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Überblick zum Umwandlungsgesetz und zum ...

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Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

(3) Neben obigen Sonderregelungen begünstigt § 6 Abs. 5 EStG auch<br />

– Überführungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen Betriebsvermögen<br />

<strong>und</strong>/oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5<br />

S. 1 <strong>und</strong> 2 EStG) sowie<br />

– unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern<br />

innerhalb einer bzw. zwischen verschiedenen Mitunternehmerschaften<br />

(§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG). Die Regelung i. S. d. § 6 Abs. 5<br />

S. 3 EStG knüpft dabei an den bis 1998 geltenden Mitunternehmererlass des<br />

BMF (BStBl 1978 I, S. 8 ff.) an <strong>und</strong> führte zu einer partiellen Wiedereinführung<br />

desselbigen. Allerdings ist eine unmittelbare Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern<br />

zwischen zwei Gesamthandvermögen nicht mehr möglich.<br />

Siehe hierzu im Einzelnen Lektion 6, „Reorganisation von Personenunternehmen“.<br />

Der <strong>Überblick</strong> verdeutlicht, dass die Regelungen des UmwStG nur einen − wenngleich<br />

seit dem Jahr 1999 den wesentlichen − Ausschnitt der Möglichkeiten zur<br />

Übertragung stiller Reserven bilden.<br />

Aus der Vielfalt steuerlicher Regeln zur Vermeidung der Aufdeckung<br />

stiller Reserven folgt zugleich, dass die durchzuführende<br />

Reorganisation stets auf die jeweils praktikabelste<br />

steuerliche Alternative hin zu überprüfen ist. Dies gilt umso<br />

mehr, als die einzelnen Möglichkeiten unterschiedlichen Restriktionen<br />

unterliegen <strong>und</strong> daher stets mit gewissen Vor- <strong>und</strong><br />

Nachteilen verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das UmwStG in sachlicher Hinsicht ausschließlich<br />

die steuerlichen Folgen für die Steuern vom Einkommen (<strong>und</strong> bisher vom<br />

Vermögen) sowie − mittelbar − die Annexsteuern zur Einkommen- <strong>und</strong> Körperschaftsteuer<br />

(SolZ, Kirchensteuer) regelt. Steuerliche Folgen bzw. Erleichterungen<br />

für andere Steuerarten (insbesondere USt, GrESt, ErbSt) ergeben sich aus dem<br />

UmwStG hingegen nicht. Deshalb wird z. B. für die USt, die GrESt <strong>und</strong> – vonseiten<br />

der Finanzverwaltung – die ErbSt keine steuerliche Rückbeziehung von Reorganisationsmaßnahmen<br />

eröffnet.<br />

65<br />

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