Entscheidungssammlung - HVW
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<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />
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Fundstelle<br />
Bundesgerichte<br />
DHB<br />
BSpG DHB 02/00<br />
Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />
Das vom Verein letztlich eingestandene Fehlverhalten seines Trainers erfüllt nicht den Tatbe<br />
stand einer Beleidigung.<br />
Der Vorwurf „Das ist eine Frechheit, was ihr pfeift“ ist eine grob unsportliche Schiedsrichterschelte,<br />
überschreitet aber nicht die Grenze zu einem strafrechtlich relevanten Angriff auf die<br />
Ehre der Schiedsrichter.<br />
Schiedsrichter genießen in der Rechtsordnung des DHB einen besonderen Autoritätsschutz (§<br />
5 Abs. 1 Buchstabe a) und d a. F. – neu § 17 RO DHB); ihr Ehrenschutz ist in der Rechtsordnung<br />
aber nicht besonders geregelt.<br />
Der staatliche Schutz des persönlichen Ehrgefühls ist nicht unbeschränkt. Übersteigerte subjektive<br />
Ehrgefühle fallen aus dem Kreis des Schutzwürdigen heraus. Ob die Ehre einer Person<br />
verletzt ist oder nicht, entscheiden deswegen allein die Richter und nicht der Verletzte selbst.<br />
Urteil Bundessportgericht DHB vom 26. August 2000<br />
BSpG DHB 08/02 • Der von den Schiedsrichtern auf Grund ihrer Wahrnehmung im Spiel unanfechtbar festgestellte<br />
Wortlaut der Verbalattacke des Trainers P. gegen sie erfüllt den objektiven Erklärungswert<br />
einer Beleidigung. Die in serbischer Sprache gesagte Äußerung, „Fick deine Mutter“, ist die<br />
Zumutung einer widernatürlichen Sexualhandlung und stellt eine schwere Herabwürdigung<br />
des Ehrgefühls der Schiedsrichter dar.<br />
Das Bundessportgericht ist auf Grund des in der Verbandsöffentlichkeit bekannten Persönlichkeitsbildes<br />
des Trainers P. überzeugt, dass er wusste, dass die von ihm bei der Verbalattacke<br />
eingesetzte Formulierung nicht dem sportlichen Verkehrston entsprach. Er hat daher wissentlich<br />
und willentlich die Schiedsrichter vorsätzlich beleidigt.<br />
Trainer sind gemäß § 12 Abs. 1 TRO im besonderen Maße verpflichtet, die Grundregeln des<br />
Fairplay und des sportlichen Verhaltens ...... zu beachten.<br />
Bei aller Nachsicht mit der Stresssituation, in der P. .... stand, hält das Bundessportgericht es<br />
dennoch für geboten, zur Ahndung der Schwere des gerügten Fehlverhaltens und zur Anmahnung<br />
er vom Trainer geforderten korrekten Vorbildwirkung auf die bereits vom Männerwart erkannten<br />
Zusatzstrafen zu bestehen und es nicht nur bei der Mindestsperre zu belassen.<br />
Urteil Bundessportgericht DHB vom 15. November 2002<br />
BSpG DHB 10/02 • ..., wie dieser rief: „Leck mich am Arsch“.<br />
Der vom Torschiedsrichter festgestellte Wortlaut der Beschimpfung erfüllt den objektiven Erklärungswert<br />
einer Beleidigung, denn die darin enthaltene Zumutung an den Schiedsrichter stellt<br />
eine erhebliche Kränkung des persönlichen Ehrgefühls und einen Angriff auf seinen Ruf in der<br />
Öffentlichkeit, insbesondere auf die Wertschätzung als Schiedsrichter, dar. Es handelt sich bei<br />
der Beschimpfung zwar um ein oft gebrauchtes klassisches Zitat der Literatur. Dieser Umstand<br />
rechtfertigt aber weder seine Verwendung im allgemeinen gesellschaftlichen Verkehr, noch<br />
seinen Gebrauch im umgangssprachlichen Verkehrston, und erst recht nicht im sportlichen<br />
Umgang. Das sportethische Wertegebot des Fair Play verlangt faires Verhalten gegenüber<br />
Spieler und Schiedsrichter.<br />
Urteil Bundessportgericht DHB vom 22. November 2002<br />
Fundstelle<br />
Verbandsgerichte<br />
<strong>HVW</strong><br />
Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />
Fundstelle<br />
Sonstige<br />
Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />
Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 9<br />
Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank