenverkehr;

Abspringen aus dem Führerhaus, von der Ladefläche oder der Ladebordwand.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Kraftfahrzeuge sind vorschriftsmäßig ausgestattet;

siehe Prüfliste Nr. 22.

Die Fahrzeuge haben feste Einbauten für Werkzeuge

und Material.

Kombis haben eine feste, trennende Einrichtung

zwischen Fahrer- und Laderaum, z. B. Gitter, Netz

oder Wand.

Einrichtungen zur Ladungssicherung wie Zurrösen

sind vorhanden.

Zurrmaterial ist vorhanden.

LKW mit Hubladebühnen (Ladebordwänden):

Tritte und Griffe zum Auf-/Absteigen von den

Ladeflächen der LKW sind angebracht.

Die Fahrer sind entsprechend dem Nachweis ihrer

Befähigung beauftragt.

Die Fortbildungen nach dem Berufskraftfahrer-

Qualifikationsgesetz (BKrFQG) werden fristgerecht

durchgeführt.

Den Fahrern wird ein Fahrsicherheitstraining

angeboten.

Festgelegt ist, welchen Fahrern Schutzschuhe zur

Verfügung gestellt werden.

Allen Fahrern von LKW mit Ladebordwänden werden

Schutzschuhe zur Verfügung gestellt.

Betriebsanweisung(en) ist (sind) erstellt. Muster:

Führen von Fahrzeugen und Hubladebühnen

(Ladebordwänden)

Fahrer werden unterwiesen. Grundlagen sind:

- Betriebsanweisung(en),

- Merkblatt T 17 und Prüfliste Nr. 22.

Weitere Inhalte sind:

- Der technische Zustand ist täglich vor Beginn der

Fahrt zu prüfen.

- Aus dem Fahrerhaus, von der Ladefläche oder der

Ladebordwand darf nicht abgesprungen werden.

- Schutzschuhe tragen.

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -69-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Kundenanlage

Kundendienst, Service

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Fahrer werden anhand der BGI 649 zur

Ladungssicherung unterwiesen; siehe auch Plakat

P006.

Weitere Inhalte:

- Ladung immer sichern, Einrichtungen und

Zurrmaterial nutzen.

- Zurr- und Anschlagpunkte des Fahrzeuges zur

Sicherung der Ladung nutzen.

- Dachaufbauten und Verzurrmittel zur Befestigung

von Leitern, Rohren u. Ä. auf dem Fahrzeugdach

nutzen.

Kraftfahrzeuge werden nach Betriebsanleitung

gewartet und geprüft.

Die jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen nach

der BGV D 29 sind durchgeführt.

Die BGG 916 sind beachtet.

Ladebordwände (Hubladebühnen) werden regelmäßig

von einer befähigten Person geprüft.

Die Prüfungen sind dokumentiert, Mängel abgestellt.

Empfehlung, für die Prüffrist, wenn keine Angaben in

der Betriebsanleitung: 1 Jahr.

Prüfplaketten sind an allen Ladebordwänden

vorhanden und unbeschädigt.

Quellen:

BGG 916: Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige, Titel

BGV D29: Titelseite: Fahrzeuge

T 017: Führen von Kraftfahrzeugen, Titel

PL 022: Fahrzeuge

TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -70-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Verkaufsraum Elektroartikel

Beratung, Verkauf, Reparaturannahme

Elektrische Geräte, Reparaturannahme

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme, wenn offene Geräte durch elektrotechnische Laien unter Spannung

gesetzt werden

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Unterspannungsetzen reparaturbedürftiger Geräte zur

Fehlerdiagnose durch Laien grundsätzlich verbieten.

Schutzmaßnahmen zur Überprüfung der

Funktionstüchtigkeit von Geräten festlegen, z.B für

isolierten Standort und FI-Schutz mit Auslösestrom

von max. 30 mA sorgen.

Quellen:

BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -71-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Verkaufsraum Elektroartikel

Beratung, Verkauf, Reparaturannahme

Leitern und Tritte

Gefährdungen:

Absturz, unsachgemäße Benutzung, schadhafte Leitern

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Geeignete Leiterarten und Tritte mit Stufen, Haltegriff

oder Haltebügel werden zur Verfügung gestellt.

Die TRBS 2121 Teil 2 Nr. 4.1 sind beachtet.

Betriebsanleitungen sind an den Leitern angebracht.

Für die Benutzung von Leitern wird die

TRBS 2121 Teil 2 Nr. 4.2 beachtet.

Leitern werden nur für Arbeiten geringen Umfanges

eingesetzt, siehe BGI 521 Nr. 2.1.2.

Können die vorgesehenen Arbeiten von Leitern nicht

sicher ausgeführt werden, werden Arbeitsbühnen oder

Gerüste zur Verfügung gestellt.

Mitarbeiter sind unterwiesen

- anhand der Frageliste in der BGI 521 und des

Testbogens Nr. 14,

- betriebsfremde Leitern besonders sorgfältig prüfen,

- schadhafte Leitern nicht benutzen.

Leitern sind regelmäßig von beauftragten Personen

geprüft; Mängel sind beseitigt.

Schadhafte Leitern werden SOFORT unbrauchbar

gemacht oder zur fachgerechten Reparatur gegeben.

Eine Liste der Leitern wird geführt.

Empfehlung für die Prüffrist: 1 Jahr.

Mechanische Leitern werden regelmäßig von einer

befähigten Person (einem Sachkundigen) geprüft. Die

Prüfungergebnisse sind dokumentiert.

Empfehlung für die Prüffrist wenn in der

Betriebsanleitung nicht genannt: 1 Jahr.

Quellen:

TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel

ABL 014: Umgang mit Leitern, Titel

HK 010: Betriebsanleitung für Anlegeleitern

HK 011: Betriebsanleitung für Stehleitern

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -72-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Verkaufsraum Elektroartikel

Beratung, Verkauf, Reparaturannahme

Leuchtenvorführstand

Gefährdungen:

Elektrischer Schlag beim Abklemmen oder Vorführen von Leuchten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Vorführstände für hängende Leuchten mit Steckdosen

oder Stromschienensystemen ausrüsten

Stromkreise der Vorführstände über Fehlerstrom-

Schutzschalter mit einem Auslösestrom von max. 30

mA betreiben

Bei der Errichtung von Leuchtenvorführständen DIN

VDE 0100 Teil 559 beachten

Quellen:

BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -73-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Verkaufsraum Elektroartikel

Beratung, Verkauf, Reparaturannahme

Leuchtmittelprüfgerät

Gefährdungen:

Elektrischer Schlag bei Funktionsprüfung von Leuchten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Möglichst mit Kleinspannung betriebene

Durchgangsprüfgeräte einsetzen

Bei Geräten, die mit Netzspannung betrieben werden,

darf die Spannung am Leuchtensockel nur anliegen,

solange ein Druck- oder Tipptaster betätigt wird

Quellen:

BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -74-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Bedienen, Einrichten, Überwachen

Handschere, Zurechtschneiden von Isoliermaterial

Gefährdungen:

Handverletzungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Nur Handscheren und Handhebelscheren mit

Abweisschutz/ Abdeckung beschaffen

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter

entsprechend unterweisen

Quellen:

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -75-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Einlegen von Wicklung, Verschließen mit

Nutzverschlußstreifen

Stator, Rotor

Gefährdungen:

Verletzungsgefahr der Hände an Blechpaketen und scharfen Kanten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Zur Vermeidung von Zwangshaltungen

höhenverstellbare Tische oder Podeste zur Verfügung

stellen

Mitarbeiter anweisen Stator und Rotor in der

Arbeitsstellung fixieren

Geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen

Mitarbeiter anweisen, Schutzausrüstung und

Arbeitskleidung zu tragen

Quellen:

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -76-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Mechanische und elektrotechnische Arbeiten

Abreißvorrichtung

Gefährdungen:

Augenverletzungen durch wegfliegende Teile, Handverletzungen durch Grat, Drahtstücke und

rotierende Fräs- oder Trennscheibe

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Mitarbeiter unterweisen, dass Fräs- und

Trennscheiben nur mit montierten Schutzhauben

benutzt werden dürfen, ggf. Betriebsanweisung

erstellen

Organisieren, dass bei jedem Motor geprüft wird, ob er

durch andere Verfahren, wie z. B. Ausbrennöfen,

entisoliert werden kann

Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzbrille,

Schutzhandschuhe und Gehörschutz bereitstellen,

Benutzung anweisen und regelmäßig überprüfen

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

BGR 191: Benutzung von Fuß- und Knieschutz, Inhalt

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Inhalt

BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -77-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Mechanische und elektrotechnische Arbeiten

Ausbrennöfen, Entisolieröfen

Gefährdungen:

Verletzungen in Folge von Verpuffungen oder Explosionen, Zersetzungsprodukte von Isolierstoffen,

heiße Teile

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Auftstellung der Öfen möglichst in einem separaten

Raum

Ausbrennöfen mit Berstscheiben, Berstklappen

verwenden

Ausbrennöfen mit Wasserausfallsicherung und

Gasausfallsicherung verwenden

Dafür Sorge tragen, dass die Betriebsanleitung des

Herstellers beachtet wird. Die Mitarbeiter

entsprechend unterweisen

Geeignete Handschuhe zur Verfügung stellen

Quellen:

BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Inhalt

BGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten:

Grundsätze der Prävention

BGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der

Prävention

BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -78-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Mechanische und elektrotechnische Arbeiten

Auswuchtmaschine

Gefährdungen:

Verletzung durch Fangstellen am Antrieb,

Unwucht kann dazu führen, dass Teile wegfliegen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Es ist eine Betriebsanweisung für die Wuchtmaschinen

zu erstellen

Das Bedientableau der Wuchtmaschine ist geschützt

anzuordnen

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -79-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Mechanische und elektrotechnische Arbeiten

Elektromagnetische Felder

Gefährdungen:

Physikalische Gefährdungen durch elektromagnetische Felder Mikrowellen-, Induktions- und

Elektrolyseanlagen; Anlagen mit hohen Stromstärken (Widerstandschweißanlagen,

Hochstromprüfanlagen); Hochspannungsfreileitungen, Hochspannungsfreiluftanlagen;

Sendeanlagen mit größeren Leistungen; Gefährdung von Personen mit Körperhilfsmitteln

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Die Feldstärken sind durch Messung, Berechnung

oder Vergleich ermittelt.

Die Expositionsbereiche gemäß BGV B11

wurden festgelegt.

Die für den jeweiligen Expositionsbereich zutreffenden

Schutzmaßnahmen nach BGV B11 wurden realisiert.

Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern, die aktive

oder passive Körperhilfsmittel tragen, wurden ergriffen.

Eine Betriebsanweisung ist erstellt.

Die Mitarbeiter sind (speziell) unterwiesen.

Quellen:

BGI 5111: Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder, Titel

BGR B11: Elektromagnetische Felder, Titel

BGV B11: Elektromagnetische Felder, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -80-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Mechanische und elektrotechnische Arbeiten

Handlötarbeitsplatz

Gefährdungen:

Brand, Kontakt mit heißen Medien, Rauche, Gase und Dämpfe durch Zersetzungsprodukte des

Flussmittels, Stäube von bleihaltiger Krätze, einseitige dynamische Arbeit, Haltearbeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Absaugung zur Vermeidung einer Exposition durch

Lötrauche, Ausführung in Abhängigkeit von der

Expositionsdauer (z. B. Lötkolben mit integrierter

Absaugung, Zentralabsaugung mit

Erfassungseinrichtungen, Tischabsaugung mit

Filtereinsatz).

Ggf. regelmäßige Filterwartung organisieren.

Nicht brennbare, verschließbare Behälter zur

Entsorgung von Lotrückständen (Lötkrätze)

bereitstellen.

Regelmäßiges Reinigen der Arbeitsplätze

organisieren.

Hygienemaßnahme am Arbeitsplatz durchsetzen, d.

h.Verbot der Nahrungsaufnahme und des Rauchens.

Ablageeinrichtungen für Lötkolben zur Verfügung

stellen.

Arbeitsplätze den Körpermaßen der Beschäftigten

anpassen und auf ausreichende Verstellmöglichkeiten

achten.

Einseitige, gleichförmige Dauerarbeitsplätze

vermeiden; möglichst variable Gestaltung des

Arbeitsplatzes vorsehen; z. B. Wechsel zwischen

Ausführung im Sitzen und im Stehen.

Erstellen einer Betriebsanweisung.

Unterweisung der Mitarbeiter.

Mutterschutz beachten, d.h. kein Umgang mit Blei.

Quellen:

BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Inhalt

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -81-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Mechanische und elektrotechnische Arbeiten

Quellen:

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen

nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Inhalative Exposition, Titel

TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), § 4 Verbot der Beschäftigung

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -82-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Mechanische und elektrotechnische Arbeiten

Induktive Erwärmung

Gefährdungen:

elektrische Gefährdung, Verbrennung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Schutzhaube anbringen

Aufenthaltsverbot für Träger von Herzschrittmachern

aussprechen und Bereich mit Schild P11

kennzeichnen

Geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen.

Mitarbeiter unterweisen, persönliche Schutzausrüstung

zu tragen

Quellen:

BGV A1: Inhalt (BGETF): Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -83-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Mechanische und elektrotechnische Arbeiten

Wickelmaschine

Gefährdungen:

Gefährdung durch Wickelarme, drehende Maschinenteile und umherschlagenden Draht,

Gefahr der Schlingenbildung, Augenschäden und Erfassung von Körperteilen und Kleidung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Sicherstellen, dass Quetsch-, Scher- und

Einzugstellen durch Schutzhauben gesichert sind

Sicherstellen, dass öffenbare Schutzabdeckungen

durch Positionsschalter mit Personenschutzfunktion

gesichert sind

Sicherstellen, dass bei geöffenteer Schutzabdeckung

die Wickelmaschine nur im Tippbetrieb und

verminderter Geschwindigkeit betrieben wird

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.1 : Betreiben von Anlagen zur Drahtbe: und -

verarbeitung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -84-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Montage und Demontage

Asbest, asbesthaltiger Staub

Gefährdungen:

Gefährdungen durch Stoffe, Krebs erzeugende Wirkung durch Einatmen von

Asbest bzw. asbesthaltigem Staub

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Für Asbest besteht grundsätzlich ein Herstellungs- und

Verwendungsverbot.

Die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeite

n mit asbesthaltigen Erzeugnissen und Materialien

erfolgen gemäß den speziellen Anforderungen des

Anhang I Nr. 2 der GefStoffV sowie den

Anforderungen der TRGS 519.

Die Zulassung des Unternehmens für Abbruch-,

Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an und in

bestehenden Anlagen, Bauten und Fahrzeugen, die

schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, durch

die zuständige Behörde liegt vor (Anhang I Nr. 2.4.2

Abs. 4 GefStoffV mit TRGS 519).

Der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt,

Staatliches Amt für Arbeitsschutz) wurde der

beabsichtigte Umgang mit asbesthaltigen

Gefahrstoffen sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit

angezeigt.

Quellen:

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel

TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite

TRGS 519: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -85-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Montage und Demontage

Entisolieren von Motoren, thermisches Handverfahren

Gefährdungen:

Atemwegserkrankungen, Hauterkrankungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Organisieren, dass bei jedem Motor geprüft wird, ob er

durch andere Verfahren, wie z. B. Ausbrennöfen,

entisoliert werden kann

Hilfsmittel, wie Ausziehvorrichtungen und Zangen zur

Verfügung stellen, sicherstellen, dass diese benutzt

werden

Einrichtungen zum Festspannen der Motorgehäuse

zur Verfügung stellen

Für gute Belüftung am Arbeitsplatz sorgen

Geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte

Verfahren, Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -86-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Montage und Demontage

Handwerkzeuge

Gefährdungen:

Schadhafte oder ungeeignete Werkzeuge

Unsachgemäße Aufbewahrung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Für die Art der Arbeiten geeignete Werkzeuge werden

zur Verfügung gestellt.

Bei der Beschaffung werden ergonomische

Gesichtspunkte (z. B. bezüglich Gewicht, Griff)

berücksichtigt. Soweit möglich, werden Werkzeuge mit

GS-Prüfzeichen beschafft.

Werkzeuge können geordnet und sicher

aufbewahrt und transportiert werden.

Für die Arbeit auf Baustellen sind feste Taschen zur

Verfügung gestellt, die umgehängt oder am Gürtel

befestigt werden können.

Die Werkzeuge werden regelmäßig kontrolliert,

gepflegt und gewartet.

Beschädigte Werkzeuge werden eingezogen und

fachgerecht repariert.

Zum Abisolieren sind geeignete Werkzeuge

vorhanden, insbesondere Kabelmesser mit verdeckter

Schneide und Griffen mit umlaufenderm Wulst gegen

das Abgleiten in Richtung Klinge.

Beim Einsatz von Messern mit feststehender Klinge

werden Schnittschutzhandschuhe zur Verfügung

gestellt.

Die Mitarbeiter werden unterwiesen, siehe Testbogen

Nr. 9 oder Merkblatt AB 001.

Weitere Themen sind:

Werkzeuge

- geordnet aufbewahren und transportieren,

- nicht lose in der Kleidung tragen (gilt besonders für

spitze oder scharfe Werkzeuge),

- vor und nach jeder Benutzung auf augenscheinliche

Mängel prüfen,

- nur bestimmungsgemäß einsetzen,

- nicht in Gefahrenbereichen ablegen, z. B. nicht in der

Nähe rotierender Teile oder unter Spannung stehender

elektrischer Anlagen.

- schonend behandeln und regelmäßig pflegen.

Werkzeuge für das Arbeiten unter Spannung getrennt

von anderem Werkzeug aufbewahren,

Scharfe Kanten oder Spitzen (z. B. an

Schraubendrehern oder Messern) mit Schutzkappen

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -87-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Montage und Demontage

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

sichern,

Messer nicht mit offener Klinge in der Werkzeugtasche

aufbewahren

Schadhafte Werkzeuge unverzüglich austauschen/zur

Reparatur geben.

Quellen:

AB 001: Werkzeug, Titel

ABL 009: Werkzeug, Titel

BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -88-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Prüfen

Probelauf von Motoren

Gefährdungen:

Verletzungen durch wegfliegende Passfedern und Keile von der Motorwelle, erfasst werden von

drehenden Wellen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Sicherstellen, dass Fangstellen an Wellenenden

abgedeckt werden, Abdecken mit Klebeband oder

Hülsen, entfernen von Passfedern oder Keil aus der

Motorwellennut

Anweisen, dass bei Kontrolltätigkeiten am laufenden

Motor enanliegende Kleidung getragen wird

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -89-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Tränken, Trocknen

Trocknen von Tränklacken und Beschichtungsstoffen

Gefährdungen:

gesundheitsgefährdende Dämpfe; Brand- und Explosionsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Es ist Anhand der Vorgaben des Herstellers des Ofens

eine Beschickungsanleitung unter Angabe der zu

verwendenden Lösemittel, der höchstzulässigen

Lösemittelmengen (z. B. Menge der Motoren,

Gesamtgewicht der zu trocknenden Teile) zu erstellen

Es ist eine Betriebsanweisung für den Trockenofen zu

erstellen

Die Unterweisung der Mitarbeiter ist zu organisieren

Die regelmäßige Prüfung der Sicherheitseinrichtungen

ist zu veranlassen

Die regelmäßige Reinigung des Trockenofens von

Lackresten ist zu organisieren

Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.24: Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten),

Titel

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -90-


Inhaltsverzeichnis

Elektromaschinenbau 1

Baustelle 1

Arbeiten an elektrischen Anlagen, Betriebsmittel 1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Benachbarte .... Teile

abdecken ...." 1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Erden und Kurzschließen" 2

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Freischalten" 3

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Gegen Wiedereinschalten sichern" 4

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, "Spannungsfreiheit feststellen" 5

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 6

Elektrische Anlagen, Freigabe zu Arbeit 8

Arbeiten auf Bau-, und Montagestellen 9

Baustelle, Beleuchtung 9

Baustelle, Leitung und Aufsicht 10

Baustelle, Wetterschutz 11

Brandschutz 12

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile 13

Arbeiten auf erhöhtem Stand 15

Behelfsgerüste 15

Fahrgerüste, hier gemeint fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN 4422, Teil 1 16

Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler) 17

Gerüste 18

Hebebühne, fahrbare Hubarbeitsbühnen 19

Hebebühne, Hubarbeitsbühne 20

Leitern und Tritte 22

Be- und Entladen 23

Kraftfahrzeuge 23

Betreiben 25

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen 25

Montage 26

Handbohrmaschine, Bohrhammer 26

Seite -I-


Inhaltsverzeichnis

Handwerkzeuge 27

Zwangshaltungen 29

Transportarbeit 30

Flurförderzeuge 30

Heben und Tragen von Lasten 31

Kraftfahrzeuge 32

Krane 34

Stetigförderer 35

Verkehrswege 36

Umgang mit Gefahrstoffen 38

Flüssiggas; Kleininstallation 38

Gefahrstoffe, allgemein 39

Büro 42

Büroarbeit und Bildschirmarbeit 42

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 42

Bildschirmarbeitsplätze 44

Elektrowerkstatt / Lager 46

Prüfen, Bohren, Schleifen, Material ein- und auslagern 46

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüftafel Elektrowerkstatt 46

Regale, Kleininstallation 47

Schleifbock 48

Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine 49

gesamter Betrieb 50

alle Arbeiten im Betrieb 50

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 50

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 52

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung 54

Verkehrswege 55

Sicherheitsorganisation 57

Arbeitsschutzausschuss (ASA) 57

Seite -II-


Inhaltsverzeichnis

Beschaffung technischer Arbeitsmittel 58

Brandschutz 59

Erste Hilfe 60

Fremdfirmen 61

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 62

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 63

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 64

Sicherheitsbeauftragte 65

Unterweisungen der Mitarbeiter 66

Vorsorgeuntersuchung 67

Kundenanlage 68

Fehlerdiagnose 68

Kundendienst, Service 69

Kraftfahrzeuge 69

Verkaufsraum Elektroartikel 71

Beratung, Verkauf, Reparaturannahme 71

Elektrische Geräte, Reparaturannahme 71

Leitern und Tritte 72

Leuchtenvorführstand 73

Leuchtmittelprüfgerät 74

Werkstatt 75

Bedienen, Einrichten, Überwachen 75

Handschere, Zurechtschneiden von Isoliermaterial 75

Einlegen von Wicklung, Verschließen mit Nutzverschlußstreifen 76

Stator, Rotor 76

Mechanische und elektrotechnische Arbeiten 77

Abreißvorrichtung 77

Ausbrennöfen, Entisolieröfen 78

Auswuchtmaschine 79

Elektromagnetische Felder 80

Seite -III-


Inhaltsverzeichnis

Handlötarbeitsplatz 81

Induktive Erwärmung 83

Wickelmaschine 84

Montage und Demontage 85

Asbest, asbesthaltiger Staub 85

Entisolieren von Motoren, thermisches Handverfahren 86

Handwerkzeuge 87

Prüfen 89

Probelauf von Motoren 89

Tränken, Trocknen 90

Trocknen von Tränklacken und Beschichtungsstoffen 90

Seite -IV-

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