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Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach

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• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt<br />

der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder wenn für die betriebliche<br />

oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; im letzteren Fall<br />

ist der Kostenabzug auf 1.250 Euro je Kalenderjahr beschränkt (objektbezogener Höchstbetrag).<br />

Grundsätzlich können nur Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber<br />

oder von anderer Seite steuerfrei ersetzt worden sind.<br />

Sonderausgaben<br />

Dies sind die nachstehend aufgeführten Ausgaben:<br />

• Unterhaltsleistungen an den im Inland (unter bestimmten Voraussetzungen auch an den in der<br />

Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum) ansässigen geschiedenen oder<br />

dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu höchstens 13.805 Euro jährlich zuzüglich der im<br />

Kalenderjahr <strong>2012</strong> für die Grundabsicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden<br />

Ehegatten aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn Sie dies mit Zustimmung<br />

des Empfängers beantragen; in diesem Fall hat der Unterhaltsempfänger die betreffenden<br />

Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern; für den Antrag hält Ihr <strong>Finanzamt</strong> einen besonderen<br />

amtlichen Vordruck bereit (Anlage U zum <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsantrag oder zur Einkommensteuererklärung);<br />

eine erteilte Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam; eine<br />

für <strong>2012</strong> erteilte Zustimmung kann nur bis Ende 2011 gegenüber dem <strong>Finanzamt</strong> widerrufen werden;<br />

liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht<br />

vor, so kann eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung (Seite 22) in Betracht<br />

kommen,<br />

• unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie<br />

Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,<br />

• gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als<br />

Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d<br />

Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) erhoben wurde,<br />

• Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4.000 Euro 2) im<br />

Kalenderjahr,<br />

• 30 % des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule oder einer anderen Einrichtung in einem<br />

Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, höchstens 5.000 Euro,<br />

das Sie für ein Kind bezahlen, wenn u. a. der erreichte/beabsichtigte Abschluss in Deutschland<br />

________________________<br />

2) Geplant ist, den Betrag von 4.000 Euro auf 6.000 Euro zu erhöhen. Das Gesetzgebungsverfahren war bei Redaktionsschluss<br />

noch nicht abgeschlossen.<br />

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