Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach
Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach
Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bei erstmaliger Beantragung eines Freibetrags für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> oder bei Erhöhung des für<br />
das Kalenderjahr 2011 gültigen Freibetrags ist der übliche sechsseitige amtliche Vordruck „Antrag<br />
auf <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigung“ zu verwenden. Wer <strong>2012</strong> einen geringeren Freibetrag als den des<br />
Jahres 2011 oder nur die Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. der Steuerklasse I in<br />
Steuerklasse II beantragt, braucht nur den zweiseitigen amtlichen Vordruck „Vereinfachter Antrag<br />
auf <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigung“ auszufüllen.<br />
Der Freibetrag für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die<br />
Antragstellung folgenden Monats ermittelt und als ELStAM gebildet. Wird der Antrag jedoch im Januar<br />
<strong>2012</strong> gestellt, so erfolgt die Bildung mit Wirkung ab 1. Januar <strong>2012</strong>.<br />
Die Frist für den <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsantrag <strong>2012</strong> beginnt am 1. Oktober 2011. Der Antrag<br />
muss spätestens bis zum 30. November <strong>2012</strong> gestellt werden. Im Dezember <strong>2012</strong> eintretende Änderungen<br />
können somit nicht mehr im <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsverfahren des laufenden Kalenderjahres<br />
<strong>2012</strong> berücksichtigt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch<br />
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für <strong>2012</strong> berücksichtigt werden (Seite 32).<br />
Antragsvordrucke für das <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsverfahren erhalten Sie bei Ihrem <strong>Finanzamt</strong> oder<br />
im Internet unter www.elster.de.<br />
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:<br />
Berücksichtigung von Kindern<br />
Im Rahmen des <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsverfahrens kann die Berücksichtigung von Kindern, die zu<br />
Beginn des Kalenderjahres <strong>2012</strong> das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
erfüllen, beantragt werden. Einen Antrag auf <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigung sollten Sie stellen,<br />
wenn für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> Kinderfreibeträge für<br />
• vor dem 2. Januar 1994 geborene Kinder,<br />
• nicht in Ihrer Wohnung gemeldete minderjährige Kinder oder<br />
• Pflegekinder<br />
berücksichtigt werden sollen und diese bei der Zahl der Kinderfreibeträge, die Ihnen mit dem Informationsschreiben<br />
Ihres <strong>Finanzamt</strong>es mitgeteilt wurden, nicht enthalten sind.<br />
Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene<br />
Die Gemeinden haben der Finanzverwaltung die bei ihnen gespeicherten Pauschbeträge für behinderte<br />
Menschen und Hinterbliebene mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum einmalig übermittelt.<br />
Diese Daten fließen in die ELStAM für <strong>2012</strong> ein. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen und<br />
Hinterbliebene muss daher nur dann neu beantragt werden, wenn dieser in den <strong>Lohnsteuer</strong>abzugs-<br />
30