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Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach

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15. Antragsveranlagung<br />

Haben Sie etwa zu viel <strong>Lohnsteuer</strong> bezahlt?<br />

Zum Beispiel:<br />

• weil Sie nicht während des ganzen Jahres in demselben Dienstverhältnis gestanden haben,<br />

• weil für Sie und Ihren Ehegatten jeweils die Steuerklasse IV bescheinigt worden ist,<br />

• weil Sie Aufwendungen haben, die Sie wegen der Antragsgrenze im Ermäßi gungsverfahren nicht<br />

geltend machen konnten oder<br />

• weil sich bei Ihnen der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsoder<br />

Ausbildungsbedarf für ein Kind steuerlich höher auswirkt als das gezahlte Kindergeld,<br />

dann beantragen Sie bitte für das abgelaufene Kalenderjahr beim <strong>Finanzamt</strong> die Veranlagung zur<br />

Einkommensteuer. Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist durch die Abgabe der<br />

Einkommensteuererklärung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (Einkommensteuerveranlagung<br />

2011: 31. Dezember 2015, Einkommensteuerveranlagung <strong>2012</strong>: 31. Dezember 2016) zu<br />

stellen. Einkommensteuererklärungsvordrucke mit der ausführlichen Anleitung sind nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres beim <strong>Finanzamt</strong> oder im Internet (Seite 5) kostenlos erhältlich. Sie können die Einkommensteuererklärung<br />

aber auch elektronisch abgeben. Die hierfür erforderliche Software stellt<br />

Ihnen Ihr <strong>Finanzamt</strong> gerne auf CD-ROM zur Verfügung. Im Übrigen wird die Software auch unter<br />

www.elsterformular.de zum Download bereitgestellt.<br />

16. Pflichtveranlagung<br />

In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert<br />

eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für die Einkommen steuererklärung <strong>2012</strong> gilt eine Frist<br />

bis zum 31. Mai 2013, die aber auf Antrag verlängert werden kann.<br />

Die Verpflichtung besteht u. a. dann, wenn<br />

• Sie oder Ihr Ehegatte noch andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte, z. B. Renten aus der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen haben und die positive Summe dieser Einkünfte mehr<br />

als 410 Euro beträgt; Renten sind bei der Ermittlung der Einkünfte nur mit dem steuerpflichtigen<br />

Anteil und nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 102 Euro steuerlich<br />

zu erfassen,<br />

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