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Prüfungsordnung - Fakultät für Informatik und Elektrotechnik ...

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ein nahtloser Übergang vom Bachelorstudium, dessen letztes Semester der<br />

Regelstudienzeit im Wintersemester statt findet, gewährleistet ist.<br />

(6) Ist die Master-Prüfung bestanden, wird der Grad Master of Science (M.Sc.)<br />

verliehen.<br />

§ 2<br />

Zugangsvoraussetzungen für den Master-Studiengang<br />

(1) Als generelle Zugangsvoraussetzung für den Master-Studiengang<br />

Wirtschaftsinformatik an der Universität Rostock ist ein erster berufsqualifizierender<br />

Hochschulabschluss (Bachelor of Science, Magister, Staatsexamen oder Diplom)<br />

a) der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik oder<br />

b) der <strong>Informatik</strong> mit einem Anteil Wirtschaftswissenschaften im Umfang von<br />

mindestens 30 LP.<br />

(2) Der Zugang zum Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität<br />

Rostock ist an nachfolgende weitere Zugangsvoraussetzungen geb<strong>und</strong>en:<br />

(1) Eine mindestens mit der Note gut (< 2.5) bestandene Bachelor-, Diplomoder<br />

gleichwertige Prüfung in, der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kombinationen.<br />

(2) Ausländische Studienbewerberinnen/Studienbewerber haben ausreichende<br />

Deutschkenntnisse nachzuweisen. Der Nachweis ausreichender<br />

Deutschkenntnisse erfolgt durch TestDaF Niveaustufe 3 oder DSH-1 oder eine<br />

mindestens dreijährige Auslandserfahrung im deutschsprachigen Raum oder<br />

äquivalente Leistungen. Vom Nachweis ausgenommen sind<br />

Muttersprachlerinnen/Muttersprachler.<br />

(3) Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen ist unter Vorlage beglaubigter<br />

Kopien der entsprechenden Zeugnisse mit dem Antrag auf Immatrikulation<br />

nachzuweisen. Über das Gelingen des Nachweises befindet der Prüfungsausschuss.<br />

Über die Anerkennung anderer ausreichender Sprachkenntnisse gemäß Absatz 2<br />

Nr. 2 entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des<br />

Sprachenzentrums der Universität Rostock. Soll das Masterstudium im unmittelbaren<br />

Anschluss an den vorhergehenden Studiengang aufgenommen werden <strong>und</strong> liegt das<br />

Abschlusszeugnis bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, richtet sich das<br />

Zulassungsverfahren nach § 15 Abs. 2 der Satzung der Universität über die<br />

Zulassung zum Studium (URZS) in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(4) Es können auch Bewerberinnen/Bewerber zugelassen werden, die eines der<br />

Kriterien 1. bis 2. unter Absatz 1 nicht erfüllen, sofern sie eine besondere Eignung für<br />

das Master-Studium erwarten lassen. Entsprechende Zulassungsanträge sind von<br />

einem Schreiben (eine Seite) zu begleiten, in dem dargelegt wird, warum man sich<br />

für den Studiengang entschieden hat <strong>und</strong> sich dafür geeignet hält. Diese Anträge<br />

werden dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Der<br />

Prüfungsausschuss kann die Einladung der Kandidatinnen/Kandidaten zu einem<br />

klärenden Gespräch <strong>und</strong> eine Zulassung unter Auflagen beschließen.<br />

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