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Prüfungsordnung - Fakultät für Informatik und Elektrotechnik ...

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§ 14<br />

Wiederholung von Modulprüfungen<br />

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Die<br />

Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von einer im Rahmen<br />

des Freiversuchs bestandenen Modulprüfung, nicht zulässig. Fehlversuche an<br />

anderen Universitäten <strong>und</strong> gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.<br />

(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, so sind alle<br />

Prüfungsleistungen zu wiederholen, wenn einzelne Leistungen nicht mit mindestens<br />

„ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss.<br />

(3) Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des<br />

jeweiligen Prüfungsverfahrens erfolgen. Die Wiederholungsprüfung für<br />

Modulprüfungen, die während der Vorlesungszeit zu erbringen sind, ist spätestens<br />

am Ende des Semesters abzulegen, in dem das betreffende Modul das nächste Mal<br />

abgehalten wird.<br />

(4) Die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird für Prüfungen mit einem<br />

Leistungsumfang von bis zu 10 % der zu erzielenden Leistungspunkte, mindestens<br />

jedoch für zwei Modulprüfungen zugelassen. Die zweite Wiederholungsprüfung hat<br />

spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erfolgen <strong>und</strong> soll als<br />

mündliche Prüfung (§ 7) durchgeführt werden.<br />

(5) Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Wiederholungsprüfung als<br />

abgelegt <strong>und</strong> wird mit „nicht bestanden“ bewertet, es sei denn, die Kandidatin/der<br />

Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 15<br />

Sonderregelung<br />

(1) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass<br />

sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer<br />

Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form<br />

abzulegen, so trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine<br />

besondere Regelung zum Ausgleich des Nachteils. Insbesondere kann sie/er die<br />

Dauer einer Prüfungsleistung verlängern oder eine andere Art der Leistung<br />

verlangen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Beschluss des<br />

Prüfungsausschusses kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.<br />

(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden auf schriftlichen Antrag hin getroffen.<br />

Bei Prüfungsleistungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfungsleistung beizufügen.<br />

§ 16<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

(1) Studienbewerberinnen <strong>und</strong> Studienbewerber haben bis spätestens zwei<br />

Wochen nach Aufnahme des Studiums eine vollständige Übersicht beim<br />

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