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Überblick zum Umwandlungsgesetz und zum ...

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Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

3 Umwandlungssteuergesetz<br />

3.1 Zielsetzung<br />

Mit der durch das UmwG 1995 vollzogenen gr<strong>und</strong>legenden Neugestaltung des<br />

Umwandlungsrechts wurden auch in steuerlicher Hinsicht Änderungen erforderlich,<br />

da das Steuerrecht an die zu diesem Zeitpunkt neu geschaffenen handelsrechtlichen<br />

Umwandlungsmöglichkeiten angepasst werden musste. Dies war schon<br />

deshalb geboten, weil angesichts der steuerlichen Folgen, die durch Umwandlungen<br />

im Regelfall ausgelöst werden, angenommen werden konnte, dass die praktische<br />

Relevanz des UmwG im Ergebnis in erheblichem Umfang von der Ausgestaltung<br />

der steuerrechtlichen Regelungen zur Unternehmensreorganisation abhängen werde.<br />

Die erforderlichen steuerlichen Anpassungen sind mit dem ebenfalls am 01.01.1995<br />

in Kraft getretenen UmwStG (BGBl I, S. 3267) umgesetzt worden.<br />

Die mit dem UmwStG verfolgten Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

(1) Auch das UmwStG dient zunächst − wie schon das UmwG − der Rechtsbereinigung<br />

<strong>und</strong> Rechtsvereinheitlichung dergestalt, dass die neuen gesetzlichen Regelungen<br />

das bislang geltende <strong>und</strong> von diversen Verwaltungsrichtlinien ergänzte<br />

„Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensrechtsform“<br />

aus den Jahren 1969 <strong>und</strong> 1977 ersetzt <strong>und</strong> in systematischer Hinsicht −<br />

wenn auch in gänzlich anderer Gr<strong>und</strong>struktur − an die Regelungen des neuen<br />

UmwG angepasst haben.<br />

(2) Eine eigenständige Steuer für Umstrukturierungen wird durch das UmwStG<br />

nicht begründet. Das UmwStG enthält vielmehr Regelungen, die – jedoch ausschließlich<br />

für die Ertragsteuern (ESt, KSt, GewSt) – Ausnahmen von den im<br />

Zuge des Umwandlungsvorganges ansonsten eintretenden Steuerfolgen begründen.<br />

Das UmwStG folgt dabei im Gr<strong>und</strong>satz der Maxime, dass handelsrechtlich<br />

zulässige Umwandlungen − wenn auch bisweilen unter zusätzlichen steuerlichen<br />

Voraussetzungen − weitestmöglich ohne den Eintritt ertragsteuerlicher<br />

Folgen vollzogen werden sollten. Damit wird intendiert, die handelsrechtlich<br />

zulässigen <strong>und</strong> betriebswirtschaftlich erwünschten Umstrukturierungen nicht<br />

etwa wegen einer damit verb<strong>und</strong>enen Verpflichtung zur Aufdeckung <strong>und</strong> Versteuerung<br />

stiller Reserven <strong>und</strong>/oder durch den Untergang von körperschaftsteuerlichen<br />

oder gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen zu behindern.<br />

(3) Daneben wurden durch das UmwStG neue, bis dahin nicht eröffnete Möglichkeiten<br />

einer steuerneutralen Umstrukturierung ermöglicht <strong>und</strong> bei Umstrukturierungsvorgängen<br />

durch die gesetzliche Festschreibung dieser Möglichkeiten<br />

eine erhöhte Rechtssicherheit geschaffen. Die Erweiterung steuerneutraler<br />

Umwandlungsmöglichkeiten greift insbesondere<br />

– für die Übertragung stiller Reserven (steuerneutrale Umwandlung von Kapital-<br />

in Personengesellschaften, gesetzliche Regelung zur Spaltung von Kapitalgesellschaften).<br />

56<br />

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