Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach
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15. Antragsveranlagung<br />
Haben Sie etwa zu viel <strong>Lohnsteuer</strong> bezahlt?<br />
Zum Beispiel:<br />
• weil Sie nicht während des ganzen Jahres in demselben Dienstverhältnis gestanden haben,<br />
• weil für Sie und Ihren Ehegatten jeweils die Steuerklasse IV bescheinigt worden ist,<br />
• weil Sie Aufwendungen haben, die Sie wegen der Antragsgrenze im Ermäßi gungsverfahren nicht<br />
geltend machen konnten oder<br />
• weil sich bei Ihnen der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsoder<br />
Ausbildungsbedarf für ein Kind steuerlich höher auswirkt als das gezahlte Kindergeld,<br />
dann beantragen Sie bitte für das abgelaufene Kalenderjahr beim <strong>Finanzamt</strong> die Veranlagung zur<br />
Einkommensteuer. Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist durch die Abgabe der<br />
Einkommensteuererklärung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (Einkommensteuerveranlagung<br />
2011: 31. Dezember 2015, Einkommensteuerveranlagung <strong>2012</strong>: 31. Dezember 2016) zu<br />
stellen. Einkommensteuererklärungsvordrucke mit der ausführlichen Anleitung sind nach Ablauf des<br />
Kalenderjahres beim <strong>Finanzamt</strong> oder im Internet (Seite 5) kostenlos erhältlich. Sie können die Einkommensteuererklärung<br />
aber auch elektronisch abgeben. Die hierfür erforderliche Software stellt<br />
Ihnen Ihr <strong>Finanzamt</strong> gerne auf CD-ROM zur Verfügung. Im Übrigen wird die Software auch unter<br />
www.elsterformular.de zum Download bereitgestellt.<br />
16. Pflichtveranlagung<br />
In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert<br />
eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für die Einkommen steuererklärung <strong>2012</strong> gilt eine Frist<br />
bis zum 31. Mai 2013, die aber auf Antrag verlängert werden kann.<br />
Die Verpflichtung besteht u. a. dann, wenn<br />
• Sie oder Ihr Ehegatte noch andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte, z. B. Renten aus der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen haben und die positive Summe dieser Einkünfte mehr<br />
als 410 Euro beträgt; Renten sind bei der Ermittlung der Einkünfte nur mit dem steuerpflichtigen<br />
Anteil und nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 102 Euro steuerlich<br />
zu erfassen,<br />
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