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Reisekosten Ausland - IHK Berlin

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Steuerrecht<br />

Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 63195<br />

<strong>Reisekosten</strong> <strong>Ausland</strong><br />

Wie im Inland, kann der Unternehmer auch für Geschäftsreisen im <strong>Ausland</strong> <strong>Reisekosten</strong> steuerlich<br />

als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Dienstreisen von Arbeitnehmern kann der Arbeitnehmer<br />

entweder in seiner Lohnsteuererklärung Werbungskosten geltend machen oder der Arbeitgeber<br />

erstattet diese Ausgaben lohnsteuerfrei (regelmäßig üblich; siehe auch <strong>IHK</strong>-Merkblatt ‚<strong>Reisekosten</strong><br />

Inland’). Im Folgenden werden lediglich die Unterschiede dargestellt, die sich für <strong>Ausland</strong>sreisen<br />

im Gegensatz zu Inlandsreisen ergeben.<br />

Besonderheiten ergeben sich insbesondere für die Übernachtungskosten. Diese können entweder<br />

einzeln nachgewiesen oder mit pauschalen <strong>Ausland</strong>sübernachtungsgeldern berücksichtigt<br />

werden.<br />

Achtung: Der Ansatz des Pauschbetrages ist nur noch bei der Arbeitgebererstattung möglich,<br />

nicht jedoch beim Werbungs- oder Betriebsausgabenabzug.<br />

Allerdings sind die Pauschbeträge dann nicht anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer die Unterkunft<br />

von seinem Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich<br />

oder teilentgeltlich erhalten hat. Gleiches gilt für Einzelfälle, in denen die Pauschbeträge zu einer<br />

offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden, z. B. wenn eine vom Normaltypus abweichende<br />

Art der Dienstreise (z. B. Klassenfahrt) nur geringe Übernachtungskosten verursacht.<br />

Dahingegen werden Verpflegungsmehraufwendungen nur mit den <strong>Ausland</strong>stagegeldern berücksichtigt.<br />

Durch Einzelbelege nachgewiesene höhere Verpflegungskosten werden nicht anerkannt.<br />

Hinweis: Die Pauschbeträge gelten sowohl für eintägige als auch für mehrtägige <strong>Ausland</strong>sreisen<br />

(bis zu drei Monate, keine Anwendung der Dreimonatsfrist bei Fahrtätigkeiten). Die ab dem<br />

01.01.2012 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten<br />

bei <strong>Ausland</strong>sdienst- und Geschäftsreisen, sind in der anliegenden Übersicht enthalten.<br />

Bei Dienst- und Geschäftsreisen vom Inland in das <strong>Ausland</strong> bestimmt sich der Pauschbetrag<br />

nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen<br />

ins <strong>Ausland</strong> und für Rückreisetage aus dem <strong>Ausland</strong> in das Inland ist der Pauschbetrag<br />

des letzten Tätigkeitsortes im <strong>Ausland</strong> maßgebend.<br />

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug landet. Zwischenlandungen<br />

ohne gleichzeitige Übernachtungen bleiben unberücksichtigt. Erstreckt sich eine Flugreise<br />

über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und<br />

dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend. Landet das Flugzeug<br />

erst nach dem Abflugtag im Tätigkeits- oder Übernachtungsland, so ist für den Abflugtag der<br />

Inlandspauschbetrag ansehen anzusetzen.<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Christian Lebrecht<br />

E-Mail: christian.lebrecht@berlin.ihk.de | www.ihk-berlin.de<br />

Stand:28. Juni 2013<br />

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Steuerrecht<br />

Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und<br />

Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. Für das Personal auf deutschen<br />

Staatsschiffen ist hingegen der Inlandspauschbetrag anzusetzen.<br />

Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für<br />

nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag<br />

maßgebend.<br />

Dies gilt entsprechend für eine doppelte Haushaltsführung im <strong>Ausland</strong>.<br />

Hinweis: Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen<br />

und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur<br />

Ermittlung der Übernachtungskosten um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags<br />

für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise mit einer Abwesenheitsdauer<br />

von mindestens 24 Stunden zu kürzen. Im Falle eines Gesamtpreises inkl. Mittag- und Abendessen<br />

ist der Betrag um jeweils 40 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen.<br />

Wichtig für die Arbeitgebererstattung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern die jeweiligen<br />

<strong>Reisekosten</strong> lohnsteuerfrei erstatten, soweit sie nicht über die o. g. Beträge hinausgehen. Die<br />

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber hierfür die Unterlagen vorlegen, aus denen die Voraussetzungen<br />

für den Erstattungsanspruch ersichtlich sind. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als<br />

Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Übersteigen die vom Arbeitgeber ersetzten Verpflegungsmehraufwendungen<br />

die steuerfreien <strong>Ausland</strong>stagegelder, können die übersteigenden Beträge<br />

bis zur Höhe der jeweils geltenden <strong>Ausland</strong>stagegelder mit einem Steuersatz von 25 % pauschal<br />

lohnversteuert werden.<br />

Ausblick: Reform der <strong>Reisekosten</strong> zum 01.01.2014<br />

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen<br />

<strong>Reisekosten</strong>rechts, über das der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat<br />

am 12.12.2012 eine Einigung erzielt hat, soll das <strong>Reisekosten</strong>recht zum 01.01.2014 grundlegend<br />

reformiert werden:<br />

• Es soll eine gesetzliche Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ statt dem Begriff der "regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte" erfolgen. Hierbei orientiert sich der Gesetzgeber größtenteils an<br />

den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, wonach Arbeitnehmer nur noch eine<br />

erste Tätigkeitsstätte innehaben können. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte soll<br />

dabei vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen erfolgen.<br />

• Die Verpflegungspauschalen sollen neu geordnet werden. Statt der bisherigen dreistufigen<br />

Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt: Für den An- und Abreisetag bei<br />

auswärtiger Übernachtung und für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung)<br />

sollen die Verpflegungsmehraufwendungen 12 € betragen. Bei einer Abwesenheit<br />

von 24 Stunden sollen die Mehraufwendungen mit 24 € berücksichtigt werden können.<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 28. Juni 2013<br />

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Steuerrecht<br />

• Bei der doppelten Haushaltsführung soll der Abzug der tatsächlichen Unterkunftskosten<br />

bis 1.000 Euro pro Monat unabhängig von der Haushaltsgröße möglich sein. Das Vorliegen<br />

eines eigenen Hausstands setzt nach der gesetzlichen Regelung das Innehaben einer<br />

Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.<br />

• Bei längerfristiger Auswärtstätigkeit sollen die Unterkunftskosten in den ersten 48 Monaten<br />

unbeschränkt abziehbar sein. Anschließend gelten die Grundsätze der doppelten<br />

Haushaltsführung.<br />

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong> für ihre Mitgliedsunternehmen.<br />

Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die<br />

erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende<br />

Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.<br />

© <strong>IHK</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Industrie- und Handelskammer zu <strong>Berlin</strong> | Fasanenstraße 85 | 10623 <strong>Berlin</strong><br />

Stand: 28. Juni 2013<br />

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