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Prüfung von Beleihungswertgutachten gewerblicher Immobilien im ...

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Beitrag<br />

Ableitend aus den vorgenannten inhaltlichen<br />

Anforderungen an ein <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

sind somit zu den wesentlichen Bewertungsparametern<br />

(z. B. Bodenwert, Rohertrag,<br />

Drittverwendungsfähigkeit) ausreichende<br />

Begründungen aufzuführen, damit der jeweilige<br />

Ansatz für Dritte nachvollziehbar bzw. auch<br />

belegbar ist. Dies beinhaltet auch den Verweis<br />

auf die entsprechenden Datenquellen (z. B.<br />

Richtwerte Gutachterausschuss).<br />

Eine Grundanforderung für die Berücksichtigung<br />

der <strong>Immobilien</strong>sicherheit für die Pfandbriefdeckung<br />

ist die Beauftragung des Gutachters<br />

für das <strong>Beleihungswertgutachten</strong> durch die<br />

Pfandbriefbank. Eine Ausnahme besteht in den<br />

Fällen, wenn <strong>im</strong> Rahmen <strong>von</strong> Portfolioverkäufen<br />

oder Kooperationen (z. B. Konsortial kredit)<br />

Gutachten <strong>von</strong> anderen Kreditinstituten oder<br />

Versicherungsunternehmen vorgelegt werden,<br />

die den Anforderungen der BelWertV entsprechen,<br />

eine Plausibilitätsprüfung der angesetzten<br />

Bewertungsparameter durchgeführt<br />

und das Ergebnis dieser <strong>Prüfung</strong> dokumentiert<br />

wurde 1 . In diesen Fällen sollte neben der<br />

Einhaltung der BelWertV geprüft werden, ob<br />

der Auftraggeber für das Gutachten das Kreditinstitut<br />

ist und der Gutachter nicht bereits für<br />

den Darlehensnehmer tätig war. Des Weiteren<br />

sollte die Überprüfung einer ausreichend dokumentierten<br />

Plausibilisierung der einzelnen bzw.<br />

wesentlichen Bewertungsparameter incl. der<br />

entsprechenden Nachweise ebenfalls Gegenstand<br />

der <strong>Prüfung</strong>shandlungen sein.<br />

Entsprechend § 16 Abs. 1 PfandBG und § 6<br />

BelWertV muss der für Beleihungswertermittlungen<br />

zuständige Gutachter über die hierzu<br />

notwendige Berufserfahrung sowie über die<br />

notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen<br />

verfügen. Darüber hinaus<br />

wird in § 6 BelWertV festgelegt, „…dass eine<br />

entsprechende Qualifikation bei Personen,<br />

die <strong>von</strong> einer staatlichen, staatlich anerkannten<br />

oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten<br />

Stelle als Sachverständige oder Gutachter<br />

für die Wertermittlung bestellt oder zertifiziert<br />

worden sind, vermutet wird“. Bei der Auswahl<br />

<strong>von</strong> Gutachtern hat sich die Pfandbriefbank<br />

da<strong>von</strong> zu überzeugen, dass der Gutachter<br />

neben langjähriger Berufserfahrung in der<br />

Wertermittlung <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> speziell über<br />

die zu Erstellung <strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

notwendigen Kenntnisse, insbesondere bezüglich<br />

des jeweiligen <strong>Immobilien</strong>markts und der<br />

Objektart, verfügt.<br />

In der Regel verfügen die bei Pfandbriefbanken<br />

angestellten Gutachter über eine Zertifizierung<br />

der HypZert GmbH, zu der eine<br />

Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 vorliegt.<br />

Im Rahmen der <strong>Prüfung</strong> sollte überprüft<br />

werden, ob eine gültige Zertifizierung vorhanden<br />

ist und die <strong>von</strong> der HypZert fortlaufende<br />

Informations- und Weiterbildungsverpflichtung<br />

eingehalten wird, damit eine Gewährleistung<br />

des vorgebenden Qualitätsstandards gegeben<br />

ist. Die Überprüfung dieser Anforderung<br />

gilt auch für extern eingeschaltete Gutachter.<br />

Eine entsprechende Qualifikation ist auch<br />

bei öffentlich bestellten Sachverständigen zu<br />

unterstellen.<br />

Im Rahmen der <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

sollte auch die <strong>Prüfung</strong> der Qualifikation<br />

der Gutachter Gegenstand einer<br />

System prüfung der Internen Revision sein, um<br />

einerseits die ordnungsgemäße Umsetzung der<br />

Vorgaben aus dem PfandBG und der BelWertV<br />

zu eruieren und anderseits einen ggf. bestehenden<br />

Handlungsbedarf zur Sicherung des<br />

Qualitäts standards aufzuzeigen.<br />

» Gerade ältere<br />

Büro<strong>im</strong>mobilien<br />

bergen potenziell<br />

höhere Risiken<br />

in Bezug des<br />

Sicherheitenwerts<br />

bzw. höhere<br />

Modernisierungskosten.<br />

Hier gilt<br />

es <strong>im</strong> Rahmen der<br />

<strong>Prüfung</strong> dieser<br />

Gutachten besonders<br />

kritisch best<strong>im</strong>mte<br />

bzw. risikosensitive<br />

Bewertungs parameter<br />

zu hinterfragen. «<br />

Es dürfen keine Gutachten berücksichtigt<br />

werden, die vom Darlehensnehmer vorgelegt<br />

werden oder in Auftrag gegeben worden sind.<br />

2. Gutachter<br />

Neben der Qualifikation bestehen auch Vorgaben<br />

zur Unabhängigkeit des Gutachters.<br />

Nach § 7 Abs. 1 der BelWertV muss der Gutachter<br />

sowohl vom Kreditaquisitions- und Kreditentscheidungsprozess<br />

als auch <strong>von</strong> der Objektvermittlung,<br />

-verkauf und -vermietung sowie<br />

vom Darlehensnehmer unabhängig sein. Der<br />

Gutachter darf somit nicht den Beleihungswert<br />

festsetzen oder den Kredit bearbeiten.<br />

Entsprechende interne schriftliche Regelungen<br />

sollten hierzu vorhanden und insbesondere<br />

<strong>im</strong> Auftragsschreiben (Letter of Instruction)<br />

bei Einschaltung eines externen Gutachters<br />

als Verpflichtung enthalten sein. Auch sollte<br />

<strong>im</strong> Rahmen der <strong>Prüfung</strong> z. B. darauf geachtet<br />

werden, ob ggf. der Gutachter in der Vergangenheit<br />

in einer Marktwertermittlung und/oder<br />

Portfoliobewertung <strong>im</strong> Auftrag des Darlehensnehmers<br />

involviert war. 1 Vgl. BelWertV § 5 Abs. 2.<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker<br />

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