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Überblick zum Umwandlungsgesetz und zum ...

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Euroforum-Lehrgang in 10 schriftlichen Lektionen<br />

Steuern bei Umwandlungen<br />

Fachliche Leitung: Dr. Lutz Schmidt<br />

<strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

1<br />

Dr. Lutz Schmidt<br />

Leseprobe


Steuern bei Umwandlungen<br />

Lektion 1<br />

Dr. Lutz Schmidt<br />

<strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong><br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Hinweis des Herausgebers<br />

© 2012, Herausgeber dieser Lektion des Euroforum-Lehrgangs ist der Euroforum Verlag, ein Geschäftsbereich<br />

der Euroforum Deutschland SE, Düsseldorf. Wir weisen darauf hin, dass das Urheberrecht sämtlicher<br />

Texte <strong>und</strong> Grafiken in dieser Lektion bei dem/n jeweiligen Autor/en <strong>und</strong> das Urheberrecht des<br />

Lehrgangs als Sammelwerk bei dem Herausgeber liegt. Die begründeten Urheberrechte bleiben umfassend<br />

vorbehalten. Jede Form der Vervielfältigung z. B. auf drucktechnischem, elektronischem, optischem,<br />

photomechanischem oder ähnlichem Wege – auch auszugsweise – bedarf der ausdrücklichen,<br />

schriftlichen Einwilligung sowohl des Herausgebers als auch des jeweiligen Autors der Texte <strong>und</strong> Grafiken.<br />

Es ist Lehrgangsteilnehmern <strong>und</strong> Dritten nicht gestattet, die Lektionen oder sonstige Unterrichtsmaterialien<br />

zu vervielfältigen.<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Autoren<br />

Dr. Lutz Schmidt<br />

Dr. Lutz Schmidt, Steuerberater <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer, leitet den Bereich „Tax,<br />

Advisory & Private Clients“ bei Noerr LLP, Düsseldorf. Er hat sich auf die rechtliche<br />

<strong>und</strong> steuerliche Beratung im Bereich „Transaktions- <strong>und</strong> Gestaltungsberatung/<br />

Internationales Steuerrecht“ – <strong>und</strong> dort insbesondere auf Fragen der Unternehmensreorganisation<br />

<strong>und</strong> des Unternehmenskaufs <strong>und</strong> -verkaufs – spezialisiert. Im<br />

Fachgebiet „Internationales Steuerrecht“ ist Dr. Lutz Schmidt Lehrbeauftragter an<br />

der Universität Bayreuth. Zudem ist er Mitglied des Arbeitskreises „Körperschaftsteuer“<br />

beim Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW). Er ist in den genannten Gebieten<br />

Autor zahlreicher Veröffentlichungen <strong>und</strong> referiert regelmäßig bei entsprechenden<br />

Fachveranstaltungen.<br />

Dr. Lutz Schmidt erreichen Sie persönlich über folgende E-Mail-Adresse:<br />

lutz.schmidt@noerr.com<br />

<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Inhalt<br />

Inhalt<br />

Zielformulierung 5<br />

1 Begriffsbestimmung, Motive <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lagen von<br />

Umwandlungen 6<br />

1.1 Begriffsbestimmung <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lagen 6<br />

1.2 „Europäisierung“ des UmwStG 10<br />

1.3 Motive der Umwandlung 12<br />

2 <strong>Umwandlungsgesetz</strong> 19<br />

2.1 Zielsetzung 19<br />

2.2 Schutznormen des UmwG 20<br />

2.2.1 Eigentümerschutz 20<br />

2.2.2 Gläubigerschutz 22<br />

2.2.3 Arbeitnehmerschutz 23<br />

2.3.1 Zivilrechtliche Umwandlungsmöglichkeiten – im UmwG<br />

geregelte <strong>und</strong> nicht geregelte Sachverhalte 25<br />

2.3.1.1 Im UmwG geregelte Sachverhalte 25<br />

2.3.1.2 Im UmwG nicht geregelte Sachverhalte 28<br />

2.3.2.1 <strong>Überblick</strong> 30<br />

2.3.2.2 Zäsur zwischen übertragenden <strong>und</strong> formwechselnden<br />

Umwandlungen 30<br />

2.4 Kurzüberblick über einzelne Umwandlungsarten 37<br />

2.4.1 Umwandlung mit Vermögensübertragung 37<br />

2.4.1.1 Verschmelzung 38<br />

2.4.1.2 Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung <strong>und</strong> Ausgliederung) 43<br />

2.4.1.3 Vermögensübertragung 54<br />

2.4.2 Umwandlung ohne Vermögensübertragung (Formwechsel) 54<br />

2.4.3 Zusammenfassung 55<br />

3 Umwandlungssteuergesetz 56<br />

3.1 Zielsetzung 56<br />

3.2 Steuerliche Problembereiche von Umwandlungen 58<br />

3.2.1 Auslösen umwandlungsbedingter Steuerfolgen 58<br />

3.2.2 Steuerliche Realisationsakte <strong>und</strong> Ausnahmeregelungen 60<br />

3.3 Gr<strong>und</strong>struktur von Umwandlungsvorgängen nach dem UmwStG 66<br />

3.3.1 <strong>Überblick</strong> 66<br />

3.3.2 Umwandlungen von Körperschaften (außerhalb der<br />

Einbringungsfälle) 67<br />

3.3.3 Umwandlung von Personengesellschaften <strong>und</strong> Einbringungsfälle 69<br />

3.3.4 Hybride Umwandlungen 70<br />

4 Verhältnis zwischen UmwG <strong>und</strong> UmwStG 71<br />

4.1 Vergleich der Regelungsbereiche 71<br />

4.2 Verhältnis bei übereinstimmenden Regelungsbereichen 73<br />

<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Inhalt<br />

Zusammenfassung 75<br />

Übungsaufgaben 79<br />

Lösungen 80<br />

Literaturverzeichnis 83<br />

Abbildungsverzeichnis 85<br />

<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Zielformulierung<br />

Zielformulierung<br />

In Lektion 1 dieses Lehrgangs soll eine Gr<strong>und</strong>lage für das Verständnis der nachfolgenden<br />

Lektionen geschaffen werden. Hierzu wird Ihnen zunächst ein <strong>Überblick</strong><br />

über die komplexe Materie des <strong>Umwandlungsgesetz</strong>es (UmwG) einerseits <strong>und</strong> des<br />

Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) andererseits gegeben. Darüber hinaus soll<br />

auch ein gr<strong>und</strong>legender Einblick in das Zusammenspiel der beiden unterschiedlich<br />

aufgebauten Rechtsgebiete vermittelt werden:<br />

(1) Zunächst werden Sie damit vertraut gemacht, was unter dem Begriff der<br />

Umwandlung zu verstehen ist <strong>und</strong> welche Motive für die Durchführung einer<br />

Umwandlung sprechen können.<br />

(2) Die sich anschließenden Kapitel über<br />

– die (zivilrechtlichen) Umwandlungsarten des UmwG sowie<br />

– die steuerlichen Regelungen über Umwandlungen im UmwStG<br />

zeigen, welchen systematischen Aufbau <strong>und</strong> welchen groben Regelungsinhalt<br />

die beiden seit dem 01.01.1995 in Kraft getretenen <strong>und</strong> seitdem mehrfach geänderten<br />

Gesetze haben.<br />

Ziel ist es hierbei, Ihnen sowohl einen <strong>Überblick</strong> über mögliche Umwandlungsformen<br />

<strong>und</strong> ihre zivil- <strong>und</strong> steuerrechtliche Behandlung zu geben als auch<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für die Praxis aufzuzeigen. Darüber hinaus soll ein<br />

erstes Verständnis für juristische <strong>und</strong> steuerliche „Fallstricke“ von Umwandlungen<br />

geschaffen werden, das in den nachfolgenden Lektionen dieses Lehrgangs<br />

vertieft wird.<br />

Auch Umstrukturierungsvorgänge außerhalb des Umwandlungsrechts – d. h.<br />

außerhalb des UmwG <strong>und</strong> des UmwStG – werden kurz beschrieben. Es wird<br />

gezeigt, dass auch außerhalb des Umwandlungsrechts rechtlich zulässige Formen<br />

der Umstrukturierung möglich sind.<br />

(3) Da das <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> das Umwandlungssteuergesetz infolge der<br />

Bemühungen des Gesetzgebers, ein in sich geschlossenes Umwandlungsrecht<br />

zu schaffen, ineinander greifen, geht das abschließende Kapitel auf das – im<br />

Detail schwierige – Verhältnis der beiden Gesetze ein.<br />

<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

3 Umwandlungssteuergesetz<br />

3.1 Zielsetzung<br />

Mit der durch das UmwG 1995 vollzogenen gr<strong>und</strong>legenden Neugestaltung des<br />

Umwandlungsrechts wurden auch in steuerlicher Hinsicht Änderungen erforderlich,<br />

da das Steuerrecht an die zu diesem Zeitpunkt neu geschaffenen handelsrechtlichen<br />

Umwandlungsmöglichkeiten angepasst werden musste. Dies war schon<br />

deshalb geboten, weil angesichts der steuerlichen Folgen, die durch Umwandlungen<br />

im Regelfall ausgelöst werden, angenommen werden konnte, dass die praktische<br />

Relevanz des UmwG im Ergebnis in erheblichem Umfang von der Ausgestaltung<br />

der steuerrechtlichen Regelungen zur Unternehmensreorganisation abhängen werde.<br />

Die erforderlichen steuerlichen Anpassungen sind mit dem ebenfalls am 01.01.1995<br />

in Kraft getretenen UmwStG (BGBl I, S. 3267) umgesetzt worden.<br />

Die mit dem UmwStG verfolgten Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

(1) Auch das UmwStG dient zunächst − wie schon das UmwG − der Rechtsbereinigung<br />

<strong>und</strong> Rechtsvereinheitlichung dergestalt, dass die neuen gesetzlichen Regelungen<br />

das bislang geltende <strong>und</strong> von diversen Verwaltungsrichtlinien ergänzte<br />

„Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensrechtsform“<br />

aus den Jahren 1969 <strong>und</strong> 1977 ersetzt <strong>und</strong> in systematischer Hinsicht −<br />

wenn auch in gänzlich anderer Gr<strong>und</strong>struktur − an die Regelungen des neuen<br />

UmwG angepasst haben.<br />

(2) Eine eigenständige Steuer für Umstrukturierungen wird durch das UmwStG<br />

nicht begründet. Das UmwStG enthält vielmehr Regelungen, die – jedoch ausschließlich<br />

für die Ertragsteuern (ESt, KSt, GewSt) – Ausnahmen von den im<br />

Zuge des Umwandlungsvorganges ansonsten eintretenden Steuerfolgen begründen.<br />

Das UmwStG folgt dabei im Gr<strong>und</strong>satz der Maxime, dass handelsrechtlich<br />

zulässige Umwandlungen − wenn auch bisweilen unter zusätzlichen steuerlichen<br />

Voraussetzungen − weitestmöglich ohne den Eintritt ertragsteuerlicher<br />

Folgen vollzogen werden sollten. Damit wird intendiert, die handelsrechtlich<br />

zulässigen <strong>und</strong> betriebswirtschaftlich erwünschten Umstrukturierungen nicht<br />

etwa wegen einer damit verb<strong>und</strong>enen Verpflichtung zur Aufdeckung <strong>und</strong> Versteuerung<br />

stiller Reserven <strong>und</strong>/oder durch den Untergang von körperschaftsteuerlichen<br />

oder gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen zu behindern.<br />

(3) Daneben wurden durch das UmwStG neue, bis dahin nicht eröffnete Möglichkeiten<br />

einer steuerneutralen Umstrukturierung ermöglicht <strong>und</strong> bei Umstrukturierungsvorgängen<br />

durch die gesetzliche Festschreibung dieser Möglichkeiten<br />

eine erhöhte Rechtssicherheit geschaffen. Die Erweiterung steuerneutraler<br />

Umwandlungsmöglichkeiten greift insbesondere<br />

– für die Übertragung stiller Reserven (steuerneutrale Umwandlung von Kapital-<br />

in Personengesellschaften, gesetzliche Regelung zur Spaltung von Kapitalgesellschaften).<br />

56<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

– Hingegen wurde die ehemals eröffnete Möglichkeit der Fortführung von Verlustvorträgen<br />

zwischenzeitlich abgeschafft. Die Übertragung nicht verrechneter<br />

Verluste der übertragenden Kapitalgesellschaft auf eine übernehmende<br />

Kapitalgesellschaft ist nunmehr ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG).<br />

Im Fall einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenunternehmung<br />

wird sowohl ein direkter Verlustübergang als auch eine indirekte<br />

Verlustfortführung bei der aufnehmenden Personenunternehmung – in Form<br />

erhöhter Abschreibungsbeträge als Folge eines steuerneutralen „Step-up“ –<br />

versagt (§ 4 Abs. 4 – 6 UmwStG).<br />

Mit dem <strong>zum</strong> 12.12.2006 in Kraft getretenen Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen<br />

zur Einführung der Europäischen Gesellschaft <strong>und</strong> zur Änderung weiterer<br />

steuerlicher Vorschriften (SEStEG) wurde das UmwStG einer weitgehenden<br />

Revision unterworfen. (Vorgebliches) Ziel der vollzogenen Änderungen war die<br />

Beseitigung steuerlicher Hemmnisse für betriebswirtschaftlich sinnvolle grenzüberschreitende<br />

Umstrukturierungen von Unternehmen durch<br />

• Anpassung der steuerlichen Vorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen<br />

an aktuelle Entwicklungen <strong>und</strong> Vorgaben des EU-Rechts (insbesondere<br />

die Regelungen zur Europäischen Gesellschaft (SE) <strong>und</strong> die Europäische<br />

Genossenschaft (SCE) sowie die Änderungsrichtlinie zur Fusionsrichtlinie)<br />

<strong>und</strong><br />

• Schaffung einheitlicher Rechtsverhältnisse für alle inländischen <strong>und</strong> – innerhalb<br />

der EU <strong>und</strong> des EWR – grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von<br />

Unternehmen („Europäisierung“ des UmwStG)<br />

• unter weitestgehender Wahrung deutscher Besteuerungsrechte.<br />

Begünstigt sind nunmehr im UmwStG insbesondere nicht nur Reorganisationsvorgänge<br />

nach dem UmwG, sondern vielmehr auch Umwandlungsvorgänge von<br />

Rechtsträgern mit Ansässigkeit in der EU/des EWR nach ausländischem Recht, die<br />

mit dem deutschen UmwG vergleichbar sind. Damit wurde der Anwendungsbereich<br />

des bislang gr<strong>und</strong>sätzlich lediglich auf nationale Umwandlungsvorgänge bezogenen<br />

UmwStG angesichts der ersichtlich fehlenden <strong>und</strong> vom EuGH in einer Reihe von<br />

vergleichbaren Fällen bestätigten Europarechtskonformität der früheren Regelungen<br />

(Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit) erheblich erweitert. Zu der erhofften<br />

„Globalisierung“ des UmwStG – d. h. zu einer Begünstigung von Umwandlungsvorgängen<br />

von Rechtsträgern auch außerhalb der EU/des EWR – ist es indes bislang<br />

nicht gekommen.<br />

Zur besonderen Behandlung grenzüberschreitender Umwandlungen<br />

vgl. ausführlich Lektion 10, „Internationale Umstrukturierungen“.<br />

57<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

3.2 Steuerliche Problembereiche von Umwandlungen<br />

3.2.1 Auslösen umwandlungsbedingter Steuerfolgen<br />

In steuerlicher Hinsicht ist bedeutsam, dass Umwandlungsvorgänge aufgr<strong>und</strong> allgemeiner<br />

steuerrechtlicher Regelungen regelmäßig bestimmte Steuerfolgen auslösen,<br />

sodass der Umwandlung <strong>zum</strong>eist steuerliche Hürden entgegenstehen. Solche<br />

Hürden können in ertragsteuerlicher, verkehrs- <strong>und</strong> verbrauchsteuerlicher Hinsicht<br />

bestehen. In der Vergangenheit konnten sich zudem auch substanzsteuerliche Konsequenzen<br />

ergeben:<br />

(1) In ertragsteuerlicher Hinsicht ist bedeutsam, dass Umwandlungsvorgänge nach<br />

allgemeinen bilanzsteuerlichen Regeln bzw. nach den steuerlichen Normen<br />

insbesondere zur Betriebsveräußerung, zur Betriebsaufgabe, zur Liquidation<br />

oder <strong>zum</strong> Anteilstausch zur Auflösung stiller Reserven führen. Damit geht eine<br />

Gewinnrealisierung einher, sodass durch den Umwandlungsvorgang gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine Ertragsbesteuerung mit Einkommen-/Körperschaftsteuer <strong>und</strong> Gewerbesteuer<br />

ausgelöst wird.<br />

Daneben ist bedeutsam, dass eine Umwandlung unter Umständen <strong>zum</strong> Untergang<br />

körperschaft- <strong>und</strong>/oder gewerbesteuerlicher Verlustvorträge führen<br />

kann.<br />

Beispiel<br />

Kapitalgesellschaft A wird auf Kapitalgesellschaft B verschmolzen.<br />

Kapitalgesellschaft A geht durch diesen Vorgang unter, sodass<br />

– sofern keine Sonderregelungen existieren würden – die stillen<br />

Reserven in deren Betriebsvermögen aufzulösen wären.<br />

Der Eigner von Kapitalgesellschaft A erhält im Gegenzug für<br />

die untergehenden Anteile an Kapitalgesellschaft A Anteile an<br />

Kapitalgesellschaft B („Anteilstausch“). Die stillen Reserven in<br />

den hingetauschten Anteilen wären aufgr<strong>und</strong> des steuerlichen<br />

(Gr<strong>und</strong>-)Realisationsaktes „Tausch“ ebenfalls aufzulösen.<br />

Im Übrigen würden die bei der untergehenden Kapitalgesellschaft<br />

A vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge untergehen.<br />

Löst eine Umwandlung diese ertragsteuerlichen Folgen aus, kann dies ein<br />

wesentliches Hemmnis für die Durchführung einer Unternehmensreorganisation<br />

bilden.<br />

58<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

(2) Bedingt durch den Übergang von Gr<strong>und</strong>vermögen führen übertragende Umwandlungsvorgänge<br />

in verkehrssteuerlicher Hinsicht regelmäßig <strong>zum</strong> Entstehen von<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer. Auch die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer bildet daher in vielen Fällen<br />

eine wesentliche Hürde für die Durchführung von Umwandlungsvorgängen.<br />

Beispiel<br />

Kapitalgesellschaft A wird auf Kapitalgesellschaft B verschmolzen.<br />

Auf das im Zuge der Verschmelzung von Kapitalgesellschaft<br />

A auf Kapitalgesellschaft B übergehende Gr<strong>und</strong>vermögen fällt<br />

– soweit nicht die sog. Konzernklausel des § 6a GEStG eingreift<br />

– Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer an.<br />

(3) Daneben können bestimmte Umwandlungsvorgänge in verbrauchsteuerlicher<br />

Hinsicht auch umsatzsteuerliche Folgen auslösen.<br />

Zu umsatzsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Umwandlungen<br />

siehe Lektion 11, „Steuerliche Sonderfragen“.<br />

(4) Hingegen waren Substanzsteuern − wie die (seit 1998 entfallene) Gewerbekapital-<br />

<strong>und</strong> die (seit 1997 nicht mehr erhobene) Vermögensteuer − von Umwandlungsvorgängen<br />

in aller Regel nicht unmittelbar betroffen. Gleichwohl konnte<br />

sich durch die Umwandlung ein mittelbarer Einfluss − etwa auf die Fortgeltung<br />

oder Begründung substanzsteuerlicher Schachtelprivilegien − ergeben.<br />

Die aufgezeigten steuerlichen Hürden würden in vielen Fällen die Durchführung<br />

betriebswirtschaftlich sinnvoller Umwandlungsvorgänge hemmen <strong>und</strong> können insofern<br />

als Umwandlungshürde wirken. Um erforderliche Umstrukturierungen nicht<br />

an den dadurch ausgelösten Steuerfolgen scheitern zu lassen, wurden deshalb von<br />

Gesetzgebung <strong>und</strong> Verwaltung Maßnahmen getroffen, die diese steuerlichen Hürden<br />

<strong>zum</strong>indest partiell beseitigen.<br />

Gleichzeitig ergaben sich hieraus aber auch weit reichende Gestaltungsansätze<br />

zur ertragsteuerneutralen interpersonellen Verlagerung stiller Reserven oder zur<br />

Nutzung von Verlusten. Wohl auch aus diesem Gr<strong>und</strong> hat der Gesetzgeber die<br />

ursprünglich relativ weit gehenden Gestaltungsansätze sukzessive immer weiter<br />

eingeschränkt.<br />

59<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Besonders deutlich zeigt sich dies an der Regelung des § 4 Abs. 6<br />

UmwStG. War in der ursprünglichen Fassung des UmwStG 1995<br />

ein über die Teilwerte der bilanzierten <strong>und</strong> der nicht bilanzierten<br />

Wirtschaftsgüter hinausgehender Übernahmeverlust sofort<br />

abzugfähig gewesen, bleibt ein Übernahmeverlust in der aktuellen<br />

Fassung steuerlich gänzlich unberücksichtigt mit der Folge,<br />

dass sowohl ein Verlustabzug als auch ein Step-up bei der aufnehmenden<br />

Personenunternehmung ausscheiden.<br />

In vergleichbarer Weise wurde mit dem SEStEG der Übergang<br />

von Verlustvorträgen bei der Reorganisation (Verschmelzung,<br />

Auf- <strong>und</strong> Abspaltung) von Kapitalgesellschaften eingeschränkt<br />

(§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 UmwStG).<br />

3.2.2 Steuerliche Realisationsakte <strong>und</strong> Ausnahmeregelungen<br />

Kernpunkt der Maßnahmen zur Vermeidung als ungerechtfertigt empf<strong>und</strong>ener,<br />

durch die Umwandlung ausgelöster Steuerfolgen ist seit jeher der Bereich der<br />

Ertragsteuern <strong>und</strong> damit die Frage der Übertragung stiller Reserven <strong>und</strong> – indes<br />

zunehmend nicht mehr begünstigt – der Fortgeltung von steuerlichen Verlustvorträgen.<br />

Nach allgemeinen steuerlichen Regelungen führen Umwandlungsvorgänge aufgr<strong>und</strong><br />

der interpersonellen Verlagerung stiller Reserven regelmäßig zur Gewinnrealisation<br />

<strong>und</strong> damit zu einer Auflösung <strong>und</strong> Besteuerung der im Unternehmen,<br />

in einzelnen Wirtschaftsgütern des Unternehmens <strong>und</strong>/oder der in den Anteilen<br />

am Unternehmen gespeicherten stillen Reserven. Durch den Realisationsakt soll<br />

sichergestellt werden, dass in einem Gegenstand verhaftete stille Reserven aufgedeckt<br />

<strong>und</strong> steuerlich erfasst werden, bevor diese der Höhe, der personellen Zuordnung<br />

oder der zeitlichen Struktur nach verändert werden können („Sicherung der<br />

personellen Einmalbesteuerung“). Dieser Gr<strong>und</strong>idee, die durch manche (gewollte)<br />

Ausnahme durchbrochen wird, dienen Regel- <strong>und</strong> Entstrickungstatbestände. Diese<br />

Tatbestände unterscheiden sich wie folgt:<br />

60<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Formen einer Gewinnrealisation<br />

Gewinnrealisation bei entgeltlicher<br />

Leistung<br />

Realisations(gr<strong>und</strong>)tatbestände<br />

Gewinnrealisation bei unentgeltlicher<br />

Leistung<br />

Ersatzrealisationstatbestände<br />

Veräußerung<br />

Gegenleistung<br />

erfolgt in Form<br />

einer Geldzahlung<br />

Tausch<br />

Gegenleistung<br />

erfolgt in Form<br />

von Sachwerten<br />

oder Dienstleistungen<br />

(§ 6 Abs. 6 EStG)<br />

aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />

Einzelregelungen<br />

z. B.<br />

• Entnahmen<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)<br />

• Betriebsaufgaben<br />

(§ 16 Abs. 3 EStG)<br />

• Liquidation<br />

(§ 11 KStG)<br />

• unentgeltliche Übertragung<br />

einzelner Wirtschaftsgüter<br />

mit Ausnahmen<br />

(§ 6 Abs. 4 EStG)<br />

• Verlegung der Geschäftsleitung<br />

oder des Sitzes ins<br />

Nicht-EU/EWR-Ausland<br />

(§ 12 Abs. 3 KStG)<br />

aufgr<strong>und</strong> genereller<br />

Entstrickungsregelung<br />

• Beendigung oder<br />

Beschränkung<br />

des deutschen<br />

Besteuerungsrechts<br />

(§ 4 Abs. 1, S. 3 EStG;<br />

§ 12 Abs. 1 KStG)<br />

Abbildung 23: Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Ersatzrealisationsvorgänge<br />

(1) Die Regeltatbestände setzen zur Gewinnverwirklichung einen Umsatzvorgang<br />

voraus. Solche Umsatzakte sind<br />

– die Veräußerung, durchbrochen durch die Möglichkeit zur Bildung <strong>und</strong> Übertragung<br />

stiller Rücklagen (§§ 6b, 6c EStG, R 6.6 EStR), <strong>und</strong><br />

– der Tausch <strong>und</strong> tauschähnliche Vorgänge. Die früher noch gegebene Möglichkeit<br />

der Buchwertfortführung beim Tausch von art-, wert- <strong>und</strong> funktionsgleichen<br />

Wirtschaftsgütern (Anteilen an Kapitalgesellschaften) nach dem Tauschgutachten<br />

des BFH vom 16.12.1958 (BStBl 1958 III, S. 30 ff.) wird nach<br />

§ 6 Abs. 6 EStG nicht mehr eröffnet, sofern der Tausch auf einem nach dem<br />

31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Rechtsgeschäft<br />

beruht.<br />

(2) Auch ohne Umsatzvorgang stellen verschiedene Entstrickungstatbestände die<br />

Steuerverhaftung stiller Reserven sicher. Mit dem Begriff der „Entstrickung“<br />

wird der Entzug der Besteuerungsmöglichkeit (Beendigung der Steuerverhaftung)<br />

von stillen Reserven bezeichnet. Entstrickungstatbestände sind zunächst<br />

in einer Reihe von Einzelregelungen enthalten. Solche besonderen Entstrickungstatbestände<br />

sind insbesondere<br />

61<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

– die Entnahme in den außerbetrieblichen Bereich (§ 4 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 6<br />

Abs. 1 Nr. 4 EStG),<br />

– die Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG),<br />

– die Liquidation (§ 11 KStG),<br />

– die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter in ein fremdes<br />

Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 4 EStG) <strong>und</strong><br />

– die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes in das Ausland in einen<br />

Staat außerhalb der EU/des EWR (§ 12 Abs. 3 KStG) bei Ausscheiden aus der<br />

unbeschränkten Steuerpflicht.<br />

Ein allgemeiner Entstrickungsgr<strong>und</strong>satz war bislang nicht existent. Gleichwohl<br />

waren in der Rechtsprechung wie in der Finanzverwaltung Bemühungen erkennbar,<br />

eine Gewinnrealisation bei jeder drohenden Entstrickung anzunehmen. Beispiele<br />

für notwendige Gewinnrealisationen waren etwa die Überführung von Wirtschaftsgütern<br />

aus einer inländischen in eine in einem anderen DBA-Land gelegene<br />

ausländische Betriebsstätte („Finale Entnahmelehre“ des BFH, fortentwickelt im<br />

BMF-Schreiben vom 12.02.1990, BStBl 1990 I, S. 72 ff. zur Theorie der so genannten<br />

aufgeschobenen Gewinnrealisierung) <strong>und</strong> die Betriebsverlegung ins Ausland<br />

(BFH vom 28.01.1971, BStBl 1971 II, S. 630 ff.).<br />

Das SEStEG hat im EStG (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG) <strong>und</strong> – korrespondierend – im KStG<br />

(§ 12 Abs. 1 KStG) erstmals einen allgemeinen Entstrickungstatbestand normiert.<br />

Die Regelungen sollen der Sicherstellung des Besteuerungsrechts an in Deutschland<br />

gebildeten stillen Reserven dienen. Demnach werden der Ausschluss oder<br />

die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aus der Veräußerung oder<br />

Nutzung eines Wirtschaftsgutes nunmehr als (fiktive) Entnahme bzw. als (fiktive)<br />

Veräußerung <strong>zum</strong> gemeinen Wert behandelt. Eine gewisse Erleichterung sieht die<br />

Norm des § 4g EStG vor, derzufolge auf Antrag ein – in der Folgezeit im Regelfall<br />

über fünf Jahre ratierlich aufzulösender – Ausgleichsposten i. H. d. stillen Reserven<br />

gebildet werden kann, die aufgr<strong>und</strong> der fiktiven Entnahme aufzudecken sind, soweit<br />

es sich um ein Witschaftsgut des Anlagevermögens handelt <strong>und</strong> dieses einer EU-<br />

Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen zugeführt wird.<br />

Von der Gr<strong>und</strong>regelung, dass Gewinne dann zu versteuern sind, wenn diese realisiert<br />

sind, lassen Gesetz <strong>und</strong> Finanzverwaltung auch in anderen Fällen bestimmte<br />

Ausnahmen in Gestalt der Übertragung stiller Reserven auf andere Wirtschaftsgüter<br />

<strong>und</strong> auf andere Steuersubjekte sowie die steuerneutrale Überführung von<br />

Wirtschaftsgütern innerhalb des Betriebs- <strong>und</strong> Sonderbetriebsvermögens desselben<br />

Steuerpflichtigen bzw. innerhalb derselben Mitunternehmerschaft zu. Diese Regelungen<br />

greifen nur ein, wenn an sich steuerlich eine Auflösung stiller Reserven<br />

geboten wäre.<br />

62<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Die derzeit noch bestehenden Normen zur Vermeidung der steuerlichen Aufdeckung<br />

stiller Reserven können in einem ersten <strong>Überblick</strong> der folgenden Abbildung entnommen<br />

werden:<br />

Möglichkeiten der Übertragung<br />

stiller Reserven<br />

Übertragung<br />

auf andere Wirtschaftsgüter<br />

• §§ 6b, 6c EStG<br />

• R 6.6 EStR<br />

Übertragung<br />

auf andere Steuersubjekte<br />

• Unentgeltliche Übertragung<br />

von Betrieben,<br />

Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen<br />

(§ 6 Abs. 3 EStG)<br />

• Auseinandersetzung<br />

durch Realteilung von<br />

PersG<br />

(§ 140 HGB;<br />

§§ 730 ff. BGB)<br />

• Übertragung nach<br />

UmwStG<br />

– Umwandlung KapG<br />

auf PersG<br />

– Umwandlung KapG<br />

auf KapG<br />

– Einbringung Betrieb,<br />

Teilbetrieb, MU-Anteil<br />

in KapG <strong>und</strong> PersG<br />

Übertragung<br />

bei Mitunternehmerschaft<br />

• Überführung von<br />

Einzelwirtschaftsgütern<br />

innerhalb BV<br />

<strong>und</strong> SBV desselben<br />

Steuerpflichtigen<br />

bzw. Überführung<br />

von Einzelwirtschaftsgütern<br />

innerhalb<br />

derselben Mitunternehmerschaft<br />

BV = Betriebsvermögen<br />

SBV = Sonderbetriebsvermögen<br />

Abbildung 24: Möglichkeiten der Übertragung stiller Reserven<br />

Die Übersicht verdeutlicht, dass die im Regelfall im Zuge des Reorganisationsvorganges<br />

erforderliche Auflösung stiller Reserven nicht nur über die Normen<br />

des UmwStG, sondern auch nach einer Reihe von anderen Regelungen vermieden<br />

werden kann. Diese einzelnen Möglichkeiten sind jeweils an besondere Voraussetzungen<br />

geknüpft, können aber, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind,<br />

in aller Regel alternativ angewandt werden.<br />

Im Einzelnen bestehen derzeit folgende Möglichkeiten, um eine steuerliche Auflösung<br />

stiller Reserven zu vermeiden:<br />

(1) Zunächst bestehen partielle Möglichkeiten, stille Reserven auf andere Wirtschaftsgüter<br />

zu übertragen. Das für den Fall der Unternehmensreorganisation<br />

in der Vergangenheit subsidiär anwendbare Tauschgutachten des BFH (BSt-<br />

Bl 1958 III, S. 30 ff.) hinsichtlich des steuerneutralen Tausches von Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften ist aufgr<strong>und</strong> der Neuregelung in § 6 Abs. 6 EStG seit 1999<br />

63<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

nicht mehr anwendbar. Von Bedeutung können im Einzelfall aber weiterhin die<br />

Regelungen in §§ 6b, c EStG <strong>und</strong> R 6.6 EStR sein, die Übertragungen von stillen<br />

Reserven auf Einzelwirtschaftsgüter betreffen, aufgr<strong>und</strong> ihrer besonderen<br />

Zielsetzung <strong>und</strong> ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs aber gemeinhin<br />

nicht unter den Begriff der steuerlichen Förderung der Unternehmensreorganisation<br />

zu fassen sind.<br />

Die Übertragungsmöglichkeit nach §§ 6b, c EStG wurde im<br />

Laufe der Zeit erheblich eingeschränkt <strong>und</strong> ist nunmehr wieder<br />

gesellschaftsbezogen <strong>und</strong> nicht mehr gesellschafterbezogen<br />

ausgestaltet.<br />

(2) Im Einzelfall lassen es Gesetz, Rechtsprechung <strong>und</strong> Finanzverwaltung darüber<br />

hinaus zu, dass stille Reserven auf andere Steuersubjekte übertragen werden:<br />

– Bei der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen<br />

− z. B. im Wege der Schenkung oder Erbfolge − muss<br />

der Rechtsnachfolger gemäß § 6 Abs. 3 EStG (ehemals: § 7 Abs. 1 EStDV)<br />

zwingend die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers fortführen. Durch<br />

diese Buchwertverknüpfung gehen die stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger<br />

über. Werden hingegen Einzelwirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen,<br />

kommt es zu einer Gewinnrealisierung (§ 6 Abs. 4 EStG).<br />

– Setzen sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft nach Auflösung der<br />

Gesellschaft durch Realteilung – d. h. durch Teilung des Vermögens – auseinander,<br />

ist eine steuerneutrale Übertragung insoweit möglich, als die spätere<br />

Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Im Fall der Übertragung<br />

von Einzelwirtschaftsgütern entfällt die Steuerneutralität allerdings dann, (1)<br />

falls diese innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren – gemessen ab dem Zeitpunkt<br />

der Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum<br />

der Realteilung – veräußert oder entnommen werden oder<br />

(2) eine Übertragung auf eine Körperschaft i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes<br />

erfolgt. Die Übertragung von Teilbetrieben <strong>und</strong> Mitunternehmeranteilen im<br />

Wege einer Realteilung löst dagegen gr<strong>und</strong>sätzlich keine ertragsteuerlichen<br />

Folgen aus (§ 16 Abs. 3 S. 2 ff. EStG).<br />

– Eine Buchwertfortführung ist schließlich nach den Regelungen des UmwStG<br />

möglich bei (1) Umwandlung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften<br />

oder natürliche Personen (§§ 3 ff. UmwStG), (2) Verschmelzung von<br />

Kapitalgesellschaften (§§ 11 ff. UmwStG), (3) Spaltung von Kapitalgesellschaften<br />

(§§ 15 ff. UmwStG) <strong>und</strong> (4) Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs,<br />

Mitunternehmeranteils oder eines qualifizierten Anteils i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 2<br />

UmwStG an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten<br />

in eine andere Kapitalgesellschaft (§§ 20 ff. UmwStG) oder in eine<br />

Personengesellschaft (§ 24 UmwStG).<br />

64<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

(3) Neben obigen Sonderregelungen begünstigt § 6 Abs. 5 EStG auch<br />

– Überführungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen Betriebsvermögen<br />

<strong>und</strong>/oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5<br />

S. 1 <strong>und</strong> 2 EStG) sowie<br />

– unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern<br />

innerhalb einer bzw. zwischen verschiedenen Mitunternehmerschaften<br />

(§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG). Die Regelung i. S. d. § 6 Abs. 5<br />

S. 3 EStG knüpft dabei an den bis 1998 geltenden Mitunternehmererlass des<br />

BMF (BStBl 1978 I, S. 8 ff.) an <strong>und</strong> führte zu einer partiellen Wiedereinführung<br />

desselbigen. Allerdings ist eine unmittelbare Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern<br />

zwischen zwei Gesamthandvermögen nicht mehr möglich.<br />

Siehe hierzu im Einzelnen Lektion 6, „Reorganisation von Personenunternehmen“.<br />

Der <strong>Überblick</strong> verdeutlicht, dass die Regelungen des UmwStG nur einen − wenngleich<br />

seit dem Jahr 1999 den wesentlichen − Ausschnitt der Möglichkeiten zur<br />

Übertragung stiller Reserven bilden.<br />

Aus der Vielfalt steuerlicher Regeln zur Vermeidung der Aufdeckung<br />

stiller Reserven folgt zugleich, dass die durchzuführende<br />

Reorganisation stets auf die jeweils praktikabelste<br />

steuerliche Alternative hin zu überprüfen ist. Dies gilt umso<br />

mehr, als die einzelnen Möglichkeiten unterschiedlichen Restriktionen<br />

unterliegen <strong>und</strong> daher stets mit gewissen Vor- <strong>und</strong><br />

Nachteilen verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das UmwStG in sachlicher Hinsicht ausschließlich<br />

die steuerlichen Folgen für die Steuern vom Einkommen (<strong>und</strong> bisher vom<br />

Vermögen) sowie − mittelbar − die Annexsteuern zur Einkommen- <strong>und</strong> Körperschaftsteuer<br />

(SolZ, Kirchensteuer) regelt. Steuerliche Folgen bzw. Erleichterungen<br />

für andere Steuerarten (insbesondere USt, GrESt, ErbSt) ergeben sich aus dem<br />

UmwStG hingegen nicht. Deshalb wird z. B. für die USt, die GrESt <strong>und</strong> – vonseiten<br />

der Finanzverwaltung – die ErbSt keine steuerliche Rückbeziehung von Reorganisationsmaßnahmen<br />

eröffnet.<br />

65<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Damit ist nach Auffassung der Finanzverwaltung z. B. ausgeschlossen,<br />

dass ein Erbe eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft<br />

durch eine rückbeziehende, steuerlich vor dem Erbfall<br />

liegende Umwandlung in eine Personengesellschaft erbschaftsteuerlich<br />

so behandelt werden kann, als habe er Anteile an einer<br />

Mitunternehmerschaft erworben.<br />

Der übertragende Rechtsträger bleibt zudem umsatzsteuerlich<br />

bis zur Eintragung der Umwandlung Unternehmer <strong>und</strong> hat seine<br />

umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen. Entsprechendes gilt<br />

auch für die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer.<br />

3.3 Gr<strong>und</strong>struktur von Umwandlungsvorgängen nach dem UmwStG<br />

3.3.1 <strong>Überblick</strong><br />

Die nach dem UmwStG steuerlich begünstigten Umwandlungsformen verdeutlicht<br />

in einem ersten <strong>Überblick</strong> die nachfolgende Abbildung:<br />

Begünstigte<br />

Umwandlungen<br />

nach UmwStG<br />

Umwandlungen<br />

von Körperschaften<br />

(ohne Einbringungsfälle)<br />

(§§ 3 – 19 UmwStG)<br />

• Vermögensübergang auf PersG<br />

<strong>und</strong> Formwechsel auf PersG oder<br />

natürliche Person<br />

(Zweiter Teil; §§ 3 – 9 UmwStG)<br />

• Verschmelzung oder Vermögensübertragung<br />

(Vollübertragung) auf<br />

eine andere Körperschaft<br />

(Dritter Teil; § 11 – 13 UmwStG)<br />

• Aufspaltung, Abspaltung <strong>und</strong><br />

Vermögensübertragung (Teilübertragung)<br />

auf andere Körperschaft<br />

oder auf eine PersG<br />

(Vierter Teil; §§ 15 – 16 UmwStG)<br />

Einbringungsfälle <strong>und</strong><br />

Umwandlungen<br />

von Personengesellschaften<br />

(§§ 20 – 25 UmwStG)<br />

• Einbringung von Unternehmensteilen,<br />

<strong>und</strong> Anteilstausch in eine KapG<br />

oder Gen.<br />

(Sechster Teil; §§ 20 – 23 UmwStG)<br />

• Einbringung eines Betriebs,<br />

Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils<br />

in eine PersG<br />

(Siebter Teil; § 24 UmwStG)<br />

• Formwechsel einer PersG<br />

in eine KapG<br />

(Achter Teil; § 25 UmwStG)<br />

Abbildung 25: Begünstigte Umwandlungen nach dem UmwStG im <strong>Überblick</strong><br />

66<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Demnach unterscheidet das UmwStG − anders als das nach zivilrechtlichen<br />

Umwandlungsarten differenzierende UmwG − im Gr<strong>und</strong>satz zwischen<br />

• Umwandlungen, an denen Körperschaften als übertragende oder formwechselnde<br />

Rechtsträger beteiligt sind, <strong>und</strong><br />

• solchen Umwandlungen, an denen der übertragende oder formwechselnde<br />

Rechtsträger eine Personengesellschaft ist.<br />

Begründung findet dies darin, dass das Steuerrecht die steuerliche Zäsur zwischen<br />

der Behandlung von Körperschaften <strong>und</strong> Personenunternehmen nicht unberücksichtigt<br />

lassen kann („systemübergreifende Umwandlungsvorgänge“).<br />

Einbringungsfälle – d. h. Vorgänge, bei denen die im Gegenzug für die Vermögensübertragung<br />

gewährten Gesellschaftsrechte unmittelbar an die übertragende<br />

Gesellschaft gewährt werden – fallen zudem stets unter die letztgenannte Kategorie.<br />

Hierbei kann gr<strong>und</strong>sätzlich zwischen<br />

• Einbringungsvorgängen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z. B. Sacheinlage<br />

i. S. v. § 5 Abs. 4 GmbHG bzw. § 27 AktG) <strong>und</strong><br />

• Einbringungsvorgängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Verschmelzung<br />

von Personengesellschaften auf eine Kapitalgesellschaft nach<br />

§ 3 Abs. 1 UmwG)<br />

unterschieden werden.<br />

3.3.2 Umwandlungen von Körperschaften (außerhalb der<br />

Einbringungsfälle)<br />

Die im zweiten bis vierten Teil des UmwStG geregelten Umwandlungsvorgänge<br />

beziehen sich gr<strong>und</strong>sätzlich auf die Umwandlung von Körperschaften (insbesondere<br />

Kapitalgesellschaften). Im Einzelnen werden im Fall von Kapitalgesellschaften als<br />

Ausgangsrechtsträger folgende Umwandlungsfälle unterschieden:<br />

(1) Vermögensübergang bei Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft<br />

oder eine natürliche Person <strong>und</strong> Formwechsel einer Kapitalgesellschaft<br />

in eine Personengesellschaft (zweiter Teil; §§ 3 – 9 UmwStG),<br />

(2) Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) von einer Körperschaft<br />

auf eine andere Körperschaft (dritter Teil; §§ 11 – 13 UmwStG),<br />

(3) Aufspaltung, Abspaltung <strong>und</strong> Vermögensübertragung (Teilübertragung) von<br />

einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft oder auf eine Personengesellschaft<br />

(vierter Teil; §§ 15, 16 UmwStG).<br />

Als Zielgesellschaft kommen bei der Umwandlung von Körperschaften demnach<br />

andere Körperschaften, Personengesellschaften <strong>und</strong> natürliche Personen in Betracht.<br />

67<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Dabei ist bedeutsam, dass das UmwStG die steuerliche Behandlung der Umwandlung<br />

in Abhängigkeit des übernehmenden Rechtsträgers systematisch unterschiedlich<br />

regelt:<br />

(1) Im Fall einer Umwandlung auf eine andere Körperschaft ist beim übernehmenden<br />

Rechtsträger der Umwandlungserfolg steuerlich unbeachtlich, der sich<br />

bei bestimmten Umwandlungsformen – insbesondere bei der Upstream-Verschmelzung<br />

– aus dem Ersatz des Beteiligungsbuchwertes an der übertragenden<br />

Kapitalgesellschaft durch die Werte der übergegangenen Wirtschaftsgüter<br />

ergibt (§ 12 Abs. 2 UmwStG). Die aufnehmende Körperschaft konnte im Fall<br />

der Verschmelzung, der Spaltung <strong>und</strong> des Formwechsels die (im Fall der Spaltung<br />

anteiligen) Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 S. 2 a. F. UmwStG fortführen. Diese<br />

Möglichkeit besteht seit der Neuregelung durch das SEStEG bei übertragenden<br />

Umwandlungen – d. h mit Ausnahme des Formwechsels zwischen Kapitalgesellschaften<br />

– nicht mehr.<br />

Siehe hierzu im Einzelnen Lektion 5, „Umwandlung von Kapitalgesellschaft<br />

in Kapitalgesellschaft“.<br />

(2) Wird eine Körperschaft auf eine Personengesellschaft umgewandelt, ist hingegen<br />

ein etwaiger Übernahmeerfolg zu ermitteln (§ 4 Abs. 4 UmwStG). Ein auf<br />

eine natürliche Person als Mitunternehmer entfallender Übernahmegewinn ist<br />

nur hälftig zu besteuern („Halbeinkünfteverfahren“). Entfällt der Übernahmegewinn<br />

dagegen auf eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer, ist der Übernahmegewinn<br />

zu 95 % freigestellt (§ 4 Abs. 7 UmwStG).<br />

Die bestehenden Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft gehen unter<br />

<strong>und</strong> können von der aufnehmenden Personenunternehmung nicht fortgeführt<br />

werden (§ 4 Abs. 2 UmwStG). Ein Übernahmeverlust (§ 4 Abs. 6 UmwStG)<br />

bleibt steuerlich ebenfalls unberücksichtigt. Auch eine indirekte Verlustfortführung<br />

im Wege erhöhter Abschreibungsbeträge aus einem Step-up ist daher nicht<br />

möglich.<br />

Siehe hierzu im Einzelnen Lektion 4, „Umwandlung von Kapitalgesellschaft<br />

in Personengesellschaft“.<br />

In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass der Vorgang der umwandlungsrechtlichen<br />

Ausgliederung aus einer Körperschaft nicht den Regelungen der §§ 1 – 19<br />

UmwStG, sondern stets den §§ 20 ff. UmwStG unterfällt, weil der Vorgang steuerlich<br />

als Einbringung behandelt wird.<br />

68<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Der fünfte Teil (§ 18, 19 UmwStG) enthält Regelungen zur gewerbesteuerlichen<br />

Behandlung der oben aufgezeigten Vorgänge. Dabei ist in systematischer Hinsicht<br />

bedeutsam, dass insbesondere die Regelungen zur Gewerbesteuer für den nachfolgenden<br />

sechsten bzw. siebten Teil, in denen die Einbringungsfälle geregelt sind,<br />

keine Anwendung finden.<br />

3.3.3 Umwandlung von Personengesellschaften <strong>und</strong> Einbringungsfälle<br />

Die im sechsten Teil (Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft<br />

oder Genossenschaft <strong>und</strong> Anteilstausch), im siebten Teil (Einbringung eines<br />

Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft)<br />

<strong>und</strong> im achten Teil (Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft oder<br />

Genossenschaft) geregelten Einbringungs- <strong>und</strong> anderen Reorganisationsvorgänge<br />

sind im Zuge des SEStEG partiell geändert worden. Im Einzelnen haben hier folgende<br />

– bereits vor der Reform des UmwStG durch das UmwStG 1995 weit gehend<br />

zulässige – Umwandlungsvorgänge eine steuerliche Regelung erfahren:<br />

(1) Einbringung von Unternehmensteilen (in Gestalt eines Betriebs, Teilbetriebs<br />

oder Mitunternehmeranteils) in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft<br />

gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 20 UmwStG); hier sind demnach<br />

die wesentlichen Fälle der Verschmelzung oder Spaltung von Personengesellschaften<br />

erfasst, bei denen Zielgesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist. Im<br />

Übrigen finden diese Vorschriften ihrem Wortlaut nach auch auf die Ausgliederung<br />

(„Einbringung“) von Unternehmensteilen von einer Kapitalgesellschaft<br />

auf eine andere Anwendung.<br />

Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften in<br />

eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft („qualifizierter Anteilstausch“;<br />

§ 21 UmwStG) (sechster Teil; §§ 20 – 23 UmwStG).<br />

(2) Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine<br />

Personengesellschaft (siebter Teil; § 24 UmwStG). Diese Norm umfasst demnach<br />

die wesentlichen Fälle der Verschmelzung oder Spaltung von Personengesellschaften,<br />

bei denen Zielgesellschaft eine andere Personengesellschaft ist. Im<br />

Übrigen findet diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch auf die Ausgliederung<br />

(„Einbringung“) von Unternehmensteilen von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft<br />

Anwendung.<br />

(3) Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (achter<br />

Teil; § 25 UmwStG).<br />

Siehe hierzu im Einzelnen Lektion 7, „Einbringungsvorgänge<br />

nach dem Umwandlungssteuergesetz“.<br />

69<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

3.3.4 Hybride Umwandlungen<br />

Fraglich ist, welche Regelungen für die Umwandlungen von Gesellschaften gelten<br />

sollen, die zivilrechtlich <strong>und</strong> steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden<br />

(hybride Umwandlungen). Infrage steht insoweit, ob für die Anwendung der Regelungen<br />

die zivilrechtliche Rechtsform der Gesellschaft maßgebend ist oder ob es<br />

auf die steuerliche Charakteristik der Rechtsform ankommt. Die Frage hybrider<br />

Umwandlungen stellt sich insbesondere für die atypisch stille Gesellschaft <strong>und</strong> für<br />

die KGaA.<br />

Zu den Besonderheiten der Umwandlung einer KGaA siehe auch<br />

Lektion 5, „Umwandlung von Kapitalgesellschaft in Kapitalgesellschaft“.<br />

70<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Übungsaufgaben<br />

Übungsaufgaben<br />

Aufgabe 1<br />

Das UmwG sieht die Möglichkeiten der „übertragenden Umwandlung“ <strong>und</strong> der<br />

„identitätswahrenden Umwandlung“ vor. Worin unterscheiden sich diese Alternativen?<br />

Gehen Sie in Ihrer Antwort auch auf die Institute der „Einzelrechtsnachfolge“<br />

<strong>und</strong> der „Gesamtrechtsnachfolge“ ein.<br />

Aufgabe 2<br />

Charakterisieren Sie die drei Formen der Spaltung nach dem UmwG.<br />

Aufgabe 3<br />

Nennen Sie Umstrukturierungsbeispiele, die weder unter das UmwG noch unter das<br />

UmwStG fallen, aber aufgr<strong>und</strong> anderer Regelungen dennoch steuerneutral erfolgen<br />

können.<br />

Aufgabe 4<br />

Was wird unter dem Begriff der handelsrechtlichen Rückbeziehung verstanden<br />

(§ 17 Abs. 2 S. 4 UmwG)?<br />

.<br />

79<br />

LESEPROBE


Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Lösungen<br />

Lösungen<br />

Lösung 1<br />

Im Rahmen einer „übertragenden Umwandlung“ wird Vermögen eines Rechtsträgers<br />

auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Damit sind wenigstens zwei<br />

Rechtsträger an der Umwandlung beteiligt. Dies geschieht in den Formen der Verschmelzung,<br />

der Spaltung oder der Vermögensübertragung, wobei sich die Spaltung<br />

zivilrechtlich wiederum in die Unterformen Aufspaltung, Abspaltung <strong>und</strong> Ausgliederung<br />

unterteilt. Mit Ausnahme der Abspaltung <strong>und</strong> der Ausgliederung geht dabei<br />

der übertragende Rechtsträger unter.<br />

Übertragende Umwandlungen nach dem UmwG vollziehen sich allein nach dem<br />

Rechtsinstitut der Gesamtrechtsnachfolge (bzw. partiellen Gesamtrechtsnachfolge<br />

für Abspaltung <strong>und</strong> Ausgliederung). Der übernehmende Rechtsträger tritt kraft<br />

Gesetzes in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein (vgl. etwa § 20<br />

Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Verschmelzung). Anders ausgedrückt: In einem Akt<br />

(uno actu) gehen das Vermögen <strong>und</strong> die Schulden auf den übernehmenden Rechtsträger<br />

über.<br />

Vollzieht sich dagegen die Vermögensübertragung außerhalb der im UmwG vorgesehenen<br />

Umwandlungsarten, ist (mit Ausnahme der Anwachsung oder der Erbschaft/Schenkung)<br />

eine Einzelrechtsnachfolge gegeben, sodass die Übertragung der<br />

einzelnen Aktiva <strong>und</strong> Passiva nach den für diese geltenden Vorschriften – z. B.<br />

Forderungsabtretung nach § 398 BGB – durchzuführen ist.<br />

Die „identitätswahrende Umwandlung“ betrifft dagegen nur ein einzelnes Unternehmen,<br />

dessen Rechtsform geändert werden soll (Formwechsel). Vermögen wird nicht<br />

übertragen. Auch geht der bisherige Rechtsträger nicht unter, sondern er besteht in<br />

neuer Rechtsform fort. Er wechselt daher lediglich sein äußeres Rechtskleid.<br />

Lösung 2<br />

Die Spaltung ist Teil der im UmwG vorgesehenen Möglichkeiten einer „übertragenden<br />

Umwandlung“, die in den Unterformen der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1<br />

UmwG), der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) <strong>und</strong> der Ausgliederung (§ 123<br />

Abs. 3 UmwG) möglich ist, <strong>und</strong> zwar jeweils zur Spaltung durch Aufnahme oder<br />

durch Spaltung zur Neugründung. Die Spaltung wird über das Institut der (partiellen)<br />

Gesamtrechtsnachfolge abgewickelt.<br />

Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers<br />

auf zwei oder mehr Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an die Anteilsinhaber<br />

des übertragenden Rechtsträgers überführt. Anschließend erlischt der übertragende<br />

Rechtsträger. Die Aufspaltung ist aus Sicht des sich spaltenden Rechtsträgers<br />

der umgekehrte Fall der Verschmelzung.<br />

80<br />

LESEPROBE


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