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Jugendschutz in Internetcafes - IHK Berlin

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Gewerberecht<br />

Dieses Dokument f<strong>in</strong>den Sie unter www.ihk-berl<strong>in</strong>.de unter der Dok-Nr. 20500<br />

<strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> Internetcafés<br />

Seit dem 1. April 2003 s<strong>in</strong>d das <strong>Jugendschutz</strong>gesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-<br />

Staatsvertrag (JMStV) <strong>in</strong> Kraft. Neben den allgeme<strong>in</strong>en Regelungen enthalten sie auch zahlreiche<br />

Vorschriften, die von Betreibern von Internetcafés zu beachten s<strong>in</strong>d. Diese sollen verh<strong>in</strong>dern, dass<br />

K<strong>in</strong>der und Jugendliche während der Nutzung von Computern Zugang zu Inhalten und Angeboten<br />

bekommen, die geeignet wären, ihre Entwicklung bzw. ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen<br />

und geme<strong>in</strong>schaftsfähigen Persönlichkeiten zu bee<strong>in</strong>trächtigen bzw. zu gefährden. Dieses Merkblatt<br />

soll e<strong>in</strong>en Überblick über die wesentlichen Inhalte der gesetzlichen Regelungen vermitteln.<br />

Inhalt:<br />

<strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> Internetcafés ......................................................................................................... 1<br />

Abgrenzung zur Spielhalle und Gaststätte ....................................................................................... 2<br />

Pflichten und Beschränkungen ........................................................................................................ 2<br />

Pflichten ................................................................................................................................. 2<br />

Beschränkung h<strong>in</strong>sichtlich bestimmter Medien ....................................................................... 2<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften ........................................................................................................ 5<br />

LAN-Partys ...................................................................................................................................... 5<br />

Weiterführende L<strong>in</strong>ks ...................................................................................................................... 5<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Robert Zieske<br />

E-Mail: robert.zieske@berl<strong>in</strong>.ihk.de | www.ihk-berl<strong>in</strong>.de<br />

Stand: 12. Februar 2013<br />

1


Gewerberecht<br />

Abgrenzung zur Spielhalle und Gaststätte<br />

Seitdem das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 Internetcafés unter bestimmten Umständen<br />

zu Spielhallen erklärt hatte, galten für Internetcafés verschärfte Bed<strong>in</strong>gungen (Spielhallenerlaubnis,<br />

Zutrittsverbot für Jugendliche, Sperrzeiten für Spielhallen).<br />

Seit Ende Januar 2012 benötigen Unternehmen, welche ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte<br />

ohne Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit aufstellen (<strong>in</strong>sbesondere Internetcafés) ke<strong>in</strong>e Spielhallenerlaubnis<br />

mehr. Sie fallen bis auf weiteres nicht unter das Berl<strong>in</strong>er Spielhallengesetz und müssen auch die<br />

übrigen besonderen Regelungen des Spielhallengesetzes (z.B. strengere Sperrzeiten für Spielhallen,<br />

besonderer Jugend- und Spielerschutz nach dem Berl<strong>in</strong>er Spielhallengesetz) nicht anwenden.<br />

Es gelten die allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften zum <strong>Jugendschutz</strong>, <strong>in</strong>sbesondere wird das Spielen an Geräten<br />

durch die Altersfreigabe auf den Spielen geregelt, siehe dazu mehr unten.<br />

Soweit im Internetcafé auch zubereitete Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten<br />

werden, gilt des weiteren der <strong>Jugendschutz</strong> für Gaststätten und das Gaststättengesetz. Zu beachten<br />

ist, dass der Betreiber ggf. e<strong>in</strong>e Gaststättenkonzession benötigt, sofern er alkoholische Getränke<br />

verabreichen möchte.<br />

Weitergehende Informationen für Internetcafés mit gastronomischem Angebot entnehmen Sie bitte<br />

unserem Merkblatt zum <strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> Gaststätten (Dok-Nr. 20873).<br />

Pflichten und Beschränkungen<br />

Pflichten<br />

Die Betreiber von Internetcafés unterliegen den e<strong>in</strong>zelnen Beschränkungen des <strong>Jugendschutz</strong>gesetzes.<br />

So müssen sie das Alter ihrer Kunden sowie die Berechtigungen der jeweiligen Begleitung<br />

nach § 2 JuSchG überprüfen, sowie die Regelungen zur Abgabe von Alkohol und Tabak gemäß<br />

den §§ 9 und 10 JuSchG befolgen. Zudem müssen sie die Gefährdung von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

im Rahmen der §§ 7 und 8 JuSchG vermeiden. Zu beachten ist, dass der Betreiber ggf. e<strong>in</strong>e<br />

Gaststättenkonzession benötigt, sofern er alkoholische Getränke verabreichen möchte.<br />

Weitergehende Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zum<br />

<strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> Gaststätten (Dok-Nr. 20873).<br />

Beschränkung h<strong>in</strong>sichtlich bestimmter Medien<br />

Im Übrigen ist der Internetcafé-Betreiber sowohl h<strong>in</strong>sichtlich Träger- als auch h<strong>in</strong>sichtlich Telemedien<br />

e<strong>in</strong>igen Beschränkungen unterworfen.<br />

<br />

Trägermedien nach § 1 Abs. 2 JuSchG s<strong>in</strong>d alle „Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf<br />

gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung<br />

bestimmt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorführ- oder Spielgerät e<strong>in</strong>gebaut s<strong>in</strong>d“. Zu beachten ist, dass die<br />

© <strong>IHK</strong> Berl<strong>in</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu Berl<strong>in</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 Berl<strong>in</strong><br />

Stand: 12. Februar 2013<br />

2


Gewerberecht<br />

<br />

<br />

elektronische Weitergabe (etwa <strong>in</strong> Form von E-Mail-Anhängen) nach § 1 Abs. 2 Satz 2<br />

ebenfalls umfasst wird. Unter den Begriff der Trägermedien fallen etwa im Internetcafé aufgestellte<br />

Spiele-Konsolen.<br />

Telemedien nach § 1 Abs. 3 Satz 1 JuSchG s<strong>in</strong>d solche „Medien, die durch elektronische Informations-<br />

und Kommunikationsdienste nach dem Teledienstgesetz (TDG) und nach dem<br />

Staatsvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden“.<br />

Nach Satz 2 fällt hierunter auch das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.<br />

Telemedien s<strong>in</strong>d danach alle Datenangebote von Texten, sonstigen Zeichen, Bildern oder<br />

Tönen, die mittels Telekommunikation elektronisch übermittelt werden. Hierunter fällt unter<br />

anderem das komplette Onl<strong>in</strong>e-Angebot des Internets, der E-Mail-Verkehr sowie das Downloaden<br />

von Spielen. Das JuSchG enthält für Telemedien nur vere<strong>in</strong>zelte Bestimmungen, im<br />

Übrigen gelten die Regelungen des JMStV, die der Betreiber des Internetcafés ebenfalls zu<br />

beachten hat.<br />

E<strong>in</strong>schränkungen für Trägermedien<br />

Filme sowie Film- und Spielprogramme unterliegen nach § 14 Abs. 2 JuSchG der Kennzeichnung.<br />

Sie können ohne Altersbeschränkung, ab sechs, ab zwölf und ab sechzehn freigegeben se<strong>in</strong>. Andernfalls<br />

erhalten sie die Bezeichnung „ke<strong>in</strong>e Jugendfreigabe“. Im Übrigen kann der Anbieter se<strong>in</strong>e<br />

Programme mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen<br />

nach § 14 Abs. 7 JuSchG vorliegen. Nur diese Kennzeichnungen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende<br />

nach § 3 Abs. 2 JuSchG verwenden; auf sie ist zudem bei der Weitergabe h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

Zu beachten ist, dass Spiele ohne Kennzeichnung, wie etwa Importspiele, als Spiele ohne Jugendfreigabe<br />

angesehen werden. Dabei ist unerheblich, ob die deutsche Fassung dieser Spiele gleichwohl<br />

e<strong>in</strong>e Alterskennzeichnung erhalten hat.<br />

Ist e<strong>in</strong> Programm auf der Liste nach § 18 JuSchG oder hat es e<strong>in</strong>en nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5<br />

JuSchG genannten Inhalt oder ist es mit e<strong>in</strong>em Programm der Liste ganz oder im Wesentlichen<br />

<strong>in</strong>haltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. Solch e<strong>in</strong> Programm darf weder e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d noch e<strong>in</strong>er<br />

jugendlichen Person im weitesten S<strong>in</strong>ne zugänglich gemacht werden. Dabei s<strong>in</strong>d die Medien zugänglich,<br />

wenn von ihrem Inhalt Kenntnis genommen werden kann; das heißt, die re<strong>in</strong>e Möglichkeit<br />

genügt. Die E<strong>in</strong>ziehung bzw. die Beschlagnahme dieser Trägermedien obliegt der zuständigen<br />

Staatsanwaltschaft.<br />

Bespielte Videokassetten sowie andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder<br />

das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (sog. Bildträger,<br />

vgl. § 12 JuSchG) dürfen <strong>in</strong> der Öffentlichkeit nur den Altersgruppen zugänglich gemacht werden,<br />

für die diese freigegeben wurden; auch e<strong>in</strong>e schriftliche Erlaubnis der Eltern ändert daran<br />

nichts. Bildträger, die nicht oder mit „ke<strong>in</strong>e Jugendfreigabe“ gekennzeichnet wurden, dürfen K<strong>in</strong>dern<br />

und Jugendlichen generell nicht zugänglich gemacht werden. Auf die entsprechende Freigabe<br />

ist mit e<strong>in</strong>em deutlich sichtbaren Zeichen h<strong>in</strong>zuweisen. Nach e<strong>in</strong>er Gesetzesänderung zum<br />

01.07.2008 muss das Zeichen auf der Frontseite der Hülle l<strong>in</strong>ks unter auf e<strong>in</strong>er Fläche von m<strong>in</strong>destens<br />

1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf e<strong>in</strong>er Fläche von m<strong>in</strong>destens 250 Quadratmillimetern<br />

angebracht werden (vgl. § 12 Abs. 2 JuSchG). Ab dem 01.04.2010 müssen auch Altbestände,<br />

die sich <strong>in</strong> Lagern oder bereits im E<strong>in</strong>zelhandel bef<strong>in</strong>den, dieser Kennzeichnungspflicht<br />

genügen; notfalls ist e<strong>in</strong>e Nachstickerung erforderlich.<br />

© <strong>IHK</strong> Berl<strong>in</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu Berl<strong>in</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 Berl<strong>in</strong><br />

Stand: 12. Februar 2013<br />

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Gewerberecht<br />

Nach § 13 JuSchG ist die Zulässigkeit des Spielens an Bildschirmspielgeräten ohne Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit<br />

an die Altersfreigabe und Alterskennzeichnung geknüpft, auf welche der Gewerbetreibende<br />

h<strong>in</strong>zuweisen hat. An unbeaufsichtigten Orten ist die Aufstellung solcher Geräte nur gestattet,<br />

wenn ihre Programme für K<strong>in</strong>der ab 6 Jahren freigegeben und gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, oder wenn es<br />

sich nach § 14 Abs. 7 JuSchG um Info- oder Lehrprogramme handelt. Zu beachten ist darüber<br />

h<strong>in</strong>aus, dass e<strong>in</strong> Nichte<strong>in</strong>schreiten des Gewerbetreibenden gegen die unzulässige Benutzung dem<br />

Gestatten gleichkommt. Bei der E<strong>in</strong>ordnung als Bildschirmspielgerät kommt es darauf an, ob die<br />

Geräte stationär aufgestellt s<strong>in</strong>d; so s<strong>in</strong>d Laptops beispielsweise nur erfasst, wenn sie e<strong>in</strong>e spezielle<br />

Aufstellungsvorrichtung haben.<br />

E<strong>in</strong>schränkungen für Telemedien<br />

Onl<strong>in</strong>e verfügbare Inhalte dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die<br />

Vorschriften der §§ 4 und 5 JMStV e<strong>in</strong>gehalten werden. Diese enthalten e<strong>in</strong> drei-stufiges<br />

Schutzsystem. Danach muss man zwischen absolut unzulässigen Angeboten, unzulässigen Angeboten<br />

mit Ausnahmeklausel und entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigenden Angeboten unterscheiden.<br />

Unter die absolut unzulässigen Angebote fallen u. a. die sogenannte „harte“ Pornografie, die<br />

Volksverhetzung sowie Angebote, die bereits nach dem JuSchG mit e<strong>in</strong>em absoluten Verbreitungsverbot<br />

belegt s<strong>in</strong>d. Die e<strong>in</strong>geschränkt unzulässigen Angebote umfassen u. a. die sogenannte<br />

„e<strong>in</strong>fache“ Pornografie. Sie s<strong>in</strong>d nur im Rahmen e<strong>in</strong>er geschlossenen Benutzergruppe zulässig.<br />

Entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigenden Angebote s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen zulässig, sofern der Anbieter dafür Sorge<br />

trägt, dass K<strong>in</strong>der und Jugendliche der jeweils betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht<br />

wahrnehmen. E<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung wird etwa vermutet, wenn die jeweiligen Angebote nach dem<br />

<strong>Jugendschutz</strong>gesetz für K<strong>in</strong>der oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben s<strong>in</strong>d.<br />

Die Wahrnehmung durch K<strong>in</strong>der und Jugendliche kann der Anbieter dadurch vermeiden, dass er<br />

entweder entsprechende Software oder <strong>Jugendschutz</strong>programme e<strong>in</strong>setzt oder zeitliche Beschränkungen<br />

bei der Wahrnehmungsmöglichkeit vornimmt. So können Angebote mit der Freigabe<br />

ab16 Jahren <strong>in</strong> der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, und Angebote mit der Kennzeichnung „ke<strong>in</strong>e<br />

Jugendfreigabe“ <strong>in</strong> der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zugänglich gemacht werden.<br />

Ist e<strong>in</strong>e entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigende Wirkung nur auf K<strong>in</strong>der (unter 14 Jahren) zu befürchten,<br />

genügt es, wenn das Angebot getrennt von für K<strong>in</strong>der bestimmten Angeboten verbreitet wird oder<br />

abrufbar ist.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 JMStV. Hiernach ist geregelt, dass die<br />

vorangeschalteten <strong>Jugendschutz</strong>programme vorab zur Anerkennung der KJM (Kommission für<br />

Jugendmedienschutz, vgl. § 14 ff JMStV) vorzulegen s<strong>in</strong>d. Die Anerkennung wird dann – widerrufbar<br />

- für fünf Jahre erteilt, wobei e<strong>in</strong>e Verlängerung möglich ist. Im Übrigen müssen Anbieter von<br />

Telemedien, die ganz oder im wesentlichen mit Bildträgern <strong>in</strong>haltsgleich s<strong>in</strong>d, auf die für die Bildträger<br />

getroffenen Freigabekennzeichnungen deutlich h<strong>in</strong>weisen.<br />

Weitergehende Informationen bezüglich der e<strong>in</strong>zelnen Medien entnehmen Sie bitte unserem<br />

Merkblatt: <strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> den Medien.<br />

© <strong>IHK</strong> Berl<strong>in</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu Berl<strong>in</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 Berl<strong>in</strong><br />

Stand: 12. Februar 2013<br />

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Gewerberecht<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

Je nachdem, ob der Betreiber gegen Bestimmungen des JuSchG oder des JMStV verstößt s<strong>in</strong>d<br />

Höchststrafen von e<strong>in</strong>em Jahr Freiheitsstrafe sowie höchstmögliche Bußgelder von 50.000 € bzw.<br />

500.000 € möglich.<br />

LAN-Partys<br />

LAN-Partys unterliegen, sofern sie öffentlich zugänglich s<strong>in</strong>d, den Beschränkungen der §§ 12 bis<br />

15 JuSchG. Unter e<strong>in</strong>er LAN-Party versteht man e<strong>in</strong>e zeitlich befristete Veranstaltung an lokal vernetzten<br />

Computern und Spielkonsolen. Die E<strong>in</strong>haltung der gesetzlichen Bestimmungen haben die<br />

Veranstalter durch Alterskontrollen sowie die Ausgestaltung der Räumlichkeiten sicherzustellen.<br />

Da die Veranstaltungen zeitlich begrenzt s<strong>in</strong>d, fallen sie nicht unter den Begriff der Spielhalle, allerd<strong>in</strong>gs<br />

kann § 6 JuSchG <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>schlägig se<strong>in</strong>, wenn Gew<strong>in</strong>nausschüttungen <strong>in</strong> erheblichem<br />

Wert erfolgen, etwa als Preisgew<strong>in</strong>n für e<strong>in</strong>en erfolgreichen Abschluss des Spielturniers. Die Teilnahme<br />

ist K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen dann nicht zu gestatten. Da die körperlichen und psychischen<br />

Anforderungen e<strong>in</strong>er solchen Party zudem sehr hoch s<strong>in</strong>d, kann im E<strong>in</strong>zelfall nach § 7 JuSchG die<br />

Behörde Auflagen erlassen, bei denen sie die Teilnahme etwas zeitlich befristet. Des Weiteren gilt<br />

auch hier das Verbot der Zugänglichmachung jugendgefährdender Medien; dies gilt auch dann,<br />

wenn die personensorgeberechtigten Personen ihr E<strong>in</strong>verständnis erteilt haben.<br />

Weiterführende L<strong>in</strong>ks<br />

Gesetzestext:<br />

http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html<br />

http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html<br />

Nützliche L<strong>in</strong>ks:<br />

http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/K<strong>in</strong>der-und-Jugend.html<br />

http://www.alm.de<br />

http://bundespruefstelle.de/bpjm/root.html<br />

http://www.jugendschutz.net<br />

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist e<strong>in</strong> Service der <strong>IHK</strong> Berl<strong>in</strong> für ihre Mitgliedsunternehmen.<br />

Dabei handelt es sich um e<strong>in</strong>e zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die<br />

erste H<strong>in</strong>weise enthält und ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann e<strong>in</strong>e umfassende<br />

Prüfung und Beratung durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt/Steuerberater im E<strong>in</strong>zelfall nicht ersetzen.<br />

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Industrie- und Handelskammer zu Berl<strong>in</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 Berl<strong>in</strong><br />

Stand: 12. Februar 2013<br />

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