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Überblick zum Umwandlungsgesetz und zum ...

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Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

Dabei ist bedeutsam, dass das UmwStG die steuerliche Behandlung der Umwandlung<br />

in Abhängigkeit des übernehmenden Rechtsträgers systematisch unterschiedlich<br />

regelt:<br />

(1) Im Fall einer Umwandlung auf eine andere Körperschaft ist beim übernehmenden<br />

Rechtsträger der Umwandlungserfolg steuerlich unbeachtlich, der sich<br />

bei bestimmten Umwandlungsformen – insbesondere bei der Upstream-Verschmelzung<br />

– aus dem Ersatz des Beteiligungsbuchwertes an der übertragenden<br />

Kapitalgesellschaft durch die Werte der übergegangenen Wirtschaftsgüter<br />

ergibt (§ 12 Abs. 2 UmwStG). Die aufnehmende Körperschaft konnte im Fall<br />

der Verschmelzung, der Spaltung <strong>und</strong> des Formwechsels die (im Fall der Spaltung<br />

anteiligen) Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 S. 2 a. F. UmwStG fortführen. Diese<br />

Möglichkeit besteht seit der Neuregelung durch das SEStEG bei übertragenden<br />

Umwandlungen – d. h mit Ausnahme des Formwechsels zwischen Kapitalgesellschaften<br />

– nicht mehr.<br />

Siehe hierzu im Einzelnen Lektion 5, „Umwandlung von Kapitalgesellschaft<br />

in Kapitalgesellschaft“.<br />

(2) Wird eine Körperschaft auf eine Personengesellschaft umgewandelt, ist hingegen<br />

ein etwaiger Übernahmeerfolg zu ermitteln (§ 4 Abs. 4 UmwStG). Ein auf<br />

eine natürliche Person als Mitunternehmer entfallender Übernahmegewinn ist<br />

nur hälftig zu besteuern („Halbeinkünfteverfahren“). Entfällt der Übernahmegewinn<br />

dagegen auf eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer, ist der Übernahmegewinn<br />

zu 95 % freigestellt (§ 4 Abs. 7 UmwStG).<br />

Die bestehenden Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft gehen unter<br />

<strong>und</strong> können von der aufnehmenden Personenunternehmung nicht fortgeführt<br />

werden (§ 4 Abs. 2 UmwStG). Ein Übernahmeverlust (§ 4 Abs. 6 UmwStG)<br />

bleibt steuerlich ebenfalls unberücksichtigt. Auch eine indirekte Verlustfortführung<br />

im Wege erhöhter Abschreibungsbeträge aus einem Step-up ist daher nicht<br />

möglich.<br />

Siehe hierzu im Einzelnen Lektion 4, „Umwandlung von Kapitalgesellschaft<br />

in Personengesellschaft“.<br />

In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass der Vorgang der umwandlungsrechtlichen<br />

Ausgliederung aus einer Körperschaft nicht den Regelungen der §§ 1 – 19<br />

UmwStG, sondern stets den §§ 20 ff. UmwStG unterfällt, weil der Vorgang steuerlich<br />

als Einbringung behandelt wird.<br />

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