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Überblick zum Umwandlungsgesetz und zum ...

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Lektion 1: <strong>Überblick</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umwandlungsgesetz</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Umwandlungssteuergesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz<br />

– die Entnahme in den außerbetrieblichen Bereich (§ 4 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 6<br />

Abs. 1 Nr. 4 EStG),<br />

– die Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG),<br />

– die Liquidation (§ 11 KStG),<br />

– die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter in ein fremdes<br />

Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 4 EStG) <strong>und</strong><br />

– die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes in das Ausland in einen<br />

Staat außerhalb der EU/des EWR (§ 12 Abs. 3 KStG) bei Ausscheiden aus der<br />

unbeschränkten Steuerpflicht.<br />

Ein allgemeiner Entstrickungsgr<strong>und</strong>satz war bislang nicht existent. Gleichwohl<br />

waren in der Rechtsprechung wie in der Finanzverwaltung Bemühungen erkennbar,<br />

eine Gewinnrealisation bei jeder drohenden Entstrickung anzunehmen. Beispiele<br />

für notwendige Gewinnrealisationen waren etwa die Überführung von Wirtschaftsgütern<br />

aus einer inländischen in eine in einem anderen DBA-Land gelegene<br />

ausländische Betriebsstätte („Finale Entnahmelehre“ des BFH, fortentwickelt im<br />

BMF-Schreiben vom 12.02.1990, BStBl 1990 I, S. 72 ff. zur Theorie der so genannten<br />

aufgeschobenen Gewinnrealisierung) <strong>und</strong> die Betriebsverlegung ins Ausland<br />

(BFH vom 28.01.1971, BStBl 1971 II, S. 630 ff.).<br />

Das SEStEG hat im EStG (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG) <strong>und</strong> – korrespondierend – im KStG<br />

(§ 12 Abs. 1 KStG) erstmals einen allgemeinen Entstrickungstatbestand normiert.<br />

Die Regelungen sollen der Sicherstellung des Besteuerungsrechts an in Deutschland<br />

gebildeten stillen Reserven dienen. Demnach werden der Ausschluss oder<br />

die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aus der Veräußerung oder<br />

Nutzung eines Wirtschaftsgutes nunmehr als (fiktive) Entnahme bzw. als (fiktive)<br />

Veräußerung <strong>zum</strong> gemeinen Wert behandelt. Eine gewisse Erleichterung sieht die<br />

Norm des § 4g EStG vor, derzufolge auf Antrag ein – in der Folgezeit im Regelfall<br />

über fünf Jahre ratierlich aufzulösender – Ausgleichsposten i. H. d. stillen Reserven<br />

gebildet werden kann, die aufgr<strong>und</strong> der fiktiven Entnahme aufzudecken sind, soweit<br />

es sich um ein Witschaftsgut des Anlagevermögens handelt <strong>und</strong> dieses einer EU-<br />

Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen zugeführt wird.<br />

Von der Gr<strong>und</strong>regelung, dass Gewinne dann zu versteuern sind, wenn diese realisiert<br />

sind, lassen Gesetz <strong>und</strong> Finanzverwaltung auch in anderen Fällen bestimmte<br />

Ausnahmen in Gestalt der Übertragung stiller Reserven auf andere Wirtschaftsgüter<br />

<strong>und</strong> auf andere Steuersubjekte sowie die steuerneutrale Überführung von<br />

Wirtschaftsgütern innerhalb des Betriebs- <strong>und</strong> Sonderbetriebsvermögens desselben<br />

Steuerpflichtigen bzw. innerhalb derselben Mitunternehmerschaft zu. Diese Regelungen<br />

greifen nur ein, wenn an sich steuerlich eine Auflösung stiller Reserven<br />

geboten wäre.<br />

62<br />

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