Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM
Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM
Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM
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Gefährdungsbeurteilung
Betrieb:
KFZ-Elektrik
Abteilung:
Ersteller:
Erste Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
Wiederholte Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
Ersteller: Datum: 17.06.2013
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro/ Verwaltung
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume
Gefährdungen:
Unzureichende Abmessungen
Unzuträgliches Klima
Psychosoziale Belastungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die
ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.
Empfehlung:
Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens
2,50 m; mit Staffelung:
Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;
Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;
Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25
m.
Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und
Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.
1.6, für Fenster und Oberlichter sind die
ASR 7/ 1 beachtet.
Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV
Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2
beachtet.
Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die
ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.
Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5
m², Breite mindestens 1 m.
Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV
Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.
Empfehlung für den Mindestluftraum:
je ständig anwesendem Beschäftigten
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,
- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;
je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend
dort aufhält, 10 m³
(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).
Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun
g sind die ASR A 1.3 beachtet.
Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen
Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3
beachtet.
Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV
ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -1-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro/ Verwaltung
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.
Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1
beachtet.
Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste
sind zur Vefügung gestellt.
Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern
erklärt.
Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6
Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.
Außerdem sind bei Waschräumen die
ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1
beachtet.
Außerdem sind bei Pausenräumen die
ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5
beachtet.
Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von
beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.
Empfehlung für Prüffristen:
Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,
Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.
Quellen:
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -2-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro/ Verwaltung
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro
Gefährdungen:
Einseitige Körperhaltung bei sitzender Tätigkeit, Rückenprobleme, Verspannungen, Kopfschmerz,
psychische Belastungen, Informationsüberlastung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei der Einrichtung von Büroarbeitplätzen sind die BGI
650 Nr. 7.3 beachtet.
Schränke sind standsicher aufgestellt, kippen auch bei
geöffneten Auszügen oder Schubläden nicht.
Schubläden und Auszüge sind gegen Herausfallen
gesichert.
Zu Stühlen sind die BGR 650 Nr. 7.3.2 beachtet; siehe
auch Prüfliste.
Stuhlrollen sind den Bodenbelägen angepasst.
Zur Arbeitsumgebung ist BGI 650 Nr. 7.4
beachtet.
Bildschirmarbeitsplätze:
Zu Auswahl und Anordnung von Bildschirm, Tastatur
usw. sind die BGI 650 Nr. 7.2 beachtet.
Der Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches
Sitzen) und Ausgleichsgymnastik wird empfohlen.
Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten ist gesorgt.
Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen werden
Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV
Anhang Teil 4 angeboten.
Die Untersuchungsanlässe und -fristen nach der
Handlungsanleitung BGI/GUV-I 504-37
sind berücksichtigt.
Quellen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
BGI/GUV-I 504-37: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge
'Bildschirmarbeitsplätze', Titel
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 7004: Klima im Büro, Titel
ASR 25/1: Sitzgelegenheiten
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -3-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Ausstattung der Arbeitsräume
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume
Gefährdungen:
Unzureichende Abmessungen
Unzuträgliches Klima
Psychosoziale Belastungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die
ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.
Empfehlung:
Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens
2,50 m; mit Staffelung:
Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;
Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;
Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25
m.
Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und
Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.
1.6, für Fenster und Oberlichter sind die
ASR 7/ 1 beachtet.
Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV
Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2
beachtet.
Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die
ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.
Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5
m², Breite mindestens 1 m.
Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV
Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.
Empfehlung für den Mindestluftraum:
je ständig anwesendem Beschäftigten
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,
- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;
je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend
dort aufhält, 10 m³
(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).
Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun
g sind die ASR A 1.3 beachtet.
Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen
Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3
beachtet.
Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV
ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -4-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Ausstattung der Arbeitsräume
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.
Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1
beachtet.
Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste
sind zur Vefügung gestellt.
Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern
erklärt.
Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6
Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.
Außerdem sind bei Waschräumen die
ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1
beachtet.
Außerdem sind bei Pausenräumen die
ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5
beachtet.
Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von
beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.
Empfehlung für Prüffristen:
Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,
Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.
Quellen:
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -5-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Ausstattung der Arbeitsräume
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein; Fahrzeuginstandhaltung
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme,
Lichtbogen,
Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter
Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen nur
durch eine Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und
Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische
Betriebsmittel benutzt werden.
Ortsveränderliche Betriebsmittel müssen für den
jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.
Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen
Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten
werden, evtl. auch kennzeichnen.
Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen
Stromes und die sichere Handhabung elektrischer
Betriebsmittel unterweisen Prüfliste
Bei erhöhter elektrischer Gefährdung müssen
zusätzliche Anforderungen an die Betriebsmittel erfüllt
werden.
Quellen:
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbedingungen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -6-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Ausstattung der Arbeitsräume
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme,
Lichtbogen,
Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten
Inbetriebnahme und nach Änderungen und
Instandsetzungen von einer Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen
lassen.
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel organisieren, z. B. elektrische Anlagen
und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre - ggf. auch
private Geräte (z. B. Kaffeemaschine) einbeziehen.
Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt ein Richtwert
von 6 Monaten - je nach Einsatzort und Fehlerquote
können sich kürzere oder längere Prüffristen ergeben.
Quellen:
BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -7-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Ausstattung der Arbeitsräume
Verkehrswege
Gefährdungen:
Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Die Fußböden sind sicher begehbar.
Stolperstellen sind entschärft:
- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z.
B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.
- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch
farbliche Kennzeichnung.
- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.
- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit
Abschlussleisten fixiert.
- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem
Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke
verlegt oder von oben zugeführt.
In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind
Fußböden nach den BGR 181 verlegt.
Gitterroste sind nach den BGI 588 gegen Ausheben
oder Verschieben gesichert.
Bei den Abmessungen, Verläufen und
Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die
ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2
beachtet.
Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder
Abdeckungen gesichert.
Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren
sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die
ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.
Die Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren
entspricht außerdem der ArbStättV Anhang Nr. 1.7
Abs. 7 und den ASR A1.7 Nr. 7.
Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und
Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.
Stufenkanten sind deutlich erkennbar.
Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden
unverzüglich instandgesetzt.
Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.
Außentreppen werden im Winter geräumt und
gestreut.
Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind
gekennzeichet
- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder
- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -8-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Ausstattung der Arbeitsräume
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
oder Einrichtung der Räume.
Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und
Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5
gekennzeichnet.
Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe
ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.
Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und
Steigleitern sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.11 und
die ASR 20 beachtet.
Zu Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern
u. Ä. ist die BGR 177 beachtet.
Die Mitarbeiter werden unterwiesen
- Handläufe von Treppen zu benutzen,
- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu
halten,
- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.
Quellen:
BGR 177: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume, Titel
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 588: Merkblatt für Metallroste, Titel
BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -9-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Gefährdungen:
Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen
des Arbeitsschutzes, der Prävention von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.
Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das
Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen
Arbeitsschutzausschuss bilden.
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen
aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten
Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsarzt,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und
- Sicherheitsbeauftragten.
Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer
regelmäßig einladen.
Quellen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -10-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Beschaffung technischer Arbeitsmittel
Gefährdungen:
Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräteund
Produktsicherheitsgesetz und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:
- mit CE- Kennzeichen,
- Konformitätserklärung des Herstellers,
- Betriebsanleitung in deutscher Sprache,
- Angaben von Geräuschemissionswerten
(gilt auch für Eigenbaumaschinen).
Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe
schriftlich fixieren.
Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993
bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar
1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden,
müssen mindestens der
Betriebssicherheitsverordnung und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische
Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft
durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt
hinzuziehen.
Quellen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: Grundsatz
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -11-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Brandschutz
Gefährdungen:
Verbrennungen durch Feuer,
Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorbeugenden Brandschutz organisieren
.
Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens
unterweisen.
Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes
Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung
von Personen übernehmen.
Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern
bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage.
Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar
bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen
kennzeichnen.
Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.
Alarmplan für den Brandfall aufstellen.
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.
Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.
Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel
BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -12-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Erste Hilfe; Fahrzeuginstandhaltung
Gefährdungen:
mangelhafte Erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu auch BGI 550 Punkt 21
In Kleinbetrieben: Kleinen Verbandkasten C nach DIN
13157 bereithalten, ergänzen und erneuern.
Notruf durch Telefon ermöglichen; Notrufnummern
bereithalten
Einen Ersthelfer (bis 20 Beschäftigte) ausbilden und
alle 2 Jahre fortbilden.
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
BGI/GUV-I 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -13-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Fremdfirmen
Gefährdungen:
je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und
sich gegenseitig gefährden
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer
möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten
aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu
diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den
Auftragnehmern und deren Beschäftigten.
Sich mit anderen Arbeitgebern gegenseitig über die
mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und
Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren
abstimmen.
Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die
Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem
Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in
seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten
haben.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
BGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -14-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Hautschutz; Fahrzeuginstandhaltung
Gefährdungen:
Gefährdung der Haut durch z. B. Öle, Fette, Schmutz, Lösemittel, Kraftstoffe
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe BGR 157 Punkt 5.4.4
Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete
Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel bei
Arbeiten z. B. mit
- Ölen und Fetten,
- Lacken und Wachsen,
- Kraftstoffen,
- organischen Lösemitteln (Kaltreinigern),
- Unterbodenschutz
zur Verfügung zu stellen.
Siehe Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstof
fen" (BGR 500), "Regeln für den Einsatz von
Hautschutz" (BGR 197)
Quellen:
BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Inhaltsverzeichnis
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, Titel
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -15-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Gefährdungen:
Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen,
Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Gefährdungen ermitteln, Persönliche
Schutzausrüstung festlegen.
Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen,
Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die
Akzeptanz).
Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen,
pflegen und aufbewahren.
Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen
Schutzausrüstung unterweisen.
Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der
Unternehmer.
Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche
Schutzausrüstung überflüssig wird.
Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Quellen:
BGR/GUV-R 199: Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen,
Titel
BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -16-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte
Gefährdungen:
Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den
Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz
beauftragen.
Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre
Verantwortung und Pflichten sowie mögliche
Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz
unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm
"Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015
unter www.bgetem.de > Medien.
Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten
klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden.
Erstellen der Gefährdungsbeurteilung,
Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche Personen
BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -17-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Gefährdungen:
nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,
keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Prüfen, welche Sicherheitszeichen und
Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B.
Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material,
Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang.
Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten
über die Bedeutung der
eingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der
Videounterweisung "Best
signs". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst
Hessen e.V. im Auftrag
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV):
Tel: 069/63009435
Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen
unter www.dguv.de.
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -18-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Sicherheitsbeauftragte
Gefährdungen:
nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus
dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" ein
Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren.
Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die
Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist
kostenlos.
Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung
Schulung
Tel.: 02 21 / 37 78 - 64 64
Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27
E-Mail: Schulung@bgetem.de
Internet: www.bgetem.de
Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen.
Quellen:
BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -19-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Unterweisungen der Mitarbeiter
Gefährdungen:
menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen
am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen
im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer
Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor
Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.
Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung
anpassen und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholen.
Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf
den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der
Beschäftigten ausgerichtet sind.
Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer,
Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: Unterweisung
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -20-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
gesamter Betrieb
Sicherheitsorganisation
Vorsorgeuntersuchung
Gefährdungen:
gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen
oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinisc
he Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen.
Quellen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -21-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
Gefährdungen:
Absturzgefahren, sicheres Betreten und Verlassen der Gruben
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe BGR 157 Punkt 4.6 sowie BGI 550 Punkt 4
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen mit
mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren
Neigungswinkel 45° betragen muss. Bei
Arbeitsgruben sollen die Treppen jeweils an den
Enden der Grube liegen. Bei Unterfluranlagen sollen
die Treppen außerhalb der Arbeitsöffnungen so
angeordnet sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht
verstellt werden können. Ausnahmen, siehe BGR 157
P.4.6.2.ff.
Die Länge der Arbeitsgruben muss so bemessen sein,
dass beim Besetzen der Grube mit dem längsten zu
erwartenden Fahrzeug die Ausgänge nicht gleichzeitig
verstellt werden können. Beim Besetzen von
Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen müssen
zwischen den Fahrzeugen zusätzliche Einrichtungen
für weitere Ausstiege bereit gestellt sein. Sätze 1 und
2 gelten nur, sofern nicht sonst jederzeit begehbare
Ausstiege vorhanden sind.
Geeignete Ausstiege sind z. B. Einhakleitern, fest
angebrachte Stufenanlegeleitern.
Zum Überqueren von Arbeitsgruben und
Unterfluranlagen müssen geeignete Übergangsstege
vorhanden sein, soweit es die Länge der
Arbeitsöffnungen erfordert.
Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
müssen
- abgedeckt,
- mit Geländern umwehrt oder
- durch Ketten oder Seile abgesperrt
werden können. Abdeckungen sind z. B. Bohlen oder
Roste.
Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und
Unterfluranlagen unmittelbar hinter einem Zugang zum
Arbeitsraum, sind besondere bauliche Maßnahmen
gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf
die Gefährdung von Personen durch die
Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das
Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und
einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht
Grube!" hingewiesen sein; die Zeichen müssen der
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -22-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.
Besondere Maßnahmen sind z. B. Brustwehr,
Absperrketten, Schutzleiste, herausnehmbare
Geländer hinter dem Zugang.
Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
müssen deutlich erkennbar sein.
Dies wird z. B. erreicht durch eine
Gefahrenkennzeichnung gelb/schwarz der Ränder der
Arbeitsöffnungen entsprechend
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz" (BGV A8)
oder Innen- bzw. Außenbeleuchtung der
Arbeitsöffnung, deren Nennbeleuchtungsstärke mehr
als doppelt so groß ist wie die mittlere
Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte.
Die mittlere Beleuchtungsstärke für Kraftfahrzeugwerk
stätten beträgt 300 Lux nach Abschnitt 4 Nr. 17.4 der
Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche
Beleuchtung"
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -23-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Lüftung
Gefährdungen:
Gesundheitsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.8. sowie
BGI 550 Punkt 5.4
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit
dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in
gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine
ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre
Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit
Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen
sein, die das Auftreten dieser Gase oder Dämpfe in
gefährlicher Menge verhindert. Der stündliche
Luftwechsel sollte mindestens das 3-fache des
Rauminhaltes der betreffenden Grube oder
Unterfluranlage betragen (n = 3 h-1).
Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in
gefährlicher Menge ist nicht zu rechnen bei
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, die ausschließlich
der Instandhaltung von Dieselmotor betriebenen
Fahrzeugen dienen, sofern keine Arbeiten mit Stoffen
der Gefahrklasse A I oder A II oder mit Flüssiggas
durchgeführt werden.
Eine freie (natürliche) Lüftung ist ausreichend
1.bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien,
2.bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben in Bauwerken,
wenn das Verhältnis der Länge ihrer
Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3:1 und
ihre Tiefe bis ca. 1, 6 m beträgt; bei der
Bemessung der Tiefe bleiben Bodenroste
unberücksichtigt,
3.bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer
2 (z. B. mit Holzbohlen), wenn an den Enden jeweils
eine Gitterrostabdeckung von mindestens 1 m Länge
eingelegt ist und die Länge der dichten
Abdeckung jeweils 4 m nicht übersteigt, oder
4.bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer
2, wenn mindestens 25 % der abgedeckten Fläche mit
Öffnungen versehen sind; die Öffnungen sind
gleichmäßig über die gesamte Fläche zu
verteilen (das kann z. B. für Arbeitsgruben zutreffen,
die mit einer Jalousie versehen sind).
Siehe Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten
und Schutzsystemen für explosiongefährdete Bereiche
- Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV
)
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -24-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
In Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, in denen mit
dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in
gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen
Funken reißende Maschinen eingebaut sind, muss
durch eine entsprechende elektrische Schaltung, z. B.
Zeitrelais, sichergestellt sein, dass diese Betriebsmittel
erst eingeschaltet werden können, wenn durch eine
technische Lüftung ein eventuell vorhandenes
explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch beseitigt worden
ist.
Die erforderliche Zeitverzögerung ist abhängig von der
installierten Luftwechselleistung. Zum Beispiel ergibt
sich bei einem Luftwechsel von n = 10 h-1 eine
Zeitverzögerung von mindestens sechs Minuten, bei
einem Luftwechsel von n = 20 h-1 eine
Zeitverzögerung von mindestens drei Minuten
Die aus Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von
Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder
der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt
werden können.
Für die Lüftungseinrichtung von Arbeitsgruben und
Unterfluranlagen sind Radiallüfter geeignet, da deren
Antriebsmotor außerhalb der geförderten Luft liegt.
Getrennte Leitungen für die aus den Arbeitsgruben
und Unterfluranlagen abgeführte Luft einerseits und für
Abgasabsaugungen oder ähnliche Lüftungsanlagen
andererseits sind aus Gründen des Explosions- und
Gesundheitsschutzes notwendig, weil bei Ausfall der
technischen Lüftung (Ventilator) ein
lüftungstechnischer Kurzschluss erfolgen kann, durch
den Abgase in die Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
hineinströmen können oder explosionsfähige
Atmosphäre in Bereiche mit Zündquellen gelangen
kann
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit
dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe,
Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen zu
rechnen ist, müssen mit Einrichtungen für eine
technische Lüftung versehen sein. Der stündliche
Luftwechsel sollte mindestens das 6-fache des
Rauminhaltes der betreffenden Arbeitsgrube oder
Unterfluranlage betragen (n = 6 h-1).
Mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase,
Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen
aus Abgasen von Fahrzeugmotoren ist in
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mit häufigem
Fahrzeugwechsel (z. B. durchlaufender Betrieb mit
mehr als fünf Fahrzeugen/Stunde) im Allgemeinen zu
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -25-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
rechnen. Dies gilt nicht, wenn diese Abgase durch
technische Einrichtungen, z. B. mitgeschleppte
Abgasabsaugungen, wirksam aus dem Arbeitsbereich
entfernt werden.
Der geforderte Luftwechsel von n = 6 h-1 stellt eine
Untergrenze für die Lüftung dar, die an jeder Stelle der
Arbeitsgrube oder Unterfluranlage einzuhalten ist.
Daher ist in der Regel die Lüftungseinrichtung für
einen höheren Luftwechsel auszulegen. Die
Luftgeschwindigkeit sollte die Behaglichkeitsgrenze in
Abhängigkeit von der Lufttemperatur nicht
überschreiten.
Siehe Gefahrstoffverordnung und Arbeitsstätten-
Richtlinie ASR 5 "Lüftung"
Quellen:
ASR 5: Lüftung
BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV)
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -26-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter,
Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte
Gefährdungen:
Brand- und Explosionsgefahren,
Gefahren durch Gefahrstoffe
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.20
Für brennbare Flüssigkeiten müssen in Arbeitsräumen
leitfähige, unzerbrechliche, nicht brennbare und
verschließbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter
müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich
erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Siehe dazu auch Gefahrstoffverordnung
§ 4.
Für Säuren und Laugen von Akkumulatoren müssen
bruchsichere oder vor Bruch geschützte Gefäße mit
entsprechender Kennzeichnung und Vorrichtung, die
das Verspritzen und Verschütten beim Abfüllen von
Säuren und Laugen verhindern, vorhanden sein.
Bruchsichere Kunststoffgefäße oder vor Stoß
geschützte Glasgefäße (Korbballons) sowie
Säureheber oder Ballonkipper sind vorzugsweise zu
verwenden
Für gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet
werden sollen, müssen verschließbare, schwer
entflammbare Behälter, für brennbare Abfälle müssen
verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden
sein. Die Behälter müssen deutlich erkennbar und
dauerhaft gekennzeichnet sein.
Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden
sollen, gelten nicht als Abfall im Sinne des
Abfallgesetzes.
Siehe Arbeitsstättenverordnung und § 8
Gefahrstoffverordnung.
Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in
geeigneten Behältern gesammelt werden können.
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für
brennbare Flüssigkeiten zu errichten und zu betreiben.
Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle
bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C
gelagert, abgefüllt oder befördert werden. Zu Altölen
bekannter Herkunft gehören z. B. gebrauchte Motoren
-, Getriebe- oder Maschinenöle.
Ferner sind bei allen Anlagen die jeweiligen
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -27-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Landesvorschriften über die Lagerung
wassergefährdender Flüssigkeiten, z. B.
Wasserhaushaltsgesetz, Verordnungen der Länder
über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Stoffe (VAwS), zu beachten.
Siehe Abfallgesetz und Betriebssicherheitsverordnung
.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -28-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren
Gefährdungen:
Verbrennungen durch Lichtbögen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.26
Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräte und
elektrische Messgeräte zum Messen des
Ladezustandes müssen so ausgerüstet sein, dass
beim An- oder Abklemmen der Anschlussleitungen
kein elektrischer Lichtbogen in der Nähe der
Gasaustrittsöffnungen der Akkumulatoren entstehen
kann.
Dies wird z. B. erreicht, wenn in den Geräten oder
Zuleitungen Einrichtungen vorhanden sind, die ein
stromloses An- und Abklemmen ermöglichen.
Derartige Einrichtungen können z. B. sein
- mechanische Schalter,
- elektronische Schaltungen,
- ähnliche Bauteile.
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -29-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung;
Fahrzeuginstandhaltung
Gefährdungen:
Vermeidung elektrischer Gefährdungen,
Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.25
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den
allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik
entsprechen. Diese gelten als beachtet, wenn
insbesondere der Norm DIN VDE 0100-410 "Errichten
von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1
000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz
gegen elektrischen Schlag" entsprochen ist.
Siehe auch "Sicherheitsregeln für den Einsatz von
elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer
Gefährdung" (BGI 594)
Flexible Leitungen müssen dem Typ H07RN-F oder
mindestens gleichwertiger Bauart, z. B. der Typen
NSSHÖU, NGMH11YÖ, entsprechen.
Siehe DIN VDE 0100-410 und DIN VDE 0282-4
"Gummi-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis
450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen (IEC 60245-
4:1994, modifiziert); Deutsche Fassung HD 22.4"
Leitungsroller müssen nach den Festlegungen für
schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein, erschwerten
Bedingungen entsprechen und nach DIN VDE 0620
gekennzeichnet sein, z. B. für rauen Betrieb
(Hammersymbol in auf einer Ecke stehendem Viereck)
Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens
der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer
Anschlussleitung H07RN-F bzw. A07RN-F nach DIN
VDE 0282-810 oder einer mindestens gleichwertigen
Bauart (siehe DIN VDE 0298-3) ausgestattet sein
Schweißstromquellen müssen geeignet und deutlich
erkennbar und dauerhaft mit dem Zeichen (S in einem
Viereck) gekennzeichnet sein.
Schweißstromquellen siehe DIN VDE 0543/EN 50060
"Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen
für begrenzten Betrieb" und DIN VDE 0544-1/EN
60974-1 "Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -30-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen (IEC
60974-1:1989, modifiziert)"
Quellen:
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -31-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Fahrzeugwaschanlagen
Gefährdungen:
mechanische Gefährdung, Quetsch- und Schergefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.19
Fahrzeugwaschanlagen müssen entsprechend § 2 der
Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass
Personen nicht gefährdet werden können.
Dies wird z. B. erreicht, wenn sie DIN 24446
"Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen;
Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfungen"
entsprechen
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -32-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Feuerlöscher; Fahrzeuginstandhaltung
Gefährdungen:
Brandgefahren (beseitigen der ~)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.22
Feuerlöscher müssen je nach Brandgefahr und der
Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an gut
sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen vorhanden
sein.
Dies ist z. B. für Feuerlöscher bei Einhaltung der
"Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern" (BGR 133) oder der Arbeitsstätten-
Richtlinie ASR 13/1.2 "Feuerlöscheinrichtungen"
gegeben.
Quellen:
ASR 13/1,2: Feuerlöscheinrichtungen
BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Inhalt
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der Prävention
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -33-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen
Gefährdungen:
Brand- und Explosionsgefahren,
Erstickungsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.21
Sollen nicht entgaste Behälterfahrzeuge für brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I oder A II oder für
brennbare Gase in Werkstätten eingebracht werden,
müssen geeignete Gaswarngeräte vorhanden sein, die
optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger
Atmosphäre vor Erreichen der unteren
Explosionsgrenze anzeigen.
Gaswarngeräte sind z. B. als geeignet anzusehen,
wenn sie von einer anerkannten Prüfstelle für den
Verwendungszweck geprüft sind.
Anerkannte Prüfstellen sind z. B.:
- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,
- Prüfstelle für Grubenbewetterung der
Westfälischen Berggewerkschaftskasse, Herner
Straße 43-45, 44787 Bochum.
Bisher erteilte Prüfbescheinigungen (auch von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)
ausgestellt) behalten weiter ihre Gültigkeit.
Siehe auch
- DIN EN 50 073 / DIN VDE 0400 Teil 6 "Leitfaden
für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von
Geräten für die Detektion und die Messung von
brennbaren Gasen und Sauerstoff",
- BG- Information: "Gaswarneinrichtungen für den
Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb" (
BGI 518)
Quellen:
BGI 518: Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz, Inhalt
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -34-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Handbetätigte Fenster, Türen und Tore; zusätzliche Anforderungen;
Fahrzeuginstandhaltung
Gefährdungen:
mechanische Gefährdungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe Punkt 4.4. der BGR 157 , siehe auch Objekt
Verkehrswege, Türen und Tore
Siehe auch Punkt 3 der BGI 550 (Sicherheitslehrbrief
für die Fahrzeuginstandhaltung)
Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen
unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere
Einrichtungen gesichert werden können. Diese
Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.
Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz
gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von
Türen und Toren"
Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel von
handbetätigten Fenstern, Türen und Toren durch
Gegengewichte, muss deren Laufbahn verkleidet sein,
wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf
andere Weise ausgeschlossen sind.
Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz
gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von
Türen und Toren"
Kanten von drehbaren Torteilen an handbetätigten
Faltgliedertoren müssen so ausgeführt sein, dass
Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.
Dies wird z. B. erreicht, wenn
- die Kanten so verdeckt sind, dass man nicht
hineinfassen kann,
- genügend breite elastische Dichtstreifen eingebaut
sind, die eine Quetschung unmöglich machen,
oder
- Handgriffe eine sichere Handhabung beim Schließen
der Tore ermöglichen
Handbetätigte Türen und Tore müssen mit
Betätigungseinrichtungen versehen sein, die ein
sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.
Betätigungseinrichtungen sind z. B. Griffe, Kurbeln,
Winden mit Handbetätigung. Sie ermöglichen ein
sicheres Bewegen der Flügel von Hand, wenn sie mit
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -35-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- und
Scherstellen bilden und vom Fußboden oder einem
sonstigen sicheren Standplatz aus betätigt werden
können
Tür- und Torflügel, die betriebsmäßig über den
Durchlass angehoben werden, müssen gegen
Herabfallen gesichert sein.
Dies wird erreicht, wenn eine Fangvorrichtung
eingebaut ist oder wenn z. B. durch die beim
Herabfallen entstehende größtmögliche
Bewegungsenergie der beweglichen Teile keine
Verletzungen von Personen zu erwarten sind.
Unter Herabfallen wird z. B. auch das unkontrollierte
Ablaufen von Roll-, Deckenglieder- oder Kipptoren
verstanden.
Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz
gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von
Türen und Toren" sowie "Kraftbetätigte Fenster, Türen
und Tore" (BGR 232)
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
ASR A1.7: Türen und Tore, Titelseite
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -36-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Hebeeinrichtungen (z. B. Hebebühnen) und Unterstellböcke;
Fahrzeuginstandhaltung
Gefährdungen:
mechnische Gefährdung, Quetsch- und Schergefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.18 sowie
BGI 550 Punkt 9
Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen
den Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der
Maschinenverordnung entsprechen.
Dies wird z. B. erreicht, wenn sie gemäß dem
Verzeichnis Maschinen den
Unfallverhütungsvorschriften
- "Winden-, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8
),
- "Krane" (BGV D6),
- bzw. der DIN EN 1493 "Fahrzeug-Hebebühnen"
entsprechen
Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen
so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des
Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren
vermieden sind.
Quetschgefahren sind vermieden, wenn zwischen dem
Lastaufnahmemittel oder der Last ein Mindestabstand
von 0,5 m von festen Teilen der Umgebung
eingehalten wird
An Unterstellböcken muss die Tragfähigkeit deutlich
erkennbar und dauerhaft angegeben sein
Quellen:
BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGV D6: Titelseite: Krane
BGV D8: § 1 Geltungsbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -37-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Hochgelegene Arbeitsplätze; Fahrzeuginstandhaltung
Gefährdungen:
Gefahren durch Absturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.9
Bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen müssen
Einrichtungen mit Absturzsicherungen vorhanden sein,
wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt.
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Arbeitsbühnen,
Gerüste, Podeste; Absturzsicherungen sind z. B.
Geländer.
Siehe sowie Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3
"Schutz gegen Absturz und herabfallende
Gegenstände"; siehe auch Abschnitt 5.6
der BGR 157
Hochgelegene Arbeitsplätze müssen sicher erreicht
werden können.
Das sichere Erreichen wird gewährleistet, wenn z. B.
feste Treppen, Laufstege, Aufzüge eingebaut sind
Der Spalt zwischen Außenkante ortsfester
Arbeitsbühnen und Fahrzeugen darf für die Dauer der
Instandhaltungsarbeiten 0,2 m nicht überschreiten
Quellen:
ASR 12/1-3: Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -38-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Fahrzeuginstandhaltung,
zusätzliche Informationen
Gefährdungen:
mechanische Gefährdungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe Punkt 4.5. der BGR 157 , siehe auch Objekt
Verkehrswege, Türen und Tore
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen den
Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Neunten
Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung - 9. ProdSV) entsprechen.
Dies wird z. B. erreicht, wenn sie gemäß dem
Verzeichnis Maschinen den "Türen und Tore" (
ASR A1.7) entsprechen
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
ASR A1.7: Türen und Tore, Titelseite
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -39-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtung
Gefährdungen:
Gefahr durch Hochdruckflüssigkeitsstrahl
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.14 sowie
BGI 550 Punkt 11
Beim Prüfen von Einspritzdüsen müssen
Einrichtungen gegen Verletzungen durch den
Hochdruckflüssigkeitsstrahl vorhanden sein.
Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf
die Haut kann es zu Hautdurchdringungen und
dadurch zu Gesundheitsschäden kommen. Diese
können vermieden werden, wenn der
Flüssigkeitsstrahl, z. B. innerhalb eines Glaszylinders,
in einen Auffangbehälter abgeleitet wird
Quellen:
BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -40-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Lüftungseinrichtung zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und
Rauchen
Gefährdungen:
gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.7.
Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass die
Atemluft der Versicherten von brennbaren und
gesundheitsgefährlichen Gasen, Dämpfen, Stäuben
und Rauchen freigehalten wird durch:
1.Absaugung im Entstehungsbereich,
2.technische Lüftung,
3.freie (natürliche) Lüftung oder
4.eine Kombination aus vorgenannten Einrichtungen.
Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte, siehe
Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für
Gefahrstoffe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
(TRGS 900).
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"
.
Ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, die
eben genannte Forderung zu erfüllen, hat der
Unternehmer wirksame und hinsichtlich ihrer
Trageeigenschaften geeignete persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und in
gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand
zu halten.
Die Einschränkung "nach dem Stand der Technik nicht
möglich" bedeutet, dass nicht in allen Fällen, z. B. bei
Beachtung des Rückpralls beim Spritzen oder bei
Arbeiten am Kraftstoffsystem unter beengten
Verhältnissen, gesundheitsgefährliche
Konzentrationen verhindert werden können.
In Laderäumen von Akkumulatoren müssen
Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von
Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung
sorgen.
Eine ausreichende Lüftung ist gegeben, wenn z. B. bei
natürlicher Lüftung die zugeführte Frischluft in
Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft
möglichst hoch über der Ladestelle an einer
gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung)
ins Freie entweichen kann oder wenn durch
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -41-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher
unterschritten ist.
Siehe DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmungen für
Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
TRGS 554: Abgase von Dieselmotoren, Titel
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Inhalt
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -42-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Motortesteinrichtungen
Gefährdungen:
Gefahren durch sich bewegendes Fahrzeug
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe BGR 157 Punkt 4.15
Motortester mit Starteinrichtungen für den zu
prüfenden Fahrzeugmotor müssen so eingerichtet
sein, dass ein Starten des Fahrzeugmotors nur
möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in
Bewegung setzt.
Dies wird z. B. erreicht, wenn eine Überwachung des
Schaltzustandes des Getriebes im Fahrzeug oder im
Motortester vorhanden ist, die das Starten des Motors
bei eingelegtem Gang verhindert.
Solche Überwachungseinrichtungen des
Schaltzustandes sind bei handbetätigten
Schaltgetrieben nicht, bei automatischen
Schaltgetrieben häufig vorhanden.
Beim Starten des Fahrzeugmotors mit eingelegtem
Gang besteht die Gefahr, dass Personen verletzt
werden, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt.
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -43-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Quetschgefahren an Toren und Durchfahrten
Gefährdungen:
Quetsch- und Anstoßgefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe Punkt 4.3. der BGR 157
Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen
Fahrzeugen und Teilen der Umgebung ein
Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten
werden.
Dies wird dadurch erreicht, dass zwischen Teilen der
Umgebung und dem breitesten zu erwartenden
Fahrzeug ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5
m auf beiden Seiten vorhanden ist
Verkehrswege müssen eine lichte Höhe von
mindestens 2,0 m aufweisen.
Dieses Maß darf auch bei hochgelegenen
Arbeitsplätzen, z. B. auf Fahrzeugdächern und auf
Dacharbeitsbühnen, nicht durch Teile der
Dachkonstruktion unterschritten werden
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -44-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Radauswuchtmaschinen
Gefährdungen:
Gefahren durch wegfliegende oder umlaufende Teile
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.12
Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen
entsprechend § 2 der Maschinenverordnung durch
Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch
wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden
können.
Einrichtungen sind z. B. Schutzhauben, die das
umlaufende Rad und die Spannvorrichtung verdecken
und ein Ingangsetzen der Maschine nur im
geschlossenen Zustand ermöglichen.
Bei der Festlegung der Einrichtungen zur Sicherung
der Gefahren an Radauswuchtmaschinen sieht die
Norm DIN ISO 7475 "Mechanische Schwingungen;
Auswuchtmaschinen; Verkleidungen und andere
Schutzmaßnahmen für die Messstation" bestimmte
Sicherheitsklassen vor. Nach der
Gefährdungsbeurteilung kommt mindestens die
Sicherheitsklasse A in Betracht. Bei einer Prüfdrehzahl
von weniger als 100 min-1 und einem
Felgendurchmesser kleiner 20" können Gefährdungen
durch wegfliegende Teile und umlaufende Teile
aufgrund der Unfallerfahrung in die Sicherheitsklasse 0
nach DIN ISO 7475 eingeordnet werden (Betrieb ohne
Schutzhaube möglich).
Eine Gefährdung durch umlaufende Teile der
Spannvorrichtung gilt z. B. als vermieden, wenn diese
glatt rundlaufend gestaltet oder verkleidet ist
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -45-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Rauchverbot; Fahrzeuginstandhaltung
Gefährdungen:
Brand- und Explosionsgefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.11
Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I oder A II gearbeitet
wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase
oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem
Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen
verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.
Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe ist z.
B. zu rechnen beim Umgang mit Akkumulatoren und
bei Arbeiten am gasführenden System von
Autogasanlagen, wenn diese nicht entleert und
inertisiert sind.
Das Verbotszeichen zeigt auf weißer Grundfläche mit
rotem Schrägbalken und rotem Rand ein schwarzes,
brennendes Streichholz.
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -46-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Rollen-Prüfstände
Gefährdungen:
Gefahren durch sich drehende Teile oder Bodenöffnungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.16 sowie
BGI 550 Punkt 12
Gefahrbereiche bei Rollen-Bremsprüfständen in
Verbindung mit Arbeitsgruben müssen so gesichert
sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine
Personen in Gefahrbereichen der sich drehenden
Fahrzeug-Gelenkwellen, Fahrzeug-Räder oder
Prüfstands-Rollen befinden können.
Dies wird erreicht, wenn z. B. die Gefahrbereiche, die
sich von Mitte Rollensatz in Richtung aufsteigender
Gelenkwelle 2,5 m und in Gegenrichtung 1,5 m
erstrecken, in der Arbeitsgrube durch
- fest angebrachte Verdeckungen,
- bewegliche Verdeckungen, die mit dem Antrieb
des Rollen-Bremsprüfstandes fest verriegelt sind,
- selbstüberwachende, berührungslos wirkende
Schutzeinrichtungen, die den Anforderungen der
"Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende
Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen
Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) entsprechen und so
angeordnet sind, dass ein Hindernis von 0,25 m und
größer in einer Mindesthöhe von 0,75 m über der
Standfläche im Gefahrbereich erkannt wird,
oder
- selbstüberwachende Schaltplatten oder
Schaltmatten, wenn sie sinngemäß den
Anforderungen der "Sicherheitsregeln für
berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an
kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597
) entsprechen,
gesichert sind.
Sind z. B. bei besonders langen Fahrzeugen, bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb oder bei beidseitig zu
befahrenden Rollen-Bremsprüfständen die oben
genannten Gefahrbereiche größer, sind die
Schutzeinrichtungen entsprechend dem größten
Gefahrbereich auszulegen
An Rollen-Prüfständen müssen die Bodenöffnungen
zwischen den Rollen gegen Hineintreten gesichert
sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet.
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -47-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Eine ausreichende Sicherung ist gegeben, wenn z. B.
1.klapp- oder schwenkbare, am Prüfstand befestigte
Verdeckungen vorhanden sind, die über die Öffnungen
gelegt werden,
2.vertikal verstellbare, zwischen den Rollen befindliche
Verdeckungen (Brücken) vorhanden sind, die in
Schutzstellung mit Oberkante Werkstattflur
abschließen,
oder
3.fest angebrachte Verdeckungen (Brücken) zwischen
den Kontaktschwellen (Tastwalzen) und Rollen
angebracht sind, die mit der Oberkante so hoch
reichen, dass das kleinste vorgesehene Fahrzeugrad
noch freiläuft
Rollen-Bremsprüfstände mit Einrichtungen zum
selbsttätigen Anlaufen der Rollen müssen
entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so
beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Anlaufen
verhindert ist.
Dies wird z. B. erreicht, wenn
1.bei Vorhandensein von zwei Kontaktschwellen für
das Anlaufen der Rollen diese innerhalb < 5 s
niedergedrückt werden,
2.für den einspurigen Betrieb erst nach Niederdrücken
der vorhandenen Kontaktschwelle und Ansteuern der
betreffenden Spur durch Wahltaster für "rechts" bzw.
"links" das Anlaufen der Rollen ausgelöst wird. Nach
dem Freigeben der angesteuerten Spur muss eine
selbsttätige Umstellung des Prüfstandes auf
zweispurigen Betrieb erfolgen
Einbauöffnungen für Rollensätze sowie Abdeckbleche,
die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen mit
einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz" (BGV A8)
Quellen:
BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
ZH 1/597: Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen
Arbeitsmitteln, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -48-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Ausstattung
Spannvorrichtung für Schraubenfedern
Gefährdungen:
mechanische Gefährdung, Verletzungsgefahr durch unbeabsichtigtes Entspannen oder
Wegspringen von Federn
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.17 sowie
BGI 550 Punkt 13
Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an
Federbeinen von Fahrzeugen müssen
Spannvorrichtungen vorhanden sein.
Spannvorrichtungen müssen entsprechend § 2 der
Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass ein
Herausspringen der gespannten Schraubenfedern
verhindert wird.
Dies wird z. B. erreicht, wenn gemäß dem Verzeichnis
Maschinen die Schraubenfeder in der
Spannvorrichtung bis zur Hälfte ihres Umfanges
gehalten und durch nur einen Antrieb, z. B. Spindel,
gespannt wird; bei mehr als einem Antrieb, wenn die
Spannelemente räumlich so verbunden sind, dass
beim Anziehen nur eines Spannelementes die
Schraubenfeder sicher gehalten wird
An Spannvorrichtungen müssen die zulässigen
Spannkräfte deutlich erkennbar und dauerhaft
angegeben sein
Die zulässige Spannkraft darf maximal ein Viertel der
experimentell ermittelten Bruchkraft der
Spannvorrichtung betragen.
Die auftretenden Beanspruchungen einer
Spannvorrichtung sind vergleichbar mit
Beanspruchungen an Lasthaken im Hebezeugbetrieb.
Siehe 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (
9. ProdSV)
Quellen:
BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.8 : Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im
Hebezeugbetrieb, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -49-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Organisation
Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen
Gefährdungen:
Verletzungen durch Explosionen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe BGR 157 Punkt 5.29 sowie BGI 550 Punkt 18
Der Unternehmer darf Arbeiten an Airbag- und
pyrotechnisch auslösenden Gurtstraffersystemen nur
durchführen lassen, wenn er zuvor
1.den Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen
entsprechend der Anzeigepflicht nach § 14
Sprengstoffgesetz der zuständigen Behörde angezeigt
und
2.eine beauftragte Person für die Durchführung dieser
Arbeiten benannt hat
Elektrische Prüfungen an Airbag- und
Gurtstraffersystemen dürfen nur mit vom
Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten
durchgeführt werden;
Die Verwendung nicht zugelassener Geräte kann zu
ungewollter Zündung führen
Werden Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zum
Zwecke der Verschrottung gezündet, hat der
Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen zu
veranlassen.
Dies wird z. B. erreicht, wenn sich beim Zünden im
eingebauten Zustand keine Personen im Fahrzeug
aufhalten; das Fahrzeug ist nach Möglichkeit zu
schließen.
Das Vernichten von nicht in Kraftfahrzeugen
eingebauten Airbag-Einheiten darf nur im Rahmen
einer nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubten Tätigkeit
vorgenommen werden
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -50-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Organisation
Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen
Gefährdungen:
Gesundheitsgefahren durch gefährliche Stäube (z. B. Asbest)
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe BGR 157 Punkt 5.10
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der
Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub
durch eine Staub bindende Nassreinigung gefahrlos
beseitigt oder mit Entstaubern abgesaugt wird. Er hat
ferner dafür zu sorgen, dass
- beim Absaugen von asbesthaltigen Stäuben oder
Stäuben, bei denen Asbestfreiheit nicht sicher
festgestellt werden kann, nur baumustergeprüfte
Entstauber der Kategorie K 1 verwendet werden,
- eine Nassreinigung nur durchgeführt wird, wenn
das Reinigungsmittel die Bremswirkung nicht negativ
beeinflusst.
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 1 der Technischen
Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-,
Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der
Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub
nicht mit Druckluft ausgeblasen wird
Muss beim Reinigen von Bremsbacken, Sätteln,
Scheiben und Trommeln, anderen Bremsenteilen oder
Kupplungsbelägen mit Pinseln oder Drahtbürsten
gearbeitet werden, müssen die unter Punkt 1
genannten Verfahren angewendet werden.
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 2 der Technischen
Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519
Verschlissene Beläge sind möglichst ohne Zerstörung
als ganze Teile von ihren Trägern abzunieten.
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 3 der Technischen
Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519
Demontierte Beläge, Reibbelagreste und abgesaugter
Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei
entsorgt werden.
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 4 der Technischen
Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519
Müssen asbesthaltige Bremsbeläge in eingebautem
Zustand auf Maß gebracht werden, dürfen dafür nur
langsam laufende Abdrehvorrichtungen eingesetzt
werden. Das Überschleifen ist wegen der starken
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -51-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Organisation
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Feinstaubentwicklung unzulässig. Beim Überdrehen
müssen baumustergeprüfte Entstauber der Kategorie
K 1 verwendet werden.
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 7 der Technischen
Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
TRGS 519: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -52-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Organisation
Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen
Gefährdungen:
Brand- und Explosionsgefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe BGR 157 Punkt 5.28 und BGR 157 Punkt 6.2
Siehe auch BGI 550 Punkt 7
Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für den
Umgang mit Autogasanlagen in verständlicher Form
und in der Sprache der Versicherten aufzustellen und
an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu
machen. In der Betriebsanweisung sind auch
Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall zu
treffen.
Autogasanlagen sind z. B. Flüssiggasanlagen (LPG)
und Anlagen, die mit komprimiertem Erdgas (CNG)
betrieben werden.
Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sollen
die Betriebsanleitungen des Herstellers der
Autogasanlage berücksichtigt werden.
Gefahrfall ist insbesondere das unbeabsichtigte
Ausströmen von Autogas während der
Instandhaltungsarbeiten. Die Betriebsanweisung soll
Angaben enthalten, wie ausgetretenes Gas
wahrgenommen werden kann und mit welchen
Maßnahmen bei auftretendem Gasgeruch die
Explosionsgefahr ohne Gefahr einer Zündung beseitigt
werden kann.
Siehe auch § 14 Gefahrstoffverordnung
sowie BGR 500 Kapitel 2.31 "Arbeiten an
Gasleitungen"
Auf dem Werkstattgelände befindliche Fahrzeuge mit
Autogasanlagen sind an gut sichtbarer Stelle mit
einem Hinweis auf die Autogasanlage zu versehen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem
Austausch serienmäßiger Bauteile der Autogasanlage
unter Anwendung der vom Hersteller
vorgeschriebenen Montageverfahren an den
Montagestellen durch einen Sachkundigen geprüft
wird, dass kein Autogas ausströmt.
Sachkundiger siehe auch Betriebssicherheitsverordnu
ng, 14. ProdSV
Bis 20 bar Gasdruck sind z. B. Lecksuchsprays
geeignet, die durch Schaumbildung Undichtigkeiten
anzeigen oder Lecksuchgeräte als Gasmess- und
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -53-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Organisation
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Warngeräte, die auch Gaskonzentrationen weit
unterhalb der unteren Explosionsgrenze messen
können
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach
Instandhaltungsarbeiten an der Autogasanlage, die
über den Austausch serienmäßiger Bauteile unter
Anwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen
Montageverfahren hinausgehen, diese durch einen
Sachverständigen auf Dichtheit geprüft werden.
Dichtheitsprüfungen sind mit Inertgas durchzuführen.
Sachverständiger siehe Betriebssicherheitsverordnung
, 14. ProdSV.
Als Inertgas ist z. B. Stickstoff geeignet; Druckluft und
Kohlendioxid sind ungeeignet
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV)
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.31: Arbeiten an Gasleitungen, Titel
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -54-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Organisation
Führen von Fahrzeugen
Gefährdungen:
Quetschgefahren
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe BGR 157 Punkt 5.8 sowie BGI 550 Punkt 17
Der Unternehmer darf zur Durchführung von Arbeiten
mit dem selbständigen Führen maschinell
angetriebener Fahrzeuge innerhalb der Betriebsanlage
und bei Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes nur
Versicherte beauftragen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die körperlich und geistig geeignet sind,
- die im Führen der betreffenden Fahrzeugart
unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu
gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben
und
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen
übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der
Fahrzeuge bestimmt sein.
Siehe § 35 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift
"Fahrzeuge" (BGV D29)
Quellen:
BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
BGV D29: § 35 Fahrzeugführer: Fahrzeuge
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -55-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatträume
Organisation
Prüfung von Einrichtungen
Gefährdungen:
Gefahren durch unsachgemäßen Zustand von Einrichtungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe BGR 157 Punkt 6.1
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat
der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen
Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel
systematisch erkannt und abgestellt werden.
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest,
welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen
haben (befähigte Personen).
Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der
Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln
zur Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS
1203).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen,
dass die Aufgaben der befähigten Personen für die in
Anhang 1 und 2 aufgeführten Prüfungen durch die
dort genannten Personen wahrgenommen werden.
Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige
Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.
Quellen:
BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -56-
Inhaltsverzeichnis
KFZ-Elektrik 1
Büro/ Verwaltung 1
Büroarbeit und Bildschirmarbeit 1
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 1
Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro 3
gesamter Betrieb 4
Ausstattung der Arbeitsräume 4
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 4
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein; Fahrzeuginstandhaltung 6
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung 7
Verkehrswege 8
Sicherheitsorganisation 10
Arbeitsschutzausschuss (ASA) 10
Beschaffung technischer Arbeitsmittel 11
Brandschutz 12
Erste Hilfe; Fahrzeuginstandhaltung 13
Fremdfirmen 14
Hautschutz; Fahrzeuginstandhaltung 15
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 16
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 17
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 18
Sicherheitsbeauftragte 19
Unterweisungen der Mitarbeiter 20
Vorsorgeuntersuchung 21
Werkstatträume 22
Ausstattung 22
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen 22
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Lüftung 24
Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter,
Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte 27
Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren 29
Seite -I-
Inhaltsverzeichnis
Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung;
Fahrzeuginstandhaltung 30
Fahrzeugwaschanlagen 32
Feuerlöscher; Fahrzeuginstandhaltung 33
Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen 34
Handbetätigte Fenster, Türen und Tore; zusätzliche Anforderungen;
Fahrzeuginstandhaltung 35
Hebeeinrichtungen (z. B. Hebebühnen) und Unterstellböcke;
Fahrzeuginstandhaltung 37
Hochgelegene Arbeitsplätze; Fahrzeuginstandhaltung 38
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Fahrzeuginstandhaltung,
zusätzliche Informationen 39
Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtung 40
Lüftungseinrichtung zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und
Rauchen 41
Motortesteinrichtungen 43
Quetschgefahren an Toren und Durchfahrten 44
Radauswuchtmaschinen 45
Rauchverbot; Fahrzeuginstandhaltung 46
Rollen-Prüfstände 47
Spannvorrichtung für Schraubenfedern 49
Organisation 50
Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen 50
Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen 51
Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen 53
Führen von Fahrzeugen 55
Prüfung von Einrichtungen 56
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