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4/5<br />

Amtliche WARNUNG vor GEWITTER mit STURMBÖEN, STARKREGEN und H<strong>AG</strong>EL<br />

für Landkreis XYZ<br />

gültig von: Freitag, 06.08.201x 12:00 Uhr<br />

bis: Freitag, 06.08.201x 15:00 Uhr<br />

ausgegeben vom Deutschen Wetterdienst<br />

am: Freitag, 06.08.201x 10:42 Uhr<br />

[...]<br />

Auch Sturmböen um 75 km/h können auftreten.<br />

[...]<br />

Der Fahrdienstleiter muss hierbei nicht prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Warnung mit<br />

Windgeschwindigkeiten ab 65 km/h handelt, weil dies bei der Verteilung mit der Eingriffsschwelle<br />

bereits vorweggenommen ist. Das reine Vorhandensein der Sturmwarnung setzt die Handlung<br />

in Gang. Die Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 80 km/h erfolgt für die in der Warnung<br />

angegebene Störbestehenszeit, im angegebenen Beispiel von 12:00 bis 15:00 Uhr.<br />

Wichtig: Durch die Verteilung von Sturmwarnungen entfällt nicht die Verpflichtung zu weiteren<br />

Handlungen zur Gefahrenabwehr bei gefahrdrohenden Umständen, wenn für diese Wahrnehmungen<br />

oder Meldungen vorliegen. Insbesondere ersetzt diese Maßnahme keinesfalls die bei<br />

konkreten Erkenntnissen erforderlichen Maßnahmen der anderen Abschnitte des Moduls<br />

408.0541.<br />

Insofern handelt es sich bei der Begrenzung der Geschwindigkeit auf 80 km/h für die betroffenen<br />

Streckenabschnitte um eine risikoreduzierende Vorsichtsmaßnahme, die vollkommen entkoppelt<br />

ist, von einer konkreten, in einer Örtlichkeit eingetretenen Gefahrensituation. Daher ist<br />

für die Beauftragung des Triebfahrzeugführers durch den Fahrdienstleiter zur Begrenzung der<br />

Geschwindigkeit auch die mündliche Übermittlung zugelassen. Diese Übermittlung soll, wo dies<br />

aufgrund der Ausrüstung möglich ist, über Zugfunk mit Zulassung der Zugfahrt auf Richtung des<br />

betroffenen Streckenabschnittes erfolgen. Der Triebfahrzeugführer entnimmt aus der Meldung<br />

die Betriebsstellen und fährt im Sinne des Moduls 408.0341 Abschnitt 3 Absatz 4 b) mit höchstens<br />

80 km/h.<br />

D Besonderheiten<br />

Im Detail kann es in der Planung und Ausführung Besonderheiten geben, auf die im Folgenden<br />

eingegangen wird:<br />

a) Die im Wortlaut des Auftrages enthaltenen Betriebsstellenbezeichnungen (von/bis) sollen<br />

nach Möglichkeit Betriebsstellen des Laufweges des Zuges beinhalten. Wenn also ein durch<br />

das Vorliegen einer Sturmwarnung betroffener Streckenabschnitt z. B. eine Abzweigstelle<br />

beinhaltet und je nach Fahrtrichtung nur ein Anteil betroffen ist, soll der Fahrdienstleiter den<br />

Auftrag durch Angabe der Betriebsstellen des Laufweges begrenzen, die auf dem tatsächlich<br />

betroffenen Abschnitt liegen. Dies ist bei kürzeren Abschnitten (10-15 km), die den überwiegenden<br />

Anteil der betroffenen Abschnitte ausmachen, auch ohne Weiteres möglich, weil<br />

beim Fahrdienstleiter das Wissen über den Laufweg vorliegt. Bei längeren Abschnitten kann<br />

es vorkommen, dass der Triebfahrzeugführer bei einem Ausbruch aus dem genannten Abschnitt<br />

selbst erkennen muss, dass er den benannten betroffenen Streckenabschnitt verlassen<br />

hat. In der Regel erhält der Triebfahrzeugführer wieder einen neuen Auftrag, falls auf<br />

dem abweichenden Streckenabschnitt ebenfalls eine Einschränkung durch einen betroffenen<br />

Streckenabschnitt vorläge. Unberücksichtigt darf bleiben, wenn ein Zug innerhalb des betroffenen<br />

Streckenabschnittes planmäßig endet.

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