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408.1541 Abschnitt 7 Züge fahren und Rangieren<br />

Seite 2 von 3<br />

Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen<br />

stellen in den Ortsangaben verwendet werden. Begrenzen Sie die Streckenabschnitte<br />

in der Regel durch (nicht zwingend benachbarte) Zugmeldestellen. Wird<br />

ein Abschnitt bereits durch die Begrenzung der benachbarten Zugmeldestellen<br />

unverhältnismäßig lang, können Sie auch geeignete andere Betriebsstellen bestimmen,<br />

z.B. Haltepunkte. Hierbei soll möglichst eine gute Merkbarkeit der begrenzenden<br />

Stellen durch den Triebfahrzeugführer gegeben sein, indem diejenigen<br />

Betriebsstellen verwendet werden, die auch im Fahrplan Verwendung finden.<br />

Berücksichtigen Sie bei der Einteilung der betroffenen Streckenabschnitte<br />

die Grenzen der Landkreise, so dass die betroffenen Streckenabschnitte nur<br />

möglichst gering in benachbarte Landkreise hineinreichen, bzw. möglichst kurz<br />

vor einer Landkreisgrenze enden. Eine Überlappung der resultierenden betroffenen<br />

Streckenabschnitte an Landkreisgrenzen soll möglichst vermieden<br />

werden.<br />

3. Bestimmen Sie bei längeren Streckenabschnitten oder mehreren beteiligten<br />

Fahrdienstleitern die Aufgabenverteilung, z.B. wer richtungsbezogen die Triebfahrzeugführer<br />

verständigt. Weitere Aufteilungen können z. B. vorgenommen<br />

werden, indem innerhalb des betroffenen Streckenabschnittes beginnende oder<br />

umzuleitende Züge vom jeweils die Abfahrt zulassenden Fahrdienstleiter zu beauftragen<br />

sind. Grundsätzlich soll die Beauftragung zum Zeitpunkt der Zulassung<br />

der Zugfahrt in den betroffenen Streckenabschnitt vorgeschrieben werden.<br />

Eine Ausschaltung von Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan ist hierbei<br />

nicht erforderlich.<br />

4. Bei Streckenverzweigungen innerhalb (langer) betroffener Streckenabschnitte<br />

teilen Sie die Abschnitte auf oder stellen Sie sicher, dass der Fahrdienstleiter<br />

aufgrund der beim Fahrdienstleiter vorhandenen Informationen in der Lage ist,<br />

den Triebfahrzeugführer für den tatsächlich befahrenen Anteil des betroffenen<br />

Streckenabschnitts mit Angabe der begrenzenden Betriebsstellen zu beauftragen.<br />

5. Wenn ein Fahrdienstleiter für verschiedene betroffene Streckenabschnitte beauftragen<br />

soll, sind die Abschnitte in tabellarischer Form unter Angabe des relevanten<br />

Landkreises, des jeweils betroffenen Streckenabschnittes (begrenzende<br />

Betriebsstellen) und der zu beachtenden Besonderheiten (z. B. nur richtungsbezogene<br />

Beauftragung erforderlich) anzugeben.<br />

6. Grundsätzlich erfolgt die Beauftragung mündlich, d. h. es ist kein Befehl erforderlich.<br />

Die Beauftragung soll über Zugfunk erfolgen. Ist kein Zugfunk vorhanden<br />

oder ausnahmsweise eine andere Übermittlungsart (z. B. mündliche Verständigung<br />

am Bahnsteig) sinnvoll, dürfen Sie hiervon abweichen. Die Beauftragung<br />

darf nicht über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen erfolgen. Geben<br />

Sie die Art der Verständigung vor.<br />

7. Zur erleichterten Nachweisführung können Sie Vordrucke erstellen mit den Spaltenangaben<br />

„Zugnummer“ und „Uhrzeit“ (der Verständigung). Je nach örtlichen<br />

Verhältnissen können verschiedene Vordrucke für die jeweiligen betroffenen<br />

Streckenabschnitte vorgesehen werden.<br />

(3) Nehmen Sie die Streckenabschnitte mit Angabe der begrenzenden Betriebsstellen<br />

sowie weitere nach Absatz 2 getroffene Festlegungen für den Fahrdienstleiter in<br />

die Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen auf. Wird von der Fachlinie<br />

Planung und Steuerung gemeldet, dass Streckenabschnitte nicht mehr betroffen<br />

sind, da mittlerweile die Vegetationsbehandlung durchgeführt wurde und die<br />

Vorsichtsmaßnahme daher nicht mehr erforderlich ist, sind die Vorsichtsmaßnahmen<br />

für diese Streckenabschnitte außer Kraft zu setzen.<br />

Ausnahmegenehmigung Nr. 107 gültig ab 01.04.2013

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