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Entscheidungssammlung - HVW

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<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Fundstelle<br />

Bundesgerichte<br />

DHB<br />

BSpG DHB 02/00<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Das vom Verein letztlich eingestandene Fehlverhalten seines Trainers erfüllt nicht den Tatbe<br />

stand einer Beleidigung.<br />

Der Vorwurf „Das ist eine Frechheit, was ihr pfeift“ ist eine grob unsportliche Schiedsrichterschelte,<br />

überschreitet aber nicht die Grenze zu einem strafrechtlich relevanten Angriff auf die<br />

Ehre der Schiedsrichter.<br />

Schiedsrichter genießen in der Rechtsordnung des DHB einen besonderen Autoritätsschutz (§<br />

5 Abs. 1 Buchstabe a) und d a. F. – neu § 17 RO DHB); ihr Ehrenschutz ist in der Rechtsordnung<br />

aber nicht besonders geregelt.<br />

Der staatliche Schutz des persönlichen Ehrgefühls ist nicht unbeschränkt. Übersteigerte subjektive<br />

Ehrgefühle fallen aus dem Kreis des Schutzwürdigen heraus. Ob die Ehre einer Person<br />

verletzt ist oder nicht, entscheiden deswegen allein die Richter und nicht der Verletzte selbst.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 26. August 2000<br />

BSpG DHB 08/02 • Der von den Schiedsrichtern auf Grund ihrer Wahrnehmung im Spiel unanfechtbar festgestellte<br />

Wortlaut der Verbalattacke des Trainers P. gegen sie erfüllt den objektiven Erklärungswert<br />

einer Beleidigung. Die in serbischer Sprache gesagte Äußerung, „Fick deine Mutter“, ist die<br />

Zumutung einer widernatürlichen Sexualhandlung und stellt eine schwere Herabwürdigung<br />

des Ehrgefühls der Schiedsrichter dar.<br />

Das Bundessportgericht ist auf Grund des in der Verbandsöffentlichkeit bekannten Persönlichkeitsbildes<br />

des Trainers P. überzeugt, dass er wusste, dass die von ihm bei der Verbalattacke<br />

eingesetzte Formulierung nicht dem sportlichen Verkehrston entsprach. Er hat daher wissentlich<br />

und willentlich die Schiedsrichter vorsätzlich beleidigt.<br />

Trainer sind gemäß § 12 Abs. 1 TRO im besonderen Maße verpflichtet, die Grundregeln des<br />

Fairplay und des sportlichen Verhaltens ...... zu beachten.<br />

Bei aller Nachsicht mit der Stresssituation, in der P. .... stand, hält das Bundessportgericht es<br />

dennoch für geboten, zur Ahndung der Schwere des gerügten Fehlverhaltens und zur Anmahnung<br />

er vom Trainer geforderten korrekten Vorbildwirkung auf die bereits vom Männerwart erkannten<br />

Zusatzstrafen zu bestehen und es nicht nur bei der Mindestsperre zu belassen.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 15. November 2002<br />

BSpG DHB 10/02 • ..., wie dieser rief: „Leck mich am Arsch“.<br />

Der vom Torschiedsrichter festgestellte Wortlaut der Beschimpfung erfüllt den objektiven Erklärungswert<br />

einer Beleidigung, denn die darin enthaltene Zumutung an den Schiedsrichter stellt<br />

eine erhebliche Kränkung des persönlichen Ehrgefühls und einen Angriff auf seinen Ruf in der<br />

Öffentlichkeit, insbesondere auf die Wertschätzung als Schiedsrichter, dar. Es handelt sich bei<br />

der Beschimpfung zwar um ein oft gebrauchtes klassisches Zitat der Literatur. Dieser Umstand<br />

rechtfertigt aber weder seine Verwendung im allgemeinen gesellschaftlichen Verkehr, noch<br />

seinen Gebrauch im umgangssprachlichen Verkehrston, und erst recht nicht im sportlichen<br />

Umgang. Das sportethische Wertegebot des Fair Play verlangt faires Verhalten gegenüber<br />

Spieler und Schiedsrichter.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 22. November 2002<br />

Fundstelle<br />

Verbandsgerichte<br />

<strong>HVW</strong><br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Fundstelle<br />

Sonstige<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 9<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank

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