Jugendschutz in Internetcafes - IHK Berlin
Jugendschutz in Internetcafes - IHK Berlin
Jugendschutz in Internetcafes - IHK Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Gewerberecht<br />
Dieses Dokument f<strong>in</strong>den Sie unter www.ihk-berl<strong>in</strong>.de unter der Dok-Nr. 20500<br />
<strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> Internetcafés<br />
Seit dem 1. April 2003 s<strong>in</strong>d das <strong>Jugendschutz</strong>gesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-<br />
Staatsvertrag (JMStV) <strong>in</strong> Kraft. Neben den allgeme<strong>in</strong>en Regelungen enthalten sie auch zahlreiche<br />
Vorschriften, die von Betreibern von Internetcafés zu beachten s<strong>in</strong>d. Diese sollen verh<strong>in</strong>dern, dass<br />
K<strong>in</strong>der und Jugendliche während der Nutzung von Computern Zugang zu Inhalten und Angeboten<br />
bekommen, die geeignet wären, ihre Entwicklung bzw. ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen<br />
und geme<strong>in</strong>schaftsfähigen Persönlichkeiten zu bee<strong>in</strong>trächtigen bzw. zu gefährden. Dieses Merkblatt<br />
soll e<strong>in</strong>en Überblick über die wesentlichen Inhalte der gesetzlichen Regelungen vermitteln.<br />
Inhalt:<br />
<strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> Internetcafés ......................................................................................................... 1<br />
Abgrenzung zur Spielhalle und Gaststätte ....................................................................................... 2<br />
Pflichten und Beschränkungen ........................................................................................................ 2<br />
Pflichten ................................................................................................................................. 2<br />
Beschränkung h<strong>in</strong>sichtlich bestimmter Medien ....................................................................... 2<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften ........................................................................................................ 5<br />
LAN-Partys ...................................................................................................................................... 5<br />
Weiterführende L<strong>in</strong>ks ...................................................................................................................... 5<br />
Ihr Ansprechpartner:<br />
Robert Zieske<br />
E-Mail: robert.zieske@berl<strong>in</strong>.ihk.de | www.ihk-berl<strong>in</strong>.de<br />
Stand: 12. Februar 2013<br />
1
Gewerberecht<br />
Abgrenzung zur Spielhalle und Gaststätte<br />
Seitdem das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 Internetcafés unter bestimmten Umständen<br />
zu Spielhallen erklärt hatte, galten für Internetcafés verschärfte Bed<strong>in</strong>gungen (Spielhallenerlaubnis,<br />
Zutrittsverbot für Jugendliche, Sperrzeiten für Spielhallen).<br />
Seit Ende Januar 2012 benötigen Unternehmen, welche ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte<br />
ohne Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit aufstellen (<strong>in</strong>sbesondere Internetcafés) ke<strong>in</strong>e Spielhallenerlaubnis<br />
mehr. Sie fallen bis auf weiteres nicht unter das Berl<strong>in</strong>er Spielhallengesetz und müssen auch die<br />
übrigen besonderen Regelungen des Spielhallengesetzes (z.B. strengere Sperrzeiten für Spielhallen,<br />
besonderer Jugend- und Spielerschutz nach dem Berl<strong>in</strong>er Spielhallengesetz) nicht anwenden.<br />
Es gelten die allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften zum <strong>Jugendschutz</strong>, <strong>in</strong>sbesondere wird das Spielen an Geräten<br />
durch die Altersfreigabe auf den Spielen geregelt, siehe dazu mehr unten.<br />
Soweit im Internetcafé auch zubereitete Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten<br />
werden, gilt des weiteren der <strong>Jugendschutz</strong> für Gaststätten und das Gaststättengesetz. Zu beachten<br />
ist, dass der Betreiber ggf. e<strong>in</strong>e Gaststättenkonzession benötigt, sofern er alkoholische Getränke<br />
verabreichen möchte.<br />
Weitergehende Informationen für Internetcafés mit gastronomischem Angebot entnehmen Sie bitte<br />
unserem Merkblatt zum <strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> Gaststätten (Dok-Nr. 20873).<br />
Pflichten und Beschränkungen<br />
Pflichten<br />
Die Betreiber von Internetcafés unterliegen den e<strong>in</strong>zelnen Beschränkungen des <strong>Jugendschutz</strong>gesetzes.<br />
So müssen sie das Alter ihrer Kunden sowie die Berechtigungen der jeweiligen Begleitung<br />
nach § 2 JuSchG überprüfen, sowie die Regelungen zur Abgabe von Alkohol und Tabak gemäß<br />
den §§ 9 und 10 JuSchG befolgen. Zudem müssen sie die Gefährdung von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />
im Rahmen der §§ 7 und 8 JuSchG vermeiden. Zu beachten ist, dass der Betreiber ggf. e<strong>in</strong>e<br />
Gaststättenkonzession benötigt, sofern er alkoholische Getränke verabreichen möchte.<br />
Weitergehende Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zum<br />
<strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> Gaststätten (Dok-Nr. 20873).<br />
Beschränkung h<strong>in</strong>sichtlich bestimmter Medien<br />
Im Übrigen ist der Internetcafé-Betreiber sowohl h<strong>in</strong>sichtlich Träger- als auch h<strong>in</strong>sichtlich Telemedien<br />
e<strong>in</strong>igen Beschränkungen unterworfen.<br />
<br />
Trägermedien nach § 1 Abs. 2 JuSchG s<strong>in</strong>d alle „Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf<br />
gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung<br />
bestimmt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorführ- oder Spielgerät e<strong>in</strong>gebaut s<strong>in</strong>d“. Zu beachten ist, dass die<br />
© <strong>IHK</strong> Berl<strong>in</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu Berl<strong>in</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 Berl<strong>in</strong><br />
Stand: 12. Februar 2013<br />
2
Gewerberecht<br />
<br />
<br />
elektronische Weitergabe (etwa <strong>in</strong> Form von E-Mail-Anhängen) nach § 1 Abs. 2 Satz 2<br />
ebenfalls umfasst wird. Unter den Begriff der Trägermedien fallen etwa im Internetcafé aufgestellte<br />
Spiele-Konsolen.<br />
Telemedien nach § 1 Abs. 3 Satz 1 JuSchG s<strong>in</strong>d solche „Medien, die durch elektronische Informations-<br />
und Kommunikationsdienste nach dem Teledienstgesetz (TDG) und nach dem<br />
Staatsvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden“.<br />
Nach Satz 2 fällt hierunter auch das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.<br />
Telemedien s<strong>in</strong>d danach alle Datenangebote von Texten, sonstigen Zeichen, Bildern oder<br />
Tönen, die mittels Telekommunikation elektronisch übermittelt werden. Hierunter fällt unter<br />
anderem das komplette Onl<strong>in</strong>e-Angebot des Internets, der E-Mail-Verkehr sowie das Downloaden<br />
von Spielen. Das JuSchG enthält für Telemedien nur vere<strong>in</strong>zelte Bestimmungen, im<br />
Übrigen gelten die Regelungen des JMStV, die der Betreiber des Internetcafés ebenfalls zu<br />
beachten hat.<br />
E<strong>in</strong>schränkungen für Trägermedien<br />
Filme sowie Film- und Spielprogramme unterliegen nach § 14 Abs. 2 JuSchG der Kennzeichnung.<br />
Sie können ohne Altersbeschränkung, ab sechs, ab zwölf und ab sechzehn freigegeben se<strong>in</strong>. Andernfalls<br />
erhalten sie die Bezeichnung „ke<strong>in</strong>e Jugendfreigabe“. Im Übrigen kann der Anbieter se<strong>in</strong>e<br />
Programme mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen<br />
nach § 14 Abs. 7 JuSchG vorliegen. Nur diese Kennzeichnungen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende<br />
nach § 3 Abs. 2 JuSchG verwenden; auf sie ist zudem bei der Weitergabe h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
Zu beachten ist, dass Spiele ohne Kennzeichnung, wie etwa Importspiele, als Spiele ohne Jugendfreigabe<br />
angesehen werden. Dabei ist unerheblich, ob die deutsche Fassung dieser Spiele gleichwohl<br />
e<strong>in</strong>e Alterskennzeichnung erhalten hat.<br />
Ist e<strong>in</strong> Programm auf der Liste nach § 18 JuSchG oder hat es e<strong>in</strong>en nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5<br />
JuSchG genannten Inhalt oder ist es mit e<strong>in</strong>em Programm der Liste ganz oder im Wesentlichen<br />
<strong>in</strong>haltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. Solch e<strong>in</strong> Programm darf weder e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d noch e<strong>in</strong>er<br />
jugendlichen Person im weitesten S<strong>in</strong>ne zugänglich gemacht werden. Dabei s<strong>in</strong>d die Medien zugänglich,<br />
wenn von ihrem Inhalt Kenntnis genommen werden kann; das heißt, die re<strong>in</strong>e Möglichkeit<br />
genügt. Die E<strong>in</strong>ziehung bzw. die Beschlagnahme dieser Trägermedien obliegt der zuständigen<br />
Staatsanwaltschaft.<br />
Bespielte Videokassetten sowie andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder<br />
das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (sog. Bildträger,<br />
vgl. § 12 JuSchG) dürfen <strong>in</strong> der Öffentlichkeit nur den Altersgruppen zugänglich gemacht werden,<br />
für die diese freigegeben wurden; auch e<strong>in</strong>e schriftliche Erlaubnis der Eltern ändert daran<br />
nichts. Bildträger, die nicht oder mit „ke<strong>in</strong>e Jugendfreigabe“ gekennzeichnet wurden, dürfen K<strong>in</strong>dern<br />
und Jugendlichen generell nicht zugänglich gemacht werden. Auf die entsprechende Freigabe<br />
ist mit e<strong>in</strong>em deutlich sichtbaren Zeichen h<strong>in</strong>zuweisen. Nach e<strong>in</strong>er Gesetzesänderung zum<br />
01.07.2008 muss das Zeichen auf der Frontseite der Hülle l<strong>in</strong>ks unter auf e<strong>in</strong>er Fläche von m<strong>in</strong>destens<br />
1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf e<strong>in</strong>er Fläche von m<strong>in</strong>destens 250 Quadratmillimetern<br />
angebracht werden (vgl. § 12 Abs. 2 JuSchG). Ab dem 01.04.2010 müssen auch Altbestände,<br />
die sich <strong>in</strong> Lagern oder bereits im E<strong>in</strong>zelhandel bef<strong>in</strong>den, dieser Kennzeichnungspflicht<br />
genügen; notfalls ist e<strong>in</strong>e Nachstickerung erforderlich.<br />
© <strong>IHK</strong> Berl<strong>in</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu Berl<strong>in</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 Berl<strong>in</strong><br />
Stand: 12. Februar 2013<br />
3
Gewerberecht<br />
Nach § 13 JuSchG ist die Zulässigkeit des Spielens an Bildschirmspielgeräten ohne Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit<br />
an die Altersfreigabe und Alterskennzeichnung geknüpft, auf welche der Gewerbetreibende<br />
h<strong>in</strong>zuweisen hat. An unbeaufsichtigten Orten ist die Aufstellung solcher Geräte nur gestattet,<br />
wenn ihre Programme für K<strong>in</strong>der ab 6 Jahren freigegeben und gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, oder wenn es<br />
sich nach § 14 Abs. 7 JuSchG um Info- oder Lehrprogramme handelt. Zu beachten ist darüber<br />
h<strong>in</strong>aus, dass e<strong>in</strong> Nichte<strong>in</strong>schreiten des Gewerbetreibenden gegen die unzulässige Benutzung dem<br />
Gestatten gleichkommt. Bei der E<strong>in</strong>ordnung als Bildschirmspielgerät kommt es darauf an, ob die<br />
Geräte stationär aufgestellt s<strong>in</strong>d; so s<strong>in</strong>d Laptops beispielsweise nur erfasst, wenn sie e<strong>in</strong>e spezielle<br />
Aufstellungsvorrichtung haben.<br />
E<strong>in</strong>schränkungen für Telemedien<br />
Onl<strong>in</strong>e verfügbare Inhalte dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die<br />
Vorschriften der §§ 4 und 5 JMStV e<strong>in</strong>gehalten werden. Diese enthalten e<strong>in</strong> drei-stufiges<br />
Schutzsystem. Danach muss man zwischen absolut unzulässigen Angeboten, unzulässigen Angeboten<br />
mit Ausnahmeklausel und entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigenden Angeboten unterscheiden.<br />
Unter die absolut unzulässigen Angebote fallen u. a. die sogenannte „harte“ Pornografie, die<br />
Volksverhetzung sowie Angebote, die bereits nach dem JuSchG mit e<strong>in</strong>em absoluten Verbreitungsverbot<br />
belegt s<strong>in</strong>d. Die e<strong>in</strong>geschränkt unzulässigen Angebote umfassen u. a. die sogenannte<br />
„e<strong>in</strong>fache“ Pornografie. Sie s<strong>in</strong>d nur im Rahmen e<strong>in</strong>er geschlossenen Benutzergruppe zulässig.<br />
Entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigenden Angebote s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen zulässig, sofern der Anbieter dafür Sorge<br />
trägt, dass K<strong>in</strong>der und Jugendliche der jeweils betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht<br />
wahrnehmen. E<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung wird etwa vermutet, wenn die jeweiligen Angebote nach dem<br />
<strong>Jugendschutz</strong>gesetz für K<strong>in</strong>der oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben s<strong>in</strong>d.<br />
Die Wahrnehmung durch K<strong>in</strong>der und Jugendliche kann der Anbieter dadurch vermeiden, dass er<br />
entweder entsprechende Software oder <strong>Jugendschutz</strong>programme e<strong>in</strong>setzt oder zeitliche Beschränkungen<br />
bei der Wahrnehmungsmöglichkeit vornimmt. So können Angebote mit der Freigabe<br />
ab16 Jahren <strong>in</strong> der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, und Angebote mit der Kennzeichnung „ke<strong>in</strong>e<br />
Jugendfreigabe“ <strong>in</strong> der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zugänglich gemacht werden.<br />
Ist e<strong>in</strong>e entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigende Wirkung nur auf K<strong>in</strong>der (unter 14 Jahren) zu befürchten,<br />
genügt es, wenn das Angebot getrennt von für K<strong>in</strong>der bestimmten Angeboten verbreitet wird oder<br />
abrufbar ist.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 JMStV. Hiernach ist geregelt, dass die<br />
vorangeschalteten <strong>Jugendschutz</strong>programme vorab zur Anerkennung der KJM (Kommission für<br />
Jugendmedienschutz, vgl. § 14 ff JMStV) vorzulegen s<strong>in</strong>d. Die Anerkennung wird dann – widerrufbar<br />
- für fünf Jahre erteilt, wobei e<strong>in</strong>e Verlängerung möglich ist. Im Übrigen müssen Anbieter von<br />
Telemedien, die ganz oder im wesentlichen mit Bildträgern <strong>in</strong>haltsgleich s<strong>in</strong>d, auf die für die Bildträger<br />
getroffenen Freigabekennzeichnungen deutlich h<strong>in</strong>weisen.<br />
Weitergehende Informationen bezüglich der e<strong>in</strong>zelnen Medien entnehmen Sie bitte unserem<br />
Merkblatt: <strong>Jugendschutz</strong> <strong>in</strong> den Medien.<br />
© <strong>IHK</strong> Berl<strong>in</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu Berl<strong>in</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 Berl<strong>in</strong><br />
Stand: 12. Februar 2013<br />
4
Gewerberecht<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
Je nachdem, ob der Betreiber gegen Bestimmungen des JuSchG oder des JMStV verstößt s<strong>in</strong>d<br />
Höchststrafen von e<strong>in</strong>em Jahr Freiheitsstrafe sowie höchstmögliche Bußgelder von 50.000 € bzw.<br />
500.000 € möglich.<br />
LAN-Partys<br />
LAN-Partys unterliegen, sofern sie öffentlich zugänglich s<strong>in</strong>d, den Beschränkungen der §§ 12 bis<br />
15 JuSchG. Unter e<strong>in</strong>er LAN-Party versteht man e<strong>in</strong>e zeitlich befristete Veranstaltung an lokal vernetzten<br />
Computern und Spielkonsolen. Die E<strong>in</strong>haltung der gesetzlichen Bestimmungen haben die<br />
Veranstalter durch Alterskontrollen sowie die Ausgestaltung der Räumlichkeiten sicherzustellen.<br />
Da die Veranstaltungen zeitlich begrenzt s<strong>in</strong>d, fallen sie nicht unter den Begriff der Spielhalle, allerd<strong>in</strong>gs<br />
kann § 6 JuSchG <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>schlägig se<strong>in</strong>, wenn Gew<strong>in</strong>nausschüttungen <strong>in</strong> erheblichem<br />
Wert erfolgen, etwa als Preisgew<strong>in</strong>n für e<strong>in</strong>en erfolgreichen Abschluss des Spielturniers. Die Teilnahme<br />
ist K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen dann nicht zu gestatten. Da die körperlichen und psychischen<br />
Anforderungen e<strong>in</strong>er solchen Party zudem sehr hoch s<strong>in</strong>d, kann im E<strong>in</strong>zelfall nach § 7 JuSchG die<br />
Behörde Auflagen erlassen, bei denen sie die Teilnahme etwas zeitlich befristet. Des Weiteren gilt<br />
auch hier das Verbot der Zugänglichmachung jugendgefährdender Medien; dies gilt auch dann,<br />
wenn die personensorgeberechtigten Personen ihr E<strong>in</strong>verständnis erteilt haben.<br />
Weiterführende L<strong>in</strong>ks<br />
Gesetzestext:<br />
http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html<br />
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html<br />
Nützliche L<strong>in</strong>ks:<br />
http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/K<strong>in</strong>der-und-Jugend.html<br />
http://www.alm.de<br />
http://bundespruefstelle.de/bpjm/root.html<br />
http://www.jugendschutz.net<br />
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist e<strong>in</strong> Service der <strong>IHK</strong> Berl<strong>in</strong> für ihre Mitgliedsunternehmen.<br />
Dabei handelt es sich um e<strong>in</strong>e zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die<br />
erste H<strong>in</strong>weise enthält und ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann e<strong>in</strong>e umfassende<br />
Prüfung und Beratung durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt/Steuerberater im E<strong>in</strong>zelfall nicht ersetzen.<br />
© <strong>IHK</strong> Berl<strong>in</strong><br />
Industrie- und Handelskammer zu Berl<strong>in</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 Berl<strong>in</strong><br />
Stand: 12. Februar 2013<br />
5