Prüfungsordnung - Fakultät für Informatik und Elektrotechnik ...
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§ 14<br />
Wiederholung von Modulprüfungen<br />
(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Die<br />
Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von einer im Rahmen<br />
des Freiversuchs bestandenen Modulprüfung, nicht zulässig. Fehlversuche an<br />
anderen Universitäten <strong>und</strong> gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.<br />
(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, so sind alle<br />
Prüfungsleistungen zu wiederholen, wenn einzelne Leistungen nicht mit mindestens<br />
„ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss.<br />
(3) Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des<br />
jeweiligen Prüfungsverfahrens erfolgen. Die Wiederholungsprüfung für<br />
Modulprüfungen, die während der Vorlesungszeit zu erbringen sind, ist spätestens<br />
am Ende des Semesters abzulegen, in dem das betreffende Modul das nächste Mal<br />
abgehalten wird.<br />
(4) Die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird für Prüfungen mit einem<br />
Leistungsumfang von bis zu 10 % der zu erzielenden Leistungspunkte, mindestens<br />
jedoch für zwei Modulprüfungen zugelassen. Die zweite Wiederholungsprüfung hat<br />
spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erfolgen <strong>und</strong> soll als<br />
mündliche Prüfung (§ 7) durchgeführt werden.<br />
(5) Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Wiederholungsprüfung als<br />
abgelegt <strong>und</strong> wird mit „nicht bestanden“ bewertet, es sei denn, die Kandidatin/der<br />
Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 15<br />
Sonderregelung<br />
(1) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass<br />
sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer<br />
Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form<br />
abzulegen, so trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine<br />
besondere Regelung zum Ausgleich des Nachteils. Insbesondere kann sie/er die<br />
Dauer einer Prüfungsleistung verlängern oder eine andere Art der Leistung<br />
verlangen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Beschluss des<br />
Prüfungsausschusses kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.<br />
(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden auf schriftlichen Antrag hin getroffen.<br />
Bei Prüfungsleistungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfungsleistung beizufügen.<br />
§ 16<br />
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
(1) Studienbewerberinnen <strong>und</strong> Studienbewerber haben bis spätestens zwei<br />
Wochen nach Aufnahme des Studiums eine vollständige Übersicht beim<br />
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