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DHCnews - DAeC Deutscher Aeroclub

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<strong>DHCnews</strong> - Dez. 2013<br />

Aktuelles aus der EASA<br />

Auf intensive Intervention der Bundesrepublik Deutschland hat die EU-Kommision ihre Bestimmungen<br />

hinsichtlich der Durchführung von Gastflügen geändert.<br />

Mit Schreiben vom 19.07.2013 hat das BMVBS folgendes mitgeteilt:<br />

• „Selbstkostenflüge durch Privatpersonen mit PPL sind erlaubt außerhalb von Vereinen mit technisch<br />

nicht komplexen Luftfahrzeugen, mit maximal 6 Personen an Bord, wenn die Flugkosten durch alle<br />

Personen getragen werden (anteilig auch durch den Piloten);<br />

• Es sind erlaubt Flüge im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Wettbewerben oder Schauvorstellungen,<br />

an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind. Hierbei können neben den Selbstkosten auch<br />

jährliche Kosten anteilig geltend gemacht werden. Ausgelobte Preisgelder werden hierbei nicht<br />

berücksichtigt.<br />

• Ebenfalls sind erlaubt Einweisungs-/ Einführungsflüge (sogenannte „Schnupperflüge“), Absetzflüge<br />

von Fallschirmspringern, Schleppflüge für Segelflugzeuge oder Kunstflüge durch Organisationen<br />

(Vereine, Verbände) oder Ausbildungsorganisationen nach der EU-Verordnung 1178/2011, deren<br />

Ziel die Ausbildung zu einer entsprechenden oder die Förderung des Luftsports ist, sofern<br />

• das Luftfahrzeug im Eigentum der Organisation steht oder durch sie angemietet wurde,<br />

• durch die Flüge kein Gewinn außerhalb der Organisation erzielt wird oder aus dem Bereich<br />

abfließt,<br />

• die Beförderung von Nicht-Mitgliedern nicht den Hauptzweck der Organisation darstellt.<br />

Näheres findet man u.a. auf der Web-Seite des <strong>DAeC</strong>.<br />

Auch zum Thema „Flüge mit einmotorigen Hubschraubern über See“ gibt es Neuerungen, wenn auch<br />

leider nicht mit sofortiger Wirksamkeit.<br />

In den Regulations der EU Kommission 800/2013 vom 14.08.2013 ist festgelegt, dass bei nichtgewerblichem<br />

Betrieb von komplexen motorgetriebenen Luftfahrzeugen bei Flügen über See:<br />

• eine Schwimmweste für jede Person an Bord mitzuführen ist, wenn<br />

• der Flug durchgeführt wird über eine Strecke, die größer ist als die Strecke, die der Hubschrauber<br />

in 10 Minuten bei normaler Reisegeschwindigkeit zurücklegt, und der Hubschrauber<br />

im Falle eines Triebwerksausfalls die Höhe halten kann, oder<br />

• der Flug durchgeführt wird über eine Strecke, die weiter von Land entfernt ist als die normalerweise<br />

in einer Autorotation zurückgelegte Strecke, und der Hubschrauber im Falle eines<br />

Triebwerksausfalls die Höhe nicht halten kann, oder<br />

• bei Start oder Landung der Ab- oder Anflugweg über See führen.<br />

• Besatzungsangehörige einen Überlebensanzug zu tragen haben, wenn verantwortliche Hubschrauberführer<br />

das anordnet<br />

• bei Flügen über eine Strecke, die weiter von Land entfernt ist als die normalerweise in einer<br />

Autorotation zurückgelegte Strecke, und der Hubschrauber im Falle eines Triebwerksausfalls<br />

die Höhe nicht halten kann, oder<br />

• die Wettervorhersage eine Wassertemperatur von weniger als 10°C vorhersagt.<br />

• Hubschrauber eine für die Anzahl der an Bord befindlichen Personen ausreichende Zahl von Rettungsinseln<br />

oder- booten, sowie die entsprechende Anzahl von ELT mitzuführen haben<br />

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