Prüfungsordnung - Fakultät für Informatik und Elektrotechnik ...
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(3) Besteht eine Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen, errechnet sich die<br />
Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Prüfungsleistungen. Die<br />
Noten der Teilprüfungsleistungen gehen in der Regel gleich gewichtet in die<br />
Modulnote ein, wenn nicht in Anlage1 eine andere Gewichtung geregelt wird. Dabei<br />
wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren<br />
Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen. Die Modulnote lautet:<br />
Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5<br />
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5<br />
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5<br />
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0<br />
bei einem Durchschnitt ab 4,1<br />
=sehr gut;<br />
= gut;<br />
= befriedigend;<br />
= ausreichend;<br />
=nicht ausreichend.<br />
(4) Für die Master-Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus<br />
dem Mittelwert aller Modulnoten <strong>und</strong> der Note der Master-Arbeit; dabei werden die<br />
Modulnoten <strong>und</strong> die Note der Master-Arbeit mit den ihnen zugeordneten<br />
Leistungspunkten gewichtet. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma<br />
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen. Die<br />
Gesamtnote lautet entsprechend Absatz 3.<br />
(5) Zusätzlich zur deutschen Gesamtnote nach Absatz 3 erfolgt die Bewertung der<br />
Gesamtleistung der Master-Prüfung durch einen relativen ECTS-grade. Der ECTSgrade<br />
wird in Abhängigkeit von der Einordnung der erzielten Gesamtnote innerhalb<br />
einer Vergleichsgruppe über alle Absolventinnen/Absolventen eines<br />
Prüfungsjahrganges des Master-Studienganges Wirtschaftsinformatik vergeben. Bei<br />
weniger als 50 Absolventinnen/Absolventen im betreffenden Jahrgang erfolgt die<br />
Bildung der Vergleichsgruppe aus allen Absolventinnen/Absolventen des Master-<br />
Studienganges Wirtschaftsinformatik eines Vergleichszeitraumes der drei<br />
vorausgegangenen Jahre.<br />
ECTS-grades werden wie folgt vergeben:<br />
Deutsche Note ECTS-grade Bewertung<br />
die besten 10 % A Excellent<br />
die nächsten 25% B Very Good<br />
die nächsten 30% C Good<br />
die nächsten 25% D Satisfactory<br />
die nächsten 10% E Sufficient<br />
§ 10<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die<br />
Kandidatin/der Kandidat ohne triftigen Gr<strong>und</strong> von ihr zurücktritt, nachdem sie/er zu<br />
ihr zugelassen wurde, oder wenn sie/er einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin<br />
ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt. Dasselbe gilt, wenn sie/er eine schriftliche<br />
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.<br />
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Gr<strong>und</strong> muss dem<br />
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