Download - DB Netz AG
Download - DB Netz AG
Download - DB Netz AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
408.1541 Abschnitt 7 Züge fahren und Rangieren<br />
Seite 2 von 3<br />
Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen<br />
stellen in den Ortsangaben verwendet werden. Begrenzen Sie die Streckenabschnitte<br />
in der Regel durch (nicht zwingend benachbarte) Zugmeldestellen. Wird<br />
ein Abschnitt bereits durch die Begrenzung der benachbarten Zugmeldestellen<br />
unverhältnismäßig lang, können Sie auch geeignete andere Betriebsstellen bestimmen,<br />
z.B. Haltepunkte. Hierbei soll möglichst eine gute Merkbarkeit der begrenzenden<br />
Stellen durch den Triebfahrzeugführer gegeben sein, indem diejenigen<br />
Betriebsstellen verwendet werden, die auch im Fahrplan Verwendung finden.<br />
Berücksichtigen Sie bei der Einteilung der betroffenen Streckenabschnitte<br />
die Grenzen der Landkreise, so dass die betroffenen Streckenabschnitte nur<br />
möglichst gering in benachbarte Landkreise hineinreichen, bzw. möglichst kurz<br />
vor einer Landkreisgrenze enden. Eine Überlappung der resultierenden betroffenen<br />
Streckenabschnitte an Landkreisgrenzen soll möglichst vermieden<br />
werden.<br />
3. Bestimmen Sie bei längeren Streckenabschnitten oder mehreren beteiligten<br />
Fahrdienstleitern die Aufgabenverteilung, z.B. wer richtungsbezogen die Triebfahrzeugführer<br />
verständigt. Weitere Aufteilungen können z. B. vorgenommen<br />
werden, indem innerhalb des betroffenen Streckenabschnittes beginnende oder<br />
umzuleitende Züge vom jeweils die Abfahrt zulassenden Fahrdienstleiter zu beauftragen<br />
sind. Grundsätzlich soll die Beauftragung zum Zeitpunkt der Zulassung<br />
der Zugfahrt in den betroffenen Streckenabschnitt vorgeschrieben werden.<br />
Eine Ausschaltung von Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan ist hierbei<br />
nicht erforderlich.<br />
4. Bei Streckenverzweigungen innerhalb (langer) betroffener Streckenabschnitte<br />
teilen Sie die Abschnitte auf oder stellen Sie sicher, dass der Fahrdienstleiter<br />
aufgrund der beim Fahrdienstleiter vorhandenen Informationen in der Lage ist,<br />
den Triebfahrzeugführer für den tatsächlich befahrenen Anteil des betroffenen<br />
Streckenabschnitts mit Angabe der begrenzenden Betriebsstellen zu beauftragen.<br />
5. Wenn ein Fahrdienstleiter für verschiedene betroffene Streckenabschnitte beauftragen<br />
soll, sind die Abschnitte in tabellarischer Form unter Angabe des relevanten<br />
Landkreises, des jeweils betroffenen Streckenabschnittes (begrenzende<br />
Betriebsstellen) und der zu beachtenden Besonderheiten (z. B. nur richtungsbezogene<br />
Beauftragung erforderlich) anzugeben.<br />
6. Grundsätzlich erfolgt die Beauftragung mündlich, d. h. es ist kein Befehl erforderlich.<br />
Die Beauftragung soll über Zugfunk erfolgen. Ist kein Zugfunk vorhanden<br />
oder ausnahmsweise eine andere Übermittlungsart (z. B. mündliche Verständigung<br />
am Bahnsteig) sinnvoll, dürfen Sie hiervon abweichen. Die Beauftragung<br />
darf nicht über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen erfolgen. Geben<br />
Sie die Art der Verständigung vor.<br />
7. Zur erleichterten Nachweisführung können Sie Vordrucke erstellen mit den Spaltenangaben<br />
„Zugnummer“ und „Uhrzeit“ (der Verständigung). Je nach örtlichen<br />
Verhältnissen können verschiedene Vordrucke für die jeweiligen betroffenen<br />
Streckenabschnitte vorgesehen werden.<br />
(3) Nehmen Sie die Streckenabschnitte mit Angabe der begrenzenden Betriebsstellen<br />
sowie weitere nach Absatz 2 getroffene Festlegungen für den Fahrdienstleiter in<br />
die Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen auf. Wird von der Fachlinie<br />
Planung und Steuerung gemeldet, dass Streckenabschnitte nicht mehr betroffen<br />
sind, da mittlerweile die Vegetationsbehandlung durchgeführt wurde und die<br />
Vorsichtsmaßnahme daher nicht mehr erforderlich ist, sind die Vorsichtsmaßnahmen<br />
für diese Streckenabschnitte außer Kraft zu setzen.<br />
Ausnahmegenehmigung Nr. 107 gültig ab 01.04.2013