Lohnsteuer 2012 - Finanzamt Biberach
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Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen<br />
Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um<br />
regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />
handelt (z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Erneuerung eines Boden belags,<br />
Modernisierung des Badezimmers, Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt, Wartung von Heizungsanlagen).<br />
Auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück,<br />
z. B. Garten- und Wegebau arbeiten, gehören zu den begünstigten Tätigkeiten. Öffentlich geförderte<br />
Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen<br />
werden, sind nicht begünstigt.<br />
c) Weitere Voraussetzungen<br />
Die Steuerermäßigungen können jeweils nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen<br />
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder wie solche abgezogen werden<br />
und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt<br />
worden sind. Eine Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten kommt nicht in Betracht, wenn<br />
die Aufwendungen dem Grunde nach als Sonderausgaben begünstigt sind. Für die Inanspruchnahme<br />
der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist<br />
Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die<br />
Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.<br />
Im Rahmen des <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsverfahrens können diese Aufwendungen – so weit sie nicht<br />
von dritter Seite (z. B. einer Versicherung) erstattet werden – in Höhe des vierfachen Betrags der sich<br />
daraus ergebenden Ermäßigung als Freibetrag berücksichtigt werden.<br />
13. Wie stellt man den <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsantrag <strong>2012</strong>?<br />
Auch im neuen elektronischen Abrufverfahren sind die Grundsätze des <strong>Lohnsteuer</strong>-Ermäßigungsverfahrens<br />
weiter anzuwenden. Die auf der <strong>Lohnsteuer</strong>karte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung<br />
2011 eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderfreibeträge (z. B. für Kinder, die zu<br />
Beginn des Kalenderjahres <strong>2012</strong> das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder Pflegekinder) gelten<br />
grundsätzlich nicht weiter. Daher sind für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> antragsgebundene <strong>Lohnsteuer</strong>abzugsmerkmale<br />
grundsätzlich beim zuständigen <strong>Finanzamt</strong> neu zu beantragen, wenn diese in den<br />
<strong>Lohnsteuer</strong>abzugsmerkmalen, die Ihnen mit dem Informationsschreiben Ihres <strong>Finanzamt</strong>es mitgeteilt<br />
wurden, nicht enthalten sind. Haben Sie für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> einen Frei- oder Hinzurechnungsbetrag<br />
nach dem 31. August 2011 beantragt, wurde dieser zwar nicht in dem Informationsschreiben<br />
Ihres <strong>Finanzamt</strong>es mitgeteilt, ist jedoch bereits in der Datenbank der Finanzverwaltung<br />
gespeichert. Sie brauchen in diesem Fall nicht noch einmal tätig zu werden.<br />
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