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Anhang zur Studie - Institut für Weltwirtschaft

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baus, insbesondere des Steinkohlenbergbaus, hat letztlich <strong>für</strong> die meisten Beteiligten viele schädliche<br />

Folgen gehabt. Die Steuerzahler, die privaten Haushalte und insbesondere die energieintensiven Unternehmen<br />

wurden belastet, der in den Kohlerevieren erforderliche Strukturwandel wurde behindert,<br />

Kapital und hochqualifizierte Arbeitskräfte wurden fehlgeleitet, und die internationale Arbeitsteilung<br />

wurde verzerrt (Sachverständigenrat 1995: 214). Man kann die Subventionierung des Kohlenbergbaus<br />

als eine dauerhafte und sehr teure Arbeitsbeschaffungsmaßnahme betrachten, die selbst aus der Sicht<br />

der Betroffenen, der Beschäftigten im Bergbau, fragwürdig war, weil sie eine frühzeitige Umschulung<br />

verzögert hat (Boss und Klodt et al. 2011: 37).<br />

Zusätzliche Belastungen hängen damit zusammen, dass die Subventionierung der Steinkohleförderung<br />

auch aus umweltpolitischer Sicht negativ zu beurteilen ist. So werden beim Abbau und bei der späteren<br />

Verarbeitung bzw. Veredelung der Steinkohle erhebliche Mengen an klimaschädlichen Emissionen freigesetzt.<br />

Nicht zu vernachlässigen ist die Gefahr von Bergschäden und die großflächige Zerstörung der<br />

Landschaft. Die Risiken einer Grundwasserverschmutzung bei der Gewinnung von Steinkohle und ihre<br />

massiven Folgen sind ebenfalls zu berücksichtigen (Boss und Klodt et al. 2011: 37–38). Zusammenfassend<br />

werden Subventionen <strong>für</strong> den Bergbau aus umweltpolitischer Sicht von manchen Autoren sogar<br />

als ein Paradebeispiel einer „perverse subsidy“ betrachtet (Myers und Kent 2001: 72–73).<br />

Mit den Regelungen des Steinkohlefinanzierungsgesetz 2007 ist nun immerhin ein Ende dieser<br />

Dauersubvention in Sicht. Dennoch werden auch in den nächsten Jahren noch Finanzhilfen in erheblichem<br />

Umfang gezahlt werden. 8 Das BMWi betonte nach der Verabschiedung des Gesetzes, dass „…<br />

die Subventionierung … geordnet und sozialverträglich beendet [wird]“ (BMWi 2007). Der Sachverständigenrat<br />

<strong>zur</strong> Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung betonte in seinem Jahresgutachten<br />

2009, dass es aus ökonomischer Sicht nötig sein, „… den Ausstiegsbeschluss des Jahres 2007<br />

… bei der vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2012 zu bekräftigen, wenn nicht gar den Ausstieg weit<br />

vor das gesetzlich festgelegte Jahr 2018 vorzuverlegen“ (Sachverständigenrat 2009: Ziffer 368). Ferner<br />

verwies er darauf, dass „… die Einstellung der Förderung von Steinkohle aber nicht das völlige<br />

Ende der Subventionen darstellen [würde]…“ (Sachverständigenrat 2009: Ziffer 373). Es werden<br />

nämlich weiterhin sozialpolitisch motivierte Ausgaben und Ausgaben <strong>zur</strong> Beseitigung der durch den<br />

Steinkohlenbergbau verursachten Umweltschäden anfallen. 9 Insofern wird die Steinkohleförderung<br />

erst sehr viel später auslaufen, als es der Titel des entsprechenden Gesetzes vermuten lässt.<br />

1.1.3 Hilfen <strong>für</strong> den Schiffbau 10<br />

Der Schiffbau war – neben dem Luft- und Raumfahrzeugbau – eine der beiden durch Subventionen<br />

geförderten Branchen im Verarbeitenden Gewerbe. 11<br />

Der Schiffbau erhielt lange Zeit Finanzhilfen (a) in Form von Zinszuschüssen <strong>zur</strong> Finanzierung von<br />

Aufträgen an die deutsche Werftindustrie, (b) von direkten Wettbewerbshilfen <strong>für</strong> die deutschen<br />

Werften und schließlich (c) in Form von Innovationsbeihilfen. Nur die letzten sind in den aktuellen<br />

Werten noch mit nennenswerten Beträgen enthalten (2012: 12 Mill. Euro, Tabelle A1), während nach<br />

dem Auslaufen der Werfhilfeprogramme die Zinszuschüsse kaum noch und die Wettbewerbshilfen gar<br />

____________________<br />

8 Die Summe der Jahresplafonds von 2009 bis 2019 (wobei der letzte Betrag in drei Raten bis 2022 ausgezahlt wird) beträgt<br />

13,9 Mrd. Euro ($ 3 Abs. 1 Steinkohlefinanzierungsgesetz).<br />

9 Damit verweist er auf die §§ 4 und 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes 2007, wonach auch über 2018 hinaus weitere<br />

Ausgaben <strong>für</strong> Verpflichtungen der Bergbauunternehmen nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus und<br />

Anpassungsgeld <strong>für</strong> Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Steinkohlenbergbau, die unter Tage beschäftigt waren,<br />

zulässig sind, wenn sie ihren Arbeitsplatz bis 2022 verlieren.<br />

10 Siehe ausführlich den Beitrag von Henning Klodt (Abschnitt 4.5.1) in Boss und Klodt et al. (2011: 89–93).<br />

11 Zwar mögen im relativ großen Posten „Sonstige Sektoren“ innerhalb der Gruppe sektorspezifischer Finanzhilfen, der sich<br />

bei den direkten Bundesfinanzhilfen (Tabelle 3) vorwiegend aus in Anspruch genommenen Garantien und Bürgschaften<br />

zusammensetzt (Tabelle A1), ebenfalls Zahlungen an das Verarbeitende Gewerbe enthalten sein. Diese fallen allerdings nicht<br />

systematisch bei bestimmten Branchen an, sondern nur dort, wo Bürgschaften fällig wurden.

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