Prüfungsordnung - Fakultät für Informatik und Elektrotechnik ...
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ein nahtloser Übergang vom Bachelorstudium, dessen letztes Semester der<br />
Regelstudienzeit im Wintersemester statt findet, gewährleistet ist.<br />
(6) Ist die Master-Prüfung bestanden, wird der Grad Master of Science (M.Sc.)<br />
verliehen.<br />
§ 2<br />
Zugangsvoraussetzungen für den Master-Studiengang<br />
(1) Als generelle Zugangsvoraussetzung für den Master-Studiengang<br />
Wirtschaftsinformatik an der Universität Rostock ist ein erster berufsqualifizierender<br />
Hochschulabschluss (Bachelor of Science, Magister, Staatsexamen oder Diplom)<br />
a) der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik oder<br />
b) der <strong>Informatik</strong> mit einem Anteil Wirtschaftswissenschaften im Umfang von<br />
mindestens 30 LP.<br />
(2) Der Zugang zum Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität<br />
Rostock ist an nachfolgende weitere Zugangsvoraussetzungen geb<strong>und</strong>en:<br />
(1) Eine mindestens mit der Note gut (< 2.5) bestandene Bachelor-, Diplomoder<br />
gleichwertige Prüfung in, der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kombinationen.<br />
(2) Ausländische Studienbewerberinnen/Studienbewerber haben ausreichende<br />
Deutschkenntnisse nachzuweisen. Der Nachweis ausreichender<br />
Deutschkenntnisse erfolgt durch TestDaF Niveaustufe 3 oder DSH-1 oder eine<br />
mindestens dreijährige Auslandserfahrung im deutschsprachigen Raum oder<br />
äquivalente Leistungen. Vom Nachweis ausgenommen sind<br />
Muttersprachlerinnen/Muttersprachler.<br />
(3) Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen ist unter Vorlage beglaubigter<br />
Kopien der entsprechenden Zeugnisse mit dem Antrag auf Immatrikulation<br />
nachzuweisen. Über das Gelingen des Nachweises befindet der Prüfungsausschuss.<br />
Über die Anerkennung anderer ausreichender Sprachkenntnisse gemäß Absatz 2<br />
Nr. 2 entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach den Empfehlungen des<br />
Sprachenzentrums der Universität Rostock. Soll das Masterstudium im unmittelbaren<br />
Anschluss an den vorhergehenden Studiengang aufgenommen werden <strong>und</strong> liegt das<br />
Abschlusszeugnis bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, richtet sich das<br />
Zulassungsverfahren nach § 15 Abs. 2 der Satzung der Universität über die<br />
Zulassung zum Studium (URZS) in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(4) Es können auch Bewerberinnen/Bewerber zugelassen werden, die eines der<br />
Kriterien 1. bis 2. unter Absatz 1 nicht erfüllen, sofern sie eine besondere Eignung für<br />
das Master-Studium erwarten lassen. Entsprechende Zulassungsanträge sind von<br />
einem Schreiben (eine Seite) zu begleiten, in dem dargelegt wird, warum man sich<br />
für den Studiengang entschieden hat <strong>und</strong> sich dafür geeignet hält. Diese Anträge<br />
werden dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Der<br />
Prüfungsausschuss kann die Einladung der Kandidatinnen/Kandidaten zu einem<br />
klärenden Gespräch <strong>und</strong> eine Zulassung unter Auflagen beschließen.<br />
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