25.01.2014 Aufrufe

Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM

Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM

Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gefährdungsbeurteilung

Betrieb:

KFZ-Elektrik

Abteilung:

Ersteller:

Erste Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

Wiederholte Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

Ersteller: Datum: 17.06.2013


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro/ Verwaltung

Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume

Gefährdungen:

Unzureichende Abmessungen

Unzuträgliches Klima

Psychosoziale Belastungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die

ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.

Empfehlung:

Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens

2,50 m; mit Staffelung:

Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;

Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;

Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25

m.

Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und

Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.

1.6, für Fenster und Oberlichter sind die

ASR 7/ 1 beachtet.

Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV

Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2

beachtet.

Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die

ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.

Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5

m², Breite mindestens 1 m.

Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV

Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.

Empfehlung für den Mindestluftraum:

je ständig anwesendem Beschäftigten

- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,

- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,

- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;

je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend

dort aufhält, 10 m³

(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).

Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun

g sind die ASR A 1.3 beachtet.

Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen

Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3

beachtet.

Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV

ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -1-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro/ Verwaltung

Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.

Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1

beachtet.

Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste

sind zur Vefügung gestellt.

Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern

erklärt.

Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6

Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.

Außerdem sind bei Waschräumen die

ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1

beachtet.

Außerdem sind bei Pausenräumen die

ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5

beachtet.

Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von

beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.

Empfehlung für Prüffristen:

Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,

Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.

Quellen:

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel

ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -2-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro/ Verwaltung

Büroarbeit und Bildschirmarbeit

Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro

Gefährdungen:

Einseitige Körperhaltung bei sitzender Tätigkeit, Rückenprobleme, Verspannungen, Kopfschmerz,

psychische Belastungen, Informationsüberlastung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei der Einrichtung von Büroarbeitplätzen sind die BGI

650 Nr. 7.3 beachtet.

Schränke sind standsicher aufgestellt, kippen auch bei

geöffneten Auszügen oder Schubläden nicht.

Schubläden und Auszüge sind gegen Herausfallen

gesichert.

Zu Stühlen sind die BGR 650 Nr. 7.3.2 beachtet; siehe

auch Prüfliste.

Stuhlrollen sind den Bodenbelägen angepasst.

Zur Arbeitsumgebung ist BGI 650 Nr. 7.4

beachtet.

Bildschirmarbeitsplätze:

Zu Auswahl und Anordnung von Bildschirm, Tastatur

usw. sind die BGI 650 Nr. 7.2 beachtet.

Der Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches

Sitzen) und Ausgleichsgymnastik wird empfohlen.

Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten ist gesorgt.

Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen werden

Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV

Anhang Teil 4 angeboten.

Die Untersuchungsanlässe und -fristen nach der

Handlungsanleitung BGI/GUV-I 504-37

sind berücksichtigt.

Quellen:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel

BGI/GUV-I 504-37: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

'Bildschirmarbeitsplätze', Titel

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 7004: Klima im Büro, Titel

ASR 25/1: Sitzgelegenheiten

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -3-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Ausstattung der Arbeitsräume

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume

Gefährdungen:

Unzureichende Abmessungen

Unzuträgliches Klima

Psychosoziale Belastungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die

ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.

Empfehlung:

Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens

2,50 m; mit Staffelung:

Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;

Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;

Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25

m.

Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und

Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.

1.6, für Fenster und Oberlichter sind die

ASR 7/ 1 beachtet.

Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV

Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2

beachtet.

Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die

ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.

Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5

m², Breite mindestens 1 m.

Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV

Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.

Empfehlung für den Mindestluftraum:

je ständig anwesendem Beschäftigten

- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,

- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,

- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;

je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend

dort aufhält, 10 m³

(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).

Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun

g sind die ASR A 1.3 beachtet.

Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen

Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3

beachtet.

Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV

ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -4-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Ausstattung der Arbeitsräume

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.

Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1

beachtet.

Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste

sind zur Vefügung gestellt.

Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern

erklärt.

Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6

Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.

Außerdem sind bei Waschräumen die

ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1

beachtet.

Außerdem sind bei Pausenräumen die

ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5

beachtet.

Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von

beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.

Empfehlung für Prüffristen:

Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,

Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.

Quellen:

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel

ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -5-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Ausstattung der Arbeitsräume

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein; Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme,

Lichtbogen,

Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter

Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen nur

durch eine Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und

Aufsicht einer Elektrofachkraft.

Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische

Betriebsmittel benutzt werden.

Ortsveränderliche Betriebsmittel müssen für den

jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.

Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen

Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten

werden, evtl. auch kennzeichnen.

Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen

Stromes und die sichere Handhabung elektrischer

Betriebsmittel unterweisen Prüfliste

Bei erhöhter elektrischer Gefährdung müssen

zusätzliche Anforderungen an die Betriebsmittel erfüllt

werden.

Quellen:

BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach

Einsatzbedingungen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -6-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Ausstattung der Arbeitsräume

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme,

Lichtbogen,

Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten

Inbetriebnahme und nach Änderungen und

Instandsetzungen von einer Elektrofachkraft oder unter

Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen

lassen.

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und

Betriebsmittel organisieren, z. B. elektrische Anlagen

und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre - ggf. auch

private Geräte (z. B. Kaffeemaschine) einbeziehen.

Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt ein Richtwert

von 6 Monaten - je nach Einsatzort und Fehlerquote

können sich kürzere oder längere Prüffristen ergeben.

Quellen:

BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -7-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Ausstattung der Arbeitsräume

Verkehrswege

Gefährdungen:

Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Die Fußböden sind sicher begehbar.

Stolperstellen sind entschärft:

- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z.

B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.

- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch

farbliche Kennzeichnung.

- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.

- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit

Abschlussleisten fixiert.

- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem

Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke

verlegt oder von oben zugeführt.

In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind

Fußböden nach den BGR 181 verlegt.

Gitterroste sind nach den BGI 588 gegen Ausheben

oder Verschieben gesichert.

Bei den Abmessungen, Verläufen und

Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die

ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2

beachtet.

Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder

Abdeckungen gesichert.

Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren

sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die

ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.

Die Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren

entspricht außerdem der ArbStättV Anhang Nr. 1.7

Abs. 7 und den ASR A1.7 Nr. 7.

Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und

Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.

Stufenkanten sind deutlich erkennbar.

Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden

unverzüglich instandgesetzt.

Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.

Außentreppen werden im Winter geräumt und

gestreut.

Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind

gekennzeichet

- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder

- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -8-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Ausstattung der Arbeitsräume

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

oder Einrichtung der Räume.

Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und

Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5

gekennzeichnet.

Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe

ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.

Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und

Steigleitern sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.11 und

die ASR 20 beachtet.

Zu Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern

u. Ä. ist die BGR 177 beachtet.

Die Mitarbeiter werden unterwiesen

- Handläufe von Treppen zu benutzen,

- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu

halten,

- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.

Quellen:

BGR 177: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume, Titel

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 588: Merkblatt für Metallroste, Titel

BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -9-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Gefährdungen:

Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen

des Arbeitsschutzes, der Prävention von

Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und

arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.

Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das

Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen

Arbeitsschutzausschuss bilden.

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen

aus:

- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

- zwei vom Betriebsrat bestimmten

Betriebsratsmitgliedern,

- Betriebsarzt,

- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und

- Sicherheitsbeauftragten.

Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer

regelmäßig einladen.

Quellen:

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -10-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Beschaffung technischer Arbeitsmittel

Gefährdungen:

Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräteund

Produktsicherheitsgesetz und den

Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:

- mit CE- Kennzeichen,

- Konformitätserklärung des Herstellers,

- Betriebsanleitung in deutscher Sprache,

- Angaben von Geräuschemissionswerten

(gilt auch für Eigenbaumaschinen).

Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe

schriftlich fixieren.

Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993

bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar

1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden,

müssen mindestens der

Betriebssicherheitsverordnung und den

Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische

Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft

durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt

hinzuziehen.

Quellen:

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: Grundsatz

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt

BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der

Prävention

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -11-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Brandschutz

Gefährdungen:

Verbrennungen durch Feuer,

Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Vorbeugenden Brandschutz organisieren

.

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens

unterweisen.

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes

Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung

von Personen übernehmen.

Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern

bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage.

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar

bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen

kennzeichnen.

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.

Alarmplan für den Brandfall aufstellen.

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel

BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -12-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Erste Hilfe; Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen:

mangelhafte Erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu auch BGI 550 Punkt 21

In Kleinbetrieben: Kleinen Verbandkasten C nach DIN

13157 bereithalten, ergänzen und erneuern.

Notruf durch Telefon ermöglichen; Notrufnummern

bereithalten

Einen Ersthelfer (bis 20 Beschäftigte) ausbilden und

alle 2 Jahre fortbilden.

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

BGI/GUV-I 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -13-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Fremdfirmen

Gefährdungen:

je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und

sich gegenseitig gefährden

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer

möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten

aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu

diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den

Auftragnehmern und deren Beschäftigten.

Sich mit anderen Arbeitgebern gegenseitig über die

mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit

und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und

Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren

abstimmen.

Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die

Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem

Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre

Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in

seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten

haben.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

BGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -14-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Hautschutz; Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen:

Gefährdung der Haut durch z. B. Öle, Fette, Schmutz, Lösemittel, Kraftstoffe

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe BGR 157 Punkt 5.4.4

Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete

Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel bei

Arbeiten z. B. mit

- Ölen und Fetten,

- Lacken und Wachsen,

- Kraftstoffen,

- organischen Lösemitteln (Kaltreinigern),

- Unterbodenschutz

zur Verfügung zu stellen.

Siehe Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstof

fen" (BGR 500), "Regeln für den Einsatz von

Hautschutz" (BGR 197)

Quellen:

BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Inhaltsverzeichnis

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -15-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Gefährdungen:

Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen,

Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Gefährdungen ermitteln, Persönliche

Schutzausrüstung festlegen.

Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen,

Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die

Akzeptanz).

Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen,

pflegen und aufbewahren.

Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen

Schutzausrüstung unterweisen.

Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der

Unternehmer.

Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche

Schutzausrüstung überflüssig wird.

Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA).

Quellen:

BGR/GUV-R 199: Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen,

Titel

BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -16-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte

Gefährdungen:

Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den

Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz

beauftragen.

Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre

Verantwortung und Pflichten sowie mögliche

Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz

unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm

"Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015

unter www.bgetem.de > Medien.

Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten

klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden.

Erstellen der Gefährdungsbeurteilung,

Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche Personen

BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -17-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Gefährdungen:

nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,

keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Prüfen, welche Sicherheitszeichen und

Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B.

Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material,

Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang.

Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten

über die Bedeutung der

eingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der

Videounterweisung "Best

signs". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst

Hessen e.V. im Auftrag

der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

(DGUV):

Tel: 069/63009435

Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen

unter www.dguv.de.

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -18-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Sicherheitsbeauftragte

Gefährdungen:

nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus

dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" ein

Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren.

Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die

Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist

kostenlos.

Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung

Schulung

Tel.: 02 21 / 37 78 - 64 64

Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27

E-Mail: Schulung@bgetem.de

Internet: www.bgetem.de

Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen.

Quellen:

BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -19-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Unterweisungen der Mitarbeiter

Gefährdungen:

menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen

am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen

im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer

Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor

Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.

Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung

anpassen und erforderlichenfalls regelmäßig

wiederholen.

Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf

den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der

Beschäftigten ausgerichtet sind.

Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer,

Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: Unterweisung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -20-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

gesamter Betrieb

Sicherheitsorganisation

Vorsorgeuntersuchung

Gefährdungen:

gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen

oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinisc

he Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen.

Quellen:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -21-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

Gefährdungen:

Absturzgefahren, sicheres Betreten und Verlassen der Gruben

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe BGR 157 Punkt 4.6 sowie BGI 550 Punkt 4

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen mit

mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren

Neigungswinkel 45° betragen muss. Bei

Arbeitsgruben sollen die Treppen jeweils an den

Enden der Grube liegen. Bei Unterfluranlagen sollen

die Treppen außerhalb der Arbeitsöffnungen so

angeordnet sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht

verstellt werden können. Ausnahmen, siehe BGR 157

P.4.6.2.ff.

Die Länge der Arbeitsgruben muss so bemessen sein,

dass beim Besetzen der Grube mit dem längsten zu

erwartenden Fahrzeug die Ausgänge nicht gleichzeitig

verstellt werden können. Beim Besetzen von

Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen müssen

zwischen den Fahrzeugen zusätzliche Einrichtungen

für weitere Ausstiege bereit gestellt sein. Sätze 1 und

2 gelten nur, sofern nicht sonst jederzeit begehbare

Ausstiege vorhanden sind.

Geeignete Ausstiege sind z. B. Einhakleitern, fest

angebrachte Stufenanlegeleitern.

Zum Überqueren von Arbeitsgruben und

Unterfluranlagen müssen geeignete Übergangsstege

vorhanden sein, soweit es die Länge der

Arbeitsöffnungen erfordert.

Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

müssen

- abgedeckt,

- mit Geländern umwehrt oder

- durch Ketten oder Seile abgesperrt

werden können. Abdeckungen sind z. B. Bohlen oder

Roste.

Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und

Unterfluranlagen unmittelbar hinter einem Zugang zum

Arbeitsraum, sind besondere bauliche Maßnahmen

gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf

die Gefährdung von Personen durch die

Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das

Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und

einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht

Grube!" hingewiesen sein; die Zeichen müssen der

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -22-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkennzeichnung am

Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Besondere Maßnahmen sind z. B. Brustwehr,

Absperrketten, Schutzleiste, herausnehmbare

Geländer hinter dem Zugang.

Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

müssen deutlich erkennbar sein.

Dies wird z. B. erreicht durch eine

Gefahrenkennzeichnung gelb/schwarz der Ränder der

Arbeitsöffnungen entsprechend

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkennzeichnung am

Arbeitsplatz" (BGV A8)

oder Innen- bzw. Außenbeleuchtung der

Arbeitsöffnung, deren Nennbeleuchtungsstärke mehr

als doppelt so groß ist wie die mittlere

Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte.

Die mittlere Beleuchtungsstärke für Kraftfahrzeugwerk

stätten beträgt 300 Lux nach Abschnitt 4 Nr. 17.4 der

Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche

Beleuchtung"

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -23-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Lüftung

Gefährdungen:

Gesundheitsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.8. sowie

BGI 550 Punkt 5.4

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit

dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in

gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine

ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre

Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit

Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen

sein, die das Auftreten dieser Gase oder Dämpfe in

gefährlicher Menge verhindert. Der stündliche

Luftwechsel sollte mindestens das 3-fache des

Rauminhaltes der betreffenden Grube oder

Unterfluranlage betragen (n = 3 h-1).

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in

gefährlicher Menge ist nicht zu rechnen bei

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, die ausschließlich

der Instandhaltung von Dieselmotor betriebenen

Fahrzeugen dienen, sofern keine Arbeiten mit Stoffen

der Gefahrklasse A I oder A II oder mit Flüssiggas

durchgeführt werden.

Eine freie (natürliche) Lüftung ist ausreichend

1.bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien,

2.bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben in Bauwerken,

wenn das Verhältnis der Länge ihrer

Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3:1 und

ihre Tiefe bis ca. 1, 6 m beträgt; bei der

Bemessung der Tiefe bleiben Bodenroste

unberücksichtigt,

3.bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer

2 (z. B. mit Holzbohlen), wenn an den Enden jeweils

eine Gitterrostabdeckung von mindestens 1 m Länge

eingelegt ist und die Länge der dichten

Abdeckung jeweils 4 m nicht übersteigt, oder

4.bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer

2, wenn mindestens 25 % der abgedeckten Fläche mit

Öffnungen versehen sind; die Öffnungen sind

gleichmäßig über die gesamte Fläche zu

verteilen (das kann z. B. für Arbeitsgruben zutreffen,

die mit einer Jalousie versehen sind).

Siehe Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten

und Schutzsystemen für explosiongefährdete Bereiche

- Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV

)

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -24-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

In Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, in denen mit

dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in

gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen

Funken reißende Maschinen eingebaut sind, muss

durch eine entsprechende elektrische Schaltung, z. B.

Zeitrelais, sichergestellt sein, dass diese Betriebsmittel

erst eingeschaltet werden können, wenn durch eine

technische Lüftung ein eventuell vorhandenes

explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch beseitigt worden

ist.

Die erforderliche Zeitverzögerung ist abhängig von der

installierten Luftwechselleistung. Zum Beispiel ergibt

sich bei einem Luftwechsel von n = 10 h-1 eine

Zeitverzögerung von mindestens sechs Minuten, bei

einem Luftwechsel von n = 20 h-1 eine

Zeitverzögerung von mindestens drei Minuten

Die aus Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von

Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder

der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt

werden können.

Für die Lüftungseinrichtung von Arbeitsgruben und

Unterfluranlagen sind Radiallüfter geeignet, da deren

Antriebsmotor außerhalb der geförderten Luft liegt.

Getrennte Leitungen für die aus den Arbeitsgruben

und Unterfluranlagen abgeführte Luft einerseits und für

Abgasabsaugungen oder ähnliche Lüftungsanlagen

andererseits sind aus Gründen des Explosions- und

Gesundheitsschutzes notwendig, weil bei Ausfall der

technischen Lüftung (Ventilator) ein

lüftungstechnischer Kurzschluss erfolgen kann, durch

den Abgase in die Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

hineinströmen können oder explosionsfähige

Atmosphäre in Bereiche mit Zündquellen gelangen

kann

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit

dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe,

Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen zu

rechnen ist, müssen mit Einrichtungen für eine

technische Lüftung versehen sein. Der stündliche

Luftwechsel sollte mindestens das 6-fache des

Rauminhaltes der betreffenden Arbeitsgrube oder

Unterfluranlage betragen (n = 6 h-1).

Mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase,

Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen

aus Abgasen von Fahrzeugmotoren ist in

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mit häufigem

Fahrzeugwechsel (z. B. durchlaufender Betrieb mit

mehr als fünf Fahrzeugen/Stunde) im Allgemeinen zu

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -25-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

rechnen. Dies gilt nicht, wenn diese Abgase durch

technische Einrichtungen, z. B. mitgeschleppte

Abgasabsaugungen, wirksam aus dem Arbeitsbereich

entfernt werden.

Der geforderte Luftwechsel von n = 6 h-1 stellt eine

Untergrenze für die Lüftung dar, die an jeder Stelle der

Arbeitsgrube oder Unterfluranlage einzuhalten ist.

Daher ist in der Regel die Lüftungseinrichtung für

einen höheren Luftwechsel auszulegen. Die

Luftgeschwindigkeit sollte die Behaglichkeitsgrenze in

Abhängigkeit von der Lufttemperatur nicht

überschreiten.

Siehe Gefahrstoffverordnung und Arbeitsstätten-

Richtlinie ASR 5 "Lüftung"

Quellen:

ASR 5: Lüftung

BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -26-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter,

Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte

Gefährdungen:

Brand- und Explosionsgefahren,

Gefahren durch Gefahrstoffe

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.20

Für brennbare Flüssigkeiten müssen in Arbeitsräumen

leitfähige, unzerbrechliche, nicht brennbare und

verschließbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter

müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich

erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Siehe dazu auch Gefahrstoffverordnung

§ 4.

Für Säuren und Laugen von Akkumulatoren müssen

bruchsichere oder vor Bruch geschützte Gefäße mit

entsprechender Kennzeichnung und Vorrichtung, die

das Verspritzen und Verschütten beim Abfüllen von

Säuren und Laugen verhindern, vorhanden sein.

Bruchsichere Kunststoffgefäße oder vor Stoß

geschützte Glasgefäße (Korbballons) sowie

Säureheber oder Ballonkipper sind vorzugsweise zu

verwenden

Für gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet

werden sollen, müssen verschließbare, schwer

entflammbare Behälter, für brennbare Abfälle müssen

verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden

sein. Die Behälter müssen deutlich erkennbar und

dauerhaft gekennzeichnet sein.

Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden

sollen, gelten nicht als Abfall im Sinne des

Abfallgesetzes.

Siehe Arbeitsstättenverordnung und § 8

Gefahrstoffverordnung.

Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in

geeigneten Behältern gesammelt werden können.

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung

von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für

brennbare Flüssigkeiten zu errichten und zu betreiben.

Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle

bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C

gelagert, abgefüllt oder befördert werden. Zu Altölen

bekannter Herkunft gehören z. B. gebrauchte Motoren

-, Getriebe- oder Maschinenöle.

Ferner sind bei allen Anlagen die jeweiligen

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -27-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Landesvorschriften über die Lagerung

wassergefährdender Flüssigkeiten, z. B.

Wasserhaushaltsgesetz, Verordnungen der Länder

über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen

wassergefährdender Stoffe (VAwS), zu beachten.

Siehe Abfallgesetz und Betriebssicherheitsverordnung

.

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -28-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren

Gefährdungen:

Verbrennungen durch Lichtbögen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.26

Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräte und

elektrische Messgeräte zum Messen des

Ladezustandes müssen so ausgerüstet sein, dass

beim An- oder Abklemmen der Anschlussleitungen

kein elektrischer Lichtbogen in der Nähe der

Gasaustrittsöffnungen der Akkumulatoren entstehen

kann.

Dies wird z. B. erreicht, wenn in den Geräten oder

Zuleitungen Einrichtungen vorhanden sind, die ein

stromloses An- und Abklemmen ermöglichen.

Derartige Einrichtungen können z. B. sein

- mechanische Schalter,

- elektronische Schaltungen,

- ähnliche Bauteile.

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -29-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung;

Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen:

Vermeidung elektrischer Gefährdungen,

Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.25

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den

allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik

entsprechen. Diese gelten als beachtet, wenn

insbesondere der Norm DIN VDE 0100-410 "Errichten

von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1

000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz

gegen elektrischen Schlag" entsprochen ist.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für den Einsatz von

elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer

Gefährdung" (BGI 594)

Flexible Leitungen müssen dem Typ H07RN-F oder

mindestens gleichwertiger Bauart, z. B. der Typen

NSSHÖU, NGMH11YÖ, entsprechen.

Siehe DIN VDE 0100-410 und DIN VDE 0282-4

"Gummi-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis

450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen (IEC 60245-

4:1994, modifiziert); Deutsche Fassung HD 22.4"

Leitungsroller müssen nach den Festlegungen für

schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein, erschwerten

Bedingungen entsprechen und nach DIN VDE 0620

gekennzeichnet sein, z. B. für rauen Betrieb

(Hammersymbol in auf einer Ecke stehendem Viereck)

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens

der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer

Anschlussleitung H07RN-F bzw. A07RN-F nach DIN

VDE 0282-810 oder einer mindestens gleichwertigen

Bauart (siehe DIN VDE 0298-3) ausgestattet sein

Schweißstromquellen müssen geeignet und deutlich

erkennbar und dauerhaft mit dem Zeichen (S in einem

Viereck) gekennzeichnet sein.

Schweißstromquellen siehe DIN VDE 0543/EN 50060

"Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen

für begrenzten Betrieb" und DIN VDE 0544-1/EN

60974-1 "Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -30-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen (IEC

60974-1:1989, modifiziert)"

Quellen:

BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -31-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Fahrzeugwaschanlagen

Gefährdungen:

mechanische Gefährdung, Quetsch- und Schergefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.19

Fahrzeugwaschanlagen müssen entsprechend § 2 der

Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass

Personen nicht gefährdet werden können.

Dies wird z. B. erreicht, wenn sie DIN 24446

"Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen;

Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfungen"

entsprechen

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -32-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Feuerlöscher; Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen:

Brandgefahren (beseitigen der ~)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.22

Feuerlöscher müssen je nach Brandgefahr und der

Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an gut

sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen vorhanden

sein.

Dies ist z. B. für Feuerlöscher bei Einhaltung der

"Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit

Feuerlöschern" (BGR 133) oder der Arbeitsstätten-

Richtlinie ASR 13/1.2 "Feuerlöscheinrichtungen"

gegeben.

Quellen:

ASR 13/1,2: Feuerlöscheinrichtungen

BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Inhalt

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der Prävention

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -33-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen

Gefährdungen:

Brand- und Explosionsgefahren,

Erstickungsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.21

Sollen nicht entgaste Behälterfahrzeuge für brennbare

Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I oder A II oder für

brennbare Gase in Werkstätten eingebracht werden,

müssen geeignete Gaswarngeräte vorhanden sein, die

optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger

Atmosphäre vor Erreichen der unteren

Explosionsgrenze anzeigen.

Gaswarngeräte sind z. B. als geeignet anzusehen,

wenn sie von einer anerkannten Prüfstelle für den

Verwendungszweck geprüft sind.

Anerkannte Prüfstellen sind z. B.:

- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

(BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,

- Prüfstelle für Grubenbewetterung der

Westfälischen Berggewerkschaftskasse, Herner

Straße 43-45, 44787 Bochum.

Bisher erteilte Prüfbescheinigungen (auch von der

Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)

ausgestellt) behalten weiter ihre Gültigkeit.

Siehe auch

- DIN EN 50 073 / DIN VDE 0400 Teil 6 "Leitfaden

für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von

Geräten für die Detektion und die Messung von

brennbaren Gasen und Sauerstoff",

- BG- Information: "Gaswarneinrichtungen für den

Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb" (

BGI 518)

Quellen:

BGI 518: Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz, Inhalt

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -34-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Handbetätigte Fenster, Türen und Tore; zusätzliche Anforderungen;

Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen:

mechanische Gefährdungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe Punkt 4.4. der BGR 157 , siehe auch Objekt

Verkehrswege, Türen und Tore

Siehe auch Punkt 3 der BGI 550 (Sicherheitslehrbrief

für die Fahrzeuginstandhaltung)

Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen

unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere

Einrichtungen gesichert werden können. Diese

Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz

gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von

Türen und Toren"

Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel von

handbetätigten Fenstern, Türen und Toren durch

Gegengewichte, muss deren Laufbahn verkleidet sein,

wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf

andere Weise ausgeschlossen sind.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz

gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von

Türen und Toren"

Kanten von drehbaren Torteilen an handbetätigten

Faltgliedertoren müssen so ausgeführt sein, dass

Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.

Dies wird z. B. erreicht, wenn

- die Kanten so verdeckt sind, dass man nicht

hineinfassen kann,

- genügend breite elastische Dichtstreifen eingebaut

sind, die eine Quetschung unmöglich machen,

oder

- Handgriffe eine sichere Handhabung beim Schließen

der Tore ermöglichen

Handbetätigte Türen und Tore müssen mit

Betätigungseinrichtungen versehen sein, die ein

sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.

Betätigungseinrichtungen sind z. B. Griffe, Kurbeln,

Winden mit Handbetätigung. Sie ermöglichen ein

sicheres Bewegen der Flügel von Hand, wenn sie mit

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -35-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- und

Scherstellen bilden und vom Fußboden oder einem

sonstigen sicheren Standplatz aus betätigt werden

können

Tür- und Torflügel, die betriebsmäßig über den

Durchlass angehoben werden, müssen gegen

Herabfallen gesichert sein.

Dies wird erreicht, wenn eine Fangvorrichtung

eingebaut ist oder wenn z. B. durch die beim

Herabfallen entstehende größtmögliche

Bewegungsenergie der beweglichen Teile keine

Verletzungen von Personen zu erwarten sind.

Unter Herabfallen wird z. B. auch das unkontrollierte

Ablaufen von Roll-, Deckenglieder- oder Kipptoren

verstanden.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz

gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von

Türen und Toren" sowie "Kraftbetätigte Fenster, Türen

und Tore" (BGR 232)

Quellen:

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

ASR A1.7: Türen und Tore, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -36-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Hebeeinrichtungen (z. B. Hebebühnen) und Unterstellböcke;

Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen:

mechnische Gefährdung, Quetsch- und Schergefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.18 sowie

BGI 550 Punkt 9

Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen

den Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der

Maschinenverordnung entsprechen.

Dies wird z. B. erreicht, wenn sie gemäß dem

Verzeichnis Maschinen den

Unfallverhütungsvorschriften

- "Winden-, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8

),

- "Krane" (BGV D6),

- bzw. der DIN EN 1493 "Fahrzeug-Hebebühnen"

entsprechen

Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen

so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des

Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren

vermieden sind.

Quetschgefahren sind vermieden, wenn zwischen dem

Lastaufnahmemittel oder der Last ein Mindestabstand

von 0,5 m von festen Teilen der Umgebung

eingehalten wird

An Unterstellböcken muss die Tragfähigkeit deutlich

erkennbar und dauerhaft angegeben sein

Quellen:

BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGV D6: Titelseite: Krane

BGV D8: § 1 Geltungsbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -37-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Hochgelegene Arbeitsplätze; Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen:

Gefahren durch Absturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.9

Bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen müssen

Einrichtungen mit Absturzsicherungen vorhanden sein,

wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt.

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Arbeitsbühnen,

Gerüste, Podeste; Absturzsicherungen sind z. B.

Geländer.

Siehe sowie Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3

"Schutz gegen Absturz und herabfallende

Gegenstände"; siehe auch Abschnitt 5.6

der BGR 157

Hochgelegene Arbeitsplätze müssen sicher erreicht

werden können.

Das sichere Erreichen wird gewährleistet, wenn z. B.

feste Treppen, Laufstege, Aufzüge eingebaut sind

Der Spalt zwischen Außenkante ortsfester

Arbeitsbühnen und Fahrzeugen darf für die Dauer der

Instandhaltungsarbeiten 0,2 m nicht überschreiten

Quellen:

ASR 12/1-3: Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der

Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -38-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Fahrzeuginstandhaltung,

zusätzliche Informationen

Gefährdungen:

mechanische Gefährdungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe Punkt 4.5. der BGR 157 , siehe auch Objekt

Verkehrswege, Türen und Tore

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen den

Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Neunten

Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Maschinenverordnung - 9. ProdSV) entsprechen.

Dies wird z. B. erreicht, wenn sie gemäß dem

Verzeichnis Maschinen den "Türen und Tore" (

ASR A1.7) entsprechen

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

ASR A1.7: Türen und Tore, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -39-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtung

Gefährdungen:

Gefahr durch Hochdruckflüssigkeitsstrahl

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.14 sowie

BGI 550 Punkt 11

Beim Prüfen von Einspritzdüsen müssen

Einrichtungen gegen Verletzungen durch den

Hochdruckflüssigkeitsstrahl vorhanden sein.

Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf

die Haut kann es zu Hautdurchdringungen und

dadurch zu Gesundheitsschäden kommen. Diese

können vermieden werden, wenn der

Flüssigkeitsstrahl, z. B. innerhalb eines Glaszylinders,

in einen Auffangbehälter abgeleitet wird

Quellen:

BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -40-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Lüftungseinrichtung zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und

Rauchen

Gefährdungen:

gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.7.

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass die

Atemluft der Versicherten von brennbaren und

gesundheitsgefährlichen Gasen, Dämpfen, Stäuben

und Rauchen freigehalten wird durch:

1.Absaugung im Entstehungsbereich,

2.technische Lüftung,

3.freie (natürliche) Lüftung oder

4.eine Kombination aus vorgenannten Einrichtungen.

Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte, siehe

Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für

Gefahrstoffe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

(TRGS 900).

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"

.

Ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, die

eben genannte Forderung zu erfüllen, hat der

Unternehmer wirksame und hinsichtlich ihrer

Trageeigenschaften geeignete persönliche

Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und in

gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand

zu halten.

Die Einschränkung "nach dem Stand der Technik nicht

möglich" bedeutet, dass nicht in allen Fällen, z. B. bei

Beachtung des Rückpralls beim Spritzen oder bei

Arbeiten am Kraftstoffsystem unter beengten

Verhältnissen, gesundheitsgefährliche

Konzentrationen verhindert werden können.

In Laderäumen von Akkumulatoren müssen

Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von

Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung

sorgen.

Eine ausreichende Lüftung ist gegeben, wenn z. B. bei

natürlicher Lüftung die zugeführte Frischluft in

Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft

möglichst hoch über der Ladestelle an einer

gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung)

ins Freie entweichen kann oder wenn durch

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -41-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher

unterschritten ist.

Siehe DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmungen für

Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

TRGS 554: Abgase von Dieselmotoren, Titel

TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Inhalt

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -42-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Motortesteinrichtungen

Gefährdungen:

Gefahren durch sich bewegendes Fahrzeug

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe BGR 157 Punkt 4.15

Motortester mit Starteinrichtungen für den zu

prüfenden Fahrzeugmotor müssen so eingerichtet

sein, dass ein Starten des Fahrzeugmotors nur

möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in

Bewegung setzt.

Dies wird z. B. erreicht, wenn eine Überwachung des

Schaltzustandes des Getriebes im Fahrzeug oder im

Motortester vorhanden ist, die das Starten des Motors

bei eingelegtem Gang verhindert.

Solche Überwachungseinrichtungen des

Schaltzustandes sind bei handbetätigten

Schaltgetrieben nicht, bei automatischen

Schaltgetrieben häufig vorhanden.

Beim Starten des Fahrzeugmotors mit eingelegtem

Gang besteht die Gefahr, dass Personen verletzt

werden, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt.

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -43-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Quetschgefahren an Toren und Durchfahrten

Gefährdungen:

Quetsch- und Anstoßgefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe Punkt 4.3. der BGR 157

Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen

Fahrzeugen und Teilen der Umgebung ein

Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten

werden.

Dies wird dadurch erreicht, dass zwischen Teilen der

Umgebung und dem breitesten zu erwartenden

Fahrzeug ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5

m auf beiden Seiten vorhanden ist

Verkehrswege müssen eine lichte Höhe von

mindestens 2,0 m aufweisen.

Dieses Maß darf auch bei hochgelegenen

Arbeitsplätzen, z. B. auf Fahrzeugdächern und auf

Dacharbeitsbühnen, nicht durch Teile der

Dachkonstruktion unterschritten werden

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -44-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Radauswuchtmaschinen

Gefährdungen:

Gefahren durch wegfliegende oder umlaufende Teile

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.12

Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen

entsprechend § 2 der Maschinenverordnung durch

Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch

wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden

können.

Einrichtungen sind z. B. Schutzhauben, die das

umlaufende Rad und die Spannvorrichtung verdecken

und ein Ingangsetzen der Maschine nur im

geschlossenen Zustand ermöglichen.

Bei der Festlegung der Einrichtungen zur Sicherung

der Gefahren an Radauswuchtmaschinen sieht die

Norm DIN ISO 7475 "Mechanische Schwingungen;

Auswuchtmaschinen; Verkleidungen und andere

Schutzmaßnahmen für die Messstation" bestimmte

Sicherheitsklassen vor. Nach der

Gefährdungsbeurteilung kommt mindestens die

Sicherheitsklasse A in Betracht. Bei einer Prüfdrehzahl

von weniger als 100 min-1 und einem

Felgendurchmesser kleiner 20" können Gefährdungen

durch wegfliegende Teile und umlaufende Teile

aufgrund der Unfallerfahrung in die Sicherheitsklasse 0

nach DIN ISO 7475 eingeordnet werden (Betrieb ohne

Schutzhaube möglich).

Eine Gefährdung durch umlaufende Teile der

Spannvorrichtung gilt z. B. als vermieden, wenn diese

glatt rundlaufend gestaltet oder verkleidet ist

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -45-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Rauchverbot; Fahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen:

Brand- und Explosionsgefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.11

Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I oder A II gearbeitet

wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase

oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem

Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen

verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft

gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkennzeichnung am

Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe ist z.

B. zu rechnen beim Umgang mit Akkumulatoren und

bei Arbeiten am gasführenden System von

Autogasanlagen, wenn diese nicht entleert und

inertisiert sind.

Das Verbotszeichen zeigt auf weißer Grundfläche mit

rotem Schrägbalken und rotem Rand ein schwarzes,

brennendes Streichholz.

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -46-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Rollen-Prüfstände

Gefährdungen:

Gefahren durch sich drehende Teile oder Bodenöffnungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.16 sowie

BGI 550 Punkt 12

Gefahrbereiche bei Rollen-Bremsprüfständen in

Verbindung mit Arbeitsgruben müssen so gesichert

sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine

Personen in Gefahrbereichen der sich drehenden

Fahrzeug-Gelenkwellen, Fahrzeug-Räder oder

Prüfstands-Rollen befinden können.

Dies wird erreicht, wenn z. B. die Gefahrbereiche, die

sich von Mitte Rollensatz in Richtung aufsteigender

Gelenkwelle 2,5 m und in Gegenrichtung 1,5 m

erstrecken, in der Arbeitsgrube durch

- fest angebrachte Verdeckungen,

- bewegliche Verdeckungen, die mit dem Antrieb

des Rollen-Bremsprüfstandes fest verriegelt sind,

- selbstüberwachende, berührungslos wirkende

Schutzeinrichtungen, die den Anforderungen der

"Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende

Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen

Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) entsprechen und so

angeordnet sind, dass ein Hindernis von 0,25 m und

größer in einer Mindesthöhe von 0,75 m über der

Standfläche im Gefahrbereich erkannt wird,

oder

- selbstüberwachende Schaltplatten oder

Schaltmatten, wenn sie sinngemäß den

Anforderungen der "Sicherheitsregeln für

berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an

kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597

) entsprechen,

gesichert sind.

Sind z. B. bei besonders langen Fahrzeugen, bei

Fahrzeugen mit Allradantrieb oder bei beidseitig zu

befahrenden Rollen-Bremsprüfständen die oben

genannten Gefahrbereiche größer, sind die

Schutzeinrichtungen entsprechend dem größten

Gefahrbereich auszulegen

An Rollen-Prüfständen müssen die Bodenöffnungen

zwischen den Rollen gegen Hineintreten gesichert

sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet.

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -47-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Eine ausreichende Sicherung ist gegeben, wenn z. B.

1.klapp- oder schwenkbare, am Prüfstand befestigte

Verdeckungen vorhanden sind, die über die Öffnungen

gelegt werden,

2.vertikal verstellbare, zwischen den Rollen befindliche

Verdeckungen (Brücken) vorhanden sind, die in

Schutzstellung mit Oberkante Werkstattflur

abschließen,

oder

3.fest angebrachte Verdeckungen (Brücken) zwischen

den Kontaktschwellen (Tastwalzen) und Rollen

angebracht sind, die mit der Oberkante so hoch

reichen, dass das kleinste vorgesehene Fahrzeugrad

noch freiläuft

Rollen-Bremsprüfstände mit Einrichtungen zum

selbsttätigen Anlaufen der Rollen müssen

entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so

beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Anlaufen

verhindert ist.

Dies wird z. B. erreicht, wenn

1.bei Vorhandensein von zwei Kontaktschwellen für

das Anlaufen der Rollen diese innerhalb < 5 s

niedergedrückt werden,

2.für den einspurigen Betrieb erst nach Niederdrücken

der vorhandenen Kontaktschwelle und Ansteuern der

betreffenden Spur durch Wahltaster für "rechts" bzw.

"links" das Anlaufen der Rollen ausgelöst wird. Nach

dem Freigeben der angesteuerten Spur muss eine

selbsttätige Umstellung des Prüfstandes auf

zweispurigen Betrieb erfolgen

Einbauöffnungen für Rollensätze sowie Abdeckbleche,

die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen mit

einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkennzeichnung am

Arbeitsplatz" (BGV A8)

Quellen:

BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

ZH 1/597: Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen

Arbeitsmitteln, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -48-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Ausstattung

Spannvorrichtung für Schraubenfedern

Gefährdungen:

mechanische Gefährdung, Verletzungsgefahr durch unbeabsichtigtes Entspannen oder

Wegspringen von Federn

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe dazu BGR 157 Punkt 4.17 sowie

BGI 550 Punkt 13

Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an

Federbeinen von Fahrzeugen müssen

Spannvorrichtungen vorhanden sein.

Spannvorrichtungen müssen entsprechend § 2 der

Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass ein

Herausspringen der gespannten Schraubenfedern

verhindert wird.

Dies wird z. B. erreicht, wenn gemäß dem Verzeichnis

Maschinen die Schraubenfeder in der

Spannvorrichtung bis zur Hälfte ihres Umfanges

gehalten und durch nur einen Antrieb, z. B. Spindel,

gespannt wird; bei mehr als einem Antrieb, wenn die

Spannelemente räumlich so verbunden sind, dass

beim Anziehen nur eines Spannelementes die

Schraubenfeder sicher gehalten wird

An Spannvorrichtungen müssen die zulässigen

Spannkräfte deutlich erkennbar und dauerhaft

angegeben sein

Die zulässige Spannkraft darf maximal ein Viertel der

experimentell ermittelten Bruchkraft der

Spannvorrichtung betragen.

Die auftretenden Beanspruchungen einer

Spannvorrichtung sind vergleichbar mit

Beanspruchungen an Lasthaken im Hebezeugbetrieb.

Siehe 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (

9. ProdSV)

Quellen:

BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.8 : Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im

Hebezeugbetrieb, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -49-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Organisation

Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen

Gefährdungen:

Verletzungen durch Explosionen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe BGR 157 Punkt 5.29 sowie BGI 550 Punkt 18

Der Unternehmer darf Arbeiten an Airbag- und

pyrotechnisch auslösenden Gurtstraffersystemen nur

durchführen lassen, wenn er zuvor

1.den Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen

entsprechend der Anzeigepflicht nach § 14

Sprengstoffgesetz der zuständigen Behörde angezeigt

und

2.eine beauftragte Person für die Durchführung dieser

Arbeiten benannt hat

Elektrische Prüfungen an Airbag- und

Gurtstraffersystemen dürfen nur mit vom

Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten

durchgeführt werden;

Die Verwendung nicht zugelassener Geräte kann zu

ungewollter Zündung führen

Werden Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zum

Zwecke der Verschrottung gezündet, hat der

Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen zu

veranlassen.

Dies wird z. B. erreicht, wenn sich beim Zünden im

eingebauten Zustand keine Personen im Fahrzeug

aufhalten; das Fahrzeug ist nach Möglichkeit zu

schließen.

Das Vernichten von nicht in Kraftfahrzeugen

eingebauten Airbag-Einheiten darf nur im Rahmen

einer nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubten Tätigkeit

vorgenommen werden

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -50-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Organisation

Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen

Gefährdungen:

Gesundheitsgefahren durch gefährliche Stäube (z. B. Asbest)

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe BGR 157 Punkt 5.10

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der

Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub

durch eine Staub bindende Nassreinigung gefahrlos

beseitigt oder mit Entstaubern abgesaugt wird. Er hat

ferner dafür zu sorgen, dass

- beim Absaugen von asbesthaltigen Stäuben oder

Stäuben, bei denen Asbestfreiheit nicht sicher

festgestellt werden kann, nur baumustergeprüfte

Entstauber der Kategorie K 1 verwendet werden,

- eine Nassreinigung nur durchgeführt wird, wenn

das Reinigungsmittel die Bremswirkung nicht negativ

beeinflusst.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 1 der Technischen

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-,

Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der

Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub

nicht mit Druckluft ausgeblasen wird

Muss beim Reinigen von Bremsbacken, Sätteln,

Scheiben und Trommeln, anderen Bremsenteilen oder

Kupplungsbelägen mit Pinseln oder Drahtbürsten

gearbeitet werden, müssen die unter Punkt 1

genannten Verfahren angewendet werden.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 2 der Technischen

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519

Verschlissene Beläge sind möglichst ohne Zerstörung

als ganze Teile von ihren Trägern abzunieten.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 3 der Technischen

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519

Demontierte Beläge, Reibbelagreste und abgesaugter

Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei

entsorgt werden.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 4 der Technischen

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519

Müssen asbesthaltige Bremsbeläge in eingebautem

Zustand auf Maß gebracht werden, dürfen dafür nur

langsam laufende Abdrehvorrichtungen eingesetzt

werden. Das Überschleifen ist wegen der starken

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -51-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Organisation

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Feinstaubentwicklung unzulässig. Beim Überdrehen

müssen baumustergeprüfte Entstauber der Kategorie

K 1 verwendet werden.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 7 der Technischen

Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

TRGS 519: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -52-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Organisation

Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen

Gefährdungen:

Brand- und Explosionsgefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe BGR 157 Punkt 5.28 und BGR 157 Punkt 6.2

Siehe auch BGI 550 Punkt 7

Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für den

Umgang mit Autogasanlagen in verständlicher Form

und in der Sprache der Versicherten aufzustellen und

an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu

machen. In der Betriebsanweisung sind auch

Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall zu

treffen.

Autogasanlagen sind z. B. Flüssiggasanlagen (LPG)

und Anlagen, die mit komprimiertem Erdgas (CNG)

betrieben werden.

Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sollen

die Betriebsanleitungen des Herstellers der

Autogasanlage berücksichtigt werden.

Gefahrfall ist insbesondere das unbeabsichtigte

Ausströmen von Autogas während der

Instandhaltungsarbeiten. Die Betriebsanweisung soll

Angaben enthalten, wie ausgetretenes Gas

wahrgenommen werden kann und mit welchen

Maßnahmen bei auftretendem Gasgeruch die

Explosionsgefahr ohne Gefahr einer Zündung beseitigt

werden kann.

Siehe auch § 14 Gefahrstoffverordnung

sowie BGR 500 Kapitel 2.31 "Arbeiten an

Gasleitungen"

Auf dem Werkstattgelände befindliche Fahrzeuge mit

Autogasanlagen sind an gut sichtbarer Stelle mit

einem Hinweis auf die Autogasanlage zu versehen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem

Austausch serienmäßiger Bauteile der Autogasanlage

unter Anwendung der vom Hersteller

vorgeschriebenen Montageverfahren an den

Montagestellen durch einen Sachkundigen geprüft

wird, dass kein Autogas ausströmt.

Sachkundiger siehe auch Betriebssicherheitsverordnu

ng, 14. ProdSV

Bis 20 bar Gasdruck sind z. B. Lecksuchsprays

geeignet, die durch Schaumbildung Undichtigkeiten

anzeigen oder Lecksuchgeräte als Gasmess- und

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -53-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Organisation

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Warngeräte, die auch Gaskonzentrationen weit

unterhalb der unteren Explosionsgrenze messen

können

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach

Instandhaltungsarbeiten an der Autogasanlage, die

über den Austausch serienmäßiger Bauteile unter

Anwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen

Montageverfahren hinausgehen, diese durch einen

Sachverständigen auf Dichtheit geprüft werden.

Dichtheitsprüfungen sind mit Inertgas durchzuführen.

Sachverständiger siehe Betriebssicherheitsverordnung

, 14. ProdSV.

Als Inertgas ist z. B. Stickstoff geeignet; Druckluft und

Kohlendioxid sind ungeeignet

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV)

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.31: Arbeiten an Gasleitungen, Titel

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -54-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Organisation

Führen von Fahrzeugen

Gefährdungen:

Quetschgefahren

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe BGR 157 Punkt 5.8 sowie BGI 550 Punkt 17

Der Unternehmer darf zur Durchführung von Arbeiten

mit dem selbständigen Führen maschinell

angetriebener Fahrzeuge innerhalb der Betriebsanlage

und bei Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes nur

Versicherte beauftragen,

- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

- die körperlich und geistig geeignet sind,

- die im Führen der betreffenden Fahrzeugart

unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu

gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

und

- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen

übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der

Fahrzeuge bestimmt sein.

Siehe § 35 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift

"Fahrzeuge" (BGV D29)

Quellen:

BGI 550: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

BGV D29: § 35 Fahrzeugführer: Fahrzeuge

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -55-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatträume

Organisation

Prüfung von Einrichtungen

Gefährdungen:

Gefahren durch unsachgemäßen Zustand von Einrichtungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe BGR 157 Punkt 6.1

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat

der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher

Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen

Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel

systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest,

welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen

haben (befähigte Personen).

Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der

Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln

zur Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS

1203).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen,

dass die Aufgaben der befähigten Personen für die in

Anhang 1 und 2 aufgeführten Prüfungen durch die

dort genannten Personen wahrgenommen werden.

Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige

Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

Quellen:

BGR 157: Fahrzeug-Instandhaltung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -56-


Inhaltsverzeichnis

KFZ-Elektrik 1

Büro/ Verwaltung 1

Büroarbeit und Bildschirmarbeit 1

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 1

Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro 3

gesamter Betrieb 4

Ausstattung der Arbeitsräume 4

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 4

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein; Fahrzeuginstandhaltung 6

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung 7

Verkehrswege 8

Sicherheitsorganisation 10

Arbeitsschutzausschuss (ASA) 10

Beschaffung technischer Arbeitsmittel 11

Brandschutz 12

Erste Hilfe; Fahrzeuginstandhaltung 13

Fremdfirmen 14

Hautschutz; Fahrzeuginstandhaltung 15

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 16

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 17

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 18

Sicherheitsbeauftragte 19

Unterweisungen der Mitarbeiter 20

Vorsorgeuntersuchung 21

Werkstatträume 22

Ausstattung 22

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen 22

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Lüftung 24

Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter,

Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte 27

Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren 29

Seite -I-


Inhaltsverzeichnis

Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung;

Fahrzeuginstandhaltung 30

Fahrzeugwaschanlagen 32

Feuerlöscher; Fahrzeuginstandhaltung 33

Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen 34

Handbetätigte Fenster, Türen und Tore; zusätzliche Anforderungen;

Fahrzeuginstandhaltung 35

Hebeeinrichtungen (z. B. Hebebühnen) und Unterstellböcke;

Fahrzeuginstandhaltung 37

Hochgelegene Arbeitsplätze; Fahrzeuginstandhaltung 38

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Fahrzeuginstandhaltung,

zusätzliche Informationen 39

Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtung 40

Lüftungseinrichtung zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und

Rauchen 41

Motortesteinrichtungen 43

Quetschgefahren an Toren und Durchfahrten 44

Radauswuchtmaschinen 45

Rauchverbot; Fahrzeuginstandhaltung 46

Rollen-Prüfstände 47

Spannvorrichtung für Schraubenfedern 49

Organisation 50

Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen 50

Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen 51

Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen 53

Führen von Fahrzeugen 55

Prüfung von Einrichtungen 56

Seite -II-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!