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<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main<br />

Kunden der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

Abdruck:<br />

Eisenbahn-Bundesamt<br />

B<strong>Netz</strong>A<br />

<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

Betriebsverfahren<br />

Theodor-Heuss-Allee 7<br />

60486 Frankfurt am Main<br />

www.dbnetze.com/fahrweg<br />

Andreas Schneider<br />

Telefon 069 265 31633<br />

Telefax 069 265 20844<br />

andreas.a.schneider@deutschebahn.com<br />

I.NPB 4 Sc Orr 408 ausn104+107<br />

29.01.2013<br />

Ausnahmegenehmigungen Nr. 104 zur Richtlinie 408.01 - 09 und Nr. 107 zur Richtlinie<br />

408.11 - 19;<br />

Kritische Wettersituationen (Sturmwarnungen), gültig ab 01.04.2013<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Die Ausnahmegenehmigungen Nr. 104 zur Richtlinie 408.01 - 09 und Nr. 107 zur Richtlinie<br />

408.11 – 19 treten zum 01.04.2013 in Kraft.<br />

Geänderte Module<br />

408.0541<br />

408.1541 Abschnitt 7<br />

Hinweis: Die Nutzungshinweise zum Warnmodul auf der Internetseite der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> bleiben<br />

in Kraft und sind dieser Ausnahme in aktualisierter Form als Anlage 3 beigefügt.<br />

Außer Kraft gesetzte Ausnahmegenehmigungen<br />

Die Ausnahmegenehmigungen Nr. 62 zur Richtlinie 408.01 - 09 und Nr. 21 zur Richtlinie 408.11<br />

– 19, beide gültig ab 15.07.2010, werden ab dem 01.04.2013 ungültig.<br />

Erläuterungen<br />

A Allgemeines<br />

In Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen, hier vertreten durch den Ausschuss<br />

für Eisenbahnbetrieb des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen und einer besonderen<br />

Arbeitsgruppe betroffener Eisenbahnverkehrsunternehmen, wurde eine Überarbeitung der verfahrensbezogenen<br />

Regeln vorgenommen, die in den bisherigen Ausnahmegenehmigungen<br />

Nr. 62 zur Richtlinie 408.01 - 09 und Nr. 21 zur Richtlinie 408.11 – 19 beinhaltet waren.<br />

...


2/5<br />

Diese Vorgehensweise war begleitet durch Vertreter des Eisenbahn-Bundesamts und der Bundesnetzagentur.<br />

Zielsetzung war es, ein für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

unter Wahrung der gesetzlichen Verpflichtungen abgestimmtes Maßnahmenkonzept<br />

zur Erreichung eines akzeptablen Risikos im Umgang mit sturmbedingten kritischen Wettersituationen<br />

zu finden.<br />

Hierzu wurde eine Analyse hinsichtlich einer Geschwindigkeitsreduzierung als Vorsichtsmaßnahme<br />

bei Sturmereignissen durchgeführt und daraus folgendes Konzept entwickelt:<br />

<br />

Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> bestimmt anhand des Umsetzungsstandes des Programmes zur Vegetationspflege,<br />

ob für bestimmte Streckenabschnitte Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden<br />

sollen. Maßgebliches Kriterium ist, ob für einen Streckenabschnitt die grundsätzliche<br />

Durcharbeitung der Vegetation noch nicht erfolgt ist.<br />

Wenn in dem ermittelten Streckenabschnitt Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h<br />

zugelassen sind, wird die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> als Vorsichtsmaßnahme bei Vorliegen einer<br />

Sturmwarnung die Geschwindigkeit der Züge auf 80 km/h begrenzen. Die Streckenabschnitte,<br />

auf denen die Vorsichtsmaßnahme ergriffen werden soll, werden im Weiteren<br />

als „betroffene Streckenabschnitte“ bezeichnet.<br />

Es ist Bestandteil des Konzeptes, dass die Maßnahmen nicht nur bei außerordentlichen Sturmereignissen<br />

wie Kyrill (2007), Emma (2008) oder Xynthia (2010) greifen, sondern örtlich in der<br />

Fläche geplant und umgesetzt werden können. Damit wird der Situation Rechnung getragen,<br />

dass selbst in den Jahren mit den genannten großen Stürmen etwa zwei Drittel der jährlich relevanten<br />

Schadensereignisse aus vorwiegend regionalem Geschehen stammen. Bei der Art der<br />

Umsetzung der Maßnahmen müssen also gerade auch nur regional auftretende Sturmereignisse<br />

behandelbar sein, was bedeutet, dass die Maßnahmen auch nur auf den tatsächlich erforderlichen<br />

räumlichen Bereichen angewendet werden. Als hierbei kleinste betrachtete räumliche<br />

Einheit dienen deshalb die in den Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes angesprochenen<br />

Landkreise. Nur in Küstennähe gibt es Melde-Bereiche, bei denen die Landkreise<br />

nochmals aufgeteilt sind, was die besondere Betroffenheit der Küstenlinie bei Sturmereignissen<br />

widerspiegelt.<br />

Die Umsetzung ist nun in Form der im Folgenden beschriebenen Änderungen realisiert:<br />

B Ausnahmegenehmigung Nr. 107 zur Richtlinie 408.11 – 19<br />

Modul 408.1541 Abschnitt 7 wird neu in zwei Abschnitte gegliedert.<br />

Der erste Abschnitt greift im Absatz 1 in einem Hinweis die Selbstverpflichtung der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

zur Bereitstellung eines Warnmoduls für Sturmwarnungen auf Basis von amtlichen Wetterwarnungen<br />

des Deutschen Wetterdienstes auf. Die entsprechenden Nutzungshinweise für Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

befinden sich in Anlage 3 dieses Schreibens. Die Wetterwarnungen<br />

werden neu ab der Warnstufe für „Warnung vor markantem Wetter“ im Warnmodul eingestellt.<br />

Nach der Definition des Deutschen Wetterdienstes werden bei Sturmböen ab Windgeschwindigkeiten<br />

von 65 km/h Warnungen vor markantem Wetter herausgegeben. Diese werden im<br />

Folgenden als Sturmwarnungen bezeichnet.<br />

Der Absatz 2 ist in der neuen Formulierung eindeutig auf die Maßnahmen bezogen, die von den<br />

Eisenbahnverkehrsunternehmen fahrzeugspezifisch zu treffen sind.<br />

In Absatz 3 ist die textliche Reihenfolge der chronologischen Reihenfolge angepasst: Zuerst<br />

informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Betriebszentrale (BZ) über die beabsichtigten<br />

Maßnahmen des EVU und stimmt diese mit der BZ ab. Hierbei kann die BZ zwar die


3/5<br />

Schutzmaßnahmen, die das EVU für erforderlich hält, nicht negieren, jedoch beispielsweise<br />

einen geänderten Zeitpunkt für die Beförderung bestimmen. Bei grundsätzlichen Festlegungen<br />

für immer wiederkehrende Sachverhalte z. B. der Reduzierung der Geschwindigkeit von Doppelstockfahrzeugen,<br />

können diese Festlegungen selbstverständlich auch unabhängig vom Vorliegen<br />

einer Sturmwarnung generell vorher gemäß Absatz 2 abgestimmt werden. Die Verpflichtung<br />

der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Weitergabe der EVU-spezifischen Maßnahmen<br />

an die eigenen Mitarbeiter bleibt wie bisher bestehen.<br />

Der zweite Abschnitt im Modul 408.1541 Abschnitt 7 ist vom Inhalt her neu und gliedert sich in<br />

drei Absätze:<br />

Absatz 1 gibt vor, dass der Aufsteller der Örtlichen Richtlinien von der zuständigen technischen<br />

Fachlinie die Liste der betroffenen Streckenabschnitte erhält. Wegen der winterlichen Schnittperiode<br />

ist grundsätzlich von einer jährlichen Revisionierung der Liste der Abschnitte auszugehen,<br />

wobei unterjährige Anpassungen möglich bleiben müssen.<br />

Absatz 2 regelt den Umgang mit den betroffenen Streckenabschnitten. Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />

dass die von der technischen Fachlinie übergebenen Abschnitte zunächst je Strecke<br />

nach Kilometrierungsabschnitten geordnet sind. Für die betriebliche Nutzung müssen die Abschnitte<br />

jedoch auf die begrenzenden Zugmeldestellen bzw. Betriebsstellen ausgedehnt werden,<br />

weil diese in der betrieblichen Kommunikation genutzt werden. Im Ergebnis erhalten die<br />

Fahrdienstleiter in den Örtlichen Richtlinien eine Vorgabe, ob und für welche Streckenabschnitte<br />

sie bei Vorliegen einer Sturmwarnung tätig werden müssen. Zur Gestaltung der Vorgaben<br />

finden sich im Nachfolgenden unter dem Punkt „Besonderheiten“ noch weitere Erläuterungen.<br />

Absatz 3 regelt allgemein, dass die streckenbezogenen Regeln für den Fahrdienstleiter in den<br />

Örtlichen Richtlinien zur Ril 408.01 - 09 für Mitarbeiter auf Betriebsstellen aufzunehmen sind.<br />

Wird die Vegetation eines betroffenen Streckenabschnittes zwischenzeitlich durchgearbeitet<br />

und ist der Streckenabschnitt somit nicht mehr betroffen, sind die Vorsichtsmaßnahmen für diesen<br />

Streckenabschnitt außer Kraft zu setzen. Dies geschieht bis zur Berichtigung der Örtlichen<br />

Richtlinien durch das Auftragsbuch.<br />

Absatz 4 weist darauf hin, dass die betroffenen Streckenabschnitte über die Regionalen Zusätze<br />

zur Ril 420 den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Da die<br />

Schnittperiode im Frühjahr beendet wird, wurde als Termin für die Meldung der 15.05. festgelegt,<br />

die jeweils aktualisierten Übersichten in den Regionalen Zusätzen zur Ril 420 der BZ (Teil<br />

1) werden zum Fahrplanwechsel im Juni veröffentlicht und bei Bedarf auch quartalsmäßig aktualisiert.<br />

Dies dient dazu, dass man sich vorab für dispositive Zwecke ein Bild über den Umfang<br />

der Maßnahmen machen kann.<br />

C Ausnahmegenehmigung Nr. 104 zur Richtlinie 408.01 – 09<br />

In Modul 408.0541 entfällt der Inhalt des in Ausnahmegenehmigung Nr. 62 eingefügten Abschnittes<br />

7. Abschnitt 7 wird durch einen vollständig neuen Inhalt ersetzt.<br />

Bei Sturmwarnungen auf Grundlage der Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes verteilt<br />

die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> die Meldungen wie bisher an die betroffenen Fahrdienstleiter. Aus der Angabe<br />

für den Landkreis und die Nennung der betroffenen Betriebsstellen stellt der Fahrdienstleiter<br />

fest, ob hierfür nach den Vorgaben des Moduls 408.1541 Abschnitt betroffene Streckenabschnitte<br />

in den Örtlichen Richtlinien enthalten sind, für die er die Geschwindigkeiten der Züge<br />

auf 80 km/h begrenzen soll. Der Fahrdienstleiter beauftragt die Triebfahrzeugführer in der Regel<br />

mündlich mit dem im Abschnitt 7 vorgegebenen festen Wortlaut. Das Beauftragen beginnt und<br />

endet mit den in der Sturmwarnung angegebenen Zeitpunkten, für die die Warnung ausgesprochen<br />

ist. Hierzu folgendes Beispiel einer Sturmwarnung:


4/5<br />

Amtliche WARNUNG vor GEWITTER mit STURMBÖEN, STARKREGEN und H<strong>AG</strong>EL<br />

für Landkreis XYZ<br />

gültig von: Freitag, 06.08.201x 12:00 Uhr<br />

bis: Freitag, 06.08.201x 15:00 Uhr<br />

ausgegeben vom Deutschen Wetterdienst<br />

am: Freitag, 06.08.201x 10:42 Uhr<br />

[...]<br />

Auch Sturmböen um 75 km/h können auftreten.<br />

[...]<br />

Der Fahrdienstleiter muss hierbei nicht prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Warnung mit<br />

Windgeschwindigkeiten ab 65 km/h handelt, weil dies bei der Verteilung mit der Eingriffsschwelle<br />

bereits vorweggenommen ist. Das reine Vorhandensein der Sturmwarnung setzt die Handlung<br />

in Gang. Die Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 80 km/h erfolgt für die in der Warnung<br />

angegebene Störbestehenszeit, im angegebenen Beispiel von 12:00 bis 15:00 Uhr.<br />

Wichtig: Durch die Verteilung von Sturmwarnungen entfällt nicht die Verpflichtung zu weiteren<br />

Handlungen zur Gefahrenabwehr bei gefahrdrohenden Umständen, wenn für diese Wahrnehmungen<br />

oder Meldungen vorliegen. Insbesondere ersetzt diese Maßnahme keinesfalls die bei<br />

konkreten Erkenntnissen erforderlichen Maßnahmen der anderen Abschnitte des Moduls<br />

408.0541.<br />

Insofern handelt es sich bei der Begrenzung der Geschwindigkeit auf 80 km/h für die betroffenen<br />

Streckenabschnitte um eine risikoreduzierende Vorsichtsmaßnahme, die vollkommen entkoppelt<br />

ist, von einer konkreten, in einer Örtlichkeit eingetretenen Gefahrensituation. Daher ist<br />

für die Beauftragung des Triebfahrzeugführers durch den Fahrdienstleiter zur Begrenzung der<br />

Geschwindigkeit auch die mündliche Übermittlung zugelassen. Diese Übermittlung soll, wo dies<br />

aufgrund der Ausrüstung möglich ist, über Zugfunk mit Zulassung der Zugfahrt auf Richtung des<br />

betroffenen Streckenabschnittes erfolgen. Der Triebfahrzeugführer entnimmt aus der Meldung<br />

die Betriebsstellen und fährt im Sinne des Moduls 408.0341 Abschnitt 3 Absatz 4 b) mit höchstens<br />

80 km/h.<br />

D Besonderheiten<br />

Im Detail kann es in der Planung und Ausführung Besonderheiten geben, auf die im Folgenden<br />

eingegangen wird:<br />

a) Die im Wortlaut des Auftrages enthaltenen Betriebsstellenbezeichnungen (von/bis) sollen<br />

nach Möglichkeit Betriebsstellen des Laufweges des Zuges beinhalten. Wenn also ein durch<br />

das Vorliegen einer Sturmwarnung betroffener Streckenabschnitt z. B. eine Abzweigstelle<br />

beinhaltet und je nach Fahrtrichtung nur ein Anteil betroffen ist, soll der Fahrdienstleiter den<br />

Auftrag durch Angabe der Betriebsstellen des Laufweges begrenzen, die auf dem tatsächlich<br />

betroffenen Abschnitt liegen. Dies ist bei kürzeren Abschnitten (10-15 km), die den überwiegenden<br />

Anteil der betroffenen Abschnitte ausmachen, auch ohne Weiteres möglich, weil<br />

beim Fahrdienstleiter das Wissen über den Laufweg vorliegt. Bei längeren Abschnitten kann<br />

es vorkommen, dass der Triebfahrzeugführer bei einem Ausbruch aus dem genannten Abschnitt<br />

selbst erkennen muss, dass er den benannten betroffenen Streckenabschnitt verlassen<br />

hat. In der Regel erhält der Triebfahrzeugführer wieder einen neuen Auftrag, falls auf<br />

dem abweichenden Streckenabschnitt ebenfalls eine Einschränkung durch einen betroffenen<br />

Streckenabschnitt vorläge. Unberücksichtigt darf bleiben, wenn ein Zug innerhalb des betroffenen<br />

Streckenabschnittes planmäßig endet.


5/5<br />

b) Ein Fahrdienstleiter kann als Besonderheit auch für Streckenabschnitte Aufträge erteilen, für<br />

die er im fahrdienstlichen Sinne nicht unmittelbar zuständig ist (ähnlich wie bei der Übermittlung<br />

von Befehlen durch einen anderen Mitarbeiter). Diese Zusammenfassungsmöglichkeit<br />

von betroffenen Streckenabschnitten soll die erforderliche Kommunikation und damit die Zahl<br />

der zu führenden Zugfunkgespräche minimieren. Bei der Planung der Streckenabschnitte<br />

muss daher, die Zuständigkeitsbezirke übergreifend, abgewogen werden, das richtige Maß<br />

zu finden zwischen der Minimierung der Zahl der Zugfunkgespräche und der aus dem Punkt<br />

a) hervorgehenden Erfordernis, möglichst die tatsächlichen Laufwegbetriebsstellen des Zuges<br />

im Auftrag nennen zu können.<br />

c) Um auch beim einzelnen Fahrdienstleiter eine Minimierung des Gesprächsbedarfes zu erreichen,<br />

soll eine Aufteilung der Verantwortung für die Auftragserteilung auf mehrere Fahrdienstleiter<br />

bereits bei der Planung berücksichtigt werden. So kann z. B. nach Fahrtrichtung<br />

am jeweiligen Beginn eines betroffenen Streckenabschnittes unterschieden werden. Innerhalb<br />

eines betroffenen Streckenabschnittes können beginnende Züge oder Züge, die vom<br />

Regellaufweg z. B. durch Umleitungen abweichen, dem dort zuständigen Fahrdienstleiter<br />

zugeordnet werden.<br />

d) Wenn ein Fahrdienstleiter an einer Landkreisgrenze für unterschiedliche Landkreise für verschieden<br />

betroffene Streckenabschnitte zuständig ist, kann es aus Vereinfachungsgründen<br />

sinnvoll sein vorzugeben, dass, sobald auch nur eine Sturmwarnung für einen Landkreis vorliegt,<br />

die Aufträge für alle betroffenen Streckenabschnitte zu erteilen sind.<br />

e) Wenn eine Übermittlung der Aufträge aus Gründen noch fehlender Ausrüstung nicht über<br />

Zugfunk möglich ist, sollen planerisch alternative Übermittlungsmöglichkeiten vorbestimmt<br />

werden. Eine mündliche Übermittlung z. B. am Bahnsteig ist zulässig.<br />

f) Es wird empfohlen, Arbeitsbehelfe vorzugeben, in denen unter einem Datum mit jeweils Uhrzeit<br />

und Zugnummer die Benachrichtigungen nachgewiesen werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

gez. i.V. Bormet<br />

Leiter Betriebsverfahren<br />

gez. i.A. Schneider<br />

Fachautor<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Modul 408.0541<br />

Anlage 2: Modul 408.1541 Abschnitt 7<br />

Anlage 3: Nutzungshinweise zum Warnmodul


Richtlinie<br />

Züge fahren 408.0541<br />

Gefahrdrohende Umstände Seite 1 von 3<br />

1 Gleise erkunden<br />

(1) a) 1. Lassen wetterbedingte oder andere gefahrdrohende Umstände (Stürme,<br />

Eisregen, extreme Schneehöhen, Hochwasser, Brände, Abfragen eines<br />

Notrufes nicht möglich, Tiere usw.) befürchten, dass Gleise nicht ohne Gefahr<br />

befahren werden können, sind sie zu erkunden.<br />

2. Für das Erkunden kommen insbesondere Kontrollgänge, Fahrten mit Straßenfahrzeugen<br />

entlang der Strecke oder Posten an der vermuteten Gefahrenstelle,<br />

ferner nicht mit Reisenden besetzte Fahrten mit Triebfahrzeugen<br />

oder Wendezügen in Betracht.<br />

3. Wenn Sie es mit dem Triebfahrzeugführer vereinbaren und es vertretbar erscheint,<br />

darf bei Tag und sichtigem Wetter oder in Tunnels bei eingeschalteter<br />

Tunnelbeleuchtung die Erkundung auch mit Reise- oder Güterzügen<br />

durchgeführt werden.<br />

b) Sie müssen den Triebfahrzeugführer mit Befehl 9 anweisen, auf den betroffenen<br />

Gleisen auf Sicht zu fahren. Weisen Sie den Triebfahrzeugführer zusätzlich<br />

durch Befehl 9.1 an, das Gleis zu erkunden und das Ergebnis der Erkundung<br />

an Sie zu melden.<br />

Allgemeines<br />

Sachverhalt,<br />

Fahrten<br />

Befehl 9<br />

(2) a) Ist die Arbeitszeit unterbrochen, dürfen Sie Gleise ausschließlich nach Absatz<br />

1 a) Nr. 2 erkunden.<br />

b) Als Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt, müssen Sie:<br />

1. die Erkundungsfahrt mit dem Fahrdienstleiter der nächsten mit einem Fahrdienstleiter<br />

besetzten Zugmeldestelle vereinbaren,<br />

2. nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung sofort die Zugmeldestellen, auf<br />

denen die Arbeit unterbrochen war, verständigen, dass eine Erkundungsfahrt<br />

gefahren ist und ob diese die Strecke geräumt hat oder noch unterwegs<br />

ist,<br />

3. Vereinbarung und Meldungen nachweisen.<br />

c) Als Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt, und als Fahrdienstleiter<br />

der nächsten örtlich besetzten Zugmeldestelle, dürfen Sie für die Aus- und<br />

Einfahrt der Erkundungsfahrt Hauptsignale nicht bedienen. Für die Ausfahrt ist<br />

keine Räumungsprüfung bei dem zuletzt gefahrenen Zug erforderlich.<br />

d) 1. Für die Fahrt gelten nur Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldestelle,<br />

auf der die Erkundungsfahrt beginnt, und der nächsten mit einem Fahrdienstleiter<br />

besetzten Zugmeldestelle.<br />

2. Als Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt, müssen Sie den<br />

Triebfahrzeugführer durch Befehl 9 anweisen, bis zur nächsten mit einem<br />

Fahrdienstleiter besetzten Zugmeldestelle mit höchstens 50 km/h zu fahren,<br />

und durch einen weiteren Befehl 9 anweisen, auf den zu erkundenden Gleisen<br />

auf Sicht zu fahren und das Gleis zu erkunden (Befehl 9.1).<br />

Im Befehl 11 müssen Sie zusätzlich vorschreiben, durch Bahnhöfe auf Sicht<br />

zu fahren. Außerdem müssen Sie das erste vom Triebfahrzeugführer zu<br />

beachtende Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle nennen.<br />

e) In den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist bestimmt, bei<br />

welchen Bahnübergängen bis zur nächsten mit einem Fahrdienstleiter besetzten<br />

Zugmeldestelle die technische Sicherung nicht wirkt oder bei denen die<br />

unterbrochene<br />

Arbeitszeit<br />

Fahrten<br />

Verständigung<br />

Signale bedienen<br />

Gültigkeit der<br />

Signale,<br />

Befehle<br />

Bahnübergänge<br />

befahren<br />

gültig ab 01.04.2013


408.0541 Züge fahren<br />

Seite 2 von 3<br />

Gefahrdrohende Umstände<br />

Wirksamkeit der technischen Sicherung nicht auf den besetzten Betriebsstellen<br />

überwacht wird und für die Sie als Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt<br />

ablässt, dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 erteilen müssen. Die Bahnübergänge<br />

dürfen auch in einem vorbereiteten Beiblatt zum Befehl genannt<br />

werden.<br />

2 Befahren von vereisten Spurrillen oder Bahnübergängen<br />

a) Wenn nach Ablauf der in den Örtlichen Richtlinien nach b) genannten Zeit kein<br />

Zug gefahren ist und Spurrillen auf freier Strecke oder auf Bahnübergängen nicht<br />

schnee- und eisfrei gemacht werden konnten, müssen Sie vom Triebfahrzeugführer<br />

des Zuges, der das Gleis zuerst befährt, die Radsatzlast des Fahrzeugs an<br />

der Spitze des Zuges melden lassen, soweit die Radsatzlast des Fahrzeugs an<br />

der Spitze des Zuges nicht nach b) in den Örtlichen Richtlinien angegeben ist.<br />

Ist die gemeldete oder die in den Örtlichen Richtlinien nach b) angegebene Radsatzlast<br />

für diesen Zug nicht größer als 16 t, müssen Sie den Triebfahrzeugführer<br />

durch Befehl 9 anweisen, den Streckenabschnitt mit Spurrillen und die Bahnübergänge<br />

mit höchstens 30 km/h zu befahren.<br />

b) In den Örtlichen Richtlinien sind die betroffenen Streckenabschnitte, Bahnübergänge<br />

und Zeiten genannt. Es können Radsatzlasten der Fahrzeuge angegeben<br />

sein, die an der Spitze des Zuges fahren, und zusätzliche Regeln gegeben sein.<br />

3 Eiszapfenbildung<br />

Wenn sich in Tunnels Eiszapfen bilden können (Örtliche Richtlinien), müssen Sie den<br />

Triebfahrzeugführer des Zuges, der das Gleis zuerst befährt, durch Befehl 9 anweisen,<br />

im Tunnel auf Sicht zu fahren.<br />

4 Windwarnung<br />

Zeigt eine Windmeldeanlage Windwarnung an, müssen Sie die in den Örtlichen Richtlinien<br />

genannten Maßnahmen treffen.<br />

5 Geschlossene Schneedecke<br />

Die Betriebszentrale darf anordnen, dass Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit<br />

von mehr als 200 km/h wegen geschlossener Schneedecke mit höchstens 200 km/h<br />

fahren. Sie müssen dem Triebfahrzeugführer Befehl 11 mit Wortlaut „Stellen Sie VMZ<br />

200 von ... bis ... ein“ erteilen.<br />

6 Melden<br />

Als Triebfahrzeugführer müssen Sie gefahrdrohende Umstände dem Fahrdienstleiter<br />

melden.<br />

gültig ab 01.04.2013


Züge fahren 408.0541<br />

Gefahrdrohende Umstände Seite 3 von 3<br />

7 Kritische Wettersituation (Sturmwarnung)<br />

+<br />

Wenn Sie als Fahrdienstleiter eine Sturmwarnung erhalten, beauftragen Sie während<br />

des angegebenen Zeitraums auf den in den Örtlichen Richtlinien genannten Streckenabschnitten<br />

die betroffenen Triebfahrzeugführer als Vorsichtsmaßnahme, die<br />

Geschwindigkeit ihres Zuges auf 80 km/h zu begrenzen. Verwenden Sie hierzu den<br />

Wortlaut: „Achtung, Sturmwarnung! Fahren Sie zwischen … (Betriebsstelle) und …<br />

(Betriebsstelle) mit höchstens 80 km/h.“ In den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf<br />

Betriebsstellen können zusätzliche Regeln gegeben sein.<br />

8 Nachweis<br />

Gefahrdrohende Umstände und getroffene Maßnahmen müssen Sie nachweisen.<br />

<br />

+<br />

+<br />

+<br />

+<br />

+<br />

+<br />

+<br />

+ = Ausnahmegenehmigung Nr. 104 gültig ab 01.04.2013


Richtlinie<br />

Züge fahren 408.1541 Abschnitt 7<br />

Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen Seite 1 von 3<br />

1 Grundsätze<br />

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen informieren<br />

sich eigenverantwortlich über die Entwicklung von Witterung, z.B. bei öffentlich<br />

zugänglichen Wetterdiensten.<br />

Hinweis: Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> stellt auf ihrer Internetseite ein Warnmodul zur Auswertung<br />

auf Grundlage der Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD)<br />

zur Verfügung. Nach der Definition des Deutschen Wetterdienstes werden bei<br />

Sturmböen ab Windgeschwindigkeiten von 65 km/h Warnungen vor markantem<br />

Wetter herausgegeben. Diese werden im Folgenden als Sturmwarnungen bezeichnet.<br />

(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trifft vorbereitende Maßnahmen, um aufgrund<br />

von Wetterwarnungen (Sturmwarnungen auf Grundlage der Wetterwarnungen des<br />

Deutschen Wetterdienstes) sein Zugpersonal informieren zu können, welche fahrzeugspezifischen<br />

Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, z.B. Geschwindigkeitsherabsetzungen,<br />

Maßnahmen zur Ladungssicherung oder zur Gewährleistung<br />

der Entgleisungs- oder Kippsicherheit der Fahrzeuge. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

informiert die Betriebszentrale der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über geplante<br />

Maßnahmen, die die Betriebsführung betreffen können.<br />

(3) Nach einer Wetterwarnung informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Betriebszentrale<br />

der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über die vorgesehenen Maßnahmen und stimmt<br />

diese mit der Betriebszentrale ab. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sein<br />

Zugpersonal, z.B. Triebfahrzeugführer, vor dem Durchführen einer Zugfahrt in einem<br />

gefährdeten Bereich unterrichten, dass eine kritische Wettersituation eingetreten<br />

ist und die vorbereiteten fahrzeugspezifischen Maßnahmen durchzuführen<br />

sind.<br />

1. Stellen Sie sicher, dass diese Fahrdienstleiter neben der grundsätzlichen Verteilung<br />

der Sturmwarnungen nach Absatz 1 alle ggf. zusätzlich erforderlichen<br />

Sturmwarnungen über Leporello per Fax erhalten.<br />

2. Für die mündliche Beauftragung des Triebfahrzeugführers durch den Fahrdienstleiter<br />

nach Modul 408.0541 Abschnitt 7 müssen die nach Absatz 1 mitgeteilten<br />

Streckenabschnitte von Kilometerangaben auf begrenzende Betriebsstellen<br />

umgewandelt werden, weil im festen Wortlaut des Auftrages nur Betriebs-<br />

Eigenverantwortung<br />

Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

Abstimmung<br />

mit Betriebszentrale<br />

2 Regeln für den Aufsteller Örtlicher Richtlinien<br />

(1) Gemäß betrieblicher Weisung "Sturmwarnungen kommunizieren" werden die landkreisbezogenen<br />

Sturmwarnungen des Deutschen Wetterdienstes an die Fahrdienstleiter<br />

über Leporello per Fax weitergeleitet. Die Fachlinie Planung und Steuerung<br />

teilt Ihnen als Aufsteller Örtlicher Richtlinien die Streckenabschnitte mit, auf<br />

denen bei Sturmwarnungen als Vorsichtsmaßnahme die Geschwindigkeit der Züge<br />

auf 80 km/h zu begrenzen ist.<br />

(2) Stimmen Sie sich innerhalb der eigenen und mit der Nachbar-OE ab, um die Streckenabschnitte<br />

so einzuteilen, dass möglichst wenig Kommunikationsaufwand erforderlich<br />

ist. Bestimmen Sie die Fahrdienstleiter, die für die betroffenen Streckenabschnitte<br />

die Geschwindigkeit der Züge gemäß Modul 408.0541 Abschnitt 7 begrenzen<br />

sollen. Beachten Sie hierbei folgende Punkte:<br />

betroffene<br />

Streckenabschnitte<br />

Regeln zum<br />

Aufstellen der<br />

ÖRil-Einträge<br />

Ausnahmegenehmigung Nr. 107 gültig ab 01.04.2013


408.1541 Abschnitt 7 Züge fahren und Rangieren<br />

Seite 2 von 3<br />

Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen<br />

stellen in den Ortsangaben verwendet werden. Begrenzen Sie die Streckenabschnitte<br />

in der Regel durch (nicht zwingend benachbarte) Zugmeldestellen. Wird<br />

ein Abschnitt bereits durch die Begrenzung der benachbarten Zugmeldestellen<br />

unverhältnismäßig lang, können Sie auch geeignete andere Betriebsstellen bestimmen,<br />

z.B. Haltepunkte. Hierbei soll möglichst eine gute Merkbarkeit der begrenzenden<br />

Stellen durch den Triebfahrzeugführer gegeben sein, indem diejenigen<br />

Betriebsstellen verwendet werden, die auch im Fahrplan Verwendung finden.<br />

Berücksichtigen Sie bei der Einteilung der betroffenen Streckenabschnitte<br />

die Grenzen der Landkreise, so dass die betroffenen Streckenabschnitte nur<br />

möglichst gering in benachbarte Landkreise hineinreichen, bzw. möglichst kurz<br />

vor einer Landkreisgrenze enden. Eine Überlappung der resultierenden betroffenen<br />

Streckenabschnitte an Landkreisgrenzen soll möglichst vermieden<br />

werden.<br />

3. Bestimmen Sie bei längeren Streckenabschnitten oder mehreren beteiligten<br />

Fahrdienstleitern die Aufgabenverteilung, z.B. wer richtungsbezogen die Triebfahrzeugführer<br />

verständigt. Weitere Aufteilungen können z. B. vorgenommen<br />

werden, indem innerhalb des betroffenen Streckenabschnittes beginnende oder<br />

umzuleitende Züge vom jeweils die Abfahrt zulassenden Fahrdienstleiter zu beauftragen<br />

sind. Grundsätzlich soll die Beauftragung zum Zeitpunkt der Zulassung<br />

der Zugfahrt in den betroffenen Streckenabschnitt vorgeschrieben werden.<br />

Eine Ausschaltung von Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan ist hierbei<br />

nicht erforderlich.<br />

4. Bei Streckenverzweigungen innerhalb (langer) betroffener Streckenabschnitte<br />

teilen Sie die Abschnitte auf oder stellen Sie sicher, dass der Fahrdienstleiter<br />

aufgrund der beim Fahrdienstleiter vorhandenen Informationen in der Lage ist,<br />

den Triebfahrzeugführer für den tatsächlich befahrenen Anteil des betroffenen<br />

Streckenabschnitts mit Angabe der begrenzenden Betriebsstellen zu beauftragen.<br />

5. Wenn ein Fahrdienstleiter für verschiedene betroffene Streckenabschnitte beauftragen<br />

soll, sind die Abschnitte in tabellarischer Form unter Angabe des relevanten<br />

Landkreises, des jeweils betroffenen Streckenabschnittes (begrenzende<br />

Betriebsstellen) und der zu beachtenden Besonderheiten (z. B. nur richtungsbezogene<br />

Beauftragung erforderlich) anzugeben.<br />

6. Grundsätzlich erfolgt die Beauftragung mündlich, d. h. es ist kein Befehl erforderlich.<br />

Die Beauftragung soll über Zugfunk erfolgen. Ist kein Zugfunk vorhanden<br />

oder ausnahmsweise eine andere Übermittlungsart (z. B. mündliche Verständigung<br />

am Bahnsteig) sinnvoll, dürfen Sie hiervon abweichen. Die Beauftragung<br />

darf nicht über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen erfolgen. Geben<br />

Sie die Art der Verständigung vor.<br />

7. Zur erleichterten Nachweisführung können Sie Vordrucke erstellen mit den Spaltenangaben<br />

„Zugnummer“ und „Uhrzeit“ (der Verständigung). Je nach örtlichen<br />

Verhältnissen können verschiedene Vordrucke für die jeweiligen betroffenen<br />

Streckenabschnitte vorgesehen werden.<br />

(3) Nehmen Sie die Streckenabschnitte mit Angabe der begrenzenden Betriebsstellen<br />

sowie weitere nach Absatz 2 getroffene Festlegungen für den Fahrdienstleiter in<br />

die Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen auf. Wird von der Fachlinie<br />

Planung und Steuerung gemeldet, dass Streckenabschnitte nicht mehr betroffen<br />

sind, da mittlerweile die Vegetationsbehandlung durchgeführt wurde und die<br />

Vorsichtsmaßnahme daher nicht mehr erforderlich ist, sind die Vorsichtsmaßnahmen<br />

für diese Streckenabschnitte außer Kraft zu setzen.<br />

Ausnahmegenehmigung Nr. 107 gültig ab 01.04.2013


Züge fahren 408.1541 Abschnitt 7<br />

Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen Seite 3 von 3<br />

(4) Melden Sie die in die Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen aufgenommenen<br />

Streckenabschnitte mit Streckennummer und den begrenzenden Betriebsstellen<br />

und deren Kilometerangaben an den Ersteller der Regionalen Zusätze<br />

zur Ril 420 in der Betriebszentrale. Die Übersicht der betroffenen Streckenabschnitte<br />

in den Regionalen Zusätzen zur Ril 420 (Teil 1) ist zum Fahrplanwechsel im Juni<br />

zu aktualisieren. Meldetermin hierfür ist der 15. Mai. Melden Sie ggfs. weitere Aktualisierungen<br />

jeweils zum 15. August, 15. November sowie 15. Februar.<br />

Aktualisierung<br />

<br />

Ausnahmegenehmigung Nr. 107 gültig ab 01.04.2013


Nutzungshinweise zum Warnmodul auf der Internetseite der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> stellt den Eisenbahnverkehrsunternehmen zusätzlich auf ihrer Internetseite für<br />

jeden Regionalbereich ein Warnmodul als Information zur Verfügung. Das Warnmodul wird mit<br />

der Internetadresse<br />

http://fahrweg.dbnetze.com/fahrweg-de/start/aktuelles/unwetterwarnungen/<br />

aufgerufen und visualisiert die Warnstufen „markantes Wetter“, „Unwetter“ und „extremes Wetter“,<br />

die vom Deutschen Wetterdienst (DWD) herausgegeben werden.<br />

Wählen Sie die Übersichtskarte<br />

des Regionalbereichs<br />

aus, über den Sie sich informieren<br />

wollen. Die Windstärken<br />

und ihre geschätzten<br />

Auswirkungen sind über die<br />

rechte Verknüpfung „Erläuterungen<br />

Beaufortskala“ einsehbar.<br />

Darüber hinaus können<br />

alle amtlichen Warnungen<br />

des DWD dem Internetauftritt<br />

des DWD entnommen<br />

werden. Nutzen Sie dazu bitte<br />

rechts die Verknüpfung „Amtliche<br />

Warnungen des Deutschen<br />

Wetterdienstes“.<br />

Das Warnmodul zeigt für jeden Regionalbereich nur die<br />

Warnstufen „markantes Wetter“ (orange Färbung der<br />

Landkreisfläche), „Unwetter“ (rote Färbung der Landkreisfläche)<br />

oder „extremes Wetter“ (violette Färbung der<br />

Landkreisfläche). Ist ein Landkreis mit dem Symbol<br />

„Windsack“ gekennzeichnet, beinhaltet die Warnstufe<br />

eine Warnung über Sturmböen, orkanartige Sturmböen<br />

und noch heftigere Windereignisse.<br />

Sie können zwischen der Ansicht des gewählten Regionalbereichs<br />

und einer bundesweiten Übersicht wechseln.<br />

Wählen Sie dazu in der Karte oben links die kleine<br />

Deutschlandkarte bzw. die Deutschlandkarte mit der Lupe<br />

aus. Wenn Sie mit dem Mauszeiger über der Legende<br />

links unten stehen, wird der letzte Aktualisierungsstand<br />

angezeigt. Durch Anwahl der Legende wird die Karte<br />

inhaltlich aktualisiert. Wählen Sie das Symbol des DWD<br />

aus, wird die vollständige Warnübersicht des DWD auf<br />

einer separaten Seite angezeigt.<br />

Gehen Warnmeldungen ein, bewegen Sie den Cursor<br />

über den gefärbten Landkreis. Durch Auswahl mit der<br />

linken Maustaste werden die beim DWD für diesen Landkreis vorliegenden Wetterinformationen<br />

angezeigt. Bei einigen Browsern kann eine Meldung erscheinen, dass Popup-Elemente geblockt<br />

werden. Erlauben Sie nach den Regeln Ihres Browsers das Anzeigen der Popup-<br />

Elemente dieser Seite und wiederholen Sie die letzte Auswahl auf der Übersichtskarte.

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