Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach
Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach
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• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt<br />
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder wenn für die betriebliche<br />
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; im letzteren Fall<br />
ist der Kostenabzug auf 1.250 Euro je Kalenderjahr beschränkt (objektbezogener Höchstbetrag).<br />
Grundsätzlich können nur Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber<br />
oder von anderer Seite steuerfrei ersetzt worden sind.<br />
Sonderausgaben<br />
Dies sind die nachstehend aufgeführten Ausgaben:<br />
• Unterhaltsleistungen an den im Inland (unter bestimmten Voraussetzungen auch an den in der<br />
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum) ansässigen geschiedenen oder<br />
dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu höchstens 13.805 Euro jährlich zuzüglich der im<br />
Kalenderjahr <strong>2012</strong> für die Grundabsicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden<br />
Ehegatten aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn Sie dies mit Zustimmung<br />
des Empfängers beantragen; in diesem Fall hat der Unterhaltsempfänger die betreffenden<br />
Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern; für den Antrag hält Ihr <strong>Finanzamt</strong> einen besonderen<br />
amtlichen Vordruck bereit (Anlage U zum <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsantrag oder zur Einkommensteuererklärung);<br />
eine erteilte Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam; eine<br />
für <strong>2012</strong> erteilte Zustimmung kann nur bis Ende 2011 gegenüber dem <strong>Finanzamt</strong> widerrufen werden;<br />
liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht<br />
vor, so kann eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung (Seite 22) in Betracht<br />
kommen,<br />
• unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie<br />
Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,<br />
• gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als<br />
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d<br />
Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) erhoben wurde,<br />
• Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4.000 Euro 2) im<br />
Kalenderjahr,<br />
• 30 % des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule oder einer anderen Einrichtung in einem<br />
Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, höchstens 5.000 Euro,<br />
das Sie für ein Kind bezahlen, wenn u. a. der erreichte/beabsichtigte Abschluss in Deutschland<br />
________________________<br />
2) Geplant ist, den Betrag von 4.000 Euro auf 6.000 Euro zu erhöhen. Das Gesetzgebungsverfahren war bei Redaktionsschluss<br />
noch nicht abgeschlossen.<br />
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