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Muster-Ausbildungsvertrag (PDF) - Hochschule Anhalt

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Seite 6<br />

(1) Der Betrieb benennt Herrn/Frau<br />

§ 9 Ausbildungsbeauftragte<br />

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(Name, Adresse, Telefon, E-Mail)<br />

als Beauftragte/n für die Ausbildung des/der Studierenden. Diese/r Ausbildungsbeauftragte<br />

ist zugleich Ansprechpartner/in des/der Studierenden und der <strong>Hochschule</strong> <strong>Anhalt</strong> in allen<br />

Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren.<br />

(2) Der Ausbildungsbeauftrage der <strong>Hochschule</strong> <strong>Anhalt</strong> ist der für den Studiengang zuständige<br />

Studienfachberater:<br />

Prof. Dr.-Ing. Heinz Runne, Institut für Geoinformation und Vermessung Dessau<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Anhalt</strong>, Fachbereich AFG, Bauhausstraße 8, 06846 Dessau<br />

Tel.: 0340 / 5197 1623<br />

E-Mail: h.runne@afg.hs-anhalt.de<br />

Der Ausbildungsbeauftragte der <strong>Hochschule</strong> <strong>Anhalt</strong> ist zugleich Ansprechpartner des/der<br />

Studierenden und des Betriebes in allen Fragen, die das Studium berühren.<br />

§ 10 Versicherungsschutz<br />

(1) Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes<br />

gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der<br />

Betrieb auch der <strong>Hochschule</strong> <strong>Anhalt</strong> einen Abdruck der Unfallanzeige.<br />

(2) Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die<br />

Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen.<br />

(3) Auf Verlangen des Betriebes hat der/die Studierende eine der Dauer und dem Inhalt des<br />

<strong>Ausbildungsvertrag</strong>es angepasste Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Nachweis<br />

hierüber bei Beginn der Ausbildung dem Betrieb vorzulegen.<br />

(4) Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland i.d.R. der<br />

Versicherungspflicht wie abhängig Beschäftigte in der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

(gemäß Nr. 1.2.9 des Rundschreibens vom 06. Okt. 1999 zur<br />

versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und<br />

ähnlichen Personen durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger).<br />

§ 11 Sonstige Vereinbarungen<br />

(1) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Ausbildungsvertrag</strong>es sowie Nebenabsprachen und<br />

sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen der schriftlichen Form.<br />

Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden.<br />

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit<br />

der übrigen Vereinbarungen oder des <strong>Ausbildungsvertrag</strong>es in seiner Gesamtheit dadurch<br />

nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam<br />

sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten,<br />

ungültigen Regelung am nächsten kommt.<br />

(3) Von diesem Vertrag erhält jede Vertragspartei sowie die <strong>Hochschule</strong> <strong>Anhalt</strong> eine<br />

<strong>Ausbildungsvertrag</strong> Studium mit Vertiefter Praxis an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Anhalt</strong>, Stand 15.05.2013

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