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Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach

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Ihrem Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel kann<br />

nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.<br />

8. Berücksichtigung von Kindern<br />

Im laufenden Kalenderjahr wird nur Kindergeld gezahlt. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag<br />

für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bis auf einen Ausnahmefall<br />

(Seite 27) bei der Berechnung der <strong>Lohnsteuer</strong> nicht zu berücksichtigen. Die Freibeträge für Kinder<br />

wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der<br />

Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als<br />

ELStAM gebildet.<br />

Ab dem Kalenderjahr <strong>2012</strong> ist vorgesehen, auch die mehrjährige Berücksichtigung von Kindern<br />

im <strong>Lohnsteuer</strong>abzugsverfahren zuzulassen. Dies soll auch für Pflegekinder bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres, für Kinder unter 18 Jahren, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des<br />

anderen Elternteils nicht ermittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, und für<br />

Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis<br />

befinden (unter Vorlage des Ausbildungsvertrages) oder studieren (unter Vorlage von Unterlagen zur<br />

Dauer des Studiengangs), möglich sein.<br />

Kinder sind<br />

• leibliche Kinder (sofern das Verwandtschaftsverhältnis mit Ihnen nicht durch Annahme erloschen<br />

ist) und angenommene Kinder sowie<br />

• Pflegekinder (dazu gehören nicht Kostkinder, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden<br />

sind).<br />

Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,<br />

• wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet<br />

sind und nicht dauernd getrennt leben,<br />

• wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam<br />

angenommen haben,<br />

• wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des<br />

Kalenderjahres <strong>2012</strong> verstorben ist,<br />

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