Zertifizierungsordnung zum Download - DGAV
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3. Gemäß § 9 Abs. 1 muss bei jedem Eingriff der unter 1. und 2. genannten Operationen<br />
mindestens einer der benannten Chirurgen als Operateur oder als Assistent<br />
mitwirken.<br />
§ 77<br />
Qualitätssicherung<br />
1. Als Tracerdiagnose ist die Knotenstruma benannt. Ggf. können weitere Diagnosen<br />
oder Prozeduren ergänzt werden.<br />
2. Qualitätsindikatoren sind bei den nach Abs. 1 benannten Diagnosen jeweils die<br />
passageren und permanenten Formen der Recurrensparese, jeweils bezogen auf den<br />
Nerv der operierten Seite („nerv at risk“), die revisionspflichtige Nachblutung und die<br />
Krankenhausverweildauer.<br />
3. Die Referenzwerte der in Absatz 2 genannten Indikatoren sind für die<br />
Rekurrensparesen bei Klinikentlassung < 5 %. Der Anteil der Paresen in % nach 6 – 12<br />
Monaten von den Patienten, die bei Klinikentlassung eine Recurrensparese<br />
aufwiesen, darf 50 % nicht übersteigen. Der Anteil der revisionspflichtigen<br />
Nachblutungen muss unter 2 % liegen. Die durchschnittliche<br />
Krankenhausverweildauer liegt unter 4 Tagen.<br />
§ 78<br />
eigene Fortbildung<br />
1. Die benannten Chirurgen müssen jährlich an einer der nachfolgend genannten<br />
Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen:<br />
a. Sitzungen der CAEK im Rahmen des Jahreskongresses der <strong>DGAV</strong>,<br />
b. Sitzungen der CAEK im Rahmen der viszeralmedizinischen Herbsttagung der<br />
<strong>DGAV</strong><br />
c. Jahreskongress der DGE<br />
d. Jahreskongress der IAES<br />
e. Jahreskongress der ESES<br />
2. Beim Besuch der Veranstaltungen nach Abs. 1 müssen pro Jahr mindestens 16<br />
Fortbildungspunkte erworben werden. (vgl. auch § 5 Abs. 3)<br />
§ 79 und 80<br />
nicht besetzt<br />
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