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<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main<br />
Kunden der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
Abdruck:<br />
Eisenbahn-Bundesamt<br />
B<strong>Netz</strong>A<br />
<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
Betriebsverfahren<br />
Theodor-Heuss-Allee 7<br />
60486 Frankfurt am Main<br />
www.dbnetze.com/fahrweg<br />
Andreas Schneider<br />
Telefon 069 265 31633<br />
Telefax 069 265 20844<br />
andreas.a.schneider@deutschebahn.com<br />
I.NPB 4 Sc Orr 408 ausn104+107<br />
29.01.2013<br />
Ausnahmegenehmigungen Nr. 104 zur Richtlinie 408.01 - 09 und Nr. 107 zur Richtlinie<br />
408.11 - 19;<br />
Kritische Wettersituationen (Sturmwarnungen), gültig ab 01.04.2013<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Die Ausnahmegenehmigungen Nr. 104 zur Richtlinie 408.01 - 09 und Nr. 107 zur Richtlinie<br />
408.11 – 19 treten zum 01.04.2013 in Kraft.<br />
Geänderte Module<br />
408.0541<br />
408.1541 Abschnitt 7<br />
Hinweis: Die Nutzungshinweise zum Warnmodul auf der Internetseite der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> bleiben<br />
in Kraft und sind dieser Ausnahme in aktualisierter Form als Anlage 3 beigefügt.<br />
Außer Kraft gesetzte Ausnahmegenehmigungen<br />
Die Ausnahmegenehmigungen Nr. 62 zur Richtlinie 408.01 - 09 und Nr. 21 zur Richtlinie 408.11<br />
– 19, beide gültig ab 15.07.2010, werden ab dem 01.04.2013 ungültig.<br />
Erläuterungen<br />
A Allgemeines<br />
In Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen, hier vertreten durch den Ausschuss<br />
für Eisenbahnbetrieb des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen und einer besonderen<br />
Arbeitsgruppe betroffener Eisenbahnverkehrsunternehmen, wurde eine Überarbeitung der verfahrensbezogenen<br />
Regeln vorgenommen, die in den bisherigen Ausnahmegenehmigungen<br />
Nr. 62 zur Richtlinie 408.01 - 09 und Nr. 21 zur Richtlinie 408.11 – 19 beinhaltet waren.<br />
...
2/5<br />
Diese Vorgehensweise war begleitet durch Vertreter des Eisenbahn-Bundesamts und der Bundesnetzagentur.<br />
Zielsetzung war es, ein für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />
unter Wahrung der gesetzlichen Verpflichtungen abgestimmtes Maßnahmenkonzept<br />
zur Erreichung eines akzeptablen Risikos im Umgang mit sturmbedingten kritischen Wettersituationen<br />
zu finden.<br />
Hierzu wurde eine Analyse hinsichtlich einer Geschwindigkeitsreduzierung als Vorsichtsmaßnahme<br />
bei Sturmereignissen durchgeführt und daraus folgendes Konzept entwickelt:<br />
<br />
Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> bestimmt anhand des Umsetzungsstandes des Programmes zur Vegetationspflege,<br />
ob für bestimmte Streckenabschnitte Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden<br />
sollen. Maßgebliches Kriterium ist, ob für einen Streckenabschnitt die grundsätzliche<br />
Durcharbeitung der Vegetation noch nicht erfolgt ist.<br />
Wenn in dem ermittelten Streckenabschnitt Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h<br />
zugelassen sind, wird die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> als Vorsichtsmaßnahme bei Vorliegen einer<br />
Sturmwarnung die Geschwindigkeit der Züge auf 80 km/h begrenzen. Die Streckenabschnitte,<br />
auf denen die Vorsichtsmaßnahme ergriffen werden soll, werden im Weiteren<br />
als „betroffene Streckenabschnitte“ bezeichnet.<br />
Es ist Bestandteil des Konzeptes, dass die Maßnahmen nicht nur bei außerordentlichen Sturmereignissen<br />
wie Kyrill (2007), Emma (2008) oder Xynthia (2010) greifen, sondern örtlich in der<br />
Fläche geplant und umgesetzt werden können. Damit wird der Situation Rechnung getragen,<br />
dass selbst in den Jahren mit den genannten großen Stürmen etwa zwei Drittel der jährlich relevanten<br />
Schadensereignisse aus vorwiegend regionalem Geschehen stammen. Bei der Art der<br />
Umsetzung der Maßnahmen müssen also gerade auch nur regional auftretende Sturmereignisse<br />
behandelbar sein, was bedeutet, dass die Maßnahmen auch nur auf den tatsächlich erforderlichen<br />
räumlichen Bereichen angewendet werden. Als hierbei kleinste betrachtete räumliche<br />
Einheit dienen deshalb die in den Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes angesprochenen<br />
Landkreise. Nur in Küstennähe gibt es Melde-Bereiche, bei denen die Landkreise<br />
nochmals aufgeteilt sind, was die besondere Betroffenheit der Küstenlinie bei Sturmereignissen<br />
widerspiegelt.<br />
Die Umsetzung ist nun in Form der im Folgenden beschriebenen Änderungen realisiert:<br />
B Ausnahmegenehmigung Nr. 107 zur Richtlinie 408.11 – 19<br />
Modul 408.1541 Abschnitt 7 wird neu in zwei Abschnitte gegliedert.<br />
Der erste Abschnitt greift im Absatz 1 in einem Hinweis die Selbstverpflichtung der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
zur Bereitstellung eines Warnmoduls für Sturmwarnungen auf Basis von amtlichen Wetterwarnungen<br />
des Deutschen Wetterdienstes auf. Die entsprechenden Nutzungshinweise für Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
befinden sich in Anlage 3 dieses Schreibens. Die Wetterwarnungen<br />
werden neu ab der Warnstufe für „Warnung vor markantem Wetter“ im Warnmodul eingestellt.<br />
Nach der Definition des Deutschen Wetterdienstes werden bei Sturmböen ab Windgeschwindigkeiten<br />
von 65 km/h Warnungen vor markantem Wetter herausgegeben. Diese werden im<br />
Folgenden als Sturmwarnungen bezeichnet.<br />
Der Absatz 2 ist in der neuen Formulierung eindeutig auf die Maßnahmen bezogen, die von den<br />
Eisenbahnverkehrsunternehmen fahrzeugspezifisch zu treffen sind.<br />
In Absatz 3 ist die textliche Reihenfolge der chronologischen Reihenfolge angepasst: Zuerst<br />
informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Betriebszentrale (BZ) über die beabsichtigten<br />
Maßnahmen des EVU und stimmt diese mit der BZ ab. Hierbei kann die BZ zwar die
3/5<br />
Schutzmaßnahmen, die das EVU für erforderlich hält, nicht negieren, jedoch beispielsweise<br />
einen geänderten Zeitpunkt für die Beförderung bestimmen. Bei grundsätzlichen Festlegungen<br />
für immer wiederkehrende Sachverhalte z. B. der Reduzierung der Geschwindigkeit von Doppelstockfahrzeugen,<br />
können diese Festlegungen selbstverständlich auch unabhängig vom Vorliegen<br />
einer Sturmwarnung generell vorher gemäß Absatz 2 abgestimmt werden. Die Verpflichtung<br />
der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Weitergabe der EVU-spezifischen Maßnahmen<br />
an die eigenen Mitarbeiter bleibt wie bisher bestehen.<br />
Der zweite Abschnitt im Modul 408.1541 Abschnitt 7 ist vom Inhalt her neu und gliedert sich in<br />
drei Absätze:<br />
Absatz 1 gibt vor, dass der Aufsteller der Örtlichen Richtlinien von der zuständigen technischen<br />
Fachlinie die Liste der betroffenen Streckenabschnitte erhält. Wegen der winterlichen Schnittperiode<br />
ist grundsätzlich von einer jährlichen Revisionierung der Liste der Abschnitte auszugehen,<br />
wobei unterjährige Anpassungen möglich bleiben müssen.<br />
Absatz 2 regelt den Umgang mit den betroffenen Streckenabschnitten. Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />
dass die von der technischen Fachlinie übergebenen Abschnitte zunächst je Strecke<br />
nach Kilometrierungsabschnitten geordnet sind. Für die betriebliche Nutzung müssen die Abschnitte<br />
jedoch auf die begrenzenden Zugmeldestellen bzw. Betriebsstellen ausgedehnt werden,<br />
weil diese in der betrieblichen Kommunikation genutzt werden. Im Ergebnis erhalten die<br />
Fahrdienstleiter in den Örtlichen Richtlinien eine Vorgabe, ob und für welche Streckenabschnitte<br />
sie bei Vorliegen einer Sturmwarnung tätig werden müssen. Zur Gestaltung der Vorgaben<br />
finden sich im Nachfolgenden unter dem Punkt „Besonderheiten“ noch weitere Erläuterungen.<br />
Absatz 3 regelt allgemein, dass die streckenbezogenen Regeln für den Fahrdienstleiter in den<br />
Örtlichen Richtlinien zur Ril 408.01 - 09 für Mitarbeiter auf Betriebsstellen aufzunehmen sind.<br />
Wird die Vegetation eines betroffenen Streckenabschnittes zwischenzeitlich durchgearbeitet<br />
und ist der Streckenabschnitt somit nicht mehr betroffen, sind die Vorsichtsmaßnahmen für diesen<br />
Streckenabschnitt außer Kraft zu setzen. Dies geschieht bis zur Berichtigung der Örtlichen<br />
Richtlinien durch das Auftragsbuch.<br />
Absatz 4 weist darauf hin, dass die betroffenen Streckenabschnitte über die Regionalen Zusätze<br />
zur Ril 420 den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Da die<br />
Schnittperiode im Frühjahr beendet wird, wurde als Termin für die Meldung der 15.05. festgelegt,<br />
die jeweils aktualisierten Übersichten in den Regionalen Zusätzen zur Ril 420 der BZ (Teil<br />
1) werden zum Fahrplanwechsel im Juni veröffentlicht und bei Bedarf auch quartalsmäßig aktualisiert.<br />
Dies dient dazu, dass man sich vorab für dispositive Zwecke ein Bild über den Umfang<br />
der Maßnahmen machen kann.<br />
C Ausnahmegenehmigung Nr. 104 zur Richtlinie 408.01 – 09<br />
In Modul 408.0541 entfällt der Inhalt des in Ausnahmegenehmigung Nr. 62 eingefügten Abschnittes<br />
7. Abschnitt 7 wird durch einen vollständig neuen Inhalt ersetzt.<br />
Bei Sturmwarnungen auf Grundlage der Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes verteilt<br />
die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> die Meldungen wie bisher an die betroffenen Fahrdienstleiter. Aus der Angabe<br />
für den Landkreis und die Nennung der betroffenen Betriebsstellen stellt der Fahrdienstleiter<br />
fest, ob hierfür nach den Vorgaben des Moduls 408.1541 Abschnitt betroffene Streckenabschnitte<br />
in den Örtlichen Richtlinien enthalten sind, für die er die Geschwindigkeiten der Züge<br />
auf 80 km/h begrenzen soll. Der Fahrdienstleiter beauftragt die Triebfahrzeugführer in der Regel<br />
mündlich mit dem im Abschnitt 7 vorgegebenen festen Wortlaut. Das Beauftragen beginnt und<br />
endet mit den in der Sturmwarnung angegebenen Zeitpunkten, für die die Warnung ausgesprochen<br />
ist. Hierzu folgendes Beispiel einer Sturmwarnung:
4/5<br />
Amtliche WARNUNG vor GEWITTER mit STURMBÖEN, STARKREGEN und H<strong>AG</strong>EL<br />
für Landkreis XYZ<br />
gültig von: Freitag, 06.08.201x 12:00 Uhr<br />
bis: Freitag, 06.08.201x 15:00 Uhr<br />
ausgegeben vom Deutschen Wetterdienst<br />
am: Freitag, 06.08.201x 10:42 Uhr<br />
[...]<br />
Auch Sturmböen um 75 km/h können auftreten.<br />
[...]<br />
Der Fahrdienstleiter muss hierbei nicht prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Warnung mit<br />
Windgeschwindigkeiten ab 65 km/h handelt, weil dies bei der Verteilung mit der Eingriffsschwelle<br />
bereits vorweggenommen ist. Das reine Vorhandensein der Sturmwarnung setzt die Handlung<br />
in Gang. Die Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 80 km/h erfolgt für die in der Warnung<br />
angegebene Störbestehenszeit, im angegebenen Beispiel von 12:00 bis 15:00 Uhr.<br />
Wichtig: Durch die Verteilung von Sturmwarnungen entfällt nicht die Verpflichtung zu weiteren<br />
Handlungen zur Gefahrenabwehr bei gefahrdrohenden Umständen, wenn für diese Wahrnehmungen<br />
oder Meldungen vorliegen. Insbesondere ersetzt diese Maßnahme keinesfalls die bei<br />
konkreten Erkenntnissen erforderlichen Maßnahmen der anderen Abschnitte des Moduls<br />
408.0541.<br />
Insofern handelt es sich bei der Begrenzung der Geschwindigkeit auf 80 km/h für die betroffenen<br />
Streckenabschnitte um eine risikoreduzierende Vorsichtsmaßnahme, die vollkommen entkoppelt<br />
ist, von einer konkreten, in einer Örtlichkeit eingetretenen Gefahrensituation. Daher ist<br />
für die Beauftragung des Triebfahrzeugführers durch den Fahrdienstleiter zur Begrenzung der<br />
Geschwindigkeit auch die mündliche Übermittlung zugelassen. Diese Übermittlung soll, wo dies<br />
aufgrund der Ausrüstung möglich ist, über Zugfunk mit Zulassung der Zugfahrt auf Richtung des<br />
betroffenen Streckenabschnittes erfolgen. Der Triebfahrzeugführer entnimmt aus der Meldung<br />
die Betriebsstellen und fährt im Sinne des Moduls 408.0341 Abschnitt 3 Absatz 4 b) mit höchstens<br />
80 km/h.<br />
D Besonderheiten<br />
Im Detail kann es in der Planung und Ausführung Besonderheiten geben, auf die im Folgenden<br />
eingegangen wird:<br />
a) Die im Wortlaut des Auftrages enthaltenen Betriebsstellenbezeichnungen (von/bis) sollen<br />
nach Möglichkeit Betriebsstellen des Laufweges des Zuges beinhalten. Wenn also ein durch<br />
das Vorliegen einer Sturmwarnung betroffener Streckenabschnitt z. B. eine Abzweigstelle<br />
beinhaltet und je nach Fahrtrichtung nur ein Anteil betroffen ist, soll der Fahrdienstleiter den<br />
Auftrag durch Angabe der Betriebsstellen des Laufweges begrenzen, die auf dem tatsächlich<br />
betroffenen Abschnitt liegen. Dies ist bei kürzeren Abschnitten (10-15 km), die den überwiegenden<br />
Anteil der betroffenen Abschnitte ausmachen, auch ohne Weiteres möglich, weil<br />
beim Fahrdienstleiter das Wissen über den Laufweg vorliegt. Bei längeren Abschnitten kann<br />
es vorkommen, dass der Triebfahrzeugführer bei einem Ausbruch aus dem genannten Abschnitt<br />
selbst erkennen muss, dass er den benannten betroffenen Streckenabschnitt verlassen<br />
hat. In der Regel erhält der Triebfahrzeugführer wieder einen neuen Auftrag, falls auf<br />
dem abweichenden Streckenabschnitt ebenfalls eine Einschränkung durch einen betroffenen<br />
Streckenabschnitt vorläge. Unberücksichtigt darf bleiben, wenn ein Zug innerhalb des betroffenen<br />
Streckenabschnittes planmäßig endet.
5/5<br />
b) Ein Fahrdienstleiter kann als Besonderheit auch für Streckenabschnitte Aufträge erteilen, für<br />
die er im fahrdienstlichen Sinne nicht unmittelbar zuständig ist (ähnlich wie bei der Übermittlung<br />
von Befehlen durch einen anderen Mitarbeiter). Diese Zusammenfassungsmöglichkeit<br />
von betroffenen Streckenabschnitten soll die erforderliche Kommunikation und damit die Zahl<br />
der zu führenden Zugfunkgespräche minimieren. Bei der Planung der Streckenabschnitte<br />
muss daher, die Zuständigkeitsbezirke übergreifend, abgewogen werden, das richtige Maß<br />
zu finden zwischen der Minimierung der Zahl der Zugfunkgespräche und der aus dem Punkt<br />
a) hervorgehenden Erfordernis, möglichst die tatsächlichen Laufwegbetriebsstellen des Zuges<br />
im Auftrag nennen zu können.<br />
c) Um auch beim einzelnen Fahrdienstleiter eine Minimierung des Gesprächsbedarfes zu erreichen,<br />
soll eine Aufteilung der Verantwortung für die Auftragserteilung auf mehrere Fahrdienstleiter<br />
bereits bei der Planung berücksichtigt werden. So kann z. B. nach Fahrtrichtung<br />
am jeweiligen Beginn eines betroffenen Streckenabschnittes unterschieden werden. Innerhalb<br />
eines betroffenen Streckenabschnittes können beginnende Züge oder Züge, die vom<br />
Regellaufweg z. B. durch Umleitungen abweichen, dem dort zuständigen Fahrdienstleiter<br />
zugeordnet werden.<br />
d) Wenn ein Fahrdienstleiter an einer Landkreisgrenze für unterschiedliche Landkreise für verschieden<br />
betroffene Streckenabschnitte zuständig ist, kann es aus Vereinfachungsgründen<br />
sinnvoll sein vorzugeben, dass, sobald auch nur eine Sturmwarnung für einen Landkreis vorliegt,<br />
die Aufträge für alle betroffenen Streckenabschnitte zu erteilen sind.<br />
e) Wenn eine Übermittlung der Aufträge aus Gründen noch fehlender Ausrüstung nicht über<br />
Zugfunk möglich ist, sollen planerisch alternative Übermittlungsmöglichkeiten vorbestimmt<br />
werden. Eine mündliche Übermittlung z. B. am Bahnsteig ist zulässig.<br />
f) Es wird empfohlen, Arbeitsbehelfe vorzugeben, in denen unter einem Datum mit jeweils Uhrzeit<br />
und Zugnummer die Benachrichtigungen nachgewiesen werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
gez. i.V. Bormet<br />
Leiter Betriebsverfahren<br />
gez. i.A. Schneider<br />
Fachautor<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Modul 408.0541<br />
Anlage 2: Modul 408.1541 Abschnitt 7<br />
Anlage 3: Nutzungshinweise zum Warnmodul
Richtlinie<br />
Züge fahren 408.0541<br />
Gefahrdrohende Umstände Seite 1 von 3<br />
1 Gleise erkunden<br />
(1) a) 1. Lassen wetterbedingte oder andere gefahrdrohende Umstände (Stürme,<br />
Eisregen, extreme Schneehöhen, Hochwasser, Brände, Abfragen eines<br />
Notrufes nicht möglich, Tiere usw.) befürchten, dass Gleise nicht ohne Gefahr<br />
befahren werden können, sind sie zu erkunden.<br />
2. Für das Erkunden kommen insbesondere Kontrollgänge, Fahrten mit Straßenfahrzeugen<br />
entlang der Strecke oder Posten an der vermuteten Gefahrenstelle,<br />
ferner nicht mit Reisenden besetzte Fahrten mit Triebfahrzeugen<br />
oder Wendezügen in Betracht.<br />
3. Wenn Sie es mit dem Triebfahrzeugführer vereinbaren und es vertretbar erscheint,<br />
darf bei Tag und sichtigem Wetter oder in Tunnels bei eingeschalteter<br />
Tunnelbeleuchtung die Erkundung auch mit Reise- oder Güterzügen<br />
durchgeführt werden.<br />
b) Sie müssen den Triebfahrzeugführer mit Befehl 9 anweisen, auf den betroffenen<br />
Gleisen auf Sicht zu fahren. Weisen Sie den Triebfahrzeugführer zusätzlich<br />
durch Befehl 9.1 an, das Gleis zu erkunden und das Ergebnis der Erkundung<br />
an Sie zu melden.<br />
Allgemeines<br />
Sachverhalt,<br />
Fahrten<br />
Befehl 9<br />
(2) a) Ist die Arbeitszeit unterbrochen, dürfen Sie Gleise ausschließlich nach Absatz<br />
1 a) Nr. 2 erkunden.<br />
b) Als Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt, müssen Sie:<br />
1. die Erkundungsfahrt mit dem Fahrdienstleiter der nächsten mit einem Fahrdienstleiter<br />
besetzten Zugmeldestelle vereinbaren,<br />
2. nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung sofort die Zugmeldestellen, auf<br />
denen die Arbeit unterbrochen war, verständigen, dass eine Erkundungsfahrt<br />
gefahren ist und ob diese die Strecke geräumt hat oder noch unterwegs<br />
ist,<br />
3. Vereinbarung und Meldungen nachweisen.<br />
c) Als Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt, und als Fahrdienstleiter<br />
der nächsten örtlich besetzten Zugmeldestelle, dürfen Sie für die Aus- und<br />
Einfahrt der Erkundungsfahrt Hauptsignale nicht bedienen. Für die Ausfahrt ist<br />
keine Räumungsprüfung bei dem zuletzt gefahrenen Zug erforderlich.<br />
d) 1. Für die Fahrt gelten nur Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldestelle,<br />
auf der die Erkundungsfahrt beginnt, und der nächsten mit einem Fahrdienstleiter<br />
besetzten Zugmeldestelle.<br />
2. Als Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt, müssen Sie den<br />
Triebfahrzeugführer durch Befehl 9 anweisen, bis zur nächsten mit einem<br />
Fahrdienstleiter besetzten Zugmeldestelle mit höchstens 50 km/h zu fahren,<br />
und durch einen weiteren Befehl 9 anweisen, auf den zu erkundenden Gleisen<br />
auf Sicht zu fahren und das Gleis zu erkunden (Befehl 9.1).<br />
Im Befehl 11 müssen Sie zusätzlich vorschreiben, durch Bahnhöfe auf Sicht<br />
zu fahren. Außerdem müssen Sie das erste vom Triebfahrzeugführer zu<br />
beachtende Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle nennen.<br />
e) In den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist bestimmt, bei<br />
welchen Bahnübergängen bis zur nächsten mit einem Fahrdienstleiter besetzten<br />
Zugmeldestelle die technische Sicherung nicht wirkt oder bei denen die<br />
unterbrochene<br />
Arbeitszeit<br />
Fahrten<br />
Verständigung<br />
Signale bedienen<br />
Gültigkeit der<br />
Signale,<br />
Befehle<br />
Bahnübergänge<br />
befahren<br />
gültig ab 01.04.2013
408.0541 Züge fahren<br />
Seite 2 von 3<br />
Gefahrdrohende Umstände<br />
Wirksamkeit der technischen Sicherung nicht auf den besetzten Betriebsstellen<br />
überwacht wird und für die Sie als Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt<br />
ablässt, dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 erteilen müssen. Die Bahnübergänge<br />
dürfen auch in einem vorbereiteten Beiblatt zum Befehl genannt<br />
werden.<br />
2 Befahren von vereisten Spurrillen oder Bahnübergängen<br />
a) Wenn nach Ablauf der in den Örtlichen Richtlinien nach b) genannten Zeit kein<br />
Zug gefahren ist und Spurrillen auf freier Strecke oder auf Bahnübergängen nicht<br />
schnee- und eisfrei gemacht werden konnten, müssen Sie vom Triebfahrzeugführer<br />
des Zuges, der das Gleis zuerst befährt, die Radsatzlast des Fahrzeugs an<br />
der Spitze des Zuges melden lassen, soweit die Radsatzlast des Fahrzeugs an<br />
der Spitze des Zuges nicht nach b) in den Örtlichen Richtlinien angegeben ist.<br />
Ist die gemeldete oder die in den Örtlichen Richtlinien nach b) angegebene Radsatzlast<br />
für diesen Zug nicht größer als 16 t, müssen Sie den Triebfahrzeugführer<br />
durch Befehl 9 anweisen, den Streckenabschnitt mit Spurrillen und die Bahnübergänge<br />
mit höchstens 30 km/h zu befahren.<br />
b) In den Örtlichen Richtlinien sind die betroffenen Streckenabschnitte, Bahnübergänge<br />
und Zeiten genannt. Es können Radsatzlasten der Fahrzeuge angegeben<br />
sein, die an der Spitze des Zuges fahren, und zusätzliche Regeln gegeben sein.<br />
3 Eiszapfenbildung<br />
Wenn sich in Tunnels Eiszapfen bilden können (Örtliche Richtlinien), müssen Sie den<br />
Triebfahrzeugführer des Zuges, der das Gleis zuerst befährt, durch Befehl 9 anweisen,<br />
im Tunnel auf Sicht zu fahren.<br />
4 Windwarnung<br />
Zeigt eine Windmeldeanlage Windwarnung an, müssen Sie die in den Örtlichen Richtlinien<br />
genannten Maßnahmen treffen.<br />
5 Geschlossene Schneedecke<br />
Die Betriebszentrale darf anordnen, dass Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit<br />
von mehr als 200 km/h wegen geschlossener Schneedecke mit höchstens 200 km/h<br />
fahren. Sie müssen dem Triebfahrzeugführer Befehl 11 mit Wortlaut „Stellen Sie VMZ<br />
200 von ... bis ... ein“ erteilen.<br />
6 Melden<br />
Als Triebfahrzeugführer müssen Sie gefahrdrohende Umstände dem Fahrdienstleiter<br />
melden.<br />
gültig ab 01.04.2013
Züge fahren 408.0541<br />
Gefahrdrohende Umstände Seite 3 von 3<br />
7 Kritische Wettersituation (Sturmwarnung)<br />
+<br />
Wenn Sie als Fahrdienstleiter eine Sturmwarnung erhalten, beauftragen Sie während<br />
des angegebenen Zeitraums auf den in den Örtlichen Richtlinien genannten Streckenabschnitten<br />
die betroffenen Triebfahrzeugführer als Vorsichtsmaßnahme, die<br />
Geschwindigkeit ihres Zuges auf 80 km/h zu begrenzen. Verwenden Sie hierzu den<br />
Wortlaut: „Achtung, Sturmwarnung! Fahren Sie zwischen … (Betriebsstelle) und …<br />
(Betriebsstelle) mit höchstens 80 km/h.“ In den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf<br />
Betriebsstellen können zusätzliche Regeln gegeben sein.<br />
8 Nachweis<br />
Gefahrdrohende Umstände und getroffene Maßnahmen müssen Sie nachweisen.<br />
<br />
+<br />
+<br />
+<br />
+<br />
+<br />
+<br />
+<br />
+ = Ausnahmegenehmigung Nr. 104 gültig ab 01.04.2013
Richtlinie<br />
Züge fahren 408.1541 Abschnitt 7<br />
Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen Seite 1 von 3<br />
1 Grundsätze<br />
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen informieren<br />
sich eigenverantwortlich über die Entwicklung von Witterung, z.B. bei öffentlich<br />
zugänglichen Wetterdiensten.<br />
Hinweis: Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> stellt auf ihrer Internetseite ein Warnmodul zur Auswertung<br />
auf Grundlage der Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD)<br />
zur Verfügung. Nach der Definition des Deutschen Wetterdienstes werden bei<br />
Sturmböen ab Windgeschwindigkeiten von 65 km/h Warnungen vor markantem<br />
Wetter herausgegeben. Diese werden im Folgenden als Sturmwarnungen bezeichnet.<br />
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trifft vorbereitende Maßnahmen, um aufgrund<br />
von Wetterwarnungen (Sturmwarnungen auf Grundlage der Wetterwarnungen des<br />
Deutschen Wetterdienstes) sein Zugpersonal informieren zu können, welche fahrzeugspezifischen<br />
Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, z.B. Geschwindigkeitsherabsetzungen,<br />
Maßnahmen zur Ladungssicherung oder zur Gewährleistung<br />
der Entgleisungs- oder Kippsicherheit der Fahrzeuge. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
informiert die Betriebszentrale der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über geplante<br />
Maßnahmen, die die Betriebsführung betreffen können.<br />
(3) Nach einer Wetterwarnung informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Betriebszentrale<br />
der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> über die vorgesehenen Maßnahmen und stimmt<br />
diese mit der Betriebszentrale ab. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sein<br />
Zugpersonal, z.B. Triebfahrzeugführer, vor dem Durchführen einer Zugfahrt in einem<br />
gefährdeten Bereich unterrichten, dass eine kritische Wettersituation eingetreten<br />
ist und die vorbereiteten fahrzeugspezifischen Maßnahmen durchzuführen<br />
sind.<br />
1. Stellen Sie sicher, dass diese Fahrdienstleiter neben der grundsätzlichen Verteilung<br />
der Sturmwarnungen nach Absatz 1 alle ggf. zusätzlich erforderlichen<br />
Sturmwarnungen über Leporello per Fax erhalten.<br />
2. Für die mündliche Beauftragung des Triebfahrzeugführers durch den Fahrdienstleiter<br />
nach Modul 408.0541 Abschnitt 7 müssen die nach Absatz 1 mitgeteilten<br />
Streckenabschnitte von Kilometerangaben auf begrenzende Betriebsstellen<br />
umgewandelt werden, weil im festen Wortlaut des Auftrages nur Betriebs-<br />
Eigenverantwortung<br />
Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
Abstimmung<br />
mit Betriebszentrale<br />
2 Regeln für den Aufsteller Örtlicher Richtlinien<br />
(1) Gemäß betrieblicher Weisung "Sturmwarnungen kommunizieren" werden die landkreisbezogenen<br />
Sturmwarnungen des Deutschen Wetterdienstes an die Fahrdienstleiter<br />
über Leporello per Fax weitergeleitet. Die Fachlinie Planung und Steuerung<br />
teilt Ihnen als Aufsteller Örtlicher Richtlinien die Streckenabschnitte mit, auf<br />
denen bei Sturmwarnungen als Vorsichtsmaßnahme die Geschwindigkeit der Züge<br />
auf 80 km/h zu begrenzen ist.<br />
(2) Stimmen Sie sich innerhalb der eigenen und mit der Nachbar-OE ab, um die Streckenabschnitte<br />
so einzuteilen, dass möglichst wenig Kommunikationsaufwand erforderlich<br />
ist. Bestimmen Sie die Fahrdienstleiter, die für die betroffenen Streckenabschnitte<br />
die Geschwindigkeit der Züge gemäß Modul 408.0541 Abschnitt 7 begrenzen<br />
sollen. Beachten Sie hierbei folgende Punkte:<br />
betroffene<br />
Streckenabschnitte<br />
Regeln zum<br />
Aufstellen der<br />
ÖRil-Einträge<br />
Ausnahmegenehmigung Nr. 107 gültig ab 01.04.2013
408.1541 Abschnitt 7 Züge fahren und Rangieren<br />
Seite 2 von 3<br />
Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen<br />
stellen in den Ortsangaben verwendet werden. Begrenzen Sie die Streckenabschnitte<br />
in der Regel durch (nicht zwingend benachbarte) Zugmeldestellen. Wird<br />
ein Abschnitt bereits durch die Begrenzung der benachbarten Zugmeldestellen<br />
unverhältnismäßig lang, können Sie auch geeignete andere Betriebsstellen bestimmen,<br />
z.B. Haltepunkte. Hierbei soll möglichst eine gute Merkbarkeit der begrenzenden<br />
Stellen durch den Triebfahrzeugführer gegeben sein, indem diejenigen<br />
Betriebsstellen verwendet werden, die auch im Fahrplan Verwendung finden.<br />
Berücksichtigen Sie bei der Einteilung der betroffenen Streckenabschnitte<br />
die Grenzen der Landkreise, so dass die betroffenen Streckenabschnitte nur<br />
möglichst gering in benachbarte Landkreise hineinreichen, bzw. möglichst kurz<br />
vor einer Landkreisgrenze enden. Eine Überlappung der resultierenden betroffenen<br />
Streckenabschnitte an Landkreisgrenzen soll möglichst vermieden<br />
werden.<br />
3. Bestimmen Sie bei längeren Streckenabschnitten oder mehreren beteiligten<br />
Fahrdienstleitern die Aufgabenverteilung, z.B. wer richtungsbezogen die Triebfahrzeugführer<br />
verständigt. Weitere Aufteilungen können z. B. vorgenommen<br />
werden, indem innerhalb des betroffenen Streckenabschnittes beginnende oder<br />
umzuleitende Züge vom jeweils die Abfahrt zulassenden Fahrdienstleiter zu beauftragen<br />
sind. Grundsätzlich soll die Beauftragung zum Zeitpunkt der Zulassung<br />
der Zugfahrt in den betroffenen Streckenabschnitt vorgeschrieben werden.<br />
Eine Ausschaltung von Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan ist hierbei<br />
nicht erforderlich.<br />
4. Bei Streckenverzweigungen innerhalb (langer) betroffener Streckenabschnitte<br />
teilen Sie die Abschnitte auf oder stellen Sie sicher, dass der Fahrdienstleiter<br />
aufgrund der beim Fahrdienstleiter vorhandenen Informationen in der Lage ist,<br />
den Triebfahrzeugführer für den tatsächlich befahrenen Anteil des betroffenen<br />
Streckenabschnitts mit Angabe der begrenzenden Betriebsstellen zu beauftragen.<br />
5. Wenn ein Fahrdienstleiter für verschiedene betroffene Streckenabschnitte beauftragen<br />
soll, sind die Abschnitte in tabellarischer Form unter Angabe des relevanten<br />
Landkreises, des jeweils betroffenen Streckenabschnittes (begrenzende<br />
Betriebsstellen) und der zu beachtenden Besonderheiten (z. B. nur richtungsbezogene<br />
Beauftragung erforderlich) anzugeben.<br />
6. Grundsätzlich erfolgt die Beauftragung mündlich, d. h. es ist kein Befehl erforderlich.<br />
Die Beauftragung soll über Zugfunk erfolgen. Ist kein Zugfunk vorhanden<br />
oder ausnahmsweise eine andere Übermittlungsart (z. B. mündliche Verständigung<br />
am Bahnsteig) sinnvoll, dürfen Sie hiervon abweichen. Die Beauftragung<br />
darf nicht über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen erfolgen. Geben<br />
Sie die Art der Verständigung vor.<br />
7. Zur erleichterten Nachweisführung können Sie Vordrucke erstellen mit den Spaltenangaben<br />
„Zugnummer“ und „Uhrzeit“ (der Verständigung). Je nach örtlichen<br />
Verhältnissen können verschiedene Vordrucke für die jeweiligen betroffenen<br />
Streckenabschnitte vorgesehen werden.<br />
(3) Nehmen Sie die Streckenabschnitte mit Angabe der begrenzenden Betriebsstellen<br />
sowie weitere nach Absatz 2 getroffene Festlegungen für den Fahrdienstleiter in<br />
die Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen auf. Wird von der Fachlinie<br />
Planung und Steuerung gemeldet, dass Streckenabschnitte nicht mehr betroffen<br />
sind, da mittlerweile die Vegetationsbehandlung durchgeführt wurde und die<br />
Vorsichtsmaßnahme daher nicht mehr erforderlich ist, sind die Vorsichtsmaßnahmen<br />
für diese Streckenabschnitte außer Kraft zu setzen.<br />
Ausnahmegenehmigung Nr. 107 gültig ab 01.04.2013
Züge fahren 408.1541 Abschnitt 7<br />
Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen Seite 3 von 3<br />
(4) Melden Sie die in die Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen aufgenommenen<br />
Streckenabschnitte mit Streckennummer und den begrenzenden Betriebsstellen<br />
und deren Kilometerangaben an den Ersteller der Regionalen Zusätze<br />
zur Ril 420 in der Betriebszentrale. Die Übersicht der betroffenen Streckenabschnitte<br />
in den Regionalen Zusätzen zur Ril 420 (Teil 1) ist zum Fahrplanwechsel im Juni<br />
zu aktualisieren. Meldetermin hierfür ist der 15. Mai. Melden Sie ggfs. weitere Aktualisierungen<br />
jeweils zum 15. August, 15. November sowie 15. Februar.<br />
Aktualisierung<br />
<br />
Ausnahmegenehmigung Nr. 107 gültig ab 01.04.2013
Nutzungshinweise zum Warnmodul auf der Internetseite der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> stellt den Eisenbahnverkehrsunternehmen zusätzlich auf ihrer Internetseite für<br />
jeden Regionalbereich ein Warnmodul als Information zur Verfügung. Das Warnmodul wird mit<br />
der Internetadresse<br />
http://fahrweg.dbnetze.com/fahrweg-de/start/aktuelles/unwetterwarnungen/<br />
aufgerufen und visualisiert die Warnstufen „markantes Wetter“, „Unwetter“ und „extremes Wetter“,<br />
die vom Deutschen Wetterdienst (DWD) herausgegeben werden.<br />
Wählen Sie die Übersichtskarte<br />
des Regionalbereichs<br />
aus, über den Sie sich informieren<br />
wollen. Die Windstärken<br />
und ihre geschätzten<br />
Auswirkungen sind über die<br />
rechte Verknüpfung „Erläuterungen<br />
Beaufortskala“ einsehbar.<br />
Darüber hinaus können<br />
alle amtlichen Warnungen<br />
des DWD dem Internetauftritt<br />
des DWD entnommen<br />
werden. Nutzen Sie dazu bitte<br />
rechts die Verknüpfung „Amtliche<br />
Warnungen des Deutschen<br />
Wetterdienstes“.<br />
Das Warnmodul zeigt für jeden Regionalbereich nur die<br />
Warnstufen „markantes Wetter“ (orange Färbung der<br />
Landkreisfläche), „Unwetter“ (rote Färbung der Landkreisfläche)<br />
oder „extremes Wetter“ (violette Färbung der<br />
Landkreisfläche). Ist ein Landkreis mit dem Symbol<br />
„Windsack“ gekennzeichnet, beinhaltet die Warnstufe<br />
eine Warnung über Sturmböen, orkanartige Sturmböen<br />
und noch heftigere Windereignisse.<br />
Sie können zwischen der Ansicht des gewählten Regionalbereichs<br />
und einer bundesweiten Übersicht wechseln.<br />
Wählen Sie dazu in der Karte oben links die kleine<br />
Deutschlandkarte bzw. die Deutschlandkarte mit der Lupe<br />
aus. Wenn Sie mit dem Mauszeiger über der Legende<br />
links unten stehen, wird der letzte Aktualisierungsstand<br />
angezeigt. Durch Anwahl der Legende wird die Karte<br />
inhaltlich aktualisiert. Wählen Sie das Symbol des DWD<br />
aus, wird die vollständige Warnübersicht des DWD auf<br />
einer separaten Seite angezeigt.<br />
Gehen Warnmeldungen ein, bewegen Sie den Cursor<br />
über den gefärbten Landkreis. Durch Auswahl mit der<br />
linken Maustaste werden die beim DWD für diesen Landkreis vorliegenden Wetterinformationen<br />
angezeigt. Bei einigen Browsern kann eine Meldung erscheinen, dass Popup-Elemente geblockt<br />
werden. Erlauben Sie nach den Regeln Ihres Browsers das Anzeigen der Popup-<br />
Elemente dieser Seite und wiederholen Sie die letzte Auswahl auf der Übersichtskarte.