Tätigkeitsberichte technischer Arbeitsschutz - Gewerbeaufsicht
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- Da es sich bei Aufzügen um besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 handelt, mussten die<br />
Maßnahmen nach Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 durchgeführt sein. Auch nach Nr. 3.2.4 c) des<br />
Anhangs muss die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten minimiert werden.<br />
- Die ergriffenen Maßnahmen müssen nicht unbedingt den Maßnahmen von neuen Arbeitsmitteln entsprechen,<br />
wenn eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme für neue<br />
Arbeitsmittel zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.<br />
- Technische Maßnahmen sind generell organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen (z. B. nach TRBS 1111),<br />
da nur mit einer technischen Maßnahme eine dauerhafte Schutzwirkung erzielt werden kann.<br />
Organisatorische Maßnahmen sind lediglich als Übergangslösung bis zur Durchführung einer technischen<br />
Maßnahme vertretbar.<br />
- Zusätzlich gelten die Verpflichtungen nach Abschnitt 3 der BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen.<br />
Das Umweltministerium nimmt den tragischen Unfall zum Anlass, im Rahmen der anstehenden Novellierung der<br />
Betriebssicherheitsverordnung auf eine Rechtsänderung hinzuwirken.<br />
Umweltministerium<br />
Staubexplosion bei der Verarbeitung eines Schwefel-Bentonit-Düngemittels<br />
Bei einem Agrarhandelsunternehmen wurde eine Anlage erstmalig mit einem Gemisch aus elementarem<br />
Schwefel und etwa 10 % Bentonit beschickt. Es sollte der Inhalt von drei Bigbags (ca. 3,5 t) in 25 kg-Säcke<br />
abgefüllt werden. Die Absackung der ersten beiden Bigbags verlief problemlos. Von dem Dritten waren etwa<br />
200 kg abgefüllt, als es zu einer Staubexplosion in der zugehörigen Fördereinrichtung kam. Durch die hierbei<br />
freigesetzte Wärmeenergie wurde die Umsetzung des im Abfülltrichter befindlichen elementaren Schwefels<br />
zu Schwefeldioxid initiiert. Aufgrund der bei der Verbrennung des Schwefels im Trichter freiwerdenden<br />
Wärmemenge blieb die Reaktion von selbst in Gang. Die anwesende Feuerwehr entschied sich in dieser<br />
Phase, keine Löschmaßnahmen durchzuführen. Als sich der Schwefelanteil (Schmelzpunkt 120 °C) im Trichter<br />
verflüssigte, wurde beschlossen, den Verschluss des Trichters aus sicherer Entfernung zu öffnen und die<br />
Suspension in einem metallischen Behälter aufzufangen. Obwohl sich das Bentonit in der Trichterspitze abgesetzt<br />
hatte, konnte diese Maßnahme letztlich erfolgreich durchgeführt werden. Das Behältnis wurde mit einer<br />
Stahlplatte abgedeckt und anschließend mit Wasser gekühlt. Hierdurch wurde der weitere Zutritt von<br />
Luftsauerstoff und die Fortsetzung des Verbrennungsprozesses unterbunden.<br />
Die Begutachtung des zur Absackung eingesetzten Materials ergab, dass es sich um ein grobkörniges<br />
Granulat handelte, bei welchem die Entstehung von Abrieb während des Absackprozesses gut vorstellbar ist.<br />
Wodurch die Staubexplosion letztlich ausgelöst wurde, konnte im Nachhinein nicht festgestellt werden.<br />
In dem Sicherheitsdatenblatt für das Düngemittel findet sich in dem Abschnitt „Besondere vom Stoff ausgehende<br />
Gefahren“ der folgende Hinweis: „Die Entwicklung der Düngerstäube vermeiden (minimalisieren) – es<br />
besteht ein beschränktes (minimales) Risiko, dass aus den Stäuben und der Luft ein Explosionsgemisch entsteht.“<br />
Das Studium des Sicherheitsdatenblattes vor dem erstmaligen Umgang mit dem Düngemittel wäre nicht<br />
nur eine grundsätzliche Pflicht gewesen, es hätte auch aufgrund der daraus zu gewinnenden Erkenntnisse das<br />
Schadensereignis verhindern können.<br />
Positiv bleibt festzuhalten, dass bei dem Ereignis lediglich Sachschäden zu beklagen waren. Personen kamen<br />
weder bei der Staubexplosion noch durch die Freisetzung des Schwefeldioxids zu Schaden.<br />
Landratsamt Ortenaukreis<br />
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