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Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach

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Bei erstmaliger Beantragung eines Freibetrags für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> oder bei Erhöhung des für<br />

das Kalenderjahr 2011 gültigen Freibetrags ist der übliche sechsseitige amtliche Vordruck „Antrag<br />

auf <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigung“ zu verwenden. Wer <strong>2012</strong> einen geringeren Freibetrag als den des<br />

Jahres 2011 oder nur die Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. der Steuerklasse I in<br />

Steuerklasse II beantragt, braucht nur den zweiseitigen amtlichen Vordruck „Vereinfachter Antrag<br />

auf <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigung“ auszufüllen.<br />

Der Freibetrag für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die<br />

Antragstellung folgenden Monats ermittelt und als ELStAM gebildet. Wird der Antrag jedoch im Januar<br />

<strong>2012</strong> gestellt, so erfolgt die Bildung mit Wirkung ab 1. Januar <strong>2012</strong>.<br />

Die Frist für den <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsantrag <strong>2012</strong> beginnt am 1. Oktober 2011. Der Antrag<br />

muss spätestens bis zum 30. November <strong>2012</strong> gestellt werden. Im Dezember <strong>2012</strong> eintretende Änderungen<br />

können somit nicht mehr im <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsverfahren des laufenden Kalenderjahres<br />

<strong>2012</strong> berücksichtigt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch<br />

bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für <strong>2012</strong> berücksichtigt werden (Seite 32).<br />

Antragsvordrucke für das <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsverfahren erhalten Sie bei Ihrem <strong>Finanzamt</strong> oder<br />

im Internet unter www.elster.de.<br />

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:<br />

Berücksichtigung von Kindern<br />

Im Rahmen des <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsverfahrens kann die Berücksichtigung von Kindern, die zu<br />

Beginn des Kalenderjahres <strong>2012</strong> das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

erfüllen, beantragt werden. Einen Antrag auf <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigung sollten Sie stellen,<br />

wenn für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> Kinderfreibeträge für<br />

• vor dem 2. Januar 1994 geborene Kinder,<br />

• nicht in Ihrer Wohnung gemeldete minderjährige Kinder oder<br />

• Pflegekinder<br />

berücksichtigt werden sollen und diese bei der Zahl der Kinderfreibeträge, die Ihnen mit dem Informationsschreiben<br />

Ihres <strong>Finanzamt</strong>es mitgeteilt wurden, nicht enthalten sind.<br />

Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene<br />

Die Gemeinden haben der Finanzverwaltung die bei ihnen gespeicherten Pauschbeträge für behinderte<br />

Menschen und Hinterbliebene mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum einmalig übermittelt.<br />

Diese Daten fließen in die ELStAM für <strong>2012</strong> ein. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen und<br />

Hinterbliebene muss daher nur dann neu beantragt werden, wenn dieser in den <strong>Lohnsteuer</strong>abzugs-<br />

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