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Prüfung von Beleihungswertgutachten gewerblicher Immobilien im ...

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Beitrag<br />

» Im Rahmen<br />

der <strong>Prüfung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

sollte<br />

auch die <strong>Prüfung</strong> der<br />

Qualifikation der<br />

Gutachter Gegenstand<br />

einer Systemprüfung<br />

der Internen Revision<br />

sein, um einerseits<br />

die ordnungsgemäße<br />

Umsetzung<br />

der Vorgaben aus<br />

dem PfandBG<br />

und der BelWertV<br />

zu eruieren und<br />

andererseits einen<br />

ggf. bestehenden<br />

Handlungsbedarf<br />

zur Sicherung des<br />

Qualitätsstandards<br />

aufzuzeigen. «<br />

2 FTD v. 23.12.2010 ,Aufschwung geht am Büromarkt<br />

vorbei.<br />

3 Vgl. BelWertV § 3 Abs. 1.<br />

4 Vgl. PfandBG § 16Abs. 1.<br />

5 Vgl. BelWertV § 8 Abs. 1.<br />

6 Vgl. BelWertV Anl. 1-4<br />

7 Vgl. BelWertV § 5 Abs. 4.<br />

Zusätzlich ergeben sich aus dem § 16 PfandbG<br />

und § 7 Abs. 2 BelWertV Anforderungen zur<br />

Funktionstrennung hinsichtlich der bei Pfandbriefbanken<br />

intern angestellten Gutachter.<br />

Deren Gutachten dürfen nur dann zugrunde<br />

gelegt werden, wenn aufbauorganisatorisch<br />

sichergestellt ist, dass die betreffenden Gutachter<br />

nur der Geschäftsleitung verantwortlich<br />

oder Teil einer Gutachtereinheit sind, die nicht<br />

einem Bereich zugeordnet werden, die für die<br />

Anbahnung <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>kreditgeschäften<br />

zuständig ist. Hier sollte geprüft werden, ob die<br />

Aufbauorganisation – auch bis zur Geschäftsleitungsebene<br />

– diese Vorgaben erfüllt.<br />

III. Bewertung <strong>von</strong> gewerblichen<br />

<strong>Immobilien</strong>/Büro<strong>im</strong>mobilien<br />

In der Regel befindet sich <strong>im</strong> Bestand der finanzierten<br />

Gewerbe<strong>im</strong>mobilien eines Kreditinstituts<br />

ein größerer Anteil an älteren Büro<strong>im</strong>mobilien<br />

und stellt somit auch ggf. einen<br />

Schwer punkt <strong>von</strong> Gutachtenprüfungen dar.<br />

Resultierend aus der Finanzmarktkrise hat sich<br />

der <strong>Immobilien</strong>markt für Büro- bzw. Gewerbe<strong>im</strong>mobilien<br />

in den letzten Jahren dahingehend<br />

verändert, dass durch hohe Überkapazitäten,<br />

bedingt durch hohe Leerstandraten und<br />

zahlreiche Neubauten, in einigen Städten die<br />

Mieten leicht unter Druck geraten sind. Aufgrund<br />

der Überkapazität werden überwiegend<br />

neue, energieeffiziente Büro<strong>im</strong>mobilien<br />

nachgefragt werden. Ältere Objekte werden<br />

nur dann <strong>von</strong> einer Nachfrage partizipieren,<br />

wenn sie nachhaltig modernisiert sind 2 . Aus<br />

Sicht der Bank muss daher die Nachhaltigkeit<br />

einer Büro<strong>im</strong>mobilie eine große Rolle spielen.<br />

Die Nachhaltigkeit umfasst u. a. neben einem<br />

Bürokonzept, das die Effizienz der Flächennutzung<br />

berücksichtigt, auch integrierte Verund<br />

Entsorgungssysteme mit einer modernen<br />

Gebäudeleittechnik. Das Kriterium Nachhaltigkeit<br />

ist auch unter dem Aspekt der Drittverwendungsfähigkeit<br />

zu sehen<br />

1. Grundsätze der Beleihungswertermittlung<br />

Entsprechend der BelWertV sowie PfandBG<br />

wird der Beleihungswert als der Wert der<br />

Immobilie definiert, der ohne Berücksichtigung<br />

<strong>von</strong> vorübergehenden, konjunkturell<br />

bedingten Wertschwankungen während der<br />

gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung<br />

voraussichtlich erzielt wird 3 . Der<br />

ermittelte Beleihungswert darf den Marktwert<br />

nicht überschreiten 4 .<br />

Eine Grundanforderung an die Ermittlung des<br />

Beleihungswerts ist die getrennte Ermittlung<br />

des Sach- und Ertragswerts sowie die durchgeführte<br />

Besichtigung des zu bewertenden<br />

Objekts. Für die Ermittlung bzw. Festlegung des<br />

Beleihungswerts <strong>von</strong> Gewerbe<strong>im</strong>mobilien ist<br />

der Ertragswert maßgeblich. Der ermittelte<br />

Ertragswert darf gem. BelWertV § 4 Abs. 3 den<br />

Sachwert nicht mehr als 20% überschreiten,<br />

ansonsten ist eine besondere Überprüfung der<br />

Nachhaltigkeit der Erträge und Kapitalisierung<br />

vorzunehmen.<br />

Für das Ertragswertverfahren ist der Ertragswert<br />

der baulichen Anlage, getrennt vom<br />

Bodenwert, zu ermitteln 5 . Des Weiteren werden<br />

laut der BelWertV zu den einzelnen Bewertungsparameter<br />

Bandbreiten je nach Objektartund<br />

-ausstattung vorgegeben 6 . Im Rahmen der<br />

<strong>Prüfung</strong>shandlungen sollte daher neben der<br />

Einhaltung der vorgenannten Grundanforderungen<br />

an die Bewertungssystematik auch die<br />

sachgerechte Einhaltung der vorgegebenen<br />

Bandbreiten zu den jeweiligen Bewertungsparametern<br />

geprüft werden.<br />

2. Bewertungsparameter<br />

Nachfolgend wird auf ausgewählte bzw. kritische<br />

Bewertungsparameter eingegangen, die<br />

einen maßgeblichen Einfluss auf die Ermittlung<br />

des Beleihungswerts haben können und daher<br />

risikoorientiert beurteilt werden sollten.<br />

a) Baulasten und Altlasten<br />

Das Gutachten sollte neben der allgemeinen<br />

Beschreibung der Makro- und Mikrolage, Vermietungsmarkt<br />

eine Objektbeschreibung (Nutzungsart,<br />

Baujahr, Baustandard, Ergebnisse<br />

der Objektbesichtigung) und Darstellung der<br />

Grundbuchsituation incl. ggs. bestehende Bauund<br />

Altlasten beinhalten.<br />

Eine Aussage zu einer bestehenden Baulast<br />

muss <strong>im</strong> Gutachten enthalten sein, da ggf. eine<br />

wertbeeinträchtigende Auswirkung des Grundstückswerts<br />

vorliegt, die auch zu bewerten ist 7 .<br />

80<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker

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