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Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM

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<strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />

Betrieb:<br />

KFZ-Elektrik<br />

Abteilung:<br />

Ersteller:<br />

Erste Beurteilung<br />

vom:<br />

Datum, Unterschrift<br />

Wiederholte Beurteilung<br />

vom:<br />

Datum, Unterschrift<br />

vom:<br />

Datum, Unterschrift<br />

vom:<br />

Datum, Unterschrift<br />

vom:<br />

Datum, Unterschrift<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Büro/ Verwaltung<br />

Büroarbeit und Bildschirmarbeit<br />

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume<br />

Gefährdungen:<br />

Unzureichende Abmessungen<br />

Unzuträgliches Klima<br />

Psychosoziale Belastungen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die<br />

ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.<br />

Empfehlung:<br />

Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens<br />

2,50 m; mit Staffelung:<br />

Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;<br />

Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;<br />

Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25<br />

m.<br />

Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und<br />

Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.<br />

1.6, für Fenster und Oberlichter sind die<br />

ASR 7/ 1 beachtet.<br />

Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV<br />

Anhang Nr. 3.4 sowie die <strong>BG</strong>R 131 Teil 1 und Teil 2<br />

beachtet.<br />

Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die<br />

ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.<br />

Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5<br />

m², Breite mindestens 1 m.<br />

Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV<br />

Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.<br />

Empfehlung für den Mindestluftraum:<br />

je ständig anwesendem Beschäftigten<br />

- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,<br />

- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,<br />

- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;<br />

je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend<br />

dort aufhält, 10 m³<br />

(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).<br />

Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun<br />

g sind die ASR A 1.3 beachtet.<br />

Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen<br />

Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3<br />

beachtet.<br />

Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV<br />

ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -1-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Büro/ Verwaltung<br />

Büroarbeit und Bildschirmarbeit<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

5 beachtet; zum Klima siehe auch <strong>BG</strong>I 7003.<br />

Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1<br />

beachtet.<br />

Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste<br />

sind zur Vefügung gestellt.<br />

<strong>Die</strong> Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern<br />

erklärt.<br />

Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6<br />

Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.<br />

Außerdem sind bei Waschräumen die<br />

ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1<br />

beachtet.<br />

Außerdem sind bei Pausenräumen die<br />

ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5<br />

beachtet.<br />

Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von<br />

beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.<br />

Empfehlung für Prüffristen:<br />

Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,<br />

Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.<br />

Quellen:<br />

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt<br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel<br />

<strong>BG</strong>I 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel<br />

ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -2-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Büro/ Verwaltung<br />

Büroarbeit und Bildschirmarbeit<br />

Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro<br />

Gefährdungen:<br />

Einseitige Körperhaltung bei sitzender Tätigkeit, Rückenprobleme, Verspannungen, Kopfschmerz,<br />

psychische Belastungen, Informationsüberlastung<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Bei der Einrichtung von Büroarbeitplätzen sind die <strong>BG</strong>I<br />

650 Nr. 7.3 beachtet.<br />

Schränke sind standsicher aufgestellt, kippen auch bei<br />

geöffneten Auszügen oder Schubläden nicht.<br />

Schubläden und Auszüge sind gegen Herausfallen<br />

gesichert.<br />

Zu Stühlen sind die <strong>BG</strong>R 650 Nr. 7.3.2 beachtet; siehe<br />

auch Prüfliste.<br />

Stuhlrollen sind den Bodenbelägen angepasst.<br />

Zur Arbeitsumgebung ist <strong>BG</strong>I 650 Nr. 7.4<br />

beachtet.<br />

Bildschirmarbeitsplätze:<br />

Zu Auswahl und Anordnung von Bildschirm, Tastatur<br />

usw. sind die <strong>BG</strong>I 650 Nr. 7.2 beachtet.<br />

Der Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches<br />

Sitzen) und Ausgleichsgymnastik wird empfohlen.<br />

Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten ist gesorgt.<br />

Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen werden<br />

Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV<br />

Anhang Teil 4 angeboten.<br />

<strong>Die</strong> Untersuchungsanlässe und -fristen nach der<br />

Handlungsanleitung <strong>BG</strong>I/GUV-I 504-37<br />

sind berücksichtigt.<br />

Quellen:<br />

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel<br />

<strong>BG</strong>I/GUV-I 504-37: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

'Bildschirmarbeitsplätze', Titel<br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel<br />

<strong>BG</strong>I 7004: Klima im Büro, Titel<br />

ASR 25/1: Sitzgelegenheiten<br />

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -3-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Ausstattung der Arbeitsräume<br />

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume<br />

Gefährdungen:<br />

Unzureichende Abmessungen<br />

Unzuträgliches Klima<br />

Psychosoziale Belastungen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die<br />

ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.<br />

Empfehlung:<br />

Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens<br />

2,50 m; mit Staffelung:<br />

Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;<br />

Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;<br />

Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25<br />

m.<br />

Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und<br />

Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.<br />

1.6, für Fenster und Oberlichter sind die<br />

ASR 7/ 1 beachtet.<br />

Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV<br />

Anhang Nr. 3.4 sowie die <strong>BG</strong>R 131 Teil 1 und Teil 2<br />

beachtet.<br />

Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die<br />

ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.<br />

Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5<br />

m², Breite mindestens 1 m.<br />

Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV<br />

Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.<br />

Empfehlung für den Mindestluftraum:<br />

je ständig anwesendem Beschäftigten<br />

- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,<br />

- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,<br />

- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;<br />

je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend<br />

dort aufhält, 10 m³<br />

(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).<br />

Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun<br />

g sind die ASR A 1.3 beachtet.<br />

Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen<br />

Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3<br />

beachtet.<br />

Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV<br />

ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -4-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Ausstattung der Arbeitsräume<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

5 beachtet; zum Klima siehe auch <strong>BG</strong>I 7003.<br />

Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1<br />

beachtet.<br />

Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste<br />

sind zur Vefügung gestellt.<br />

<strong>Die</strong> Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern<br />

erklärt.<br />

Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6<br />

Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.<br />

Außerdem sind bei Waschräumen die<br />

ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1<br />

beachtet.<br />

Außerdem sind bei Pausenräumen die<br />

ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5<br />

beachtet.<br />

Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von<br />

beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.<br />

Empfehlung für Prüffristen:<br />

Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,<br />

Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.<br />

Quellen:<br />

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt<br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel<br />

<strong>BG</strong>I 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel<br />

ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -5-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Ausstattung der Arbeitsräume<br />

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein; Fahrzeuginstandhaltung<br />

Gefährdungen:<br />

Gefährliche Körperströme,<br />

Lichtbogen,<br />

Brände<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter<br />

Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen nur<br />

durch eine Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und<br />

Aufsicht einer Elektrofachkraft.<br />

Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische<br />

Betriebsmittel benutzt werden.<br />

Ortsveränderliche Betriebsmittel müssen für den<br />

jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.<br />

Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen<br />

Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten<br />

werden, evtl. auch kennzeichnen.<br />

Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen<br />

Stromes und die sichere Handhabung elektrischer<br />

Betriebsmittel unterweisen Prüfliste<br />

Bei erhöhter elektrischer Gefährdung müssen<br />

zusätzliche Anforderungen an die Betriebsmittel erfüllt<br />

werden.<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>V A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

<strong>BG</strong>I/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach<br />

Einsatzbedingungen, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -6-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Ausstattung der Arbeitsräume<br />

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung<br />

Gefährdungen:<br />

Gefährliche Körperströme,<br />

Lichtbogen,<br />

Brände<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten<br />

Inbetriebnahme und nach Änderungen und<br />

Instandsetzungen von einer Elektrofachkraft oder unter<br />

Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen<br />

lassen.<br />

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und<br />

Betriebsmittel organisieren, z. B. elektrische Anlagen<br />

und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre - ggf. auch<br />

private Geräte (z. B. Kaffeemaschine) einbeziehen.<br />

Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt ein Richtwert<br />

von 6 Monaten - je nach Einsatzort und Fehlerquote<br />

können sich kürzere oder längere Prüffristen ergeben.<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>V A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -7-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Ausstattung der Arbeitsräume<br />

Verkehrswege<br />

Gefährdungen:<br />

Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

<strong>Die</strong> Fußböden sind sicher begehbar.<br />

Stolperstellen sind entschärft:<br />

- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z.<br />

B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.<br />

- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch<br />

farbliche Kennzeichnung.<br />

- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.<br />

- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit<br />

Abschlussleisten fixiert.<br />

- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem<br />

Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke<br />

verlegt oder von oben zugeführt.<br />

In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind<br />

Fußböden nach den <strong>BG</strong>R 181 verlegt.<br />

Gitterroste sind nach den <strong>BG</strong>I 588 gegen Ausheben<br />

oder Verschieben gesichert.<br />

Bei den Abmessungen, Verläufen und<br />

Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die<br />

ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2<br />

beachtet.<br />

Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder<br />

Abdeckungen gesichert.<br />

Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren<br />

sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die<br />

ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.<br />

<strong>Die</strong> Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren<br />

entspricht außerdem der ArbStättV Anhang Nr. 1.7<br />

Abs. 7 und den ASR A1.7 Nr. 7.<br />

Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und<br />

Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.<br />

Stufenkanten sind deutlich erkennbar.<br />

Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden<br />

unverzüglich instandgesetzt.<br />

Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.<br />

Außentreppen werden im Winter geräumt und<br />

gestreut.<br />

Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind<br />

gekennzeichet<br />

- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder<br />

- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -8-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Ausstattung der Arbeitsräume<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

oder Einrichtung der Räume.<br />

Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und<br />

Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5<br />

gekennzeichnet.<br />

<strong>Die</strong> Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe<br />

ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.<br />

Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und<br />

Steigleitern sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.11 und<br />

die ASR 20 beachtet.<br />

Zu Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern<br />

u. Ä. ist die <strong>BG</strong>R 177 beachtet.<br />

<strong>Die</strong> Mitarbeiter werden unterwiesen<br />

- Handläufe von Treppen zu benutzen,<br />

- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu<br />

halten,<br />

- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 177: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume, Titel<br />

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt<br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel<br />

<strong>BG</strong>I 588: Merkblatt für Metallroste, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -9-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Arbeitsschutzausschuss (ASA)<br />

Gefährdungen:<br />

Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen<br />

des Arbeitsschutzes, der Prävention von<br />

Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und<br />

arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.<br />

Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das<br />

Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen<br />

Arbeitsschutzausschuss bilden.<br />

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen<br />

aus:<br />

- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,<br />

- zwei vom Betriebsrat bestimmten<br />

Betriebsratsmitgliedern,<br />

- Betriebsarzt,<br />

- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und<br />

- Sicherheitsbeauftragten.<br />

Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer<br />

regelmäßig einladen.<br />

Quellen:<br />

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -10-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Beschaffung technischer Arbeitsmittel<br />

Gefährdungen:<br />

Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräteund<br />

Produktsicherheitsgesetz und den<br />

Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:<br />

- mit CE- Kennzeichen,<br />

- Konformitätserklärung des Herstellers,<br />

- Betriebsanleitung in deutscher Sprache,<br />

- Angaben von Geräuschemissionswerten<br />

(gilt auch für Eigenbaumaschinen).<br />

Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe<br />

schriftlich fixieren.<br />

Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993<br />

bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar<br />

1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden,<br />

müssen mindestens der<br />

Betriebssicherheitsverordnung und den<br />

Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.<br />

Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische<br />

Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft<br />

durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt<br />

hinzuziehen.<br />

Quellen:<br />

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: Grundsatz<br />

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt<br />

<strong>BG</strong>V A1: § 1 (<strong>BG</strong>ETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der<br />

Prävention<br />

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -11-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Brandschutz<br />

Gefährdungen:<br />

Verbrennungen durch Feuer,<br />

Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Vorbeugenden Brandschutz organisieren<br />

.<br />

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens<br />

unterweisen.<br />

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes<br />

Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung<br />

von Personen übernehmen.<br />

<strong>Die</strong> erforderliche Anzahl an Feuerlöschern<br />

bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage.<br />

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar<br />

bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen<br />

kennzeichnen.<br />

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.<br />

Alarmplan für den Brandfall aufstellen.<br />

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.<br />

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.<br />

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.<br />

Quellen:<br />

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen<br />

<strong>BG</strong>I 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel<br />

<strong>BG</strong>V A1: Titel (<strong>BG</strong>ETF): Grundsätze der Prävention<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -12-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Erste Hilfe; Fahrzeuginstandhaltung<br />

Gefährdungen:<br />

mangelhafte Erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu auch <strong>BG</strong>I 550 Punkt 21<br />

In Kleinbetrieben: Kleinen Verbandkasten C nach DIN<br />

13157 bereithalten, ergänzen und erneuern.<br />

Notruf durch Telefon ermöglichen; Notrufnummern<br />

bereithalten<br />

Einen Ersthelfer (bis 20 Beschäftigte) ausbilden und<br />

alle 2 Jahre fortbilden.<br />

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen<br />

Quellen:<br />

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen<br />

<strong>BG</strong>I/GUV-I 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -13-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Fremdfirmen<br />

Gefährdungen:<br />

je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und<br />

sich gegenseitig gefährden<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer<br />

möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten<br />

aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu<br />

diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den<br />

Auftragnehmern und deren Beschäftigten.<br />

Sich mit anderen Arbeitgebern gegenseitig über die<br />

mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit<br />

und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und<br />

Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren<br />

abstimmen.<br />

Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die<br />

Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem<br />

Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre<br />

Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in<br />

seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten<br />

haben.<br />

Quellen:<br />

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber<br />

<strong>BG</strong>V A1: § 6 (<strong>BG</strong>ETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -14-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Hautschutz; Fahrzeuginstandhaltung<br />

Gefährdungen:<br />

Gefährdung der Haut durch z. B. Öle, Fette, Schmutz, Lösemittel, Kraftstoffe<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe <strong>BG</strong>R 157 Punkt 5.4.4<br />

Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete<br />

Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel bei<br />

Arbeiten z. B. mit<br />

- Ölen und Fetten,<br />

- Lacken und Wachsen,<br />

- Kraftstoffen,<br />

- organischen Lösemitteln (Kaltreinigern),<br />

- Unterbodenschutz<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Siehe Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstof<br />

fen" (<strong>BG</strong>R 500), "Regeln für den Einsatz von<br />

Hautschutz" (<strong>BG</strong>R 197)<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>I/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -15-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)<br />

Gefährdungen:<br />

Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen,<br />

Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Gefährdungen ermitteln, Persönliche<br />

Schutzausrüstung festlegen.<br />

Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen,<br />

Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die<br />

Akzeptanz).<br />

Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen,<br />

pflegen und aufbewahren.<br />

Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen<br />

Schutzausrüstung unterweisen.<br />

<strong>Die</strong> Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der<br />

Unternehmer.<br />

Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche<br />

Schutzausrüstung überflüssig wird.<br />

Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA).<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R/GUV-R 199: Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen,<br />

Titel<br />

<strong>BG</strong>V A1: § 29 (<strong>BG</strong>ETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention<br />

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -16-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte<br />

Gefährdungen:<br />

Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den<br />

Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

beauftragen.<br />

Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre<br />

Verantwortung und Pflichten sowie mögliche<br />

Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm<br />

"Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015<br />

unter www.bgetem.de > Medien.<br />

Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten<br />

klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden.<br />

Erstellen der <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong>,<br />

Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten.<br />

Quellen:<br />

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche Personen<br />

<strong>BG</strong>V A1: § 2 (<strong>BG</strong>ETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -17-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

Gefährdungen:<br />

nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,<br />

keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Prüfen, welche Sicherheitszeichen und<br />

Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B.<br />

Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material,<br />

Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang.<br />

Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten<br />

über die Bedeutung der<br />

eingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der<br />

Videounterweisung "Best<br />

signs". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst<br />

Hessen e.V. im Auftrag<br />

der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

(DGUV):<br />

Tel: 069/63009435<br />

Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen<br />

unter www.dguv.de.<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -18-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Sicherheitsbeauftragte<br />

Gefährdungen:<br />

nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus<br />

dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" ein<br />

Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.<br />

Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren.<br />

Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. <strong>Die</strong><br />

Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist<br />

kostenlos.<br />

Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung<br />

Schulung<br />

Tel.: 02 21 / 37 78 - 64 64<br />

Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27<br />

E-Mail: Schulung@bgetem.de<br />

Internet: www.bgetem.de<br />

Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen.<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>V A1: § 20 (<strong>BG</strong>ETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -19-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Unterweisungen der Mitarbeiter<br />

Gefährdungen:<br />

menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen<br />

am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen<br />

im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer<br />

Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor<br />

Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.<br />

Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung<br />

anpassen und erforderlichenfalls regelmäßig<br />

wiederholen.<br />

Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf<br />

den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der<br />

Beschäftigten ausgerichtet sind.<br />

Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer,<br />

Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).<br />

Quellen:<br />

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: Unterweisung<br />

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -20-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

gesamter Betrieb<br />

Sicherheitsorganisation<br />

Vorsorgeuntersuchung<br />

Gefährdungen:<br />

gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen<br />

oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinisc<br />

he Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen.<br />

Quellen:<br />

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -21-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen<br />

Gefährdungen:<br />

Absturzgefahren, sicheres Betreten und Verlassen der Gruben<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.6 sowie <strong>BG</strong>I 550 Punkt 4<br />

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen mit<br />

mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren<br />

Neigungswinkel 45° betragen muss. Bei<br />

Arbeitsgruben sollen die Treppen jeweils an den<br />

Enden der Grube liegen. Bei Unterfluranlagen sollen<br />

die Treppen außerhalb der Arbeitsöffnungen so<br />

angeordnet sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht<br />

verstellt werden können. Ausnahmen, siehe <strong>BG</strong>R 157<br />

P.4.6.2.ff.<br />

<strong>Die</strong> Länge der Arbeitsgruben muss so bemessen sein,<br />

dass beim Besetzen der Grube mit dem längsten zu<br />

erwartenden Fahrzeug die Ausgänge nicht gleichzeitig<br />

verstellt werden können. Beim Besetzen von<br />

Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen müssen<br />

zwischen den Fahrzeugen zusätzliche Einrichtungen<br />

für weitere Ausstiege bereit gestellt sein. Sätze 1 und<br />

2 gelten nur, sofern nicht sonst jederzeit begehbare<br />

Ausstiege vorhanden sind.<br />

Geeignete Ausstiege sind z. B. Einhakleitern, fest<br />

angebrachte Stufenanlegeleitern.<br />

Zum Überqueren von Arbeitsgruben und<br />

Unterfluranlagen müssen geeignete Übergangsstege<br />

vorhanden sein, soweit es die Länge der<br />

Arbeitsöffnungen erfordert.<br />

Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen<br />

müssen<br />

- abgedeckt,<br />

- mit Geländern umwehrt oder<br />

- durch Ketten oder Seile abgesperrt<br />

werden können. Abdeckungen sind z. B. Bohlen oder<br />

Roste.<br />

Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und<br />

Unterfluranlagen unmittelbar hinter einem Zugang zum<br />

Arbeitsraum, sind besondere bauliche Maßnahmen<br />

gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf<br />

die Gefährdung von Personen durch die<br />

Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das<br />

Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und<br />

einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht<br />

Grube!" hingewiesen sein; die Zeichen müssen der<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -22-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />

Arbeitsplatz" (<strong>BG</strong>V A8) entsprechen.<br />

Besondere Maßnahmen sind z. B. Brustwehr,<br />

Absperrketten, Schutzleiste, herausnehmbare<br />

Geländer hinter dem Zugang.<br />

Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen<br />

müssen deutlich erkennbar sein.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht durch eine<br />

Gefahrenkennzeichnung gelb/schwarz der Ränder der<br />

Arbeitsöffnungen entsprechend<br />

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />

Arbeitsplatz" (<strong>BG</strong>V A8)<br />

oder Innen- bzw. Außenbeleuchtung der<br />

Arbeitsöffnung, deren Nennbeleuchtungsstärke mehr<br />

als doppelt so groß ist wie die mittlere<br />

Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte.<br />

<strong>Die</strong> mittlere Beleuchtungsstärke für Kraftfahrzeugwerk<br />

stätten beträgt 300 Lux nach Abschnitt 4 Nr. 17.4 der<br />

Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche<br />

Beleuchtung"<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -23-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Lüftung<br />

Gefährdungen:<br />

Gesundheitsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.8. sowie<br />

<strong>BG</strong>I 550 Punkt 5.4<br />

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit<br />

dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in<br />

gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine<br />

ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre<br />

Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit<br />

Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen<br />

sein, die das Auftreten dieser Gase oder Dämpfe in<br />

gefährlicher Menge verhindert. Der stündliche<br />

Luftwechsel sollte mindestens das 3-fache des<br />

Rauminhaltes der betreffenden Grube oder<br />

Unterfluranlage betragen (n = 3 h-1).<br />

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in<br />

gefährlicher Menge ist nicht zu rechnen bei<br />

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, die ausschließlich<br />

der Instandhaltung von <strong>Die</strong>selmotor betriebenen<br />

Fahrzeugen dienen, sofern keine Arbeiten mit Stoffen<br />

der Gefahrklasse A I oder A II oder mit Flüssiggas<br />

durchgeführt werden.<br />

Eine freie (natürliche) Lüftung ist ausreichend<br />

1.bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien,<br />

2.bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben in Bauwerken,<br />

wenn das Verhältnis der Länge ihrer<br />

Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3:1 und<br />

ihre Tiefe bis ca. 1, 6 m beträgt; bei der<br />

Bemessung der Tiefe bleiben Bodenroste<br />

unberücksichtigt,<br />

3.bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer<br />

2 (z. B. mit Holzbohlen), wenn an den Enden jeweils<br />

eine Gitterrostabdeckung von mindestens 1 m Länge<br />

eingelegt ist und die Länge der dichten<br />

Abdeckung jeweils 4 m nicht übersteigt, oder<br />

4.bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer<br />

2, wenn mindestens 25 % der abgedeckten Fläche mit<br />

Öffnungen versehen sind; die Öffnungen sind<br />

gleichmäßig über die gesamte Fläche zu<br />

verteilen (das kann z. B. für Arbeitsgruben zutreffen,<br />

die mit einer Jalousie versehen sind).<br />

Siehe Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz<br />

(Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten<br />

und Schutzsystemen für explosiongefährdete Bereiche<br />

- Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV<br />

)<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -24-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

In Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, in denen mit<br />

dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in<br />

gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen<br />

Funken reißende Maschinen eingebaut sind, muss<br />

durch eine entsprechende elektrische Schaltung, z. B.<br />

Zeitrelais, sichergestellt sein, dass diese Betriebsmittel<br />

erst eingeschaltet werden können, wenn durch eine<br />

technische Lüftung ein eventuell vorhandenes<br />

explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch beseitigt worden<br />

ist.<br />

<strong>Die</strong> erforderliche Zeitverzögerung ist abhängig von der<br />

installierten Luftwechselleistung. Zum Beispiel ergibt<br />

sich bei einem Luftwechsel von n = 10 h-1 eine<br />

Zeitverzögerung von mindestens sechs Minuten, bei<br />

einem Luftwechsel von n = 20 h-1 eine<br />

Zeitverzögerung von mindestens drei Minuten<br />

<strong>Die</strong> aus Arbeitsgruben und Unterfluranlagen<br />

abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von<br />

Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder<br />

der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt<br />

werden können.<br />

Für die Lüftungseinrichtung von Arbeitsgruben und<br />

Unterfluranlagen sind Radiallüfter geeignet, da deren<br />

Antriebsmotor außerhalb der geförderten Luft liegt.<br />

Getrennte Leitungen für die aus den Arbeitsgruben<br />

und Unterfluranlagen abgeführte Luft einerseits und für<br />

Abgasabsaugungen oder ähnliche Lüftungsanlagen<br />

andererseits sind aus Gründen des Explosions- und<br />

Gesundheitsschutzes notwendig, weil bei Ausfall der<br />

technischen Lüftung (Ventilator) ein<br />

lüftungstechnischer Kurzschluss erfolgen kann, durch<br />

den Abgase in die Arbeitsgruben und Unterfluranlagen<br />

hineinströmen können oder explosionsfähige<br />

Atmosphäre in Bereiche mit Zündquellen gelangen<br />

kann<br />

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit<br />

dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe,<br />

Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen zu<br />

rechnen ist, müssen mit Einrichtungen für eine<br />

technische Lüftung versehen sein. Der stündliche<br />

Luftwechsel sollte mindestens das 6-fache des<br />

Rauminhaltes der betreffenden Arbeitsgrube oder<br />

Unterfluranlage betragen (n = 6 h-1).<br />

Mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase,<br />

Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen<br />

aus Abgasen von Fahrzeugmotoren ist in<br />

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mit häufigem<br />

Fahrzeugwechsel (z. B. durchlaufender Betrieb mit<br />

mehr als fünf Fahrzeugen/Stunde) im Allgemeinen zu<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -25-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

rechnen. <strong>Die</strong>s gilt nicht, wenn diese Abgase durch<br />

technische Einrichtungen, z. B. mitgeschleppte<br />

Abgasabsaugungen, wirksam aus dem Arbeitsbereich<br />

entfernt werden.<br />

Der geforderte Luftwechsel von n = 6 h-1 stellt eine<br />

Untergrenze für die Lüftung dar, die an jeder Stelle der<br />

Arbeitsgrube oder Unterfluranlage einzuhalten ist.<br />

Daher ist in der Regel die Lüftungseinrichtung für<br />

einen höheren Luftwechsel auszulegen. <strong>Die</strong><br />

Luftgeschwindigkeit sollte die Behaglichkeitsgrenze in<br />

Abhängigkeit von der Lufttemperatur nicht<br />

überschreiten.<br />

Siehe Gefahrstoffverordnung und Arbeitsstätten-<br />

Richtlinie ASR 5 "Lüftung"<br />

Quellen:<br />

ASR 5: Lüftung<br />

<strong>BG</strong>I 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV)<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -26-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter,<br />

Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte<br />

Gefährdungen:<br />

Brand- und Explosionsgefahren,<br />

Gefahren durch Gefahrstoffe<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.20<br />

Für brennbare Flüssigkeiten müssen in Arbeitsräumen<br />

leitfähige, unzerbrechliche, nicht brennbare und<br />

verschließbare Behälter vorhanden sein. <strong>Die</strong> Behälter<br />

müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich<br />

erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.<br />

Siehe dazu auch Gefahrstoffverordnung<br />

§ 4.<br />

Für Säuren und Laugen von Akkumulatoren müssen<br />

bruchsichere oder vor Bruch geschützte Gefäße mit<br />

entsprechender Kennzeichnung und Vorrichtung, die<br />

das Verspritzen und Verschütten beim Abfüllen von<br />

Säuren und Laugen verhindern, vorhanden sein.<br />

Bruchsichere Kunststoffgefäße oder vor Stoß<br />

geschützte Glasgefäße (Korbballons) sowie<br />

Säureheber oder Ballonkipper sind vorzugsweise zu<br />

verwenden<br />

Für gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet<br />

werden sollen, müssen verschließbare, schwer<br />

entflammbare Behälter, für brennbare Abfälle müssen<br />

verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden<br />

sein. <strong>Die</strong> Behälter müssen deutlich erkennbar und<br />

dauerhaft gekennzeichnet sein.<br />

Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden<br />

sollen, gelten nicht als Abfall im Sinne des<br />

Abfallgesetzes.<br />

Siehe Arbeitsstättenverordnung und § 8<br />

Gefahrstoffverordnung.<br />

Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in<br />

geeigneten Behältern gesammelt werden können.<br />

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung<br />

von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für<br />

brennbare Flüssigkeiten zu errichten und zu betreiben.<br />

<strong>Die</strong>s gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle<br />

bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C<br />

gelagert, abgefüllt oder befördert werden. Zu Altölen<br />

bekannter Herkunft gehören z. B. gebrauchte Motoren<br />

-, Getriebe- oder Maschinenöle.<br />

Ferner sind bei allen Anlagen die jeweiligen<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -27-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Landesvorschriften über die Lagerung<br />

wassergefährdender Flüssigkeiten, z. B.<br />

Wasserhaushaltsgesetz, Verordnungen der Länder<br />

über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen<br />

wassergefährdender Stoffe (VAwS), zu beachten.<br />

Siehe Abfallgesetz und Betriebssicherheitsverordnung<br />

.<br />

Quellen:<br />

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>V A1: Titel (<strong>BG</strong>ETF): Grundsätze der Prävention<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -28-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren<br />

Gefährdungen:<br />

Verbrennungen durch Lichtbögen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.26<br />

Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräte und<br />

elektrische Messgeräte zum Messen des<br />

Ladezustandes müssen so ausgerüstet sein, dass<br />

beim An- oder Abklemmen der Anschlussleitungen<br />

kein elektrischer Lichtbogen in der Nähe der<br />

Gasaustrittsöffnungen der Akkumulatoren entstehen<br />

kann.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht, wenn in den Geräten oder<br />

Zuleitungen Einrichtungen vorhanden sind, die ein<br />

stromloses An- und Abklemmen ermöglichen.<br />

Derartige Einrichtungen können z. B. sein<br />

- mechanische Schalter,<br />

- elektronische Schaltungen,<br />

- ähnliche Bauteile.<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -29-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung;<br />

Fahrzeuginstandhaltung<br />

Gefährdungen:<br />

Vermeidung elektrischer Gefährdungen,<br />

Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.25<br />

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den<br />

allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik<br />

entsprechen. <strong>Die</strong>se gelten als beachtet, wenn<br />

insbesondere der Norm DIN VDE 0100-410 "Errichten<br />

von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1<br />

000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz<br />

gegen elektrischen Schlag" entsprochen ist.<br />

Siehe auch "Sicherheitsregeln für den Einsatz von<br />

elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer<br />

Gefährdung" (<strong>BG</strong>I 594)<br />

Flexible Leitungen müssen dem Typ H07RN-F oder<br />

mindestens gleichwertiger Bauart, z. B. der Typen<br />

NSSHÖU, NGMH11YÖ, entsprechen.<br />

Siehe DIN VDE 0100-410 und DIN VDE 0282-4<br />

"Gummi-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis<br />

450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen (IEC 60245-<br />

4:1994, modifiziert); Deutsche Fassung HD 22.4"<br />

Leitungsroller müssen nach den Festlegungen für<br />

schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein, erschwerten<br />

Bedingungen entsprechen und nach DIN VDE 0620<br />

gekennzeichnet sein, z. B. für rauen Betrieb<br />

(Hammersymbol in auf einer Ecke stehendem Viereck)<br />

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens<br />

der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer<br />

Anschlussleitung H07RN-F bzw. A07RN-F nach DIN<br />

VDE 0282-810 oder einer mindestens gleichwertigen<br />

Bauart (siehe DIN VDE 0298-3) ausgestattet sein<br />

Schweißstromquellen müssen geeignet und deutlich<br />

erkennbar und dauerhaft mit dem Zeichen (S in einem<br />

Viereck) gekennzeichnet sein.<br />

Schweißstromquellen siehe DIN VDE 0543/EN 50060<br />

"Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen<br />

für begrenzten Betrieb" und DIN VDE 0544-1/EN<br />

60974-1 "Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -30-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen (IEC<br />

60974-1:1989, modifiziert)"<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>I 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>V A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -31-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Fahrzeugwaschanlagen<br />

Gefährdungen:<br />

mechanische Gefährdung, Quetsch- und Schergefahren<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.19<br />

Fahrzeugwaschanlagen müssen entsprechend § 2 der<br />

Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass<br />

Personen nicht gefährdet werden können.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht, wenn sie DIN 24446<br />

"Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen;<br />

Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfungen"<br />

entsprechen<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -32-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Feuerlöscher; Fahrzeuginstandhaltung<br />

Gefährdungen:<br />

Brandgefahren (beseitigen der ~)<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.22<br />

Feuerlöscher müssen je nach Brandgefahr und der<br />

Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an gut<br />

sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen vorhanden<br />

sein.<br />

<strong>Die</strong>s ist z. B. für Feuerlöscher bei Einhaltung der<br />

"Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit<br />

Feuerlöschern" (<strong>BG</strong>R 133) oder der Arbeitsstätten-<br />

Richtlinie ASR 13/1.2 "Feuerlöscheinrichtungen"<br />

gegeben.<br />

Quellen:<br />

ASR 13/1,2: Feuerlöscheinrichtungen<br />

<strong>BG</strong>R 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Inhalt<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>V A1: § 22 (<strong>BG</strong>ETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der Prävention<br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -33-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen<br />

Gefährdungen:<br />

Brand- und Explosionsgefahren,<br />

Erstickungsgefahr<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.21<br />

Sollen nicht entgaste Behälterfahrzeuge für brennbare<br />

Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I oder A II oder für<br />

brennbare Gase in Werkstätten eingebracht werden,<br />

müssen geeignete Gaswarngeräte vorhanden sein, die<br />

optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger<br />

Atmosphäre vor Erreichen der unteren<br />

Explosionsgrenze anzeigen.<br />

Gaswarngeräte sind z. B. als geeignet anzusehen,<br />

wenn sie von einer anerkannten Prüfstelle für den<br />

Verwendungszweck geprüft sind.<br />

Anerkannte Prüfstellen sind z. B.:<br />

- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung<br />

(BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,<br />

- Prüfstelle für Grubenbewetterung der<br />

Westfälischen Berggewerkschaftskasse, Herner<br />

Straße 43-45, 44787 Bochum.<br />

Bisher erteilte Prüfbescheinigungen (auch von der<br />

Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)<br />

ausgestellt) behalten weiter ihre Gültigkeit.<br />

Siehe auch<br />

- DIN EN 50 073 / DIN VDE 0400 Teil 6 "Leitfaden<br />

für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von<br />

Geräten für die Detektion und die Messung von<br />

brennbaren Gasen und Sauerstoff",<br />

- <strong>BG</strong>- Information: "Gaswarneinrichtungen für den<br />

Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb" (<br />

<strong>BG</strong>I 518)<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>I 518: Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz, Inhalt<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -34-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Handbetätigte Fenster, Türen und Tore; zusätzliche Anforderungen;<br />

Fahrzeuginstandhaltung<br />

Gefährdungen:<br />

mechanische Gefährdungen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe Punkt 4.4. der <strong>BG</strong>R 157 , siehe auch Objekt<br />

Verkehrswege, Türen und Tore<br />

Siehe auch Punkt 3 der <strong>BG</strong>I 550 (Sicherheitslehrbrief<br />

für die Fahrzeuginstandhaltung)<br />

Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen<br />

unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere<br />

Einrichtungen gesichert werden können. <strong>Die</strong>se<br />

Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.<br />

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz<br />

gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von<br />

Türen und Toren"<br />

Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel von<br />

handbetätigten Fenstern, Türen und Toren durch<br />

Gegengewichte, muss deren Laufbahn verkleidet sein,<br />

wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf<br />

andere Weise ausgeschlossen sind.<br />

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz<br />

gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von<br />

Türen und Toren"<br />

Kanten von drehbaren Torteilen an handbetätigten<br />

Faltgliedertoren müssen so ausgeführt sein, dass<br />

Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht, wenn<br />

- die Kanten so verdeckt sind, dass man nicht<br />

hineinfassen kann,<br />

- genügend breite elastische Dichtstreifen eingebaut<br />

sind, die eine Quetschung unmöglich machen,<br />

oder<br />

- Handgriffe eine sichere Handhabung beim Schließen<br />

der Tore ermöglichen<br />

Handbetätigte Türen und Tore müssen mit<br />

Betätigungseinrichtungen versehen sein, die ein<br />

sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.<br />

Betätigungseinrichtungen sind z. B. Griffe, Kurbeln,<br />

Winden mit Handbetätigung. Sie ermöglichen ein<br />

sicheres Bewegen der Flügel von Hand, wenn sie mit<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -35-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- und<br />

Scherstellen bilden und vom Fußboden oder einem<br />

sonstigen sicheren Standplatz aus betätigt werden<br />

können<br />

Tür- und Torflügel, die betriebsmäßig über den<br />

Durchlass angehoben werden, müssen gegen<br />

Herabfallen gesichert sein.<br />

<strong>Die</strong>s wird erreicht, wenn eine Fangvorrichtung<br />

eingebaut ist oder wenn z. B. durch die beim<br />

Herabfallen entstehende größtmögliche<br />

Bewegungsenergie der beweglichen Teile keine<br />

Verletzungen von Personen zu erwarten sind.<br />

Unter Herabfallen wird z. B. auch das unkontrollierte<br />

Ablaufen von Roll-, Deckenglieder- oder Kipptoren<br />

verstanden.<br />

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz<br />

gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von<br />

Türen und Toren" sowie "Kraftbetätigte Fenster, Türen<br />

und Tore" (<strong>BG</strong>R 232)<br />

Quellen:<br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel<br />

<strong>BG</strong>I 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

ASR A1.7: Türen und Tore, Titelseite<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -36-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Hebeeinrichtungen (z. B. Hebebühnen) und Unterstellböcke;<br />

Fahrzeuginstandhaltung<br />

Gefährdungen:<br />

mechnische Gefährdung, Quetsch- und Schergefahren<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.18 sowie<br />

<strong>BG</strong>I 550 Punkt 9<br />

Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen<br />

den Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der<br />

Maschinenverordnung entsprechen.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht, wenn sie gemäß dem<br />

Verzeichnis Maschinen den<br />

Unfallverhütungsvorschriften<br />

- "Winden-, Hub- und Zuggeräte" (<strong>BG</strong>V D8<br />

),<br />

- "Krane" (<strong>BG</strong>V D6),<br />

- bzw. der DIN EN 1493 "Fahrzeug-Hebebühnen"<br />

entsprechen<br />

Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen<br />

so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des<br />

Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren<br />

vermieden sind.<br />

Quetschgefahren sind vermieden, wenn zwischen dem<br />

Lastaufnahmemittel oder der Last ein Mindestabstand<br />

von 0,5 m von festen Teilen der Umgebung<br />

eingehalten wird<br />

An Unterstellböcken muss die Tragfähigkeit deutlich<br />

erkennbar und dauerhaft angegeben sein<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>I 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>V D6: Titelseite: Krane<br />

<strong>BG</strong>V D8: § 1 Geltungsbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -37-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Hochgelegene Arbeitsplätze; Fahrzeuginstandhaltung<br />

Gefährdungen:<br />

Gefahren durch Absturz<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.9<br />

Bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen müssen<br />

Einrichtungen mit Absturzsicherungen vorhanden sein,<br />

wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt.<br />

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Arbeitsbühnen,<br />

Gerüste, Podeste; Absturzsicherungen sind z. B.<br />

Geländer.<br />

Siehe sowie Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3<br />

"Schutz gegen Absturz und herabfallende<br />

Gegenstände"; siehe auch Abschnitt 5.6<br />

der <strong>BG</strong>R 157<br />

Hochgelegene Arbeitsplätze müssen sicher erreicht<br />

werden können.<br />

Das sichere Erreichen wird gewährleistet, wenn z. B.<br />

feste Treppen, Laufstege, Aufzüge eingebaut sind<br />

Der Spalt zwischen Außenkante ortsfester<br />

Arbeitsbühnen und Fahrzeugen darf für die Dauer der<br />

Instandhaltungsarbeiten 0,2 m nicht überschreiten<br />

Quellen:<br />

ASR 12/1-3: Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>V A1: § 1 (<strong>BG</strong>ETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der<br />

Prävention<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -38-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Fahrzeuginstandhaltung,<br />

zusätzliche Informationen<br />

Gefährdungen:<br />

mechanische Gefährdungen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe Punkt 4.5. der <strong>BG</strong>R 157 , siehe auch Objekt<br />

Verkehrswege, Türen und Tore<br />

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen den<br />

Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Neunten<br />

Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz<br />

(Maschinenverordnung - 9. ProdSV) entsprechen.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht, wenn sie gemäß dem<br />

Verzeichnis Maschinen den "Türen und Tore" (<br />

ASR A1.7) entsprechen<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)<br />

ASR A1.7: Türen und Tore, Titelseite<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -39-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtung<br />

Gefährdungen:<br />

Gefahr durch Hochdruckflüssigkeitsstrahl<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.14 sowie<br />

<strong>BG</strong>I 550 Punkt 11<br />

Beim Prüfen von Einspritzdüsen müssen<br />

Einrichtungen gegen Verletzungen durch den<br />

Hochdruckflüssigkeitsstrahl vorhanden sein.<br />

Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf<br />

die Haut kann es zu Hautdurchdringungen und<br />

dadurch zu Gesundheitsschäden kommen. <strong>Die</strong>se<br />

können vermieden werden, wenn der<br />

Flüssigkeitsstrahl, z. B. innerhalb eines Glaszylinders,<br />

in einen Auffangbehälter abgeleitet wird<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>I 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -40-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Lüftungseinrichtung zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und<br />

Rauchen<br />

Gefährdungen:<br />

gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.7.<br />

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass die<br />

Atemluft der Versicherten von brennbaren und<br />

gesundheitsgefährlichen Gasen, Dämpfen, Stäuben<br />

und Rauchen freigehalten wird durch:<br />

1.Absaugung im Entstehungsbereich,<br />

2.technische Lüftung,<br />

3.freie (natürliche) Lüftung oder<br />

4.eine Kombination aus vorgenannten Einrichtungen.<br />

Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte, siehe<br />

Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für<br />

Gefahrstoffe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"<br />

(TRGS 900).<br />

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

TRGS 554 "Abgase von <strong>Die</strong>selmotoren"<br />

.<br />

Ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, die<br />

eben genannte Forderung zu erfüllen, hat der<br />

Unternehmer wirksame und hinsichtlich ihrer<br />

Trageeigenschaften geeignete persönliche<br />

Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und in<br />

gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand<br />

zu halten.<br />

<strong>Die</strong> Einschränkung "nach dem Stand der Technik nicht<br />

möglich" bedeutet, dass nicht in allen Fällen, z. B. bei<br />

Beachtung des Rückpralls beim Spritzen oder bei<br />

Arbeiten am Kraftstoffsystem unter beengten<br />

Verhältnissen, gesundheitsgefährliche<br />

Konzentrationen verhindert werden können.<br />

In Laderäumen von Akkumulatoren müssen<br />

Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von<br />

Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung<br />

sorgen.<br />

Eine ausreichende Lüftung ist gegeben, wenn z. B. bei<br />

natürlicher Lüftung die zugeführte Frischluft in<br />

Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft<br />

möglichst hoch über der Ladestelle an einer<br />

gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung)<br />

ins Freie entweichen kann oder wenn durch<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -41-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher<br />

unterschritten ist.<br />

Siehe DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmungen für<br />

Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

TRGS 554: Abgase von <strong>Die</strong>selmotoren, Titel<br />

TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Inhalt<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -42-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Motortesteinrichtungen<br />

Gefährdungen:<br />

Gefahren durch sich bewegendes Fahrzeug<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.15<br />

Motortester mit Starteinrichtungen für den zu<br />

prüfenden Fahrzeugmotor müssen so eingerichtet<br />

sein, dass ein Starten des Fahrzeugmotors nur<br />

möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in<br />

Bewegung setzt.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht, wenn eine Überwachung des<br />

Schaltzustandes des Getriebes im Fahrzeug oder im<br />

Motortester vorhanden ist, die das Starten des Motors<br />

bei eingelegtem Gang verhindert.<br />

Solche Überwachungseinrichtungen des<br />

Schaltzustandes sind bei handbetätigten<br />

Schaltgetrieben nicht, bei automatischen<br />

Schaltgetrieben häufig vorhanden.<br />

Beim Starten des Fahrzeugmotors mit eingelegtem<br />

Gang besteht die Gefahr, dass Personen verletzt<br />

werden, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt.<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel<br />

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -43-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Quetschgefahren an Toren und Durchfahrten<br />

Gefährdungen:<br />

Quetsch- und Anstoßgefahren<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe Punkt 4.3. der <strong>BG</strong>R 157<br />

Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen<br />

Fahrzeugen und Teilen der Umgebung ein<br />

Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong>s wird dadurch erreicht, dass zwischen Teilen der<br />

Umgebung und dem breitesten zu erwartenden<br />

Fahrzeug ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5<br />

m auf beiden Seiten vorhanden ist<br />

Verkehrswege müssen eine lichte Höhe von<br />

mindestens 2,0 m aufweisen.<br />

<strong>Die</strong>ses Maß darf auch bei hochgelegenen<br />

Arbeitsplätzen, z. B. auf Fahrzeugdächern und auf<br />

Dacharbeitsbühnen, nicht durch Teile der<br />

Dachkonstruktion unterschritten werden<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -44-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Radauswuchtmaschinen<br />

Gefährdungen:<br />

Gefahren durch wegfliegende oder umlaufende Teile<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.12<br />

Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen<br />

entsprechend § 2 der Maschinenverordnung durch<br />

Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch<br />

wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden<br />

können.<br />

Einrichtungen sind z. B. Schutzhauben, die das<br />

umlaufende Rad und die Spannvorrichtung verdecken<br />

und ein Ingangsetzen der Maschine nur im<br />

geschlossenen Zustand ermöglichen.<br />

Bei der Festlegung der Einrichtungen zur Sicherung<br />

der Gefahren an Radauswuchtmaschinen sieht die<br />

Norm DIN ISO 7475 "Mechanische Schwingungen;<br />

Auswuchtmaschinen; Verkleidungen und andere<br />

Schutzmaßnahmen für die Messstation" bestimmte<br />

Sicherheitsklassen vor. Nach der<br />

<strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> kommt mindestens die<br />

Sicherheitsklasse A in Betracht. Bei einer Prüfdrehzahl<br />

von weniger als 100 min-1 und einem<br />

Felgendurchmesser kleiner 20" können Gefährdungen<br />

durch wegfliegende Teile und umlaufende Teile<br />

aufgrund der Unfallerfahrung in die Sicherheitsklasse 0<br />

nach DIN ISO 7475 eingeordnet werden (Betrieb ohne<br />

Schutzhaube möglich).<br />

Eine Gefährdung durch umlaufende Teile der<br />

Spannvorrichtung gilt z. B. als vermieden, wenn diese<br />

glatt rundlaufend gestaltet oder verkleidet ist<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -45-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Rauchverbot; Fahrzeuginstandhaltung<br />

Gefährdungen:<br />

Brand- und Explosionsgefahren<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.11<br />

Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren<br />

Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I oder A II gearbeitet<br />

wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase<br />

oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem<br />

Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen<br />

verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft<br />

gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der<br />

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />

Arbeitsplatz" (<strong>BG</strong>V A8) entsprechen.<br />

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe ist z.<br />

B. zu rechnen beim Umgang mit Akkumulatoren und<br />

bei Arbeiten am gasführenden System von<br />

Autogasanlagen, wenn diese nicht entleert und<br />

inertisiert sind.<br />

Das Verbotszeichen zeigt auf weißer Grundfläche mit<br />

rotem Schrägbalken und rotem Rand ein schwarzes,<br />

brennendes Streichholz.<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>V A1: Titel (<strong>BG</strong>ETF): Grundsätze der Prävention<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -46-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Rollen-Prüfstände<br />

Gefährdungen:<br />

Gefahren durch sich drehende Teile oder Bodenöffnungen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.16 sowie<br />

<strong>BG</strong>I 550 Punkt 12<br />

Gefahrbereiche bei Rollen-Bremsprüfständen in<br />

Verbindung mit Arbeitsgruben müssen so gesichert<br />

sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine<br />

Personen in Gefahrbereichen der sich drehenden<br />

Fahrzeug-Gelenkwellen, Fahrzeug-Räder oder<br />

Prüfstands-Rollen befinden können.<br />

<strong>Die</strong>s wird erreicht, wenn z. B. die Gefahrbereiche, die<br />

sich von Mitte Rollensatz in Richtung aufsteigender<br />

Gelenkwelle 2,5 m und in Gegenrichtung 1,5 m<br />

erstrecken, in der Arbeitsgrube durch<br />

- fest angebrachte Verdeckungen,<br />

- bewegliche Verdeckungen, die mit dem Antrieb<br />

des Rollen-Bremsprüfstandes fest verriegelt sind,<br />

- selbstüberwachende, berührungslos wirkende<br />

Schutzeinrichtungen, die den Anforderungen der<br />

"Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende<br />

Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen<br />

Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) entsprechen und so<br />

angeordnet sind, dass ein Hindernis von 0,25 m und<br />

größer in einer Mindesthöhe von 0,75 m über der<br />

Standfläche im Gefahrbereich erkannt wird,<br />

oder<br />

- selbstüberwachende Schaltplatten oder<br />

Schaltmatten, wenn sie sinngemäß den<br />

Anforderungen der "Sicherheitsregeln für<br />

berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an<br />

kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597<br />

) entsprechen,<br />

gesichert sind.<br />

Sind z. B. bei besonders langen Fahrzeugen, bei<br />

Fahrzeugen mit Allradantrieb oder bei beidseitig zu<br />

befahrenden Rollen-Bremsprüfständen die oben<br />

genannten Gefahrbereiche größer, sind die<br />

Schutzeinrichtungen entsprechend dem größten<br />

Gefahrbereich auszulegen<br />

An Rollen-Prüfständen müssen die Bodenöffnungen<br />

zwischen den Rollen gegen Hineintreten gesichert<br />

sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet.<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -47-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Eine ausreichende Sicherung ist gegeben, wenn z. B.<br />

1.klapp- oder schwenkbare, am Prüfstand befestigte<br />

Verdeckungen vorhanden sind, die über die Öffnungen<br />

gelegt werden,<br />

2.vertikal verstellbare, zwischen den Rollen befindliche<br />

Verdeckungen (Brücken) vorhanden sind, die in<br />

Schutzstellung mit Oberkante Werkstattflur<br />

abschließen,<br />

oder<br />

3.fest angebrachte Verdeckungen (Brücken) zwischen<br />

den Kontaktschwellen (Tastwalzen) und Rollen<br />

angebracht sind, die mit der Oberkante so hoch<br />

reichen, dass das kleinste vorgesehene Fahrzeugrad<br />

noch freiläuft<br />

Rollen-Bremsprüfstände mit Einrichtungen zum<br />

selbsttätigen Anlaufen der Rollen müssen<br />

entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so<br />

beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Anlaufen<br />

verhindert ist.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht, wenn<br />

1.bei Vorhandensein von zwei Kontaktschwellen für<br />

das Anlaufen der Rollen diese innerhalb < 5 s<br />

niedergedrückt werden,<br />

2.für den einspurigen Betrieb erst nach Niederdrücken<br />

der vorhandenen Kontaktschwelle und Ansteuern der<br />

betreffenden Spur durch Wahltaster für "rechts" bzw.<br />

"links" das Anlaufen der Rollen ausgelöst wird. Nach<br />

dem Freigeben der angesteuerten Spur muss eine<br />

selbsttätige Umstellung des Prüfstandes auf<br />

zweispurigen Betrieb erfolgen<br />

Einbauöffnungen für Rollensätze sowie Abdeckbleche,<br />

die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen mit<br />

einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.<br />

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />

Arbeitsplatz" (<strong>BG</strong>V A8)<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>I 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel<br />

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2<br />

ZH 1/597: Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen<br />

Arbeitsmitteln, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -48-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Ausstattung<br />

Spannvorrichtung für Schraubenfedern<br />

Gefährdungen:<br />

mechanische Gefährdung, Verletzungsgefahr durch unbeabsichtigtes Entspannen oder<br />

Wegspringen von Federn<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe dazu <strong>BG</strong>R 157 Punkt 4.17 sowie<br />

<strong>BG</strong>I 550 Punkt 13<br />

Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an<br />

Federbeinen von Fahrzeugen müssen<br />

Spannvorrichtungen vorhanden sein.<br />

Spannvorrichtungen müssen entsprechend § 2 der<br />

Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass ein<br />

Herausspringen der gespannten Schraubenfedern<br />

verhindert wird.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht, wenn gemäß dem Verzeichnis<br />

Maschinen die Schraubenfeder in der<br />

Spannvorrichtung bis zur Hälfte ihres Umfanges<br />

gehalten und durch nur einen Antrieb, z. B. Spindel,<br />

gespannt wird; bei mehr als einem Antrieb, wenn die<br />

Spannelemente räumlich so verbunden sind, dass<br />

beim Anziehen nur eines Spannelementes die<br />

Schraubenfeder sicher gehalten wird<br />

An Spannvorrichtungen müssen die zulässigen<br />

Spannkräfte deutlich erkennbar und dauerhaft<br />

angegeben sein<br />

<strong>Die</strong> zulässige Spannkraft darf maximal ein Viertel der<br />

experimentell ermittelten Bruchkraft der<br />

Spannvorrichtung betragen.<br />

<strong>Die</strong> auftretenden Beanspruchungen einer<br />

Spannvorrichtung sind vergleichbar mit<br />

Beanspruchungen an Lasthaken im Hebezeugbetrieb.<br />

Siehe 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (<br />

9. ProdSV)<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>I 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.8 : Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im<br />

Hebezeugbetrieb, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -49-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Organisation<br />

Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen<br />

Gefährdungen:<br />

Verletzungen durch Explosionen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe <strong>BG</strong>R 157 Punkt 5.29 sowie <strong>BG</strong>I 550 Punkt 18<br />

Der Unternehmer darf Arbeiten an Airbag- und<br />

pyrotechnisch auslösenden Gurtstraffersystemen nur<br />

durchführen lassen, wenn er zuvor<br />

1.den Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen<br />

entsprechend der Anzeigepflicht nach § 14<br />

Sprengstoffgesetz der zuständigen Behörde angezeigt<br />

und<br />

2.eine beauftragte Person für die Durchführung dieser<br />

Arbeiten benannt hat<br />

Elektrische Prüfungen an Airbag- und<br />

Gurtstraffersystemen dürfen nur mit vom<br />

Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten<br />

durchgeführt werden;<br />

<strong>Die</strong> Verwendung nicht zugelassener Geräte kann zu<br />

ungewollter Zündung führen<br />

Werden Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zum<br />

Zwecke der Verschrottung gezündet, hat der<br />

Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen zu<br />

veranlassen.<br />

<strong>Die</strong>s wird z. B. erreicht, wenn sich beim Zünden im<br />

eingebauten Zustand keine Personen im Fahrzeug<br />

aufhalten; das Fahrzeug ist nach Möglichkeit zu<br />

schließen.<br />

Das Vernichten von nicht in Kraftfahrzeugen<br />

eingebauten Airbag-Einheiten darf nur im Rahmen<br />

einer nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubten Tätigkeit<br />

vorgenommen werden<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -50-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Organisation<br />

Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen<br />

Gefährdungen:<br />

Gesundheitsgefahren durch gefährliche Stäube (z. B. Asbest)<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe <strong>BG</strong>R 157 Punkt 5.10<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der<br />

Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub<br />

durch eine Staub bindende Nassreinigung gefahrlos<br />

beseitigt oder mit Entstaubern abgesaugt wird. Er hat<br />

ferner dafür zu sorgen, dass<br />

- beim Absaugen von asbesthaltigen Stäuben oder<br />

Stäuben, bei denen Asbestfreiheit nicht sicher<br />

festgestellt werden kann, nur baumustergeprüfte<br />

Entstauber der Kategorie K 1 verwendet werden,<br />

- eine Nassreinigung nur durchgeführt wird, wenn<br />

das Reinigungsmittel die Bremswirkung nicht negativ<br />

beeinflusst.<br />

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 1 der Technischen<br />

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-,<br />

Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der<br />

Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub<br />

nicht mit Druckluft ausgeblasen wird<br />

Muss beim Reinigen von Bremsbacken, Sätteln,<br />

Scheiben und Trommeln, anderen Bremsenteilen oder<br />

Kupplungsbelägen mit Pinseln oder Drahtbürsten<br />

gearbeitet werden, müssen die unter Punkt 1<br />

genannten Verfahren angewendet werden.<br />

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 2 der Technischen<br />

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519<br />

Verschlissene Beläge sind möglichst ohne Zerstörung<br />

als ganze Teile von ihren Trägern abzunieten.<br />

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 3 der Technischen<br />

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519<br />

Demontierte Beläge, Reibbelagreste und abgesaugter<br />

Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei<br />

entsorgt werden.<br />

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 4 der Technischen<br />

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519<br />

Müssen asbesthaltige Bremsbeläge in eingebautem<br />

Zustand auf Maß gebracht werden, dürfen dafür nur<br />

langsam laufende Abdrehvorrichtungen eingesetzt<br />

werden. Das Überschleifen ist wegen der starken<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -51-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Organisation<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Feinstaubentwicklung unzulässig. Beim Überdrehen<br />

müssen baumustergeprüfte Entstauber der Kategorie<br />

K 1 verwendet werden.<br />

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 7 der Technischen<br />

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

TRGS 519: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -52-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Organisation<br />

Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen<br />

Gefährdungen:<br />

Brand- und Explosionsgefahren<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe <strong>BG</strong>R 157 Punkt 5.28 und <strong>BG</strong>R 157 Punkt 6.2<br />

Siehe auch <strong>BG</strong>I 550 Punkt 7<br />

Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für den<br />

Umgang mit Autogasanlagen in verständlicher Form<br />

und in der Sprache der Versicherten aufzustellen und<br />

an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu<br />

machen. In der Betriebsanweisung sind auch<br />

Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall zu<br />

treffen.<br />

Autogasanlagen sind z. B. Flüssiggasanlagen (LPG)<br />

und Anlagen, die mit komprimiertem Erdgas (CNG)<br />

betrieben werden.<br />

Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sollen<br />

die Betriebsanleitungen des Herstellers der<br />

Autogasanlage berücksichtigt werden.<br />

Gefahrfall ist insbesondere das unbeabsichtigte<br />

Ausströmen von Autogas während der<br />

Instandhaltungsarbeiten. <strong>Die</strong> Betriebsanweisung soll<br />

Angaben enthalten, wie ausgetretenes Gas<br />

wahrgenommen werden kann und mit welchen<br />

Maßnahmen bei auftretendem Gasgeruch die<br />

Explosionsgefahr ohne Gefahr einer Zündung beseitigt<br />

werden kann.<br />

Siehe auch § 14 Gefahrstoffverordnung<br />

sowie <strong>BG</strong>R 500 Kapitel 2.31 "Arbeiten an<br />

Gasleitungen"<br />

Auf dem Werkstattgelände befindliche Fahrzeuge mit<br />

Autogasanlagen sind an gut sichtbarer Stelle mit<br />

einem Hinweis auf die Autogasanlage zu versehen<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem<br />

Austausch serienmäßiger Bauteile der Autogasanlage<br />

unter Anwendung der vom Hersteller<br />

vorgeschriebenen Montageverfahren an den<br />

Montagestellen durch einen Sachkundigen geprüft<br />

wird, dass kein Autogas ausströmt.<br />

Sachkundiger siehe auch Betriebssicherheitsverordnu<br />

ng, 14. ProdSV<br />

Bis 20 bar Gasdruck sind z. B. Lecksuchsprays<br />

geeignet, die durch Schaumbildung Undichtigkeiten<br />

anzeigen oder Lecksuchgeräte als Gasmess- und<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -53-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Organisation<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Warngeräte, die auch Gaskonzentrationen weit<br />

unterhalb der unteren Explosionsgrenze messen<br />

können<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach<br />

Instandhaltungsarbeiten an der Autogasanlage, die<br />

über den Austausch serienmäßiger Bauteile unter<br />

Anwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen<br />

Montageverfahren hinausgehen, diese durch einen<br />

Sachverständigen auf Dichtheit geprüft werden.<br />

Dichtheitsprüfungen sind mit Inertgas durchzuführen.<br />

Sachverständiger siehe Betriebssicherheitsverordnung<br />

, 14. ProdSV.<br />

Als Inertgas ist z. B. Stickstoff geeignet; Druckluft und<br />

Kohlendioxid sind ungeeignet<br />

Quellen:<br />

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel<br />

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV)<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.31: Arbeiten an Gasleitungen, Titel<br />

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -54-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Organisation<br />

Führen von Fahrzeugen<br />

Gefährdungen:<br />

Quetschgefahren<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe <strong>BG</strong>R 157 Punkt 5.8 sowie <strong>BG</strong>I 550 Punkt 17<br />

Der Unternehmer darf zur Durchführung von Arbeiten<br />

mit dem selbständigen Führen maschinell<br />

angetriebener Fahrzeuge innerhalb der Betriebsanlage<br />

und bei Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes nur<br />

Versicherte beauftragen,<br />

- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

- die körperlich und geistig geeignet sind,<br />

- die im Führen der betreffenden Fahrzeugart<br />

unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu<br />

gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben<br />

und<br />

- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen<br />

übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.<br />

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der<br />

Fahrzeuge bestimmt sein.<br />

Siehe § 35 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift<br />

"Fahrzeuge" (<strong>BG</strong>V D29)<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>I 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

<strong>BG</strong>V D29: § 35 Fahrzeugführer: Fahrzeuge<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -55-


Arbeitsbereich:<br />

Tätigkeit:<br />

Werkstatträume<br />

Organisation<br />

Prüfung von Einrichtungen<br />

Gefährdungen:<br />

Gefahren durch unsachgemäßen Zustand von Einrichtungen<br />

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt<br />

Ja,<br />

wirksam<br />

Siehe <strong>BG</strong>R 157 Punkt 6.1<br />

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat<br />

der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher<br />

Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen<br />

Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel<br />

systematisch erkannt und abgestellt werden.<br />

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest,<br />

welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen<br />

haben (befähigte Personen).<br />

Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der<br />

Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln<br />

zur Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS<br />

1203).<br />

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen,<br />

dass die Aufgaben der befähigten Personen für die in<br />

Anhang 1 und 2 aufgeführten Prüfungen durch die<br />

dort genannten Personen wahrgenommen werden.<br />

Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige<br />

Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.<br />

Quellen:<br />

<strong>BG</strong>R 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel<br />

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/<strong>BG</strong><br />

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................<br />

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen<br />

auf Wirksamkeit geprüft.<br />

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................<br />

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -56-


Inhaltsverzeichnis<br />

KFZ-Elektrik 1<br />

Büro/ Verwaltung 1<br />

Büroarbeit und Bildschirmarbeit 1<br />

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 1<br />

Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro 3<br />

gesamter Betrieb 4<br />

Ausstattung der Arbeitsräume 4<br />

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 4<br />

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein; Fahrzeuginstandhaltung 6<br />

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung 7<br />

Verkehrswege 8<br />

Sicherheitsorganisation 10<br />

Arbeitsschutzausschuss (ASA) 10<br />

Beschaffung technischer Arbeitsmittel 11<br />

Brandschutz 12<br />

Erste Hilfe; Fahrzeuginstandhaltung 13<br />

Fremdfirmen 14<br />

Hautschutz; Fahrzeuginstandhaltung 15<br />

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 16<br />

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 17<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 18<br />

Sicherheitsbeauftragte 19<br />

Unterweisungen der Mitarbeiter 20<br />

Vorsorgeuntersuchung 21<br />

Werkstatträume 22<br />

Ausstattung 22<br />

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen 22<br />

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Lüftung 24<br />

Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter,<br />

Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte 27<br />

Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren 29<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung;<br />

Fahrzeuginstandhaltung 30<br />

Fahrzeugwaschanlagen 32<br />

Feuerlöscher; Fahrzeuginstandhaltung 33<br />

Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen 34<br />

Handbetätigte Fenster, Türen und Tore; zusätzliche Anforderungen;<br />

Fahrzeuginstandhaltung 35<br />

Hebeeinrichtungen (z. B. Hebebühnen) und Unterstellböcke;<br />

Fahrzeuginstandhaltung 37<br />

Hochgelegene Arbeitsplätze; Fahrzeuginstandhaltung 38<br />

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Fahrzeuginstandhaltung,<br />

zusätzliche Informationen 39<br />

Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtung 40<br />

Lüftungseinrichtung zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und<br />

Rauchen 41<br />

Motortesteinrichtungen 43<br />

Quetschgefahren an Toren und Durchfahrten 44<br />

Radauswuchtmaschinen 45<br />

Rauchverbot; Fahrzeuginstandhaltung 46<br />

Rollen-Prüfstände 47<br />

Spannvorrichtung für Schraubenfedern 49<br />

Organisation 50<br />

Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen 50<br />

Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen 51<br />

Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen 53<br />

Führen von Fahrzeugen 55<br />

Prüfung von Einrichtungen 56<br />

Seite -II-

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