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Überblick zum Umwandlungsgesetz und zum ...

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Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

3.2 Steuerliche Problembereiche von Umwandlungen<br />

3.2.1 Auslösen umwandlungsbedingter Steuerfolgen<br />

In steuerlicher Hinsicht ist bedeutsam, dass Umwandlungsvorgänge aufgr<strong>und</strong> allgemeiner<br />

steuerrechtlicher Regelungen regelmäßig bestimmte Steuerfolgen auslösen,<br />

sodass der Umwandlung <strong>zum</strong>eist steuerliche Hürden entgegenstehen. Solche<br />

Hürden können in ertragsteuerlicher, verkehrs- <strong>und</strong> verbrauchsteuerlicher Hinsicht<br />

bestehen. In der Vergangenheit konnten sich zudem auch substanzsteuerliche Konsequenzen<br />

ergeben:<br />

(1) In ertragsteuerlicher Hinsicht ist bedeutsam, dass Umwandlungsvorgänge nach<br />

allgemeinen bilanzsteuerlichen Regeln bzw. nach den steuerlichen Normen<br />

insbesondere zur Betriebsveräußerung, zur Betriebsaufgabe, zur Liquidation<br />

oder <strong>zum</strong> Anteilstausch zur Auflösung stiller Reserven führen. Damit geht eine<br />

Gewinnrealisierung einher, sodass durch den Umwandlungsvorgang gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine Ertragsbesteuerung mit Einkommen-/Körperschaftsteuer <strong>und</strong> Gewerbesteuer<br />

ausgelöst wird.<br />

Daneben ist bedeutsam, dass eine Umwandlung unter Umständen <strong>zum</strong> Untergang<br />

körperschaft- <strong>und</strong>/oder gewerbesteuerlicher Verlustvorträge führen<br />

kann.<br />

Beispiel<br />

Kapitalgesellschaft A wird auf Kapitalgesellschaft B verschmolzen.<br />

Kapitalgesellschaft A geht durch diesen Vorgang unter, sodass<br />

– sofern keine Sonderregelungen existieren würden – die stillen<br />

Reserven in deren Betriebsvermögen aufzulösen wären.<br />

Der Eigner von Kapitalgesellschaft A erhält im Gegenzug für<br />

die untergehenden Anteile an Kapitalgesellschaft A Anteile an<br />

Kapitalgesellschaft B („Anteilstausch“). Die stillen Reserven in<br />

den hingetauschten Anteilen wären aufgr<strong>und</strong> des steuerlichen<br />

(Gr<strong>und</strong>-)Realisationsaktes „Tausch“ ebenfalls aufzulösen.<br />

Im Übrigen würden die bei der untergehenden Kapitalgesellschaft<br />

A vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge untergehen.<br />

Löst eine Umwandlung diese ertragsteuerlichen Folgen aus, kann dies ein<br />

wesentliches Hemmnis für die Durchführung einer Unternehmensreorganisation<br />

bilden.<br />

58<br />

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