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Überblick zum Umwandlungsgesetz und zum ...

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Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

– Hingegen wurde die ehemals eröffnete Möglichkeit der Fortführung von Verlustvorträgen<br />

zwischenzeitlich abgeschafft. Die Übertragung nicht verrechneter<br />

Verluste der übertragenden Kapitalgesellschaft auf eine übernehmende<br />

Kapitalgesellschaft ist nunmehr ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG).<br />

Im Fall einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenunternehmung<br />

wird sowohl ein direkter Verlustübergang als auch eine indirekte<br />

Verlustfortführung bei der aufnehmenden Personenunternehmung – in Form<br />

erhöhter Abschreibungsbeträge als Folge eines steuerneutralen „Step-up“ –<br />

versagt (§ 4 Abs. 4 – 6 UmwStG).<br />

Mit dem <strong>zum</strong> 12.12.2006 in Kraft getretenen Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen<br />

zur Einführung der Europäischen Gesellschaft <strong>und</strong> zur Änderung weiterer<br />

steuerlicher Vorschriften (SEStEG) wurde das UmwStG einer weitgehenden<br />

Revision unterworfen. (Vorgebliches) Ziel der vollzogenen Änderungen war die<br />

Beseitigung steuerlicher Hemmnisse für betriebswirtschaftlich sinnvolle grenzüberschreitende<br />

Umstrukturierungen von Unternehmen durch<br />

• Anpassung der steuerlichen Vorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen<br />

an aktuelle Entwicklungen <strong>und</strong> Vorgaben des EU-Rechts (insbesondere<br />

die Regelungen zur Europäischen Gesellschaft (SE) <strong>und</strong> die Europäische<br />

Genossenschaft (SCE) sowie die Änderungsrichtlinie zur Fusionsrichtlinie)<br />

<strong>und</strong><br />

• Schaffung einheitlicher Rechtsverhältnisse für alle inländischen <strong>und</strong> – innerhalb<br />

der EU <strong>und</strong> des EWR – grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von<br />

Unternehmen („Europäisierung“ des UmwStG)<br />

• unter weitestgehender Wahrung deutscher Besteuerungsrechte.<br />

Begünstigt sind nunmehr im UmwStG insbesondere nicht nur Reorganisationsvorgänge<br />

nach dem UmwG, sondern vielmehr auch Umwandlungsvorgänge von<br />

Rechtsträgern mit Ansässigkeit in der EU/des EWR nach ausländischem Recht, die<br />

mit dem deutschen UmwG vergleichbar sind. Damit wurde der Anwendungsbereich<br />

des bislang gr<strong>und</strong>sätzlich lediglich auf nationale Umwandlungsvorgänge bezogenen<br />

UmwStG angesichts der ersichtlich fehlenden <strong>und</strong> vom EuGH in einer Reihe von<br />

vergleichbaren Fällen bestätigten Europarechtskonformität der früheren Regelungen<br />

(Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit) erheblich erweitert. Zu der erhofften<br />

„Globalisierung“ des UmwStG – d. h. zu einer Begünstigung von Umwandlungsvorgängen<br />

von Rechtsträgern auch außerhalb der EU/des EWR – ist es indes bislang<br />

nicht gekommen.<br />

Zur besonderen Behandlung grenzüberschreitender Umwandlungen<br />

vgl. ausführlich Lektion 10, „Internationale Umstrukturierungen“.<br />

57<br />

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