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Tätigkeitsberichte technischer Arbeitsschutz - Gewerbeaufsicht

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- Da es sich bei Aufzügen um besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 handelt, mussten die<br />

Maßnahmen nach Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 durchgeführt sein. Auch nach Nr. 3.2.4 c) des<br />

Anhangs muss die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten minimiert werden.<br />

- Die ergriffenen Maßnahmen müssen nicht unbedingt den Maßnahmen von neuen Arbeitsmitteln entsprechen,<br />

wenn eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme für neue<br />

Arbeitsmittel zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.<br />

- Technische Maßnahmen sind generell organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen (z. B. nach TRBS 1111),<br />

da nur mit einer technischen Maßnahme eine dauerhafte Schutzwirkung erzielt werden kann.<br />

Organisatorische Maßnahmen sind lediglich als Übergangslösung bis zur Durchführung einer technischen<br />

Maßnahme vertretbar.<br />

- Zusätzlich gelten die Verpflichtungen nach Abschnitt 3 der BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen.<br />

Das Umweltministerium nimmt den tragischen Unfall zum Anlass, im Rahmen der anstehenden Novellierung der<br />

Betriebssicherheitsverordnung auf eine Rechtsänderung hinzuwirken.<br />

Umweltministerium<br />

Staubexplosion bei der Verarbeitung eines Schwefel-Bentonit-Düngemittels<br />

Bei einem Agrarhandelsunternehmen wurde eine Anlage erstmalig mit einem Gemisch aus elementarem<br />

Schwefel und etwa 10 % Bentonit beschickt. Es sollte der Inhalt von drei Bigbags (ca. 3,5 t) in 25 kg-Säcke<br />

abgefüllt werden. Die Absackung der ersten beiden Bigbags verlief problemlos. Von dem Dritten waren etwa<br />

200 kg abgefüllt, als es zu einer Staubexplosion in der zugehörigen Fördereinrichtung kam. Durch die hierbei<br />

freigesetzte Wärmeenergie wurde die Umsetzung des im Abfülltrichter befindlichen elementaren Schwefels<br />

zu Schwefeldioxid initiiert. Aufgrund der bei der Verbrennung des Schwefels im Trichter freiwerdenden<br />

Wärmemenge blieb die Reaktion von selbst in Gang. Die anwesende Feuerwehr entschied sich in dieser<br />

Phase, keine Löschmaßnahmen durchzuführen. Als sich der Schwefelanteil (Schmelzpunkt 120 °C) im Trichter<br />

verflüssigte, wurde beschlossen, den Verschluss des Trichters aus sicherer Entfernung zu öffnen und die<br />

Suspension in einem metallischen Behälter aufzufangen. Obwohl sich das Bentonit in der Trichterspitze abgesetzt<br />

hatte, konnte diese Maßnahme letztlich erfolgreich durchgeführt werden. Das Behältnis wurde mit einer<br />

Stahlplatte abgedeckt und anschließend mit Wasser gekühlt. Hierdurch wurde der weitere Zutritt von<br />

Luftsauerstoff und die Fortsetzung des Verbrennungsprozesses unterbunden.<br />

Die Begutachtung des zur Absackung eingesetzten Materials ergab, dass es sich um ein grobkörniges<br />

Granulat handelte, bei welchem die Entstehung von Abrieb während des Absackprozesses gut vorstellbar ist.<br />

Wodurch die Staubexplosion letztlich ausgelöst wurde, konnte im Nachhinein nicht festgestellt werden.<br />

In dem Sicherheitsdatenblatt für das Düngemittel findet sich in dem Abschnitt „Besondere vom Stoff ausgehende<br />

Gefahren“ der folgende Hinweis: „Die Entwicklung der Düngerstäube vermeiden (minimalisieren) – es<br />

besteht ein beschränktes (minimales) Risiko, dass aus den Stäuben und der Luft ein Explosionsgemisch entsteht.“<br />

Das Studium des Sicherheitsdatenblattes vor dem erstmaligen Umgang mit dem Düngemittel wäre nicht<br />

nur eine grundsätzliche Pflicht gewesen, es hätte auch aufgrund der daraus zu gewinnenden Erkenntnisse das<br />

Schadensereignis verhindern können.<br />

Positiv bleibt festzuhalten, dass bei dem Ereignis lediglich Sachschäden zu beklagen waren. Personen kamen<br />

weder bei der Staubexplosion noch durch die Freisetzung des Schwefeldioxids zu Schaden.<br />

Landratsamt Ortenaukreis<br />

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