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Dem schlechten Wetter trotzen in Wildberg

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Nummer 22 / Seite 8<br />

Mitteilungsblatt der Stadt <strong>Wildberg</strong> Dienstag, 28. Mai 2013<br />

Teil) ca. 476m², 2387 (östl. Teil) ca. 248 m², 2388 (südöstl.<br />

Teil) ca. 1397 m², 903 (Weg Teilfläche) ca. 13 m².<br />

Das Umlegungsgebiet ist <strong>in</strong> der <strong>in</strong> diesem Amtsblatt veröffentlichten<br />

Karte vom 16.05.2013 dargestellt. Die Umlegung<br />

trägt die Bezeichnung „Röte II“.<br />

Der Geme<strong>in</strong>derat hat am 16. Dezember 2010 beschlossen,<br />

für dieses Gebiet e<strong>in</strong>en Bebauungsplan aufzustellen.<br />

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden<br />

Grundstücke <strong>in</strong> der Weise neu geordnet werden, dass<br />

nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige<br />

Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.<br />

II. Durchführung (§ 46 Abs. 2 BauGB)<br />

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1<br />

der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums<br />

zur Durchführung des BauGB (BauGB-DVO) <strong>in</strong> der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.1998 (GBl. S. 185)<br />

zuletzt geändert am 14.12.2004 (GBl. S. 916) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit dem Beschluss des Geme<strong>in</strong>derats vom 16. Dezember<br />

2010 dem Umlegungsausschuss „Röte II“.<br />

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten<br />

(§ 50 Abs. 2 - 5 BauGB)<br />

Die Inhaber e<strong>in</strong>es nicht im Grundbuch e<strong>in</strong>getragenen Rechts<br />

an dem Grundstück oder an e<strong>in</strong>em das Grundstück belastenden<br />

Recht, e<strong>in</strong>es Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung<br />

aus dem Grundstück oder e<strong>in</strong>es persönlichen Rechts,<br />

das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks<br />

berechtigt oder den Verpflichteten <strong>in</strong> der Benutzung<br />

des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte<br />

beim Umlegungsausschuss „Röte II“ der Stadt <strong>Wildberg</strong><br />

(Stadtbauamt, Marktstraße 1, Zimmer 1) während der Dienststunden<br />

anzumelden.<br />

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet<br />

oder nach Ablauf e<strong>in</strong>er vom Umlegungsausschuss gesetzten<br />

Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen<br />

Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten<br />

lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.<br />

Der Inhaber e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> Absatz 1 bezeichneten Rechts muss<br />

die Wirkung e<strong>in</strong>es vor der Anmeldung e<strong>in</strong>getretenen Fristablaufs<br />

ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte,<br />

dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes<br />

zuerst <strong>in</strong> Lauf gesetzt worden ist.<br />

IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie<br />

Vorkaufsrecht der Stadt<br />

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung<br />

der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes dürfen nach §<br />

51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

des Umlegungsausschusses<br />

1. e<strong>in</strong> Grundstück geteilt oder Verfügungen über e<strong>in</strong> Grundstück<br />

und über Rechte an e<strong>in</strong>em Grundstück getroffen<br />

oder Vere<strong>in</strong>barungen abgeschlossen werden, durch die<br />

e<strong>in</strong>em anderen e<strong>in</strong> Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder<br />

Bebauung e<strong>in</strong>es Grundstücks oder Grundstücksteils e<strong>in</strong>geräumt<br />

wird, oder Baulasten neu begründet, geändert<br />

oder aufgehoben werden;<br />

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich<br />

wertsteigernde sonstige Veränderungen der<br />

Grundstücke vorgenommen werden;<br />

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige,<br />

aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder<br />

wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen<br />

werden;<br />

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche<br />

Anlagen errichtet oder geändert werden. Vorhaben,<br />

die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich<br />

genehmigt worden s<strong>in</strong>d, Unterhaltungsarbeiten<br />

und die Fortführung e<strong>in</strong>er bisher ausgeübten Nutzung werden<br />

von der Veränderungssperre nicht berührt. E<strong>in</strong> bei der<br />

Stadt e<strong>in</strong>gereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag<br />

auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.<br />

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt beim Kauf<br />

von Grundstücken, die <strong>in</strong> dieses Verfahren e<strong>in</strong>bezogen s<strong>in</strong>d,<br />

von dieser Bekanntmachung an bis zum Inkrafttreten des<br />

Umlegungsplanes e<strong>in</strong> gesetzliches Vorkaufsrecht zu.<br />

V. Vorarbeiten auf Grundstücken<br />

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB<br />

zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur<br />

Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden<br />

Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen<br />

oder ähnliche Arbeiten ausführen.<br />

VI. Rechtsbehelfsbelehrung (§ 211 BauGB)<br />

Gegen den Umlegungsbeschluss kann <strong>in</strong>nerhalb von sechs<br />

Wochen (ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung)<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadt <strong>Wildberg</strong><br />

(Stadtbauamt, Marktstraße 1, Zimmer 1) e<strong>in</strong>gereicht werden<br />

(§ 217 BauGB). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist<br />

ohne Rechtsanwalt möglich; für weitere prozessuale Erklärungen<br />

<strong>in</strong> der Hauptsache ist e<strong>in</strong> Rechtsanwalt notwendig.<br />

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen<br />

den er sich richtet. Er soll die Erklärung, <strong>in</strong>wieweit der<br />

Verwaltungsakt angefochten wird, und e<strong>in</strong>en bestimmten Antrag<br />

enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und<br />

Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags<br />

dienen.<br />

VII. Benennung der Geschäftsstelle<br />

des Umlegungsausschusses<br />

Der Umlegungsausschuss hat am 16. Mai 2013 beschlossen,<br />

dass die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses beim<br />

Bürgermeisteramt der Stadt <strong>Wildberg</strong> geführt wird.<br />

Mit der Bearbeitung der Umlegung ist die LBBW Immobilien<br />

Kommunalentwicklung GmbH, Stuttgart, von der Stadt<br />

beauftragt.<br />

gez. Ulrich Bünger, Bürgermeister,<br />

Vorsitzender des Umlegungsausschusses<br />

Ordnungsamt<br />

Verbrennen von Garten- und forstlichen<br />

Abfällen<br />

Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Verordnung der Landesregierung aus dem Jahr<br />

1974 geregelt. Innerorts ist e<strong>in</strong> Abbrennen generell verboten.<br />

Außerorts dürfen solche Gegenstände nur nach vorheriger<br />

Anmeldung beim Ordnungsamt unter bestimmten Voraussetzungen<br />

abgebrannt werden. Sollten Sie jedoch an e<strong>in</strong>em<br />

Wochenende niemandem beim Ordnungsamt erreichen, können<br />

Sie das Feuer dennoch per Telefax bei der Integrierten<br />

Leitstelle <strong>in</strong> Calw anmelden. Nutzen Sie dafür den beigefügten<br />

Vordruck.

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