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Zertifizierungsordnung zum Download - DGAV

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3. Gemäß § 9 Abs. 1 muss bei jedem Eingriff der unter 1. und 2. genannten Operationen<br />

mindestens einer der benannten Chirurgen als Operateur oder als Assistent<br />

mitwirken.<br />

§ 77<br />

Qualitätssicherung<br />

1. Als Tracerdiagnose ist die Knotenstruma benannt. Ggf. können weitere Diagnosen<br />

oder Prozeduren ergänzt werden.<br />

2. Qualitätsindikatoren sind bei den nach Abs. 1 benannten Diagnosen jeweils die<br />

passageren und permanenten Formen der Recurrensparese, jeweils bezogen auf den<br />

Nerv der operierten Seite („nerv at risk“), die revisionspflichtige Nachblutung und die<br />

Krankenhausverweildauer.<br />

3. Die Referenzwerte der in Absatz 2 genannten Indikatoren sind für die<br />

Rekurrensparesen bei Klinikentlassung < 5 %. Der Anteil der Paresen in % nach 6 – 12<br />

Monaten von den Patienten, die bei Klinikentlassung eine Recurrensparese<br />

aufwiesen, darf 50 % nicht übersteigen. Der Anteil der revisionspflichtigen<br />

Nachblutungen muss unter 2 % liegen. Die durchschnittliche<br />

Krankenhausverweildauer liegt unter 4 Tagen.<br />

§ 78<br />

eigene Fortbildung<br />

1. Die benannten Chirurgen müssen jährlich an einer der nachfolgend genannten<br />

Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen:<br />

a. Sitzungen der CAEK im Rahmen des Jahreskongresses der <strong>DGAV</strong>,<br />

b. Sitzungen der CAEK im Rahmen der viszeralmedizinischen Herbsttagung der<br />

<strong>DGAV</strong><br />

c. Jahreskongress der DGE<br />

d. Jahreskongress der IAES<br />

e. Jahreskongress der ESES<br />

2. Beim Besuch der Veranstaltungen nach Abs. 1 müssen pro Jahr mindestens 16<br />

Fortbildungspunkte erworben werden. (vgl. auch § 5 Abs. 3)<br />

§ 79 und 80<br />

nicht besetzt<br />

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